Leitsatz: 1. Die Pappel ist ein Baum, der von Natur aus brüchig ist und anders als andere Baumarten dazu neigt, nicht nur trockene und vorgeschädigte Äste, sondern auch völlig gesunde Starkäste abzuwerfen. Es kann offen bleiben, ob diese bei jeder Pappel bestehende erhöhte Bruchneigung für sich genommen eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert begründet, die Voraussetzung einer Ausnahmegenehmigung nach einer Baumschutzsatzung ist. 2. Ob eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert im Sinne einer Baumschutzsatzung besteht, ist im Einzelfall unter Würdigung dieser erhöhten Bruchneigung in Zusammenschau mit den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen (vorliegend bejaht). Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Oktober 2012 verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Entfernen der südlicher, d.h. näher am Grundstück der Klägerin (L.---------straße 45 00000 P. ) stehenden der beiden Schwarzpappeln auf dem Grundstück der Beigeladenen (T.-----straße 1 in 00000 P. ) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L.---------straße 45 in 00000 P. . Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks T.-----straße 1 in 00000 P. . Auf dem Grundstück der Beigeladenen erstreckt sich hinter dem am östlichen Grundstücksende an der T1.-----straße aufstehenden Wohnhaus ein langer Garten in westlicher Richtung. Am westlichen Ende des Gartens grenzt dieser an den Garten auf dem Grundstück der Klägerin, der sich südlich daran anschließt. Im hinteren, westlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen stehen zwei Schwarzpappeln. Der Stamm der südlicheren dieser beiden Pappeln weist einen nur geringen Abstand zur Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks auf. Der nördlichere Stamm steht etwas weiter vom klägerischen Grundstück entfernt. Ausweislich einer Stellungnahme des Baumdienstes F. aus C. vom 26. August 2012 sind die beiden Schwarzpappeln (populus nigra) ca. 85-90 Jahre alt, ca. 26 m hoch und weisen jeweils einen Kronendurchmesser von mehr als 20 m auf; der Stammumfang beträgt jeweils in 130 cm Höhe über dem Erdboden ca. 425 cm – „linker“, d.h. südlicher stehender Baum – bzw. ca. 430 cm – „rechter“, d.h. nördlicher stehender Baum – (Seite 10 der Stellungnahme). Die dicht bei einander stehenden Bäume haben eine gemeinsame Krone ausgebildet. Die Krone überragt das Grundstück der Klägerin bis an die straßennahe Bebauung des Grundstücks heran (vgl. Luftbild, Beiakte Heft 1, Bl. 9), insbesondere ragen einige Starkäste der südlicheren der beiden Pappeln auf das Grundstück der Klägerin hinüber. Nach Angaben der Klägerin brach ca. im Jahr 2002 ein Starkast von der näher an ihrem Grundstück stehenden Pappel ab. Mit Schriftsatz vom 2. August 2012 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2012 sei ein ca. 10 m langer Ast der Pappel teilweise auf das Grundstück der Klägerin gefallen. Im Hinblick auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bat er um weitere Veranlassung. Mit Schriftsatz vom 24. August 2012 unterrichtete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte darüber, dass am 24. August 2012 (gemeint wohl: 22. August 2012) gegen 23:00 Uhr wiederum ein großer Ast des Baumes herabgefallen und auf dem Grundstück L1. . 41 der Eigentümerin L2. gelandet sei. Die gehäuften Astbrüche in der letzten Zeit bewiesen, dass der Baum morsch sei. Der Prozessbevollmächtigte beantragte namens der Klägerin, eine Fällgenehmigung für den Baum zu erteilen. Mit Schreiben vom 29. August 2012 übersandte der Beigeladene eine Stellungnahme des Baumdienstes F. aus C. vom 26. August 2012 (Beiakte Heft 1, Bl. 14-35). Darin heißt es – zu der Baumart Pappel im Allgemeinen – unter anderem (Seite 8): „Darüber hinaus besteht bei der Pappel das Problem der Selbstästung. Diese äußert sich in der Gestalt, dass selbst bei schwachem Windaufkommen grüne Zweige und Äste abgeworfen werden. Unter Umständen tritt auch Grünholzbruch ein, wenn die Bäume lang anhaltender Trockenheit ausgesetzt waren und mehr Wasser verdunsteten, als sie aus dem Boden nachzuliefern vermochten (Verringerung des Turgordruckes in den Holzgewebezellen). Astbrüche können aber auch durch Materialversprödung eintreten.