Beschluss
22 U 141/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren bleibt der Wert einer bloßen Hilfswiderklage unberücksichtigt (§§ 32 I RVG, 45 I 2 GKG).
• § 45 I 2 GKG, wonach nur beschiedene Hilfsanträge für den Streitwert von Bedeutung sind, ist über § 32 RVG auch auf die Anwaltsgebühren anzuwenden.
• Eine entgegenstehende Ansicht, die den Wert der Hilfswiderklage für die Streitwertermittlung heranziehen will, überzeugt nicht.
Entscheidungsgründe
Wert der Hilfswiderklage bleibt bei Streitwertfestsetzung unberücksichtigt • Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren bleibt der Wert einer bloßen Hilfswiderklage unberücksichtigt (§§ 32 I RVG, 45 I 2 GKG). • § 45 I 2 GKG, wonach nur beschiedene Hilfsanträge für den Streitwert von Bedeutung sind, ist über § 32 RVG auch auf die Anwaltsgebühren anzuwenden. • Eine entgegenstehende Ansicht, die den Wert der Hilfswiderklage für die Streitwertermittlung heranziehen will, überzeugt nicht. Die Klägerin legte Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 23.06.2008 ein. Streitgegenstand war die Frage, ob der Wert einer Hilfswiderklage bei der Ermittlung des Verfahrensstreitwerts zu berücksichtigen ist. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertraten, die Hilfswiderklage müsse in die Streitwertberechnung einfließen. Das Oberlandesgericht Köln entschied über die Gegenvorstellung. Relevante rechtliche Grundlagen waren §§ 32 I RVG und 45 I 2 GKG. Das Gericht setzte sich mit abweichenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung auseinander. Es betonte die Rolle von Haupt- und Hilfsanträgen in der Verfahrensvorbereitung und -durchführung. • Nach §§ 32 I RVG, 45 I 2 GKG bleibt der Wert einer Hilfswiderklage bei der Festsetzung des Streitwerts eines Verfahrens unberücksichtigt. • § 33 I RVG greift nicht ein; es liegt kein Fall des § 33 I RVG vor. • Begründung: Gericht und Prozessbevollmächtigte müssen sich bei Vorbereitung und Durchführung eines Verhandlungstermins mit Haupt- und Hilfsanträgen befassen, ohne dass jedem Hilfsantrag automatisch streitwerterhebliche Bedeutung zukommt. • § 45 I 2 GKG bestimmt, dass nur beschiedene Hilfsanträge für die Streitwertfestsetzung relevant sind; diese Regelung ist über § 32 RVG auch auf die Anwaltsgebühren anwendbar. • Abweichende Meinungen in Literatur und einzelnen Entscheidungen genügen nicht, um die gesetzliche Regelung zu verdrängen. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung vom 23.06.2008 wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat klargestellt, dass der Wert einer bloßen Hilfswiderklage bei der Festsetzung des Streitwerts keine Rolle spielt und folglich auch nicht zu höheren Anwaltsgebühren führt. Es wurde damit die gesetzliche Wertung des § 45 I 2 GKG bestätigt und auf die Gebührenregelung (§ 32 RVG) übertragen. Die abweichende Auffassung der Gegenpartei und in Teilen der Literatur wurde zurückgewiesen, sodass die ursprüngliche Streitwertfestsetzung Bestand hat.