Beschluss
2 Ws 23/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung kann trotz erheblicher wirtschaftlicher Kriminalität gerechtfertigt sein, wenn eine uneingeschränkt günstige Sozialprognose besteht und besondere Umstände die Aussetzung zusätzlich rechtfertigen.
• Lange und unverantwortete Verfahrensverzögerungen sowie erhebliche persönliche und familiäre Härten können als besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB berücksichtigt werden.
• Zur Sicherung der Bewährung sind Weisungen und Auflagen, etwa Wohnsitzanzeige und Zahlungsverpflichtungen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, zulässig und können die Bewährung fühlbar machen.
Entscheidungsgründe
Halbstrafenaussetzung trotz schwerer Steuerstraftaten bei günstiger Sozialprognose und besonderen Umständen • Eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung kann trotz erheblicher wirtschaftlicher Kriminalität gerechtfertigt sein, wenn eine uneingeschränkt günstige Sozialprognose besteht und besondere Umstände die Aussetzung zusätzlich rechtfertigen. • Lange und unverantwortete Verfahrensverzögerungen sowie erhebliche persönliche und familiäre Härten können als besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB berücksichtigt werden. • Zur Sicherung der Bewährung sind Weisungen und Auflagen, etwa Wohnsitzanzeige und Zahlungsverpflichtungen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, zulässig und können die Bewährung fühlbar machen. Der Verurteilte wurde wegen umfangreicher Umsatzsteuerhinterziehung und Anstiftung dazu vom Landgericht Köln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Urteil 15.12.2006). Er sitzt im offenen Vollzug und hat die Hälfte der Strafe zum 02.01.2009 verbüßt; der 2/3-Termin würde am 04.07.2009 erreicht. Der Verurteilte war geständig, führte zuvor ein weitgehend straffreies Leben, hat mit seiner Ehefrau ein Messebau-Unternehmen aufgebaut und fünf minderjährige Kinder. Das Unternehmen trägt die Familienexistenz; seine Mitarbeit ist wirtschaftlich wesentlich. Er litt unter gesundheitlichen Problemen (Tinnitus, Hörsturz) und wurde durch lange Verfahrensdauer sowie wiederholte Verfahrensrückschritte belastet. Die Strafvollstreckungskammer lehnte ein Halbstrafengesuch ab; die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung war erfolgreich. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 454 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO statthaft und fristgerecht. • Sozialprognose: Der Senat sah eine uneingeschränkt günstige Sozialprognose, weil der Angeklagte geständig ist, vor den Taten straffrei gelebt hat, sich im offenen Vollzug bewährt, familiär eingebunden ist und durch Arbeit im familiären Unternehmen resozialisiert erscheint. • Besondere Umstände (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB): Zusätzlich zur günstigen Sozialprognose sind besondere Umstände gegeben, die eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen können. • Verfahrensdauer: Die lange und zum Teil nicht vom Verurteilten zu vertretende Verzögerung des Verfahrens sowie der Rückschritt durch die Aufhebung des ersten Urteils stellten erhebliche Belastungen dar und sind im Vollstreckungsverfahren kompensationswürdig. • Familiäre und persönliche Härten: Die Resozialisierungserfolge, die Belastung der Familie (insbesondere die psychische Belastung eines Kindes) und die gesundheitlichen Beschwerden des Verurteilten (Tinnitus, Hörsturz) verstärken das Gewicht besonderer Umstände. • Abwägung und Sicherung: Bei Abwägung aller Umstände rechtfertigt dies die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung; zur Sicherung der Bewährung sind Weisungen (Wohnsitzanzeige) und die Auflage monatlicher Zahlungen von 100 € an das Finanzamt nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB geeignet. • Bewährungsdauer und Kosten: Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse gemäß entsprechender Anwendung von § 476 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der angefochtene Beschluss wurde abgeändert: Die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe wurde mit Wirkung zum 06.02.2009 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährung beträgt drei Jahre; der Verurteilte hat während dieser Zeit straffrei zu bleiben, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen und monatlich 100 € an das Finanzamt zu zahlen. Die Auflagen dienen der Sicherung der Bewährung und sollen deren Fühlbarkeit gewährleisten. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass trotz des hohen Unrechtsgehalts der Taten eine uneingeschränkt günstige Sozialprognose sowie besondere Umstände (insbesondere Verfahrensverzögerung, familiäre und gesundheitliche Härten) eine Aussetzung der Reststrafe rechtfertigen.