“ Zu dem Ergebnis einer am 24. August 2012 durchgeführten so genannten Arbotom- und Resistograph-Untersuchung heißt es in der Stellungnahme zusammenfassend unter anderem (Seite 20): „Es konnten, sowohl bei der Arbotommessung, als auch bei der Resistograph-Untersuchung, die als Kontrollmessung der Arbotom-Untersuchung durchgeführt wurde, keine Merkmale festgestellt werden, die ursächlich auf eine pilzbedingte Fäule zurückzuführen sind. Lediglich bei der linken Pappel konnte eine beginnende Kernfäule ausgemacht werden, die bei Gehölzen dieses Alters als völlig normal anzusehen ist und derzeit auf die Stand- und Bruchsicherheit keine negativen Einflüsse hat. Die Restwandstärke ist bei beiden Gehölzen völlig ausreichend. Es ist zudem auszuschließen, dass die Starkastausbrüche durch vorhandene Fäulnis erfolgt sind. Bei einer Inaugenscheinnahme der stammnahen Bruchstellen konnten keine Verfärbungen, die einen Hinweis auf vorhandene Fäulnis geben würden, festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den erfolgten Starkastausbrüchen um so genannte „Grünholzbrüche“ handelt, die insbesondere bei Baumarten wie Pappel und Rosskastanie, aber auch bei Buche, Ahorn und sogar Eiche, gelegentlich vorkommen können. Insbesondere bei lang anhaltender Trockenheit verlieren Bäume mehr Wasser durch Verdunstung, als sie mit ihren Wurzeln aus dem Boden aufnehmen können. Dadurch nimmt der in den Leitbahnen und Gewebezellen herrschende Druck (Turgor) ab. Da sich Flüssigkeit nicht komprimieren lässt, stabilisiert der hydraulische Druck den Holzkörper. Lässt er nach, können temporäre Astabsenkungen eintreten. Diese reichen aus, um den Bruch auszulösen. Im Gegensatz zu vielen anderen Defekten kündigt sich Grünholzbruch durch keine Symptome oder andere Warnsignale an.“ Des Weiteren heißt es in der Stellungnahme („Fazit“, Seite 21) unter anderem: „Die untersuchten zwei Pappeln (…) stellen sich in einem guten, verkehrssicheren Allgemeinzustand dar. (...) Auch die Bruchstellen der zwei Starkastausbrüche sind frei von Fäulnis, so dass die Abbrüche als „unvorhersehbarer Grünholzbruch“ gewertet werden müssen. Die Tatsache, dass sich innerhalb von kurzer Zeit das Ereignis eines Grünholzbruches wiederholte, ist hier rein zufällig.“ Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Fällung einer Pappel auf dem Grundstück der Beigeladenen (T.-----straße 1) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Pappel falle unter die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt P. . Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Fällung eines geschützten Baumes genehmigt werden könne, lägen nicht vor. Ausweislich der durchgeführten Baumuntersuchung seien die Pappeln in einem verkehrssicheren Zustand. Sollten weitere Astabwürfe erfolgen, werde die Entscheidung überprüft werden. Die Klägerin hat am 15. November 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Bei dem Astabwurf am 26./27. Juli 2012 sei das Dach der auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen errichteten Voliere beschädigt worden. Bei dem Astabwurf am 22. August 2012 sei das Dach einer auf dem Grundstück der Frau L2. (L.---------straße 41) stehenden Garage stark beschädigt worden. In den Sommermonaten sei mit Grünholzabbrüchen zu rechnen, so dass angesichts der Größe des Baumes zukünftig mit weiterer Gefährdung für Eigentum und Leib und Leben zu rechnen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. Oktober 2012 zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zum Fällen der auf dem Grundstück der Beigeladenen (T.-----straße 1 in P. ) stehenden Pappel zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Firma F. entgegen. Daraus ergebe sich insbesondere, dass die Pappeln gesund seien und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von diesen ausgehe. Die Beklagte weist zudem darauf hin, dass beide Bäume eine Einheit bildeten; wenn einer der Bäume gefällt würde, würde voraussichtlich die Standsicherheit des anderen Baumes beeinträchtigt. