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Beschluss

19 W 48/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:1220.19W48.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bonn vom 27.11.2012 – 8 S 150/12 - wird zurückgewiesen.

 

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bonn vom 27.11.2012 – 8 S 150/12 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die erforderliche Beschwer von über 200,- € erreicht (Gebührendifferenz 84 € x 2,8 Berufungsgebühren). Sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend keine Wertaddition von Klageforderung und der zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderung des Beklagten vorgenommen, da der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat und daher keine zweitinstanzliche Entscheidung über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung ergangen ist. Zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur kann auf die Darstellung im angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden. Die in einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.09.1978 – VII ZR 52/78) und die vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 07.01.1999 – 25 U 40/98) vertretene Auffassung, nach der in entsprechender Anwendung des § 14 GKG a.F. = 47 GKG n.F. eine Addition vorzunehmen ist, wenn der Beklagte mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil auch im Hinblick auf die Zurückweisung der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung angreift, überzeugt aus systematischen Gründen nicht. Der Wortlaut des § 45 Abs. 3 GKG, nach der eine Addition nur stattfindet soweit über die Hilfsaufrechnung eine Entscheidung ergeht - die hier im Fall der Berufungsrücknahme gerade fehlt - ist eindeutig (so auch OLG Köln, 18 U 234/93 – Beschluss vom 08.08.1994, juris Rz. 8). Sie geht als Spezialvorschrift dem allgemeinen (Auffang-)Grundsatz des § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG vor, nach dem die Beschwer maßgeblich für den Fall sein soll, dass das Rechtmittelverfahren ohne Stellung von Anträgen endet (so auch OLG Brandenburg, 13 U 135/05, Beschluss vom 07.02.2006, jursi, Rz. 2; mit ausführlicher Begründung: OLG München, 25 U 5725/88, Beschluss vom 18.09.1989, juris Rz. 7 ff.). Ein anderes Verständnis widerspräche dem Grundsatz, dass die Streitwertfestsetzung für die Instanzen gesondert zu erfolgen hat (so auch BGH, I ZR 102/84, Urteil vom 10.07.86, juris, das gerade auf 19 Abs. 3 GKG a.F. = § 45 Abs. 3 GKG n.F. verweist; siehe auch OLG München, a.a.O., Rz. 16) und führte zu dem vom Landgericht in den Entscheidungsründen auf Seite 3, 2. Absatz aufgeführten unlogischen Konsequenzen. Dass in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Addition der Werte gem. § 45 Abs. 3 GKG erfolgt, wird – soweit ersichtlich – für die Gerichtsgebühren auch nicht mehr kontrovers diskutiert. Ob die Rechtsanwaltsgebühren davon abweichend festzusetzen sind, weil der Rechtsanwalt sich mit den Hilfsanträgen bzw. -ansprüchen befasst hat, wird ebenfalls ganz überwiegend im Hinblick darauf verneint, dass § 23 RVG ausnahmslos den Wert der Gerichtgebühren für die Anwaltsgebühren für maßgeblich hält und die systembedingte Mischkalkulation bei der Bemessung der Anwaltsgebühren, die nicht immer ein Äquivalenz zum Arbeitsaufwand bietet, durchbrochen würde (OLG Thüringen, Beschluss vom 01.07.08, 5 U 552/07; OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2007, 19 U 48/06; OLG Köln, Beschluss vom 23.07.08 – 22 U 141/07). Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( § 68 Abs. 3 GKG.