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Beschluss

2 Ws 462/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine hinterlegte Kaution verfällt kraft Gesetzes der Staatskasse, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht entzieht (§ 124 StPO). • Eine Fristsetzung nach § 123 Abs. 3 StPO ist nur gegenüber Dritten erforderlich, die als Bürgen im Sinne des § 116a Abs. 1 StPO die Sicherheit im eigenen Namen geleistet haben. • Rechtsanwälte, die im Hinterlegungsverfahren als Antragsteller auftreten, sind nicht automatisch Dritte i.S.v. § 123 Abs. 3 StPO; es muss erkennbar sein, dass die Sicherheit als Bürgschaft erbracht wurde.
Entscheidungsgründe
Verfall hinterlegter Kaution bei Flucht des Beschuldigten • Eine hinterlegte Kaution verfällt kraft Gesetzes der Staatskasse, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht entzieht (§ 124 StPO). • Eine Fristsetzung nach § 123 Abs. 3 StPO ist nur gegenüber Dritten erforderlich, die als Bürgen im Sinne des § 116a Abs. 1 StPO die Sicherheit im eigenen Namen geleistet haben. • Rechtsanwälte, die im Hinterlegungsverfahren als Antragsteller auftreten, sind nicht automatisch Dritte i.S.v. § 123 Abs. 3 StPO; es muss erkennbar sein, dass die Sicherheit als Bürgschaft erbracht wurde. Gegen den früheren Angeklagten bestand ein Haftbefehl wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; das Amtsgericht setzte diesen gegen Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 10.000 € außer Vollzug. Die Hinterlegung erfolgte durch die Rechtsanwälte I. und K. Am 18.06.2008 flüchtete der Beschuldigte bei einer Polizeikontrolle; der Haftbefehl wurde später wieder in Vollzug gesetzt und der Beschuldigte inhaftiert. Das Landgericht erklärte die hinterlegte Kaution für verfallen und wies den Antrag des Beschuldigten auf Feststellung der Freigewordenheit zurück. Die Verteidigung rügte, es habe keine Fristsetzung nach § 123 Abs. 3 StPO gegenüber den Hinterlegern gegeben, weshalb die Sicherheit freigeworden sei. Die sofortige Beschwerde wurde zum Oberlandesgericht Köln geführt. • Rechtsgrundlage ist § 124 StPO: Verfall der noch nicht freigewordenen Sicherheit, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung entzieht; dies ist der Fall, wenn notwendige Verfahrensmaßnahmen gegen ihn nicht mehr jederzeit ungehindert durchführbar sind. • Hier lagen die Voraussetzungen des Verfalls bereits ab dem 18.06.2008 vor, da der Beschuldigte durch Flucht die Wiederaufnahme des Vollzugs des Haftbefehls bewirkte; damit verfällt die Sicherheit kraft Gesetzes der Staatskasse. • Die von der Verteidigung angeführte Vorschrift des § 123 Abs. 3 StPO (Fristsetzung gegenüber Dritten) greift nur, wenn die Sicherheitsleistung von Dritten als Bürgschaft i.S.v. § 116a Abs. 1 StPO erbracht wurde. • Aus dem Hinterlegungsantrag ergibt sich nicht, dass die Rechtsanwälte als Bürgen im eigenen Namen geleistet hätten; die Auflage bezog sich auf Hinterlegung einer Kaution, ohne die Form der Bürgschaft anzuerkennen. Mangels Bürgschaft waren die Hinterleger keine "Dritten" i.S.d. § 123 Abs. 3 StPO, eine Fristsetzung war daher entbehrlich. • Der Einwand, die Rechtsanwälte seien in eigenem Namen beschwerdebefugt, ändert an der rechtlichen Bewertung des Verfalls der Kaution nichts; die Rechtmäßigkeit der Entscheidung bleibt bestehen. Die sofortige Beschwerde wurde auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen. Das OLG bestätigt, dass die hinterlegte Kaution kraft Gesetzes verfallen ist, weil der Beschuldigte sich durch Flucht dem Verfahren entzog. Eine vorherige Fristsetzung nach § 123 Abs. 3 StPO war nicht erforderlich, da die Hinterleger keine Bürgen im Sinne des § 116a Abs. 1 StPO waren. Die Kautionsaufstellung durch die Rechtsanwälte begründete nicht die Stellung als Dritte, die eine Fristsetzung erforderlich machen würde. Damit blieb die Entscheidung des Landgerichts, die Sicherheit für verfallen zu erklären, bestehen und die Beschwerde erfolglos.