Urteil
9 U 47/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ausgleichsansprüchen von Mitgliedern eines Rückversicherer-Pools handelt es sich um vertragliche Ansprüche im Sinne von Art.5 Nr.1 EuGVVO.
• Eine inhaltsgleiche Poolvereinbarung zwischen Poolmitgliedern und einem Coverholder kann gesellschaftsartige Verhältnisse begründen und unmittelbare Ausgleichsansprüche der Poolmitglieder untereinander schaffen.
• Für die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art.5 Nr.1 a) EuGVVO ist auf die lex causae (Kollisionsrecht) abzustellen; liegt kein Dienstleistungs- bzw. Kaufvertrag vor, ist nicht auf den Ort der vertragscharakteristischen Leistung zu rekurrieren.
• Nach dem vormals geltenden deutschen Kollisionsrecht (Art.220 EGBGB) ist bei vor 1986 begründeten Verhältnissen der Vertragsschwerpunkt zu ermitteln; liegen die maßgeblichen Verwaltungshandlungen im Ausland, kann dort das maßgebliche Recht liegen.
• Nach niederländischem Recht sind Geldschulden am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen; damit kann Köln als Erfüllungsort i.S.v. Art.5 Nr.1 a) EuGVVO gegeben sein.
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit wegen Ausgleichsansprüchen aus Rückversicherer-Pool • Bei Ausgleichsansprüchen von Mitgliedern eines Rückversicherer-Pools handelt es sich um vertragliche Ansprüche im Sinne von Art.5 Nr.1 EuGVVO. • Eine inhaltsgleiche Poolvereinbarung zwischen Poolmitgliedern und einem Coverholder kann gesellschaftsartige Verhältnisse begründen und unmittelbare Ausgleichsansprüche der Poolmitglieder untereinander schaffen. • Für die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art.5 Nr.1 a) EuGVVO ist auf die lex causae (Kollisionsrecht) abzustellen; liegt kein Dienstleistungs- bzw. Kaufvertrag vor, ist nicht auf den Ort der vertragscharakteristischen Leistung zu rekurrieren. • Nach dem vormals geltenden deutschen Kollisionsrecht (Art.220 EGBGB) ist bei vor 1986 begründeten Verhältnissen der Vertragsschwerpunkt zu ermitteln; liegen die maßgeblichen Verwaltungshandlungen im Ausland, kann dort das maßgebliche Recht liegen. • Nach niederländischem Recht sind Geldschulden am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen; damit kann Köln als Erfüllungsort i.S.v. Art.5 Nr.1 a) EuGVVO gegeben sein. Die Klägerin verlangt von den beklagten Rechtsvorgängerinnen anteiligen Ausgleich für Zahlungen in den Jahren 1999, 2002 und 2004, die sie wegen Inanspruchnahme aus 1976 geschlossenen Rückversicherungsverträgen geleistet habe. Die Parteien waren in den 1970er Jahren Mitglieder eines von der K F T Agency (L) verwalteten Rückversicherer-Pools; L fungierte als Coverholder und schloss für den Pool Verträge, verteilte Prämien und regelte Zahlungen. Die Pool-Mitglieder hatten jeweils ein Memorandum of Agreement (MoA) mit L; schriftliche Vereinbarungen zwischen den Poolmitgliedern untereinander bestanden nicht. Nach Einstellung der Tätigkeit von L wurden Poolunterlagen in einen Trust übergeben. Die Klägerin fordert Ausgleich direkt von den Beklagten, die behaupten, es bestünden keine unmittelbaren vertraglichen Ansprüche zwischen den Poolmitgliedern und gegebenenfalls greife eine Schiedsklausel oder die Zuständigkeit liege nicht in Köln. Das Landgericht hatte Köln nach Art.5 Nr.1 a) EuGVVO für zuständig erklärt; die Beklagten legten Berufung ein. • Anwendbarkeit EuGVVO: Die Verordnung findet auf den nach 01.03.2002 erhobenen Prozess Anwendung; Ausschlusstatbestände (Schiedsvereinbarung, Insolvenzverfahren) greifen nicht ein, da zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung besteht und es sich nicht um ein Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahren gegen die Beklagten handelt. • Vertraglicher Charakter der Ansprüche: Der Senat folgt der Ansicht, dass die MoA-Verträge mit L und die Organisationsstruktur des Pools gesellschaftsartige, vertragliche Ausgleichsverpflichtungen zwischen den Poolmitgliedern begründeten; L war nur Verwalter/Coverholder, nie Inhaberin der Ausgleichsforderungen. • Anwendbare Zuständigkeitsnorm: Art.5 Nr.1 a) EuGVVO ist einschlägig, weil es sich um Ansprüche aus einem Vertrag handelt; der Vertragsbegriff ist autonom und weit zu verstehen und umfasst hier die internen Ausgleichsverpflichtungen. • Abgrenzung zu Art.5 Nr.1 b): Es liegt kein Dienstleistungs- oder Kaufvertrag vor; die streitigen Ansprüche sind Ausgleichsforderungen zwischen Poolmitgliedern, nicht die Gewährung von Rückversicherungsschutz als Dienstleistung. • Bestimmung des Erfüllungsortes: Nach der Tessili-Regel ist für Art.5 Nr.1 a) die lex causae maßgeblich; bei vor-1986 begründeten Verhältnissen ist nach Art.220 EGBGB der Parteiwille bzw. der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses zu ermitteln. • Anknüpfung an niederländisches Recht: Mangels ausdrücklicher Rechtswahl und wegen der zentralen Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnis der in den Niederlanden sitzenden L hat der Vertragsschwerpunkt in den Niederlanden gelegen; nach niederländischem Recht sind Geldschulden am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen. • Folgerung für Zuständigkeit: Weil der Erfüllungsort für die konkreten Ausgleichsansprüche der Sitz der Klägerin (Köln) ist, ist das Landgericht Köln nach Art.5 Nr.1 a) EuGVVO international und örtlich zuständig. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Zwischenurteil des Landgerichts Köln vom 18.01.2007 bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass zwischen den Poolmitgliedern vertragliche Ausgleichsansprüche bestehen können und dass für die Bestimmung des Erfüllungsortes die lex causae heranzuziehen ist; hier führt das anzuwendende niederländische Recht dazu, dass Geldschulden am Wohnsitz der Klägerin zu erfüllen sind. Deshalb ist Köln nach Art.5 Nr.1 a) EuGVVO zuständig und die Klage gegen die Beklagten kann in Köln betrieben werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.