Urteil
1 OLG 161 Ss 53/17
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei Beziehern von Einkommen nahe dem Existenzminimum.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt/ Zweigstelle Saalfeld vom 28.12.2016
- im Tenor klarstellend wie folgt neu gefasst:
„Der Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt/Zweigstelle Saalfeld vom 01.09.2016 wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 13,- € verhängt wird.“
- wie folgt ergänzt:
Dem Angeklagten wird gestattet, die ihm auferlegte Geldstrafe in monatlichen Raten von jeweils 40,- € zu zahlen, beginnend mit dem 01.12.2017. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Beschuldigte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
2. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, wird sie verworfen.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen sind von der Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei Beziehern von Einkommen nahe dem Existenzminimum.(Rn.18) 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt/ Zweigstelle Saalfeld vom 28.12.2016 - im Tenor klarstellend wie folgt neu gefasst: „Der Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt/Zweigstelle Saalfeld vom 01.09.2016 wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 13,- € verhängt wird.“ - wie folgt ergänzt: Dem Angeklagten wird gestattet, die ihm auferlegte Geldstrafe in monatlichen Raten von jeweils 40,- € zu zahlen, beginnend mit dem 01.12.2017. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Beschuldigte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. 2. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, wird sie verworfen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen sind von der Staatskasse zu tragen. I. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt/Zweigstelle vom Saalfeld 01.09.2016 wurde gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, verwirklicht am 02.04.2016 gegen 2.23 Uhr durch eine im Zustand betäubungsmittelbedingter Fahruntüchtigkeit im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführte Fahrt mit dem Fahrrad, eine Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen zu je 25,- € festgesetzt. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt, den er auf die Tagessatzhöhe beschränkt hat, verbunden mit der Bitte um die Gewährung von Ratenzahlung. Mit Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 28.12.2016 wurde er daraufhin der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 13,- € verurteilt. Die Tagessatzhöhe hat das Amtsgericht dabei anhand der dem Angeklagten monatlich gewährten ALG-II-Leistungen in Höhe des Regelsatzes von 404,- € ermittelt; die ihm darüber hinaus nach den Urteilsfeststellungen gem. § 22 SGB II gezahlten 265,40,- €/Monat zur Bedarfsdeckung von Wohnung und Heizung hat es demgegenüber bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt, da diese zweckgebunden zu verwenden seien, der Angeklagte durch die Geldstrafe nicht in die Gefahr der Obdachlosigkeit gebracht werden dürfe und ihm im Ergebnis der Geldstrafenbemessung - wie bei der vorgenommenen Festsetzung gewährleistet - 70 % des monatlichen Regelbedarfs, mithin 283,- € als unerlässliches Existenzminimum verbleiben müssten. Hiergegen richtet sich das am 02.01.2017 eingelegte und zum 08.03.2017 als Revision bezeichnete und begründete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Festlegung der Tagessatzhöhe auf 20,- €, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung erstrebt hat. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten und hat betragt, das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt/Zweigstelle Saalfeld vom 28.12.2016 im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rudolstadt/Zweigstelle Saalfeld zurückzuverweisen. II. 1. Die (Sprung)Revision der Staatsanwaltschaft ist gem. § 335 StGB statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere - mangels Zustellung der angefochtenen Entscheidung - frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache führt das Rechtsmittel gem. § 301 StPO zur Gewährung der unter Ziff. 1. tenorierten Zahlungserleichterungen; soweit es zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, bleibt es ohne Erfolg, da die vom Amtsgericht vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. a. