Beschluss
17 W 16 - 18/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:0116.17W16.18.15.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 1. Oktober 2014 werden der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Köln vom 8. Januar 2015 nebst der Vorlageverfügung vom selben Tag sowie die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. 3 bis Nr. 5 vom 24. September 2014 – 8 O 297/11 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 1. Oktober 2014 werden der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Köln vom 8. Januar 2015 nebst der Vorlageverfügung vom selben Tag sowie die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. 3 bis Nr. 5 vom 24. September 2014 – 8 O 297/11 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Die beiden Kläger machen gegen die Beklagte zu 1. Ansprüche auf Schadensersatz und verschiedene Leistungen aus einem notariellen Bauträgerkaufvertrag geltend, wobei die verschiedenen Ansprüche teilweise von der Klägerin zu 1. alleine (5 Klageanträge) und teilweise von beiden (weitere 5 Klageanträge) beansprucht werden. Weiterhin beantragt die Klägerin zu 1., die Beklagte zu 2. zur Herausgabe von Installationsplänen zu verurteilen; insoweit hat das Landgericht den Streitwert auf 300 €, für die übrigen Klageanträge auf insgesamt 177.301,53 € und die Widerklage, die nur von der Beklagten zu 1. gegen beide Kläger erhoben worden ist, auf 2.759,50 € festgesetzt (266R und 120 GA). Die Klage der Klägerin zu 1. gegen den Beklagten zu 2. ist abgewiesen, den übrigen Klageanträgen gegen die Beklagte zu 1. unter Teilklageabweisung (auch der Widerklage) überwiegend stattgegeben worden. Die Kostenentscheidung lautet dahin, dass - die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. der Klägerin zu 1. zu 9,5%, dem Kläger zu 2. zu 4,5% und der Beklagten zu 1. (selbst) zu 86% auferlegt werden sowie - die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. von der Beklagten zu 1. zu 86%, des Klägers zu 2. von der Beklagten zu 1. zu 90% und des Beklagten zu 2. von der Klägerin zu 1. zu tragen sind. Beide Parteien haben nach einem (Gesamt-) Gegenstandswert von 180.361,03 € jeweils unter Erhöhung der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV zum RVG) gem. Nr. 1008 VV zum RVG Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.889,20 € netto, die Kläger zuzüglich Umsatzsteuer 5.818,15 € zur Kostenfestsetzung angemeldet (284 + 299 GA). Der zuständige Rechtspfleger des Landgerichts hat die angemeldeten Kosten jeweils zur Hälfte auf die beiden Kläger bzw. die beiden Beklagten aufgeteilt und danach die Kostenausgleichung vorgenommen. Auf die 5 Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 24. September 2014 (302, 304, 306, 308 und 310 GA) wird verwiesen. Gegen alle 5 Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben – nur – die Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, weil die Gebühr gem. Nr. 1008 VV zum RVG nicht angefallen sei und der Beklagte zu 2. nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – VIII ZB 100/02 – nur einen seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteil an den Kosten des gemeinsamen Anwalts erstattet verlangen könne. Der Rechtspfleger hat die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. 1 und Nr. 2 dahin berichtigt, dass dort die Kosten der jeweiligen Kläger – und nicht wie zuvor der jeweiligen Beklagten – zur Hälfte aufgeteilt worden sind, und den Beschwerden im Übrigen nicht abgeholfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die unterschiedlichen Streitwert-Beteiligungen der Parteien an dem Rechtstreit seien bereits in dem Urteilstenor berücksichtigt worden; die Kostenfestsetzungen seien „nur schlüssiges Folgerecht“. Die Widerklage habe keine höheren Gebühren ausgelöst, so dass es bei der Halbierung der Kosten auf Gläubigerseite zu verbleiben habe. II. Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 RPflG statthaften und auch ansonsten verfahrensrechtlich zulässigen sofortigen Beschwerden, mit der die Kläger die Verteilung der Rechtsanwaltskosten auf die beiden Beklagten, genauer die Aufteilung nach Kopfteilen anstatt nach der (streit-) wertmäßigen Beteiligung, sowie die Anerkennung einer Gebühr gem. Nr. 1008 VV zum RVG im Festsetzungsantrag der Beklagten beanstanden, haben in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Nachdem die Kläger die Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. 1 und Nr. 2 vom 9. Oktober 2014 (320 f. GA) infolge der Berichtigung durch das Landgericht für erledigt erklärt haben (337 f. GA), ist das Verfahren unter Aufhebung der übrigen 3 Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Nr. 3 bis Nr. 5) und des diesbezüglichen Vorlagebeschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Rechtspfleger, ohne auf die Begründung in den Beschwerden tatsächlich einzugehen und sich damit inhaltlich und argumentativ auseinanderzusetzen, insoweit die Kostenfestsetzung falsch durchgeführt hat. 1. a) Zunächst hat das Landgericht den Einwand der Kläger, die Beklagten könnten keine Gebühr gem. Nr. 1008 VV zum RVG beanspruchen, nicht geprüft, sondern diese ohne jegliche Begründung akzeptiert. Zwar ist der Rechtsanwalt, der beide Beklagten vertritt, „in derselben Angelegenheit“ tätig geworden (zum Begriff „Angelegenheit“: Senat, Beschlüsse vom 11. November 1998 – 17 W 365/98 - = OLGR 1999, 220 = juris Rn 2, vom 20. Mai 2010 – 17 W 80/10 - = juris Rn 8 und vom 11. Juni 2014 – 17 W 59/14 -; OLG Celle, Beschluss vom 30.12.2014 – 2 W 279/14 - = juris Rn 5; Feller in Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestellmeyer/ Frankenberg: RVG, 6. Aufl. 2015, „Angelegenheit“ Anm 2; AnwK-RVG, 7. Aufl. 2014, Volpert, § 7 RVG Rn 16 ff. und N. Schneider § 15 RVG Rn 22 ff.). Da es vorliegend um die Erhöhung einer Wertgebühr (§ 13 RVG), nämlich der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV zum RVG geht, müsste es sich nach Nr. 1008 VV Anm. Abs. 1 aber – auch noch – um „denselben Gegenstand“ handeln. Dies trifft hier nicht zu. An der Gegenstandsgleichheit fehlt es, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtschutzbegehren jeden Gegner selbstständig betreffende – wenn auch inhaltsgleiche – Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann, oder anders ausgedrückt, die nicht nur dadurch durch alle zu erfüllen sind, dass nur einer der Schuldner die Leistung erbringt (AnwK-RVG/Volpert, aaO VV 1008 Rn 37; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt: RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1008 Rn 157). In einem solchen Fall kommt es zu einer Wertaddition gemäß § 22 Abs. 1 RVG; eine Erhöhung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100, 1008 VV zum RVG findet in einem solchen Fall nicht statt (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2014 – 17 W 59/14 – unter Hinweis auf Müller-Rabe, aaO und Hartmann: Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, Nr. 1008 VV RVG Rn. 11). Die Kläger haben allein gegen die Beklagte zu 1) in ihrer Eigenschaft als Bauträgerin mit mehreren Anträgen verschiedene Schadensersatzansprüche in Höhe eines Gesamtwertes von 177.301,53 € geltend gemacht. Der Beklagte zu 2) ist hingegen einzig und allein auf die Herausgabe von Plänen in Anspruch genommen worden. Das Landgericht hat den Streitwert insoweit auf 300 € festgesetzt. Damit ist der – gemeinsame - Rechtsanwalt der Beklagten eindeutig nicht betreffend „denselben Gegenstand“ tätig geworden. Der Gebührentatbestand Nr. 1008 VV ist nicht erfüllt. b) Weiterhin hat der Rechtspfleger die von den Beklagten zur Kostenfestsetzung angemeldeten