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie tragen im Wesentlichen vor: Von den Pappeln gehe keine Gefahr aus. Um die Verkehrssicherheit der Bäume zu gewährleisten beauftragten sie die Firma F. seit vielen Jahren, regelmäßige Kontrollen durchzuführen und – wenn nötig – Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zu treffen. Neben den regelmäßigen Kontrollen sei zuletzt am 15. April 2008 eine Kronenpflege mittels Hubsteiger durchgeführt worden. Der Berichterstatter hat am 10. April 2013 einen Ortstermin durchgeführt. In diesem Termin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin klargestellt, dass sich der Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung vom 24. August 2012 und die Klage ausschließlich auf die näher am Grundstück der Klägerin stehende Pappel, nicht auf die zweite Pappel beziehen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Entfernen der südlicher, d.h. näher an ihrem Grundstück stehenden der beiden Schwarzpappeln auf dem Grundstück der Beigeladenen. Das Begehren der Klägerin beurteilt sich nach der im Amtsblatt für die Stadt P. vom 1. April 1996 öffentlich bekanntgemachten Neuen Baumschutzsatzung der Stadt P. (BS), die auf § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) beruht und gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Hiernach sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne – um ein solches Gebiet handelt es sich vorliegend – Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden – mit Ausnahme von Pyramidenpappeln und Obstbäumen auf privaten Grundstücken, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien – geschützt (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3 BS). Gemäß § 4 Abs. 1 BS ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen. Die im Tenor näher bezeichnete Schwarzpappel, die Gegenstand des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Fällgenehmigung und der Klage ist, ist ein geschützter Baum in Sinne dieser Vorschriften, für den das Verbot, diesen Baum zu entfernen, gilt. Der Stammumfang des Baumes überschreitet den maßgeblichen Umfang von 80 cm in 100 cm Höhe (§ 3 Abs. 1 BS) ausweislich der Stellungnahme des Baumdienstes F. vom 26. August 2012 (Seite 10) mit ca. 425 cm – wenn auch gemessen in 130 cm Höhe – und nach der Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter im Ortstermin deutlich. Es handelt sich auch nicht um eine vom Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung ausgenommene Pyramidenpappel (populus nigra italica) (§ 3 Abs. 3 BS), sondern um eine nicht ausdrücklich ausgenommene und damit vom Anwendungsbereich der Satzung umfasste Schwarzpappel (populus nigra). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BS sind Ausnahmen von Verboten des § 4 BS zu genehmigen, wenn in Buchstaben a) bis f) der Vorschrift näher bezeichnete Voraussetzungen vorliegen. Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Entfernen der Schwarzpappel steht nicht entgegen, dass die Schwarzpappel nicht auf dem Grundstück der Klägerin steht und mithin nicht sie, sondern die Beigeladenen Eigentümer des Baumes sind. Eine baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung kann auch einem Grundstücksnachbarn erteilt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. April 1997 – 11 A 2054/96 –, juris. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) BS stützen. Danach ist eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Schwarzpappel ist nicht krank. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2012 gelangt der Baumdienstes F. zu dem Ergebnis (Seite 21), die beiden untersuchten Pappeln auf dem Grundstück der Beigeladenen seien in einem guten, verkehrssicheren Allgemeinzustand. Die Astanbindung sei gut. Trotz des hohen Alters der Pappeln zeigten diese einen guten Vitalitätszustand. Mechanische Beschädigungen seien nicht festzustellen. Die Untersuchung habe keine Beeinträchtigung der Holzqualität ergeben. Die Stämme zeigten – mit Ausnahme einer beginnenden Kernfäule der Pappel links (die Gegenstand dieses Verfahrens ist) – keinerlei Fäulnis. Diese beginnende Fäule sei bei Gehölzen dieses Alters als normal anzusehen und habe keinen negativen Einfluss auf die Stand- und Bruchsicherheit (Seite 20). Dieser Befund des Baumdienstes F. , den die Beteiligten nicht in Zweifel ziehen, hat sich durch die Inaugenscheinnahme im Ortstermin bestätigt. Der jahreszeitbedingt noch nicht belaubte Baum wies keine äußerlich erkennbaren Anzeichen von Krankheit auf. Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, die Schwarzpappel zu entfernen, auf der Grundlage des § 6 Abs.1 Satz 1 Buchst. c) BS. Nach der Vorschrift sind Ausnahmen von Verboten nach § 4 BS zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Eine Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BS liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 – 8 A 5373/99 –, juris; Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris, Rn. 4 m.w.N. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Hierzu genügt es, wenn er einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris; Beschluss vom 4. Januar 2011 ‑ 8 A 2003/09 –, juris, Rn. 6. Belastungen, die von Bäumen typischerweise ausgehen, wie etwa Schattenwurf, aber auch Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, sind im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung grundsätzlich hinzunehmen, soweit nicht nach den konkreten Einzelfallumständen der Grad einer Gefahr erreicht wird. Erst wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird, kommt die Erteilung einer Befreiung (§ 6 Abs. 2 BS) in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2003 – 8 A 5373/99 –, juris, m.w.N.; Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris, Rn. 9. In Anwendung dieser Grundsätze geht vorliegend von der Schwarzpappel eine Gefahr für Personen aus, die sich im Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin aufhalten. Zwar begründet die allgemeine Gefahr, dass – etwa bei einem Sturm – Äste von einem Baum herabfallen, noch keine Gefahr im Sinne der Baumschutzsatzung, da sie für jeden Baum besteht, unabhängig davon, ob er krank oder gesund ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris, Rn. 8; Urteil der Kammer vom 21. März 2011 – 25 K 6448/10 –, juris, Rn. 20 m.w.N. Vorliegend ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aber gegenüber der allgemeinen Wahrscheinlichkeit, dass Äste von einem Baum herabfallen, so weit erhöht, dass eine für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BS hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Insoweit kann dahinstehen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens an Personen oder Sachen von bedeutendem Wert schon dadurch begründet ist, dass die Pappel im Vergleich zu anderen Baumarten besonders bruchgefährdet ist. Die Pappel ist – wie die Kastanie – ein Baum, der von Natur aus brüchig ist und anders als andere Baumarten dazu neigt, nicht nur trockene und vorgeschädigte Äste, sondern auch völlig gesunde Starkäste abzuwerfen. Vgl. Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 24. Mai 1994 – 22 U 11/94 –, juris, Rn. 3; OLG Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 1997 – 12 U 1370/96 –, juris, Rn. 6 und Urteil vom 14. Februar 2001 – 1 U 1161/99 –, juris, Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 4. September 1998 ‑ 9 U 130/98 –, juris, Rn. 6; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. Juni 2010 – 4 U 482/09-140 –, VersR 2011, 926 mit Anm. Hilsberg; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 12 U 103/10 –, juris, Rn. 18. Auch der Baumdienst F. hat in seiner Stellungnahme vom 26. August 2012 (Seite 8) darauf hingewiesen, dass bei Pappeln das Problem der Selbstästung bestehe, die sich in der Gestalt äußere, dass selbst bei schwachem Windaufkommen grüne Zweige und Äste abgeworfen würden; unter Umständen trete auch Grünholzbruch infolge lang anhaltender Trockenheit ein, der sich nicht durch Symptome oder andere Warnsignale ankündige (Seite 20). Auf dieser Grundlage hat der Baumdienst F. die beiden Starkastausbrüche im Sommer 2012 als Grünholzbrüche eingeordnet (Stellungnahme vom 26. August 2012, Seite 20). Ausgehend von dem Befund, dass Pappeln besonders bruchgefährdet sind, wird die zivilrechtliche Frage, ob die Verkehrssicherungspflicht insbesondere für als Straßenbäume gepflanzte Pappeln die Beseitigung dieser Bäume erfordert, die nicht mit der vorliegend entscheidungsrelevanten Rechtsfrage gleichzusetzen ist, ob