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist lediglich die Tagessatzhöhe. Der Angeklagte hat seinen gegen den vorangegangenen Strafbefehl erhobenen Einspruch - wie gem. § 410 Abs.2 StPO grundsätzlich möglich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 410, Rdnr. 4) - bereits mit Einspruchseinlegung ausdrücklich auf diesen Punkt beschränkt, so dass hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anzahl der verhängten Tagessätze Rechtskraft eingetreten ist. Hiervon ist ersichtlich auch das Amtsgericht ausgegangen, das zum Schuldspruch und zu den für die Tagessatzanzahl maßgeblichen Zumessungsgesichtspunkten keine eigenen Feststellungen getroffen hat, so dass der Senat den Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Klarstellung entsprechend neu gefasst hat. b. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Regel vom Nettoeinkommen aus, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte. Trotz dieser vom Gesetzgeber gewählten Richtlinie handelt es sich bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter einen Ermessensspielraum hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt (BGH, Beschl. v. 25.04. 2017, 1 StR 147/17, bei juris). Welche Umstände das Gericht einzubeziehen und welches Gewicht es bestimmten Umständen beizumessen hat, sagt das Gesetz nicht. Es vermeidet eine starre Bindung des Tatrichters (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.1977, 5 StR 30/77, juris), der nach dem Gesetzeswortlaut gerade keine reine Rechenarbeit verrichten, sondern die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend berücksichtigen soll (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1989 – 1 StR 682/88, bei juris). Vom Revisionsgericht ist daher im Hinblick auf die Bemessung der Tagessatzhöhe - wie auch sonst bei der Strafzumessung - nur nachzuprüfen, ob das Tatgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt hat. Die gebotene Würdigung der tatsächlichen Umstände kann das Revisionsgericht nicht in eigener Zuständigkeit vornehmen, sondern muss vielmehr die diesbezügliche Wertung des Tatrichters „bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen”; das folgt aus der Ermessensfreiheit, die das Gesetz dem Tatrichter einräumt, indem es ihm nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Tagessatzes gibt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.1977; OLG Braunschweig, Urt. v. 26.06.2015, 1 Ss 30/15, bei juris). Daraus ergibt sich, dass der rechnerische Tagesnettosatz vom Tatgericht sowohl unterschritten als auch überschritten werden kann, dass es dann jedoch näherer Darlegungen bedarf, welche Umstände für die vorgenommene Abweichung maßgebend waren, um dem Revisionsgericht die Ermessensüberprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1989; OLG Hamm, Beschl. v. 21.11.2006, 3 Ss 356/06, bei juris; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 40, Rdnr. 22). Hiervon ausgehend, hält die Entscheidung des Amtsgerichts rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, da die Urteilsgründe die notwendige Ermessensprüfung zulassen und keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. aa. Nach den getroffenen Feststellungen verfügt der ledige, keinen Unterhaltspflichten ausgesetzte arbeitslose Angeklagte über monatliche Sozialleistungen nach §§ 20, 22 SGB II in Höhe von 404,- € (Regelbedarf) und 265,40,- € (Kosten für Unterkunft und Heizung). Daraus errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB in Höhe von 669,49 €. Der insoweit maßgebliche, rein strafrechtliche Einkommensbegriff umfasst alle Arbeitseinkünfte und sonstigen Einnahmen, seien es Geldleistungen, Unterhalt- und Sachbezüge oder Naturalleistungen (BGH, Beschl. v. 25.04.2017), so dass bei seiner Ermittlung neben dem gem. § 20 SGB II gewährten Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch die Unterkunft und Heizung betreffenden Leistungen nach § 22 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 26.06.2015; OLG Dresden, Urt. v. 03.07.2009, 2 Ss 163/09, bei juris; Fischer, a.a.O., § 40, Rdnr. 11, m.w.N.). Das aus dem Nettoeinkommen abzuleitende Tageseinkommen - hier 22,30 € - ist jedoch nicht ohne weiteres auch als Tagessatz nach § 40 Abs. 2 StGB festzusetzen; bei dessen Bemessung kann das Tatgericht vielmehr, wie dargelegt, im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens weitere berücksichtigungsfähige Faktoren einbeziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.04.2017). Dazu zählt namentlich, dass eine Geldstrafe die Bezieher geringer Einkommen proportional stärker trifft als Bezieher höherer Einkommen oder Vermögende (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.02. 