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Beschluss

6 WF 143/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:0130.6WF143.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.04.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (AZ: 107 F 6720/11) wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit Schriftsatz vom 19.07.2012 leitete die Kindesmutter das dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Hauptsacheverfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind M gegen den Kindesvater ein. Unter dem 23.08.2012 beantragte sodann der Kindesvater in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund (Az: 107 F 4560/12) die Scheidung von der Kindesmutter sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs. In beiden Verfahren wurde der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 2) bewilligt. Im Anschluss fand am 09.10.2012 ein gemeinsamer Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - statt. Das Scheidungsverfahren (Az.: 107 F 4560/12) wurde durch den die Scheidung aussprechenden und den Versorgungsausgleich ausschließenden Beschluss vom 09.10.2012 beendet. In dem Sorgerechtsverfahren wurde der Kindesmutter mit Zustimmung des Kindesvaters durch Beschluss gleichfalls vom 09.10.2012 die elterliche Sorge für M zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Verfahrenswert für das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren wurde auf insgesamt 3.700,00 € festgesetzt, dabei entfielen 1.000,- Euro auf den Versorgungsausgleich. Der Verfahrenswert für das Sorgerechtsverfahrens wurde auf 3.000,00 € festgesetzt. 4 Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 beantragte der Beteiligte zu 2) in dem Scheidungsverfahren die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse in Höhe von insgesamt 731,85 €; diese Vergütung setzt sich zusammen aus einer 1,3 Verfahrensgebühr sowie einer 1,2 Termingebühr nach einem Verfahrenswert von 3.700,00 €, einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Verfahrenswert von 1.000,00 €, Postpauschale und Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 30.10.2012 wurde die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. 5 Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 2) mit weiterem Schriftsatz vom 10.10.2012 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in dem Sorgerechtsverfahren mit insgesamt 586,08 € beansprucht; diese Vergütung setzt sich zusammen aus einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Termingebühr nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 Euro nebst Postpauschale und Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 12.02.2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf lediglich 327,61 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 2) sei nach dem Gebot der kostensparenden Prozessführung gehalten gewesen, auf eine Verbindung von Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren hinzuwirken, in dem Sorgerechtsverfahren könne daher nur die Verfahrensgebühr gesondert erstattet werden, hingegen die Terminsgebühr nur nach einem Verbundwert von 4.240,00 Euro unter Abzug der bereits in dem Scheidungsverfahren festgesetzten Terminsgebühr. 6 Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 2) hat der funktionell zuständige Richter mit Beschluss vom 08.04.2013 den Beschluss vom 12.02.2013 abgeändert und die dem Beteiligten zu 2) in dem Sorgerechtsverfahren zustehende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 586,08 € festgesetzt. 7 Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 10.04.2013 mit der er beantragt, die dem Beteiligten zu 2) zustehende Terminsgebühr für das Sorgerechtsverfahren nur nach dem Verbundwert und unter Abzug der bereits in dem Scheidungsverfahren festgesetzten Gebühr zu erstatten. 8 II. 9 Die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. 