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Beschluss

2 Ws 286/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0606.2WS286.13.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen des Verfalls einer Sicherheit gemäß § 124 StPO im Falle der Entziehung eines Beschuldigten : Ein Sich-Entziehen im Sinne des § 124 Abs. 1 StPO liegt auch dann vor, wenn sich der Verurteilte nach einem ihm gewährten Strafaufschub nicht zum Strafantritt gemäß ordnungsgemäßer Ladung stellt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten  verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Verfalls einer Sicherheit gemäß § 124 StPO im Falle der Entziehung eines Beschuldigten : Ein Sich-Entziehen im Sinne des § 124 Abs. 1 StPO liegt auch dann vor, wenn sich der Verurteilte nach einem ihm gewährten Strafaufschub nicht zum Strafantritt gemäß ordnungsgemäßer Ladung stellt. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. Gründe: Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die in ihrer Vorlageverfügung zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen hat: „I. Durch seit dem 02.09.2010 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts A. vom 11.01.2010 ist der Verurteilte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Bis zu seiner Entlassung am 14.04.2009 aufgrund Verschonungsbeschlusses des Landgerichts A. vom 09.04.2009 befand er sich zunächst aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts A. vom 23.09.2008 sowie des Amtsgerichts E. vom 13.01.2009 und schließlich aufgrund des neu gefassten Haftbefehls des Landgerichts A. vom 06.04.2009 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A.. Gemäß der im Verschonungsbeschluss vom 09.04.2009 erteilten Auflage ist für den Verurteilten eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000 erbracht worden. Den mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.09.2010 gestellten Antrag des Verurteilten auf Freigabe der Sicherheitsleistung hat das Landgericht A. mit Beschluss vom 04.11.2010 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 04.02.2011 als unbegründet verworfen und ausgeführt, das Landgericht habe die Freigabe der Sicherheitsleistung zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgelehnt. § 123 Abs. 1 Ziff. 2 StPO diene nicht nur der Sicherung des Ermittlungs- bzw. Erkenntnisverfahrens, sondern ausdrücklich auch der Sicherung der Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 123 Rn. 3 f.). Mit Blick auf die Dauer der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe sei die weitere Aufrechterhaltung der Maßnahmen auch angemessen. Die Sicherheitsleistung erscheine angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und der für die Annahme von Fluchtgefahr fortbestehenden Gründe, maßgeblich der fehlenden beruflichen Bindungen des Alkohol konsumierenden Verurteilten erforderlich. Auch wenn dieser zur Hauptverhandlung erschienen sei, könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er sich ohne den drohenden Verfall der Kaution dem Strafantritt stelle. Mit dem Verurteilten am 28.10.2010 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellten Schreiben der Staatsanwaltschaft A. vom 26.10.2010 ist der Verurteilte zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt E. binnen vier Wochen nach Zustellung der Ladung geladen worden. Mit Verfügung vom 26.11.2010 wurde dem Verurteilten durch die Staatsanwaltschaft A. Strafaufschub bis einschließlich 06.02.2011 gewährt , den der Verurteilte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2010 beantragt hatte, weil er sich zur Regelung dringender familiärer Angelegenheiten derzeit in seiner Heimat Marokko befinde und erst am 03.02.2011 nach Deutschland zurückkehren werde. In sowohl seinem Verteidiger als auch dem Verurteilten übersandten Schreiben vom 26.10.2010 wurde der Verurteilte darauf hingewiesen, dass er sich nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Aufforderung gemäß der bereits ergangenen Ladung zum Strafantritt zu stellen habe; anderenfalls müssten Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden. Nachdem die Justizvollzugsanstalt E. auf eine Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 18.02.2011 unter dem 21.02.2011 mitteilte, der Verurteilte habe sich bis zu diesem Tag nicht zum Strafantritt gestellt , erließ die Staatsanwaltschaft am 28.02.2011 einen Vollstreckungshaftbefehl und veranlasste die Ausschreibung des Verurteilten zur Festnahme im INPOL , als eine Vollstreckung des Haftbefehls durch die örtliche Polizeibehörde erfolglos blieb . Unter dem 07.07.2011 erließ die Staatsanwaltschaft A. einen Europäischen Haftbefehl und veranlasste die Ausschreibung im SIS, ohne dass der Verurteilte bislang festgenommen werden konnte oder sich freiwillig zum Strafantritt