2012, III-3 RVs 4/12, bei juris; Fischer, a.a.O., § 40 Rdnr. 2), dass der auf die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums hin ausgestaltete Leistungsumfang des ALG II dem Leistungsbezieher lediglich einen sehr geringen finanziellen Spielraum lässt (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 23.02.2011, 533 Qs 7/11, bei juris) und dass dem Angeklagten auf jeden Fall das mit mindestens 70 % des Regelsatzes nach § 20 SGB II anzusetzende „physische Existenzminimum“ verbleiben muss (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.05.2014, 1 Ss 18/14, m.w.N., bei juris). Diese zulässigen Erwägungen hat das Amtsgericht der von ihm vorgenommenen Bemessung des Tagessatzes ersichtlich zugrunde gelegt, die sich darauf stützt, dass der Angeklagte lediglich staatliche Transferleistungen bezieht, nur über ein Einkommen in der Nähe des Existenzminimums verfügt, sich bei strikter Anwendung des Nettoeinkommensprinzips zum Einsatz zweckgebunden gewährter Leistungen nach § 22 SGB II gedrängt sehen müsse und daher - anders als ein Normalverdiener - der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Einer weitergehenden einzelfallorientierten Erörterung der Gesamtbelastung des Angeklagten, wie sie die Revision unter Berufung auf den Beschluss des OLG Braunschweig vom 26.06.2015 vermisst, bedarf es nach Einschätzung des Senates nicht. Nach den dort herangezogenen Entscheidungen des BGH vom 10.01.1989 und des OLG Hamm vom 21.11.2006, die im Übrigen Angeklagte mit normalen bis höheren Einkommen betrafen, bedarf es lediglich „näherer Darlegungen, welche Umstände für die Abweichung vom rechnerisch festzustellenden Tagessatz maßgebend waren“, um diese „für die Verfahrensbeteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar und verständlich zu machen“. Dem werden die hiesigen Urteilsgründe gerecht. Die vom Amtsgericht festgestellte, auf Sozialleistungen nach §§ 20, 22 SGB II beschränkte Einkommenssituation des Angeklagten und die Zumessungserwägungen belegen, dass das Amtsgericht sich nach den objektiven Gegebenheiten zur Abweichung von der in § 40 Abs. 2 StGB zum Ausdruck gebrachten Richtlinie veranlasst sehen konnte, und dass es von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen unter Berücksichtigung abwägungsrelevanter Gesichtspunkte Gebrauch gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten prägenden und damit erörterungsbedürftige Umstände außer Acht geblieben seien, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht und werden auch mit der auf die Sachrüge beschränkten Revision nicht geltend gemacht. bb. Die danach vom Tatgericht als geboten angesehene Absenkung der Tagessatzhöhe entzieht sich als ermessensähnlich ausgestalteter Strafzumessungsakt wiederum einer schematischen Behandlung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 24.03.2009, 83 Ss 13/09; v. 17.06.2015, III-1 Rvs 101/15, bei juris). Ob und in welchem Umfang eine Korrektur der Tagessatzhöhe angebracht ist und/oder inwieweit Zahlungserleichterungen i.S.v. § 42 StGB zu gewähren sind, ist allein eine tatrichterliche Ermessensentscheidung (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.03.2006, 2 Ss 30/06, bei juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.05. 