die erhöhte Bruchneigung von Pappeln eine Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BS begründet, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Vgl. im Überblick: Hilsberg, Anm. zu OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. Juni 2010 – 4 U 482/09-140 –, VersR 2011, 928 f. Nach Auffassung des OLG Koblenz erfordert es die Straßenverkehrssicherungspflicht nicht, unauffällige, gesunde, nur naturbedingt immer etwas bruchgefährdete Äste von Pappeln oder Kastanien zu stutzen oder den Bestand großer Bäume dieser Arten zu beseitigen. Gelegentlicher natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestünden, gehöre zu den naturgegebenen Lebensrisiken, für die der Verkehrssicherungspflichtige nicht einzustehen brauche und die hinzunehmen seien. Die Wahrscheinlichkeit, durch den Abbruch gesunder Baumäste einen Schaden zu erleiden, sei wesentlich geringer als die Gefahr, durch andere erlaubte Risiken zu Schaden zu kommen (beispielsweise den Kraftfahrzeugverkehr). Zudem müsse die Zivilisation darauf bedacht sein, möglichst viele große gesunde Bäume zu erhalten. Diese seien für Klima und Wasserhaushalt unersetzlich und auch gemäß Art. 20a des Grundgesetzes zu schützen. Vgl. Urteile vom 1. Dezember 1997 – 12 U 1370/96 – und vom 14. Februar 2001 – 1 U 1161/99 –, a.a.O.; dem folgend OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 12 U 103/10 –, a.a.O. Dagegen hat das OLG Saarbrücken entschieden, es sei ein Gebot der Verkehrssicherung, hohe Pappeln, die dazu neigten, Äste abzuwerfen, im Bereich von Parkplätzen zu entfernen. Pappeln stellten jedenfalls auf Parkplätzen eine Gefährdung des Verkehrs dar, da ein unter einer Pappel abgestelltes Fahrzeug den Gefahren eines Astabwurfs in größerem Ausmaß ausgesetzt sei als ein die Straße entlangfahrendes Fahrzeug. Vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 – 4 U 482/09-140 –, a.a.O.; ähnlich OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 1994 ‑ 22 U 11/94 –, a.a.O. (Die Verkehrssicherungspflicht erfordert bei großkronigen Pappeln, die äußerlich gesund erscheinenden Äste, die in den Verkehrsraum hineinragen, vorbeugend zu entfernen). Im vorliegend zu entscheidenden Fall kann offen bleiben, ob allein aufgrund der erhöhten Bruchgefahr der Baumart Pappel eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BS besteht. Denn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens an Personen besteht jedenfalls bei Würdigung dieser bei jeder Pappel bestehenden erhöhten Bruchgefahr in Zusammenschau mit den bei der Schwarzpappel auf dem Grundstück der Beigeladenen aufgetretenen Starkastausbrüchen und den örtlichen Grundstücksverhältnissen. Durch die Starkastabbrüche am 26./27. Juli 2012 und am 22. August 2012 hat sich – unabhängig von der allgemeinen Bruchneigung der Baumart Pappel – gezeigt, dass der auf dem Grundstück der Beigeladenen aufstehende Baum eine erhöhte Gefahr von Starkastabbrüchen birgt. Die Bruchstellen waren im Ortstermin zu sehen. Der zweite Astabbruch ist zudem durch Lichtbilder dokumentiert, welche die Klägerin im Ortstermin zur Gerichtsakte gereicht hat (Gerichtsakte, Bl. 61-62). Dieser wiederholte Starkastabbruch, für den zuvor nach Angaben des Baumdienstes F. keine Anzeichen bestanden und dem mithin nicht durch Kontrollen vorgebeugt werden konnte (vgl. Stellungnahme vom 26. August 2012, Seite 20 f.), mag im öffentlichen Verkehrsraum als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen sein. So teilweise die zivilrechtliche Rspr. zur Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, vgl. OLG Koblenz, Urteile vom 1. Dezember 1997 – 12 U 1370/96 – und vom 14. Februar 2001 ‑ 1 U 1161/99 –, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 12 U 103/10 –, a.a.O. Auch mag das Auftreten von zwei Starkastabbrüchen in weniger als einem Monat „rein zufällig“ sein (vgl. Baumdienst F. , Stellungnahme vom 26. August 2012, Seite 21). Die örtliche Situation unterscheidet sich aber insoweit grundlegend vom öffentlichen Straßen-/Parkraum, als die Krone der Pappel, insbesondere mehrere Starkäste, einen großen Teil des recht kleinen hinteren Grundstücksbereichs der Klägerin überragen, der als Garten genutzt