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Beschluss

2 Ws 386/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO umfasst jedenfalls auch die Vertretung in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen den Strafbefehl. • Die Vergütung des nach § 408b StPO beigeordneten Pflichtverteidigers ist als Vollverteidigervergütung (Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG) und nicht als Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG zu bemessen. • Für die Abgrenzung zwischen Grund- und Verfahrensgebühr ist maßgeblich, ob neben der erstmaligen Einarbeitung in den Fall weitere verfahrensbezogene Tätigkeiten (z. B. Einlegung des Einspruchs) verrichtet wurden.
Entscheidungsgründe
Reichweite der Beiordnung nach § 408b StPO und Vergütung als Vollverteidigung • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO umfasst jedenfalls auch die Vertretung in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen den Strafbefehl. • Die Vergütung des nach § 408b StPO beigeordneten Pflichtverteidigers ist als Vollverteidigervergütung (Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG) und nicht als Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG zu bemessen. • Für die Abgrenzung zwischen Grund- und Verfahrensgebühr ist maßgeblich, ob neben der erstmaligen Einarbeitung in den Fall weitere verfahrensbezogene Tätigkeiten (z. B. Einlegung des Einspruchs) verrichtet wurden. Der nicht vertretene Angeklagte erschien unentschuldigt nicht zum Hauptverhandlungstermin; die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl und dem Angeklagten wurde gemäß § 408b StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Gegen den Strafbefehl legte der Verteidiger Einspruch ein, der Angeklagte nahm den Einspruch später zurück; das Amtsgericht verwertete den Einspruch durch Urteil. Der Pflichtverteidiger stellte eine Kostenrechnung über 447,44 € (u.a. Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Nr. 4141 VV RVG) und erhielt zunächst nur eine Einzeltätigkeitsgebühr in Höhe von 152,32 €. Der Verteidiger legte Erinnerung ein, die rechtskräftig teilweise abgeändert wurde: das Landgericht setzte die Vergütung auf 314,16 € (Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Pauschale, USt.) fest. Der Bezirksrevisor legte weitere Beschwerde ein und hielt die Tätigkeit für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG. Das OLG Köln entschied über die zulässige weitere Beschwerde. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde war statthaft (§§ 56 Abs.2, 33 Abs.6 RVG) und zulässig; da die Strafkammer nicht einzeln entschieden hatte, entschied der Senat mit drei Richtern (§§ 56 Abs.2, 33 Abs.8 RVG). • Reichweite der Beiordnung: § 408b StPO enthält keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung; die Beiordnung umfasst jedenfalls die Vertretung in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen den Strafbefehl, weil die prozessualen Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens (z. B. Anwendung des § 420 StPO mit erleichterter Beweisaufnahme) Schutzbedürftigkeit des Angeklagten begründen. • Systematische Erwägungen: Die unterschiedlichen Regelungen in der StPO für Beschränkungen in anderen Fällen sprechen gegen eine Auslegung, die die Beiordnung auf den Zeitpunkt bis zur Einspruchseinlegung beschränkt; Gesetzesmaterial und Zweck (Schutz des Angeklagten) stützen eine Fortwirkung. • Abgrenzung Voll- vs. Einzeltätigkeit: Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Umfang der Tätigkeit, sondern der Inhalt der Bestellung/der Auftrag. Nach Vorbemerkung 4.3 VV ist bei umfassender Verteidigung die Vollverteidigervergütung geschuldet, auch wenn der Verteidiger nur einzelne Kontakte hatte. • Gebührenfeststellung: Die Voraussetzungen für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG lagen vor (Einarbeitung, Aktenkenntnis, Informationsbeschaffung); die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG wurde durch die Einlegung des Einspruchs ausgelöst; daraus folgt die vom Landgericht angesetzte Gesamtvergütung. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 56 Abs.2 S.2 und 3 RVG. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors war unbegründet und wurde verworfen. Das OLG bestätigt, dass die Beiordnung nach § 408b StPO zumindest die Vertretung in der Hauptverhandlung nach Einspruch umfasst und dass dem Pflichtverteidiger daher Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) und Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) sowie Pauschalen und Umsatzsteuer zustehen. Eine Vergütung nach der Regelung für eine Einzeltätigkeit kommt nicht in Betracht, weil die Bestellung die Vollverteidigung umfasste, unabhängig davon, ob tatsächlich persönlicher Kontakt zum Angeklagten bestanden hat. Die vom Landgericht festgesetzte Vergütung in Höhe von 314,16 € ist damit bestätigt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.