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Urteil

11 U 159/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschaler und genereller Haftungsausschluss für Fälle grober Fahrlässigkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kfz-Vermieterin ist nach § 307 BGB unwirksam. • Bei einer mietvertraglichen Haftungsfreistellung nach Art der Vollkaskoversicherung darf der notwendige Schutz des Mieters/Fahrers nicht hinter den durch § 81 Abs. 2 VVG eingeführten Grundgedanken zurückfallen. • Der berechtigte Fahrer steht in gleicher Weise unter dem Schutz der wirksamen Haftungsfreistellung wie der Mieter, wenn die AGB dies vorsehen. • Fehlt der Nachweis der Unzurechnungsfähigkeit nach § 827 Satz 1 BGB, haftet der Fahrer dem Grunde nach nach § 823 Abs. 1 BGB. • Die Haftung des Fahrers kann vertraglich auf die vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt sein, wenn der Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit bei mietvertraglicher Vollkaskenfreistellung • Ein pauschaler und genereller Haftungsausschluss für Fälle grober Fahrlässigkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kfz-Vermieterin ist nach § 307 BGB unwirksam. • Bei einer mietvertraglichen Haftungsfreistellung nach Art der Vollkaskoversicherung darf der notwendige Schutz des Mieters/Fahrers nicht hinter den durch § 81 Abs. 2 VVG eingeführten Grundgedanken zurückfallen. • Der berechtigte Fahrer steht in gleicher Weise unter dem Schutz der wirksamen Haftungsfreistellung wie der Mieter, wenn die AGB dies vorsehen. • Fehlt der Nachweis der Unzurechnungsfähigkeit nach § 827 Satz 1 BGB, haftet der Fahrer dem Grunde nach nach § 823 Abs. 1 BGB. • Die Haftung des Fahrers kann vertraglich auf die vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt sein, wenn der Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit unwirksam ist. Die Klägerin, eine gewerbliche Kfz-Vermieterin, verlangt Ersatz des Schadens an einem Mietfahrzeug, das der Beklagte am 04.06.2008 mit hoher Alkoholisierung und überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Baum fuhr. Im Mietvertrag war gegen Entgelt eine Haftungsfreistellung mit einer Selbstbeteiligung von 770,00 € vereinbart; die AGB schlossen die Freistellung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aus. Es entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden von 16.386,55 € netto; die Klägerin begehrt neben dem Schadensersatz auch Sachverständigen- und Wiederbeschaffungskosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten weitgehend, der Beklagte rügt in der Berufung die Wirksamkeit des Haftungsvorbehalts unter Berufung auf die Neuregelung des Versicherungsvertragsrechts und macht Unzurechnungsfähigkeit geltend. Das Oberlandesgericht hat die Berufung überwiegend aus sachlichen Gründen geändert und die Klage nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von 770,00 € statt im vollen Umfang bestätigt. • Der Beklagte hat den Unfall schuldhaft verursacht und haftet dem Grunde nach nach § 823 Abs. 1 BGB; die Darlegungs- und Beweislast für Unzurechnungsfähigkeit nach § 827 Satz 1 BGB liegt beim Beklagten und wurde nicht erfüllt. • Die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung greift grundsätzlich auch für den berechtigten Fahrer, wenn dies in den AGB so bestimmt ist, weil sonst der vom Mieter erworbene Schutz illusorisch würde. • Die formularmäßige Regelung, die die Haftungsfreistellung pauschal für Fälle grober Fahrlässigkeit ausschließt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB und ist damit unwirksam. • Der seit dem 01.01.2008 geltende § 81 Abs. 2 VVG ersetzt das Alles-oder-Nichts-Prinzip durch eine Quotelung bei grober Fahrlässigkeit; AVB dürfen nicht pauschal eine vollständige Leistungsfreiheit für grobe Fahrlässigkeit anordnen, da dies dem Zweck von § 81 Abs. 2 VVG widerspricht und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. • Folglich ist der pauschale Haftungsvorbehalt unwirksam, sodass die vereinbarte Haftungsfreistellung grundsätzlich eingreift und die Haftung des Fahrers auf die vertragliche Selbstbeteiligung von 770,00 € begrenzt wird. • Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind dem Grunde nach wegen Verzuges nach §§ 286, 288 BGB geschuldet; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Beklagten hatte überwiegend Erfolg: Die Klägerin kann Ersatz nur in Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 770,00 € nebst Zinsen verlangen; der darüber hinaus geltend gemachte pauschale Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit ist nach § 307 BGB unwirksam, sodass die Haftungsfreistellung greift. Der Beklagte haftet dem Grunde nach nach § 823 Abs. 1 BGB, da er den Unfall schuldhaft im Zustand erheblicher Alkoholisierung verursacht hat, die Voraussetzungen der Unzurechnungsfähigkeit nach § 827 Satz 1 BGB sind nicht nachgewiesen. Demnach ist die weitergehende Klage abzuweisen; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind dem Grunde nach aus Verzug zu ersetzen und die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig entsprechend der Entscheidung.