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Beschluss

2 Wx 153/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bestätigendes Zeugnis über die Fortdauer der Testamentsvollstreckung kann vom Nachlassgericht nicht erteilt werden, weil es hierfür an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt. • Die Neuregelung des Verfahrensrechts hat keine planwidrige Lücke hinsichtlich der Möglichkeit eines Fortbestandszeugnisses offen gelassen. • Ein Zeugnis würde nur den Zustand zum Zeitpunkt der Ausstellung bescheinigen und begründet keine Vermutung über die weitere Fortdauer des Amtes; deshalb ist sein praktischer Wert gering. • Die Beschwerde gegen die Versagung eines solchen Zeugnisses ist unbegründet, die Rechtsbeschwerde ist jedoch wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Kein bestätigendes Zeugnis über Fortdauer der Testamentsvollstreckung • Ein bestätigendes Zeugnis über die Fortdauer der Testamentsvollstreckung kann vom Nachlassgericht nicht erteilt werden, weil es hierfür an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt. • Die Neuregelung des Verfahrensrechts hat keine planwidrige Lücke hinsichtlich der Möglichkeit eines Fortbestandszeugnisses offen gelassen. • Ein Zeugnis würde nur den Zustand zum Zeitpunkt der Ausstellung bescheinigen und begründet keine Vermutung über die weitere Fortdauer des Amtes; deshalb ist sein praktischer Wert gering. • Die Beschwerde gegen die Versagung eines solchen Zeugnisses ist unbegründet, die Rechtsbeschwerde ist jedoch wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit zuzulassen. Die Erblasserin setzte in ihrem handschriftlichen Testament vom 1973/1978 den Sohn zum Vorerben und weitere Personen zu Nacherben ein und bestellte den Beteiligten zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, den Nachlass während der Vorerbschaft zu verwalten und schließlich den Nacherben auszuhändigen. Der Vorerbe verstarb am 1. November 2009. Der Beteiligte beantragte beim Nachlassgericht ein bestätigendes Zeugnis, dass sein Amt als Testamentsvollstrecker fortdauere, um gegenüber Dritten (Notar, Grundbuchamt) Rechtssicherheit bei der Abwicklung zu erlangen. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass sich aus dem Testament kein Wille der Erblasserin ergibt, die Testamentsvollstreckung über den Tod des Vorerben hinaus anzuordnen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten, die das Oberlandesgericht zu prüfen hatte. • Zuständigkeit: Auf das Verfahren ist das seit 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden; Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht (§ 119 Abs.1 Nr.1 lit. b GVG). • Fehlende gesetzliche Grundlage: Es fehlt an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortdauer der Testamentsvollstreckung zuließe; daher kann das Gericht dieses Zeugnis nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung schaffen. • Keine planwidrige Gesetzeslücke: Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Verfahrensrechts die Frage gekannt und keine Regelung getroffen; damit fehlt die Voraussetzung für richterliche Ergänzung. • Geringer praktischer Nutzen: Ein solches Zeugnis würde nur den Zustand zum Ausstellungszeitpunkt bestätigen und begründet keine Vermutung über die Fortdauer des Amtes; das Testamentsvollstreckerzeugnis verliert bei Beendigung des Amtes seine Wirkung kraft Gesetzes (§ 2368 Abs.3 BGB). • Unzutreffende Heranziehung alter Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen, die die Ausstellung eines Zeugnisses nach Beendigung des Amtes erlauben, betreffen die Feststellung der Beendigung, nicht aber die Bestätigung der Fortdauer des Amtes. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte (§ 84 FamFG); die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen (§ 70 Abs.2 Nr.2 FamFG). Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Versagung des bestätigenden Zeugnisses wird zurückgewiesen. Das beantragte Zeugnis über die Fortdauer der Testamentsvollstreckung kann nicht erteilt werden, weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt, eine richterliche Ergänzung nicht geboten ist und ein derartiges Zeugnis praktisch nur den Zustand zum Zeitpunkt der Ausstellung bescheinigen würde ohne Vermutungswirkung für die Zukunft. Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zugelassen wird die Rechtsbeschwerde wegen der noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage der Zulässigkeit eines Fortbestandszeugnisses.