wird. Davon konnte sich der Berichterstatter in dem durchgeführten Ortstermin überzeugen (vgl. die gefertigten Lichtbilder, Beiakte Heft 2; vgl. ferner Luftbild, Beiakte Heft 1, Bl. 9). Mit der Nutzung als Garten ist eine wesentlich längere Verweildauer unter dem Baum verbunden, als sie typischerweise beim Passieren eines Straßenbaumes oder beim Abstellen eines Kraftfahrzeugs unter einem an einem Parkplatz gepflanzten Baum zu verzeichnen ist. Mit der längeren Verweildauer ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verknüpft. Zudem ist die Größe der Starkäste zu berücksichtigen, aus der im Vergleich zu kleineren herabfallenden Ästen eine erhöhte Gefahr für Personen bis hin zur Lebensgefahr resultiert. Die mithin von der Pappel ausgehende Gefahr für Personen kann nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BS). Die Entscheidung, welche Maßnahmen der Klägerin zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar sind, erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers bzw. Nachbarn und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem konkreten Standort sprechenden Belange einzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 8 A 90/08 –, juris; Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris, Rn. 12. Mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls erweisen sich die zu einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen als unzumutbar. In die vorzunehmende Abwägung ist für die Erhaltung der Pappel einzustellen, dass die beiden Bäume, die eine gemeinsame Krone ausgebildet haben, alte, große und weithin sichtbare Bäume sind, die sich durch einen guten Vitalitätszustand auszeichnen. Sie leisten einen wichtigen Beitrag insbesondere zur Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 1 Buchst. b) BS) und zur Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas (§ 1 Abs. 1 Buchst. e) BS). Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Antrag der Klägerin zwar nur auf die Beseitigung der näher an ihrem Grundstück stehenden Pappel bezieht, aber die Beklagte Bedenken daran hegt, ob die andere Pappel bei einer Fällung der verfahrensgegenständlichen Pappel für sich genommen standsicher ist und erhalten werden kann. Diese Belange des Baumschutzes werden jedoch von den ihnen gegenüber zu stellenden Eigentümerinteressen der Klägerin überwogen. Ein wirksamer Schutz vor der von herabfallenden Starkästen ausgehenden Gefahr ist der Klägerin nur möglich, wenn sie sich nicht unter die Pappel begibt. Denn sog. Grünholzbrüche kündigen sich nicht an und treten unabhängig von z.B. einem Sturm oder einem Starkregen ein (vgl. Stellungnahme des Baumdienstes F. vom 24. August 2012, Seite 20). Da der recht kleine hintere Grundstücksbereich der Klägerin zum großen Teil von der Krone der Pappel überragt wird, müsste die Klägerin, um die Gefahr zu vermeiden, auf die Nutzung eines großen Teils des hinteren Grundstücksbereichs verzichtet. Diese starke Einschränkung in der Ausnutzung ihres Grundstücks ist der Klägerin nicht zumutbar. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von dem dem Beschluss des OVG NRW vom 4. Januar 2011, a.a.O., zugrunde liegenden Fall (überdurchschnittliche Grundstücksgröße, Zumutbarkeit einer zeitlich begrenzten Absperrung, um ein Kleinkind vor Gefahren durch das Verschlucken von Nadeln eines Mammutbaums zu schützen). Mit Blick auf den außergerichtlichen Fortgang der Angelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund dieses Urteils von der Beklagten der Klägerin zu erteilende Genehmigung zum Entfernen der näher am Grundstück der Klägerin stehenden Pappel die Beigeladenen nicht verpflichtet, den Baum zu beseitigen oder die Beseitigung zu dulden, und die Klägerin nicht berechtigt, die Fällmaßnahme selbst vorzunehmen. Ob der Nachbar die Entfernung des Baumes verlangen kann, ist allein eine Frage des Zivilrechts und muss ggf. im Zivilrechtsweg geklärt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 1997 – 11 A 2054/96 –, juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, konnten keine Kosten auferlegt werden. Da sie keinen Antrag gestellt haben, entsprach es auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.