2012, 1 Ss 8/12, bei juris), so dass der Tatrichter auch nicht vom Revisionsgericht auf eine bestimmte Berechnungsmethode verpflichtet werden kann (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.03.2006; OLG Dresden, Urt. v. 03.07.2009). Eine feste Regel, auf welchem Wege eine übermäßige finanzielle Bedrückung des Verurteilten zu verhindern ist, gibt es nicht (HansOLG Hamburg, Urt. v. 18.01.2001, III-42/01, bei juris). Das Gericht kann zunächst das Nettoeinkommen feststellen, sich in einer zweiten Strafzumessungsphase Gedanken über die Belastbarkeitsgrenze des Angeklagten machen und insoweit erwägen, ob die sich rechnerisch aus der Tagessatzanzahl, multipliziert mit dem Tagesnettoeinkommen ergebende Gesamtbelastung mit allen ihren Auswirkungen im Rahmen einer gerechten Strafsanktion bleibt und sich innerhalb der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters hält, was entweder außer (also neben) der Frage der Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB geprüft wird (so OLG Frankfurt, Urt. v. 21.03. 2006) oder unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen Zahlungserleichterungen (so OLG Köln, Beschl. v. 24.03.2009; HansOLG Hamburg, Urt. v. 18.01.2001). In einem vom Angeklagten betriebenen Rechtsmittelverfahren ist es daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht von einer Absenkung des rechnerischen Tagessatzes abgesehen hat und die gebotene Entlastung des Verurteilten (allein) über die (ggf. vom Revisionsgericht auszusprechende) Bewilligung einer in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismäßigen Ratenzahlung herbeigeführt wird (so OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.05.2014). Ebenso wenig ist es jedoch zu beanstanden, bei ersichtlich am Rande des Existenzminimums liegenden Einkünften des Verurteilten schon das rechnerische Monatseinkommen als Bezugsgröße niedriger als den tatsächlichen Leistungsbezug anzusetzen, insbesondere Sachbezüge bei der Berechnung gänzlich außer Betracht zu lassen, und hieraus den Tagessatz als ein Dreißigstel zu ermitteln (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.07.2007, Ss 205/07, bei juris; OLG Celle, Beschl. v. 10.07.2007, 32 Ss 95/07, m.w.N., bei juris), wie es das Amtsgericht hier mit der Außerachtlassung der Wohn- und Heizkostenerstattung getan hat, und ggf. hinsichtlich des so bemessenen Tagessatzes zudem Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB anzuordnen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.02. 2012). Ein das Ermessen des Tatrichters im Rahmen von § 40 Abs. 2 StGB einschränkender Vorrang der Ratenzahlungsbewilligung gegenüber der Ermäßigung der Tagessatzhöhe kann daher nicht angenommen werden; eine dahingehende Rechtsauffassung kommt nach dem Verständnis des Senates auch nicht in den von der Revision hierfür herangezogenen Entscheidungen zum Ausdruck. c. Das Amtsgericht hat jedoch zu Unrecht die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB abgelehnt. Danach ist dem Angeklagten zu gestatten, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, wenn ihm eine sofortige Zahlung nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Die Vorschrift ist zwingender Natur. Von einer Entscheidung nach § 42 StGB kann daher, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO bewilligen darf (OLG Hamm, Urt. v. 06.01. 2015, III-1 RVs 112/14, m.w.N., bei juris). Ebensowenig kann die Ablehnung auf vermeintlich einer Ratenzahlungsbewilligung entgegenstehende Besonderheiten des Strafbefehlsverfahren gestützt werden, wie es hier das Amtsgericht getan hat; dahingehende Erwägungen sind schon deshalb verfehlt, weil für die Entscheidung nach § 42 StGB der Zeitpunkt der Urteilsfindung maßgeblich ist und nicht der - überholte - Verfahrensstand bei Erlass des Strafbefehls. Einer Zurückverweisung an das Amtsgericht zur Nachholung der fehlerhaft abgelehnten Entscheidung bedarf es gleichwohl nicht. Das Revisionsgericht kann vielmehr in - wie hier - einfach gelagerten Fällen gem.§ 354 Abs. 1 a S. 2 StPO die gebotene Ratenzahlung selbst bewilligen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 28.11.2005, (4) 1 Ss 427/05, m.w.N., bei juris). Im Hinblick auf die im Urteil des Amtsgerichts dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sieht der Senat eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 40,- € als angemessen an. Die Festsetzung einer geringeren Ratenhöhe war nicht vorzunehmen; die Ratenzahlung darf eine Geldstrafe nicht in ihrem Wesen verändern, die weiterhin als ernstes Übel fühlbar bleiben muss (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 14.08.2012, (4) 161 Ss 125/12 bei juris). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.