OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 W 39/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Streithelfer, die am protokollierten Vergleich zwischen den Hauptparteien beteiligt sind und dem Vergleich zustimmen, verlieren eigenen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Kostenregelung sie nicht erfasst. • Eine vorprozessual nicht entstandene Geschäftsgebühr kann nicht nachträglich auf eine prozessuale Gebühr angerechnet werden. • Bei Einbeziehung eines nicht rechtshängigen Anspruchs in einen Vergleich entsteht auf den Mehrwert regelmäßig eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG; eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV RVG setzt gesondertes vorprozessuales Tätigwerden für diesen Anspruch voraus. • Eine Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG ist nur zu berücksichtigen, wenn sie gesondert beantragt und der Berechtigte genannt ist; fehlt der konkrete Antrag, scheidet ihre Festsetzung aus.
Entscheidungsgründe
Kostenausgleich nach Vergleich; keine Kostenerstattung für mitwirkende Streithelfer • Streithelfer, die am protokollierten Vergleich zwischen den Hauptparteien beteiligt sind und dem Vergleich zustimmen, verlieren eigenen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Kostenregelung sie nicht erfasst. • Eine vorprozessual nicht entstandene Geschäftsgebühr kann nicht nachträglich auf eine prozessuale Gebühr angerechnet werden. • Bei Einbeziehung eines nicht rechtshängigen Anspruchs in einen Vergleich entsteht auf den Mehrwert regelmäßig eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG; eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV RVG setzt gesondertes vorprozessuales Tätigwerden für diesen Anspruch voraus. • Eine Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG ist nur zu berücksichtigen, wenn sie gesondert beantragt und der Berechtigte genannt ist; fehlt der konkrete Antrag, scheidet ihre Festsetzung aus. Der Kläger verlangte von der beklagten Versicherung materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie eine Rente. Die Parteien teilten dem Landgericht mit, sie hätten sich durch Vergleich geeinigt; der Vergleich wurde protokolliert und sah Kostentragung zu 9/10 für den Kläger und 1/10 für die Beklagte vor. Vier Streithelfer traten dem Vergleich bei und wurden ebenfalls durch denselben Anwalt vertreten. In der Kostenfestsetzung beantragte die Beklagte verschiedene Gebührenposten, darunter Geschäftsgebühren und eine Erhöhungsgebühr; der Rechtspfleger setzte teilweise anders fest und lehnte einzelne Positionen ab. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Das Oberlandesgericht Köln überprüfte die Abgrenzung vorprozessualer und prozessualer Gebühren, die Anrechenbarkeit bereits entstandener Gebühren sowie die Frage der Kostenerstattungsansprüche der Streithelfer. • Verfahrensrechtlich war die sofortige Beschwerde statthaft (§104 Abs.3 ZPO i.V.m. §11 RpflG) und die Vorlage durch den Rechtspfleger zulässig (§572 Abs.1 ZPO). • Zur Anrechnung: Eine Geschäftsgebühr kann nur angerechnet werden, wenn sie tatsächlich vorprozessual für den jeweiligen Anwalt entstanden ist; für die Beklagte entstand jedoch keine Geschäftsgebühr beim Prozessbevollmächtigten, weil dieser das Mandat erst prozessual übernommen hatte. Daher war eine Anrechnung derselben unzulässig. • Für den Kläger war hingegen nach Unterlagen vorprozessuales Tätigwerden bewiesen, sodass eine 0,65 Geschäftsgebühr anzuerkennen und entsprechend auf die Verfahrensgebühr anzurechnen war; dies reduzierte die vom Kläger angemeldete ausgleichungsfähige Summe. • Die Anmeldung einer 1,3-Geschäfts-/Besprechungsgebühr der Beklagten bezüglich des Mehrwerts (20.000 €) war rechtsgrundlos: der Mehrwert ist durch die Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG erfasst; eine zusätzliche Nr.2300 VV RVG-Gebühr entsteht nur bei gesondertem vorprozessualem Auftrag für den nicht rechtshängigen Anspruch, was hier nicht vorlag. • Eine Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG konnte nicht festgesetzt werden, weil kein entsprechender Kostenfestsetzungsantrag erkennbar war und der Anspruch konkret einem Antragsteller zuzuordnen sein musste. • Zu den Streithelfern: Da sie beim Vergleich mitgewirkt und diesem zugestimmt haben und ihre Kosten nicht in der Kostenregelung enthalten sind, haben sie durch ihren Beitritt faktisch auf einen eigenen Kostenerstattungsanspruch verzichtet; daher scheidet eine separate Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten aus. • Auf Grundlage der bereinigten Gebührensummen ergab sich ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 6.058,56 € nebst Zinsen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden quotenmäßig verteilt. Die Beschwerde der Beklagten wurde insoweit teilweise erfolgreich, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend geändert wurde; im Ergebnis hat die Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 6.058,56 € nebst Zinsen gemäß §247 BGB ab 13.12.2007 erlangt. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend standen die fehlende Entstehung vorprozessualer Geschäftsgebühren zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Anrechenbarkeit bereits entstandener Geschäftsgebühren des Klägers sowie die Rechtslage, dass beteiligte Streithelfer durch Zustimmung zum Vergleich auf eigene Kostenerstattungsansprüche verzichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden zwischen den Parteien und den Streithelfern anteilig verteilt; der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.603,19 € festgesetzt.