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Beschluss

83 Ss 13/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revision der Angeklagten im Schuldspruch erfolglos; Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls bleibt bestehen. • Rechtsfolgenausspruch (Geldstrafe) ist wegen unvollständiger Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten aufzuheben und zurückzuverweisen. • Bei Bemessung der Tagessatzhöhe sind auch Sachbezüge wie Gutscheine als Einkommen zu berücksichtigen; bei Existenzbezug kann die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen Bezüge festgesetzt werden, unter Berücksichtigung möglicher Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB).
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei unvollständigen Feststellungen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen • Revision der Angeklagten im Schuldspruch erfolglos; Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls bleibt bestehen. • Rechtsfolgenausspruch (Geldstrafe) ist wegen unvollständiger Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten aufzuheben und zurückzuverweisen. • Bei Bemessung der Tagessatzhöhe sind auch Sachbezüge wie Gutscheine als Einkommen zu berücksichtigen; bei Existenzbezug kann die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen Bezüge festgesetzt werden, unter Berücksichtigung möglicher Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB). Die Angeklagte, 24 Jahre alt, ledig und im Status der Duldung in Deutschland lebend, wurde vom Amtsgericht wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 5 € verurteilt. Sie erhält überwiegend Gutscheine als Leistungen; nähere Angaben zu weiteren Einkünften oder zur Höhe der monatlichen Bezüge fehlen im Urteil. Gegen das Urteil richtete sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge materieller Rechtsfehler. Der Senat überprüfte insbesondere, ob die für die Strafzumessung relevanten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend festgestellt wurden. Die Schuldfrage und der Schuldspruch blieben bestehen; beanstandet wurde der Rechtsfolgenausspruch mangels konkreter Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage und zur Berücksichtigung von Sachbezügen. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. • Die Revision erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet; die Feststellungen zur Tat und Beteiligung genügen der materiellen Überprüfung. • Der Rechtsfolgenausspruch ist materiell-rechtlich mangelhaft, weil es an vollständigen Feststellungen zum Lebensweg sowie zu familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten fehlt, die für eine den Strafzwecken entsprechende Strafzumessung erforderlich sind (Rechtsgrundsatz: Würdung der Persönlichkeit und Vorleben; entscheidend u.a. für Tagessatzbemessung). • Bei Verhängung einer Geldstrafe sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere den monatlichen Einkünften, erforderlich; die bloße Feststellung, die Angeklagte erhalte "im Wesentlichen Gutscheine", lässt offen, ob weitere Einkünfte bestehen. • Sachbezüge wie Gutscheine sind bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 StGB in Ansatz zu bringen; der im Steuer-, Sozial- und Unterhaltsrecht geltende Einkommensbegriff schließt Sachbezüge ein, ein abweichender Begriff im Strafrecht ist nicht ersichtlich. • Bei Bezügen am Rande des Existenzminimums kann es geboten sein, die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen Bezüge festzusetzen und mögliche Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu prüfen; diese Entscheidung bleibt ein einzelfallabhängiger, ermessensähnlicher Akt. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Diebstahls bleibt bestehen; die Revision ist insoweit erfolglos. Der Rechtsfolgenausspruch (Geldstrafe) wird aufgehoben, da die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten unvollständig sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen. Bei der erneuten Hauptverhandlung sind detaillierte Feststellungen zu Lebensweg, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu Umfang und Wert der erhaltenen Gutscheine zu treffen; bei der Bemessung der Tagessatzhöhe sind Sachbezüge zu berücksichtigen und ggf. Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu prüfen, wobei bei Existenzbezug eine niedrigere Tagessatzbemessung in Betracht kommt.