Rechtsanwaltskosten auf beide Beklagte jeweils zur Hälfte aufgeteilt, also nach Kopfteilen. Dies widerspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Danach wird dem obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen Anwalts zugebilligt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Beschluss vom 30.04.2003 – VIII ZB 100/02 –, NJW-RR 2003, 1217 f. = juris Rn 8 und Anm. von Mettenheim, jurisPRZivR 1/2003 Anm. 3; NJW-RR 2006, 215 = juris Rn 6; ZMR 2006, 915 = juris Rn 4; FamRZ 2006, 1028 = juris Rn 7; NJW 2014, 2126 ff. = juris Rn 25; ebenso schon immer der erkennende Senat JurBüro 1987, 899 f.; NJW-RR 2012, 1019 f. = juris Rn 5; Zöller/Herget: ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 ZPO Rn 13 „Streitgenossen“ unter 3) d; Hellstab in Rehberg u.a., aaO „Streitgenossen“ Anm 6.2.3 sowie in Kostenfestsetzung, 22. Aufl. 2015, Rn B 51; Müller-Rabe, aaO Rn 316). Gerade der vorliegende Fall zeigt besonders offensichtlich, dass ein Streitgenosse, der allein mit einem Wertanteil von unter 0,17% (300 € zu 180.361,03 €) an dem Gesamtstreitwert und mit einem Gebührenanteil von etwa 1,3% (75 € zu 5.818,15 €) beteiligt ist, nicht die Hälfte der gesamten außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts erstattet bekommen kann. Dies widerspräche § 7 Abs. 2 Satz 1 HS 1 RVG und wäre ein in hohem Maße völlig ungerechtes Ergebnis, welches den Prozessverlauf und dessen Ergebnis beinahe schon auf den Kopf stellen würde. Dass es dabei nicht bleiben kann, liegt auf der Hand. Eine entsprechende Berechnung wird der Rechtspfleger nun vornehmen müssen. Insoweit macht der Senat von der Befugnis in § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch. Dabei ist zu beachten, dass auch auf der Seite der Kläger eine unterschiedliche – auch wertmäßige – Beteiligung an dem Gesamtstreitwert vorliegt. Daher ist es erforderlich, dass die beiden Kläger ebenso wie die beiden Beklagten jeweils eigene Kostenfestsetzungsanträge einreichen, die ihre unterschiedliche Beteiligung an den verschiedenen Streitgegenständen berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 2 RVG und Müller-Rabe, aaO Rn 297), was der Senat im Übrigen bereits früher verlangt hat (Beschluss vom 9. März 2009 – 17 W 39/09 -, OLGR Köln 2009, 526, 527 unter 4. a.; Müller-Rabe, aaO Rn 314). Ob zuvor über die hilfsweise erhobene Streitwertbeschwerde der Kläger zu entscheiden ist, muss das Landgericht in eigener Zuständigkeit prüfen. Soweit eine Neuberechnung dazu führen würde, dass die Kostenfestsetzung zum Nachteil der Beschwerdeführer abgeändert werden müsste, hat der Rechtspfleger das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) zu beachten (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 810 f. = juris Rn 16 f.; Zöller/Herget, § 104 ZPO Rn 21aaO „reformatio in peius“; Kostenfestsetzung/Hellstab, aaO Rn B 211). Die Beklagte zu 1. hat die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht angefochten. Den Klägern dürfen durch die nur von ihnen vorgenommene Anfechtung keine Nachteile entstehen (vgl. OLG Koblenz, AGS 2014, 152 f. = juris Rn 8). 2. Weil das Rechtsmittel der Kläger bereits aus materiell-rechtlichen Gründen Erfolg hat, kann offenbleiben, ob – auch - das Abhilfeverfahren selbst an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger) leidet. Nichtabhilfeverfügungen müssen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls dann begründet werden, wenn sich der Sach- und Streitstand gegenüber demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses geändert hat, sei es auf Grund neuen Tatsachenvortrags oder aus anderen Gründen, und die Begründung des angefochtenen Beschlusses allein nicht als ausreichende und tragfähige Grundlage für die Aufrechterhaltung der Entscheidung angesehen werden kann. Dies erfordert schon