stellte. Mit Beschluss vom 08.03.2013 hat das Landgericht A. auf Antrag der Staatsanwaltschaft A. die mit Beschluss vom 09.04.2009 festgesetzte und beim Amtsgericht E. hinterlegte Kaution in Höhe von € 5.000,00 für verfallen erklärt. Gegen diesen seinem Verteidiger am 05.04.2013 zugestellten Beschluss wendet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.04.2013, bei dem Landgericht eingegangen am 09.04.2013, eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, die damit begründet worden ist, allein der Umstand, dass sich der Verurteilte dem Strafantritt nach Gewährung von Strafaufschub nicht gestellt habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass er sich dem Antritt der Freiheitsstrafe im Sinne von § 124 StPO entziehe. II. Die gemäß § 124 Abs. 2 S. 2 StPO an sich statthafte und auch rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die hinterlegte Kaution für verfallen erklärt, nachdem der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft erhalten hatte und ihm damit das rechtliche Gehör gemäß § 124 Abs. 2 S. 1 StPO gewährt wurde. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 StPO für den Verfall der – noch nicht nach § 123 StPO frei gewordenen Sicherheit – lagen bei Erlass der angefochtenen Entscheidung vor. Gemäß § 124 Abs. 1 StPO verfällt eine noch nicht frei gewordene Sicherheit der Staatskasse, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht. Nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung (zu vgl. nur SenE vom 02.10.2009 – 2 Ws 462/09 – unter Zitierung von SenE vom 05.03.2002 – Ausl 561/00-32 –; zu vgl. weiter die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 124 Rn. 4) entzieht sich ein Beschuldigter dem Verfahren, wenn notwendig werdende verfahrensrechtliche Maßnahmen gegen ihn nicht mehr jederzeit ungehindert durchgeführt werden können. Dabei ist gleichgültig, ob der Beschuldigte während der Zeit seiner Unauffindbarkeit oder Abwesenheit in der Sache selbst „benötigt“ wird; es reicht aus, dass infolge seines Verhaltens neue Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden (SenE, a.a.O.), wenngleich die bloße Nichtbefolgung der Ladung zum Strafantritt nicht ausreicht (Meyer-Goßner, a.a.O., unter Zitierung von OLG Düsseldorf NStZ 1996, 404 und OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 143). Von einem Sich-Entziehen im Sinne des § 124 Abs. 1 StPO ist hier jedenfalls ab dem 28.02.2011 auszugehen, nachdem sich der Verurteilte nach dem ihm bis einschließlich 06.02.2011 gewährten Strafaufschub nicht zum Strafantritt gemäß der bereits ergangenen Ladung gestellt hatte mit der Folge, dass am 28.02.2011 ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen werden musste und, weil der Verurteilte in der Folgezeit trotz INPOL-Ausschreibung nicht gefasst werden konnte, am 07.07.2011 ein europäischer Haftbefehl mit Ausschreibung im SIS erging. Die Sicherheit verfällt in einem solchen Falle kraft Gesetzes der Staatskasse (Meyer-Goßner, a.a.O., § 124 Rn. 1). Die Sicherheit war auch nicht etwa vorher bereits nach § 123 Abs. 2 StPO frei geworden. Die hierfür vorausgesetzten Tatbestände (Aufhebung des Haftbefehls, Vollzug von Untersuchungs- oder Strafhaft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel) waren vor dem 28.02.2011 nicht verwirklicht worden. Auch bedurfte es einer vorherigen Fristsetzung gemäß § 123 Abs. 3 StPO nicht, so dass die Sicherheit auch durch deren Unterlassung nicht frei geworden sein kann. Zwar ergibt sich aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 14.04.2009, mit dem die Einzahlungsquittung über € 5.000 vorgelegt , dass es „den Angehörigen“ des Beschwerdeführers gelungen sei, die Kaution zu stellen. Diese sind jedoch bereits weder namentlich bekannt noch „Dritte“ im Sinne der zitierten Vorschrift. Gemeint ist insoweit, wer nach § 116a Abs. 1 StPO für den Beschuldigten eine Bürgschaft geleistet, nicht wer dem Beschuldigten oder einem Bürgen die Mittel zur Verfügung gestellt hat, mit denen sie selbst die Sicherheit geleistet haben (Meyer-Goßner, a.a.O., § 123 Rn. 6). Dass die namentlich nicht bekannten Angehörigen die Sicherheit vorliegend im eigenen Namen zugunsten des Verurteilten erbracht hätten, wird aber bereits weder behauptet, noch ist es sonst ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Hinterlegungsantrag.“ Dem stimmt der Senat zu und bemerkt im Hinblick auf seine Verfahrensweise ergänzend, dass er ohne die in § 124 Abs. 2 S. 3 StPO vorgesehene mündliche Verhandlung entscheiden kann. Der Verteidiger hat innerhalb der unter ausdrücklichem Hinweis auf § 124 Abs. 2 S. 3 StPO gesetzten Stellungnahmefrist keine Erklärung abgegeben und damit zu erkennen gegeben, dass er auf eine mündliche Anhörung verzichtet (vgl. auch Senat, Beschluss v. 13.01.2004 – 2 Ws 707/03).