Urteil
12 U 103/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Keine Haftung des Grundstückseigentümers für den plötzlichen Abbruch eines gesunden Astes ohne äußerliche Erkrankungszeichen.
• Parkplätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, begründen straßenverkehrsrechtliche Amtspflichten der Gemeinde bzgl. Verkehrssicherung.
• Allein die Zugehörigkeit einer Baumart zu solchen mit gelegentlichem Astabwurf begründet keine Pflicht zur präventiven Entfernung oder Stutzung gesunder Bäume.
• Selbst bei hypothetischer Verletzung der Kontrollpflicht muss der Geschädigte beweisen, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle zu Maßnahmen geführt hätte, die den Schaden verhindert hätten.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für abgebrochenen gesunden Ast auf öffentlichem Parkplatz • Keine Haftung des Grundstückseigentümers für den plötzlichen Abbruch eines gesunden Astes ohne äußerliche Erkrankungszeichen. • Parkplätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, begründen straßenverkehrsrechtliche Amtspflichten der Gemeinde bzgl. Verkehrssicherung. • Allein die Zugehörigkeit einer Baumart zu solchen mit gelegentlichem Astabwurf begründet keine Pflicht zur präventiven Entfernung oder Stutzung gesunder Bäume. • Selbst bei hypothetischer Verletzung der Kontrollpflicht muss der Geschädigte beweisen, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle zu Maßnahmen geführt hätte, die den Schaden verhindert hätten. Der Kläger parkte mit seinem Audi A6 auf einem öffentlichen Parkplatz am C-Schwimmbad in M, Eigentum der Beklagten. Ein Ast desselben auf dem Grundstück stehenden Baumes brach 2009 ab und beschädigte das Fahrzeug. Der Kläger verlangte Ersatz von Reparatur-, Sachverständigen- und Anwaltskosten sowie allgemeine Kosten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Er behauptete, der Ast und der Baum seien morsch und hätten erkennbare Krankheitssymptome gezeigt; die Beklagte habe ihre Überwachungspflichten verletzt. Die Beklagte behauptete, der Baum sei bei einer Sichtkontrolle gesund gewesen und der abgebrochene Ast voll belaubt und vital gewesen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, rügte unter anderem die Auswahl der Baumart, die zu spontanem Astabwurf neige. • Zuständigkeit/Hoheitliche Tätigkeit: Der Parkplatz ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet; nach Straßengesetz Baden-Württemberg gehören derartige Flächen zu den öffentlichen Straßen, sodass die Verkehrssicherungspflichten hoheitliche Amtspflichten darstellen (§§ 2, 59 StrG). • Maßstab der Haftung: Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jede natürliche Gefahrquelle zu beseitigen; nur wenn erkennbare Anzeichen für weitere Gefahr übersehen wurden, liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Daraus folgt die Pflicht zu regelmäßigen Kontrollen, deren Intervalle variieren können. • Sachverständigenbefund und Beweisaufnahme: Zeugenaussagen und der Sachverständige bestätigten, dass der Ast nicht morsch, sondern belaubt und der Baum nicht krank war; die betroffene Baumart (Götterbaum) neigt zu unerwartetem Astabwurf. • Keine weitergehende Pflicht zur Prävention: Die bloße Zugehörigkeit zu einer Baumart mit gelegentlichem Astabwurf rechtfertigt nicht generell präventive Stutzungen oder Entfernung gesunder Bäume, weil dies einen unzulässigen Eingriff in den Baumbestand bedeuten würde; die Zumutbarkeit begrenzt die Verkehrssicherungspflicht. • Ursächlichkeit und Beweislast: Selbst bei zugestandener unzureichender Kontrolle hätte der Kläger zu beweisen, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle konkrete Befunde erbracht und damit Maßnahmen veranlasst hätte, die den Schaden verhindert hätten; der Sachverständige verneinte das Vorliegen solcher Befunde, sodass die Ursächlichkeit fehlt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; es besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Ast von einem äußerlich gesunden Baum abgebrochen ist und keine erkennbaren Krankheitssymptome vorlagen, sodass weder eine Pflichtverletzung noch deren ursächliche Begründung nachgewiesen wurde. Allein die Auswahl einer Baumart, die gelegentlich auch gesunde Äste abwerfen kann, begründet keine weitergehende Pflicht zur präventiven Entfernung oder Stutzung. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.