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Urteil

17 U 138/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist keine der Inhaltskontrolle entzogene Hauptpreisabrede. • Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten sind als Preisnebenabrede zu qualifizieren und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. • Eine Kontoführungsgebühr, die die bloße Verbuchung von Zahlungen betrifft und die ausschließlich im Interesse der Bank liegt, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten • Eine pauschale Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist keine der Inhaltskontrolle entzogene Hauptpreisabrede. • Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten sind als Preisnebenabrede zu qualifizieren und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. • Eine Kontoführungsgebühr, die die bloße Verbuchung von Zahlungen betrifft und die ausschließlich im Interesse der Bank liegt, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Verfügungskläger, ein nach UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverband, begehrte gegen die beklagte Bank Unterlassung der Verwendung der Klausel ‚Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 EUR pro Jahr‘ im Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Bank rechnete diese Gebühr pauschal ab; der Verband forderte erfolglos Unterlassung und beantragte anschließend einstweilige Verfügung. Die Bank behauptete, es handele sich um eine der Inhaltskontrolle entnommene Hauptpreisabrede oder jedenfalls um eine zulässige Vergütung für eine im Kundeninteresse erbrachte Leistung; das Landgericht gab dem Verfügungskläger statt. Gegen dieses Urteil wandte sich die Bank mit Berufung, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Der Verfügungskläger ist gemäß §§ 1, 3, 4 UKlaG zur Unterlassung berechtigt; die Klausel sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. • Die streitige Formulierung regelt nicht die Hauptleistung (Zins und Rückzahlung) des Darlehens, sondern eine zusätzliche Vergütung für Kontoführung; daher ist sie eine Preisnebenabrede und unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. • Die Bank kann die Art der internen Verbuchung und Zuweisung von Kontonummern frei gestalten, doch die damit verbundenen Aufwendungen dienen überwiegend ihrem eigenen Interesse; ein zusätzliches Entgelt in AGB für diese Tätigkeit ist unangemessen und widerspricht den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 488 BGB). • Die Ausnahmeregelung des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB greift nicht, weil die Klausel nicht die Vergütung der vertraglichen Hauptleistung bestimmt. • Hinweise auf die Preisangabenverordnung (PAngV) verhelfen der Bank nicht zur Rechtfertigung, da die PAngV allein Preisangaberegelungen trifft und nicht die Zulässigkeit einer Entgelterhebung in AGB regelt. • Sonderfälle, in denen Kunden ein Interesse an gesonderten Informationen haben, sind für die Auslegung der formularmäßigen Klausel unbeachtlich; maßgeblich ist die kundenfeindlichste Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB). • Auch Vergleiche zu einmaligen Bearbeitungsgebühren oder Disagio greifen nicht; diese betreffen entgeltliche Gegenleistungen für die Darlehensgewährung, während die laufende Kontoführungsgebühr bloße Zahlungsverbuchungskosten abrechnet. Die Berufung der Bank wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil blieb bestehen. Die Bank hat die Verwendung der Klausel ‚Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 EUR pro Jahr‘ gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, da diese Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede die Verbraucher unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Bank trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. Der Streitwert für die Berufung wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.