10 Dem Beteiligten zu 2) ist entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors kein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung anzulasten, so dass in dem Sorgerechtsverfahren neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr gesondert festgesetzt werden kann und die Vergütung des Beteiligten zu 2) antragsgemäß auf insgesamt 586,08 € festzusetzen ist. 11 Nach dem Gebot der kostensparenden Prozessführung sind die Beteiligten, denen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, und auch der ihnen beigeordnete Rechtsanwalt, gegenüber der Landeskasse grundsätzlich dazu verpflichtet, die Verfahrensgestaltung zu wählen, bei welcher die geringsten Kosten anfallen, wenn nicht vernünftige Gründe für eine andere Verfahrensgestaltung vorliegen. Abzustellen ist auf die Sicht einer auf sparsame Prozessführung bedachten Partei und damit auf die Frage, ob auch eine Partei, die die Verfahrenskosten selbst zu tragen hat, unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht und von einer gemeinsamen Prozessführung Abstand genommen hätte (Senatsbeschluss vom 25.10.2007, 6 WF 199/07 zitiert nach juris). Dabei kann der Grundsatz der kostensparenden Prozessführung nicht nur dadurch verletzt werden, dass gesonderte Verfahren eingeleitet werden, sondern auch dadurch, dass nicht auf eine Verbindung gesonderter und in engem rechtlichen Zusammenhang stehender Verfahren hingewirkt wird (Senat Beschluss vom 25.08.2011, 6 WF 84/09 zitiert nach juris und Beschluss vom 12.12.2013, 6 WF 113/13 ). Ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung kann dabei auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist, (Senat Beschluss vom 25.10.2007, 6 WF 199/07 und Beschluss vom 12.12.2013, 6 WF 113/13). 12 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist im Streitfall ein Verstoß gegen den Grundsatz der kostensparenden Prozessführung nicht ersichtlich. 13 Dass die gesonderte Einleitung des Sorgerechtsverfahrens dem Beteiligten zu 2) nicht zum Vorwurf gereicht, ist offensichtlich; zu diesem Zeitpunkt war das Scheidungsverfahren noch nicht anhängig. 14 Aber auch die unterlassene Hinwirkung auf eine Verbindung des Sorgerechtsverfahrens mit dem später eingeleiteten Scheidungsverfahren begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung. 15 Denn zum einen besteht zwischen Sorgerechts- und Scheidungsverfahren kein enger rechtlicher Zusammenhang, die entscheidungserheblichen Fragen im Sorgerechtsverfahren sind vielmehr gänzlich anders als diejenigen im Scheidungsverfahren. Während in Sorgerechtsverfahren die Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern zu beurteilen ist, steht in Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren das Scheitern der Ehe und der Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften im Vordergrund. Die Entscheidungen des Senats zu einer gebotenen Verbindung von in engem rechtlichen Zusammenhang stehenden Sorgerechts- und Umgangsverfahren (6 WF 199/07, 6 WF 113/13 und 6 WF 210/13) sind daher im Streitfall nicht einschlägig. 16 Zum anderen unterliegen Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG, die Verbindung mit einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren kann diesem Gebot zuwiderlaufen, wenn letzteres umfangreiche Ermittlungen erfordert. Sorgerechtssachen gehören daher nicht (mehr) in den Zwangsverbund, sondern sind gemäß § 137 Abs.3 FamFG antragsabhängige Folgesachen, wobei es auch der unbemittelten Partei grundsätzlich frei steht, ob sie einen Antrag auf Aufnahme in den Verbund stellt (BGH Beschluss vom 10.03.2005, NJW 2005, 1497; OLG Naumburg Beschluss vom 20.01.2009, 4 WF 89/09, zitiert nach juris zur Geltendmachung eines Sorgerechtsverfahrens außerhalb des Verbunds ). Soweit im Streitfall in beiden Verfahren ein gemeinsamer Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat und beide Verfahren im Rahmen dieses Termins zeitgleich beendet worden sind, begründet dies keinen Ausnahmefall, der eine freie Entscheidung der unbemittelten Partei - hier der Kindesmutter - einschränkte. Denn diese Entwicklung der beiden, nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehenden und verfahrensrechtlich unterschiedlich zu behandelnden Verfahren war zum Zeitpunkt der möglichen Stellung eines Verbindungsantrages nicht erkennbar. 17 Im Ergebnis sind daher vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die getrennte Führung des Sorgerechtsverfahrens von dem Scheidungsverfahrens anzuerkennen. 18 Demzufolge ist dem Beteiligten zu 2) für das Sorgerechtsverfahren eine von dem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren gesonderte Vergütung, insbesondere eine gesonderte Terminsgebühr, zu erstatten. Da die Höhe der von ihm mit Schriftsatz vom 10.10.2012 geltend gemachten Gebühren und Auslagen nicht zu beanstanden ist, ergibt sich ein festzusetzender Betrag von insgesamt 586,08 €. 19 Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs.2 Satz 2, 3 RVG nicht veranlasst.