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Urteil

3 U 153/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nichtablieferung innerhalb von 60 Tagen nach Übernahme greift die Vermutung des Verlusts nach Art.20 Nr.1 CMR. • Der Frachtführer haftet gemäß Art.17 Nr.1 CMR für den Verlust der Ware, sofern keine Befreiungstatbestände des Art.17 Nr.2 CMR vorliegen. • Fehler einer vom Unterfrachtführer zur Ausfüllhilfe beauftragten dritten Firma sind dem Frachtführer nach Art.3 CMR bzw. §278 BGB zuzurechnen, wenn diese als Erfüllungsgehilfe des Unterfrachtführers handelte. • Das Carnet TIR stellt eine für die Beschleunigung der Beförderung dienende Urkunde dar; seine Erstellung obliegt grundsätzlich dem Frachtführer und gehört nicht zu den notwendigen Begleitpapieren i.S.v. Art.11 Nr.1 CMR.
Entscheidungsgründe
Haftung des Frachtführers für Verlust wegen fehlerhaft ausgefülltem Carnet TIR (Art.17, Art.20 CMR) • Bei Nichtablieferung innerhalb von 60 Tagen nach Übernahme greift die Vermutung des Verlusts nach Art.20 Nr.1 CMR. • Der Frachtführer haftet gemäß Art.17 Nr.1 CMR für den Verlust der Ware, sofern keine Befreiungstatbestände des Art.17 Nr.2 CMR vorliegen. • Fehler einer vom Unterfrachtführer zur Ausfüllhilfe beauftragten dritten Firma sind dem Frachtführer nach Art.3 CMR bzw. §278 BGB zuzurechnen, wenn diese als Erfüllungsgehilfe des Unterfrachtführers handelte. • Das Carnet TIR stellt eine für die Beschleunigung der Beförderung dienende Urkunde dar; seine Erstellung obliegt grundsätzlich dem Frachtführer und gehört nicht zu den notwendigen Begleitpapieren i.S.v. Art.11 Nr.1 CMR. Die Klägerin (Spediteurin) hatte die Beklagte mit einem Lkw-Transport pharmazeutischer Ware zum Fixpreis beauftragt. Die Beklagte setzte einen Unterfrachtführer (Firma G.) ein; dieser ließ Carnet TIR und Frachtbrief im Zollbüro der Firma S. auf dem Gelände des Absenders ausfüllen. In den ausgegebenen Dokumenten wurden mehrere Positionen nicht eingetragen, darunter eine Partie Ultravist von über 10 t. Bei einer Zollverwiegung an der Grenze fiel die Diskrepanz auf, der Lkw wurde festgesetzt und die fehlenden Sendungen beschlagnahmt; die Ware gelangte nicht zum Empfänger. Die Klägerin erlitt einen Schaden, der von ihrem Versicherer reguliert wurde; sie zahlte an den Versicherer einen Vergleichsbetrag in Höhe des CMR-Höchstbetrags. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Höchstbetrags; die Beklagte hielt den Fehler für dem Absender zurechenbar gemäß Art.11 Nr.1 CMR und legte Berufung ein. • Vom Landgericht festgestellte Tatsachen bleiben: Frachtbrief und Carnet TIR wiesen nur 6.002 kg statt 16.001,93 kg aus; Ultravist (≈10.038,66 kg) war nicht eingetragen und wurde beschlagnahmt. • Nach Art.20 Nr.1 CMR wird der Verlust vermutet, wenn nicht innerhalb von 60 Tagen ab Übernahme abgeliefert wurde; daher haftet die Beklagte nach Art.17 Nr.1 CMR für den Schaden. • Die Beklagte kann sich nicht auf Art.17 Nr.2 CMR berufen, weil der Verlust durch das fehlerhafte Ausfüllen der Zolldokumente verursacht wurde und nicht in die von Art.17 Nr.2 CMR erfassten Ausnahmesachverhalte fällt. • Die Firma G. hatte die Firma S. mit der Ausfertigung der Zolldokumente beauftragt; S. handelte als Erfüllungsgehilfin der Firma G. und nicht als Erfüllungsgehilfin des Absenders oder der Klägerin. • Fehler der Firma S. sind der Firma G. gemäß §278 BGB zuzurechnen und der Beklagten gemäß Art.3 CMR für den der Firma G. zurechenbaren Fehler. • Das Carnet TIR ist nach Auffassung des Gerichts keine notwendige Begleiturkunde im Sinne von Art.11 Nr.1 CMR, sondern eine die Beförderung erleichternde Urkunde, deren Ausstellung grundsätzlich dem Frachtführer obliegt. • Die Unterschrift des Fahrers auf den Speditionsaufträgen begründete die Gerichtsoverzeugung, dass die streitige Partie tatsächlich geladen war; einfache bestrittene Behauptungen der Beklagten reichten nicht aus, dies zu erschüttern. • Folgerung: Die Beklagte haftet bis zum CMR-Haftungshöchstbetrag gemäß Art.23 Nr.3 CMR; ein Regressanspruch gegen die Klägerin nach Art.11 Nr.2 S.2 CMR besteht nicht. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte hat den vom Landgericht festgesetzten Betrag in Höhe von 90.347,94 € zu zahlen. Die Haftung beruht auf Art.17 Nr.1 CMR in Verbindung mit der Vermutungsregel des Art.20 Nr.1 CMR, da die Ware nicht innerhalb von 60 Tagen abgeliefert wurde. Der Verlust wurde durch fehlerhaft ausgefüllte Zolldokumente verursacht; dieser Fehler ist der Beklagten zuzurechnen, weil ihr Unterfrachtführer die Firma S. als Erfüllungsgehilfin zur Ausfüllhilfe herangezogen hat und sich Fehler nach §278 BGB und Art.3 CMR zurechnen lassen. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach Art.11 Nr.2 CMR besteht nicht, weil das Carnet TIR nicht als notwendiges Begleitpapier i.S.v. Art.11 Nr.1 CMR anzusehen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wird zugelassen.