Urteil
18 U 55/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
18mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein versäumtes Einspruchsrecht nach § 339 Abs. 2 Alt. 1, § 341 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht gewahrt, wenn das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 ZPO wirksam in den Zustellungsfiktionstatbestand versetzt wurde und die dreiwöchige Einspruchsfrist bereits verstrichen ist.
• Für die Anordnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO genügt eine Verfügung des Vorsitzenden; es bedarf nicht zwingend eines Kammerbeschlusses.
• Eine erneute Zustellung eines bereits formell rechtskräftigen Versäumnisurteils setzt die bereits verstrichene Rechtsbehelfsfrist nicht erneut in Lauf; eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung rechtfertigt allenfalls Wiedereinsetzung.
• Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Partei oder ihrem Bevollmächtigten die für die Zustellung und verwendeten Anschriften maßgeblichen Umstände bekannt waren oder ein Organisationsverschulden vorlag.
Entscheidungsgründe
Wirksame Zustellung durch Aufgabe zur Post und verstrichene Einspruchsfrist • Ein versäumtes Einspruchsrecht nach § 339 Abs. 2 Alt. 1, § 341 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht gewahrt, wenn das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 ZPO wirksam in den Zustellungsfiktionstatbestand versetzt wurde und die dreiwöchige Einspruchsfrist bereits verstrichen ist. • Für die Anordnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO genügt eine Verfügung des Vorsitzenden; es bedarf nicht zwingend eines Kammerbeschlusses. • Eine erneute Zustellung eines bereits formell rechtskräftigen Versäumnisurteils setzt die bereits verstrichene Rechtsbehelfsfrist nicht erneut in Lauf; eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung rechtfertigt allenfalls Wiedereinsetzung. • Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Partei oder ihrem Bevollmächtigten die für die Zustellung und verwendeten Anschriften maßgeblichen Umstände bekannt waren oder ein Organisationsverschulden vorlag. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einer Anlage bei einer insolventen Schweizer Gesellschaft und verklagte die Beklagten als Muttergesellschaft und deren Vorstandsvorsitzenden vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht erließ am 24.03.2009 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten und setzte in der Entscheidung eine dreiwöchige Einspruchsfrist ab Zustellung fest. Die Zustellung wurde nach Feststellungen des Gerichts durch Aufgabe zur Post sowie förmlich später in der Türkei vorgenommen. Die Beklagten rügten mangelnde internationale Zuständigkeit, fehlerhafte Adressen bei der Zustellung und die fehlende Anordnung durch den Spruchkörper gemäß § 184 ZPO. Sie erhoben Einspruch, der erst am 23.12.2009 einging. Das Landgericht verwies den Einspruch als unzulässig zurück; das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück und ließ die Revision zu. • Die dreiwöchige Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 Alt. 1, § 341 Abs. 1 S. 1 ZPO lief bereits, weil die Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO wirksam war und die Zustellungsfiktion des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO eintrat. Damit war der Einspruch verspätet und gemäß § 341 Abs. 1 S. 2 ZPO ohne Sachprüfung unzulässig zu verwerfen. • Die Voraussetzungen der wirksamen Zustellung durch Aufgabe zur Post lagen vor: (1) die Klageschrift und die Anordnung des Vorsitzenden nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO waren gültig zugestellt; (2) bei Auslandszustellungen reichte die durch türkische Behörden veranlasste Zustellung an eine bevollmächtigte Empfängerin aus; (3) es wurde eine Ausfertigung des Versäumnisurteils zur Übersendung aufgegeben und nicht nur eine beglaubigte Abschrift. • Entgegen der Auffassung eines Teils der Rechtsprechung ist für die Anordnung nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht zwingend ein Beschluss des Spruchkörpers erforderlich; eine Verfügung des Vorsitzenden reicht aus. Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Norm und der funktionellen Zuständigkeit des Vorsitzenden gemäß § 136 ZPO. • Selbst wenn die zweite Zustellung des Versäumnisurteils eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, bewirkt dies nicht, dass die bereits verstrichene Einspruchsfrist erneut zu laufen beginnt; auf mögliche Verletzungen effektiven Rechtsschutzes käme allenfalls die Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) in Betracht. • Wiedereinsetzung kommt jedoch nicht in Betracht, weil die Beklagten bzw. ihre bevollmächtigte Rechtsanwältin von der angekündigten Zustellung und den verwendeten Anschriften Kenntnis hatten; gegebenenfalls ist ein Organisationsverschulden der Beklagten anzunehmen, das ein Verschulden im Sinne von § 233 ZPO begründet. • Mangels wirksamen Einspruchs ist eine inhaltliche Prüfung der behaupteten internationalen Unzuständigkeit entbehrlich. • Die Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil war bereits durch die wirksame Zustellung durch Aufgabe zur Post verstrichen, sodass der Einspruch unzulässig war. Eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, weil die Beklagten bzw. ihre Bevollmächtigte von der Zustellung Kenntnis hatten oder ihnen ein Organisationsverschulden anzulasten ist. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde zugelassen.