Beschluss
4 WF 89/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren kann im Rahmen einer abschließenden Erfolgsprüfung erfolgen; auch das Gegenvorbringen der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen.
• Für eine Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 3 Hausratsverordnung trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und, soweit erforderlich, die Glaubhaftmachungslast; bloße Pauschalvorträge genügen nicht.
• Bei Haushaltsteilung ist maßgeblich der Verkehrswert; eine Ausgleichszahlung ist nur nach billigem Ermessen zuzuweisen und kann nicht isoliert als Abfindung verlangt werden.
Entscheidungsgründe
PKH versagt wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Ausgleichsanspruch nach HausratsVO • Die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren kann im Rahmen einer abschließenden Erfolgsprüfung erfolgen; auch das Gegenvorbringen der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen. • Für eine Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 3 Hausratsverordnung trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und, soweit erforderlich, die Glaubhaftmachungslast; bloße Pauschalvorträge genügen nicht. • Bei Haushaltsteilung ist maßgeblich der Verkehrswert; eine Ausgleichszahlung ist nur nach billigem Ermessen zuzuweisen und kann nicht isoliert als Abfindung verlangt werden. Die Parteien sind geschieden; der Antragsteller begehrte im Haushaltsteilungsverfahren eine Ausgleichszahlung der Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 3 Hausratsverordnung und beantragte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung dieses Anspruchs. Das Familiengericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab, weil der Antragsteller keinen schlüssigen und ausreichenden Vortrag zu den Voraussetzungen der Ausgleichsleistung gemacht habe. Die Antragsgegnerin bestritt Bestand und Verbleib zahlreicher Gegenstände, wies darauf hin, dass viele Gegenstände von ihr in die Ehe eingebracht worden seien oder bereits als Sperrmüll keinen Wert mehr hätten, und machte geltend, die Parteien hätten sich teilweise geeinigt. Der Antragsteller entgegnete pauschal, hielt eine detaillierte Darlegung im PKH-Verfahren für entbehrlich und beanspruchte konkret noch die Herausgabe einer Videokamera. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: fristgerecht und nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. • Erfolgsaussichtspflicht bei PKH: Nach § 114 ZPO ist PKH zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; im PKH-Prüfungsverfahren ist eine abschließende Erfolgsprüfung zulässig. • Berücksichtigung des Gegenvorbringens: Bei der Prüfung sind die bestrittenen und unbestrittenen Angaben beider Parteien zu berücksichtigen; glaubhaft gemachte Tatsachen genügen im PKH-Verfahren, nicht aber unkonkrete Pauschalbehauptungen des Anspruchstellers. • Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast: Für eine Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 3 HausratsVO muss der Anspruchsteller konkrete Umstände vortragen und, soweit erforderlich, glaubhaft machen; ohne geeigneten Beweisantrag trifft ihn die Feststellungslast. • Rechtsgrundsätze zur Hausratsteilung: Bei Verteilung nach § 8 Abs. 1 HausratsVO ist der Verkehrswert maßgeblich; die Zuteilung kann einerseits Ausgleichszahlungen nach billigem Ermessen erfordern, andererseits fallen nur während der Ehe angeschaffte Gegenstände in das Verfahren. • Sachverhaltswürdigung: Das Gericht folgte dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass zahlreiche Gegenstände nicht mehr vorhanden, zuvor in die Ehe eingebracht oder zwischen den Parteien bereits einvernehmlich verteilt wurden; der Antragsteller konnte dies nicht substantiiert widerlegen. • Konsequenz für PKH: Mangels glaubhaft gemachter Anspruchsvoraussetzungen war die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht erfolgversprechend im Sinne des § 114 ZPO, so dass PKH zu versagen war. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das Familiengericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 3 Hausratsverordnung nicht glaubhaft gemacht hat. Wegen fehlender Erfolgsaussichten in der beabsichtigten Rechtsverfolgung war PKH zu versagen. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast traf den Anspruchsteller, der gegen das konkrete Gegenvorbringen der Antragsgegnerin keine beweiserheblichen Umstände vorgetragen hat; deshalb bestand kein hinreichender Anspruchsverdacht. Konsequenz ist die Zurückweisung der Beschwerde; eine Kostenentscheidung wurde im Übrigen nicht getroffen.