der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (OLG Köln, FamRZ 2010, 146; OLGR 2007, 570 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 600 f. = juris Rn 4 und Harms, jurisPR-FamR 10/2008 Anm. 6, jeweils mwN; OLG Jena, FamRZ 2010, 1692 f.; OLG Saarbrücken, OLGR Mitte 12/2009, Anm. 5; OLG Brandenburg, B. vom 30.01.2008 - 13 W 66/07 -; ständige Rechtsprechung des Senats, s. Beschlüsse vom 04.02.2013 – 17 W 235/12 – und vom 16.10.2013 – 17 W 124/13 -, jeweils mwN). Das Landgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör und seine entsprechende Verpflichtung aus Art. 103 I GG, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verletzt. Die Vorlage der Beschwerde ohne jedes Eingehen auf deren Begründung widerspricht dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 582 = juris Rn 2; OLG Hamm, MDR 04, 412 = OLGR 2003, 391; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288 f. = juris Rn 3). Das Abhilfeverfahren verlöre bei einer solchen Verfahrensweise jeden Sinn (vgl. OLG Jena, OLGR 2005, 203 = juris Rn 4). Diese Grundsätze gelten auch für das nach § 572 ZPO hier von dem Rechtspfleger des Landgerichts durchzuführende Abhilfeverfahren. Danach hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob es die Beschwerde für zulässig und begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt. Dabei muss das Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, berücksichtigt werden. Es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist. Grobe Verstöße gegen die Überprüfungspflicht sind ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur Zurückverweisung führen kann (Zöller/Heßler, aaO, § 572 ZPO Rn 7 und Zöller/Herget, § 104 ZPO Rn 21 „Zurückverweisung“; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 572 Rn 10; OLG Saarbrücken, aaO Rn 5 mwN). Bei einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Abhilfever-fahren ist die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (OLG Saarbrücken, aaO und OLG Koblenz, aaO Rn 9, je mwN). Der Rechtspfleger hat sich jedenfalls mit der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des BGH – VIII ZB 100/02 – vom 30.04.2003 (NJW-RR 2003, 1217 f.), die im Übrigen der Rechtsprechung des Senats (B. vom 16.10.2013 - 17 W 124/13 – und NJW-RR 2012, 1019 f. = juris Rn 5) und der ganz herrschenden Meinung entspricht (s. oben), nicht sachlich auseinander gesetzt. In den angefochtenen Beschlüssen selbst hat er die Aufteilung der Kosten auf beide Beklagte je zur Hälfte (also nach Kopfteilen) nicht begründet. Nachdem die Kläger in ihrer Beschwerde auf die Entscheidung des BGH hingewiesen hatten, war es aus Sicht des Senats geboten gewesen, sich damit und der Kommentarliteratur zu befassen. Dabei hätte er auf den Hinweis stoßen können, dass die sogenannte Baumbach’sche Formel „folgerichtig“ im Kostenfestsetzungsverfahren durchgehalten werden müsse (Zöller/Herget, aaO § 91 ZPO Rn 13 „Streitgenossen“ unter 3) c), wobei bei streitwertmäßig „unterschiedlicher Beteiligung“ jeder Streitgenosse „nur Erstattung seiner wertmäßigen Beteiligung verlangen“ könne (Herget, aaO unter 3) d). Im Übrigen hätte dem Rechtspfleger auch zu denken geben können, dass die Beklagten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeräumt haben, den geringen Streitwert für die Klage gegen den Beklagten zu 2) bei Anmeldung ihrer Kosten „übersehen“ zu haben (328 GA). Diese haben nunmehr Gelegenheit, ihre Kostenanmeldung zu überprüfen und ggfs. unter Berücksichtigung dieses Umstands eine neue vorzunehmen. Da die sofortige Beschwerde der Kläger zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben (vgl. OLG Köln, FamRZ 2010, 146 = juris Rn 13) Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht in seiner neuen Entscheidung zu befinden (Zöller/Herget, aaO). Beschwerdewert: (bis) 7.000 €