Urteil
17 U 151/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistete Zahlung zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann den Gläubiger in Annahmeverzug versetzen, wenn er die Zahlung zurückweist.
• Wird die titulierte Forderung letztlich vollständig erfüllt, ist die angedrohte Zwangsvollstreckung aus dem Titel unzulässig (§ 767 ZPO) und besteht Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 371 BGB).
• Der Schuldner wird durch Annahmeverzug des Gläubigers von der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und Prozesszinsen befreit (§§ 286, 288, 291, 301 BGB).
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug bei vorbehaltener Zahlung beendet Verzugszinsanspruch • Eine unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistete Zahlung zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann den Gläubiger in Annahmeverzug versetzen, wenn er die Zahlung zurückweist. • Wird die titulierte Forderung letztlich vollständig erfüllt, ist die angedrohte Zwangsvollstreckung aus dem Titel unzulässig (§ 767 ZPO) und besteht Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 371 BGB). • Der Schuldner wird durch Annahmeverzug des Gläubigers von der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und Prozesszinsen befreit (§§ 286, 288, 291, 301 BGB). Die Klägerin zahlte zunächst am 03.03.2008 einen vom Berufungsurteil des OLG Karlsruhe titulierten Geldbetrag unter ausdrücklichem Vorbehalt, diese Zahlung nicht als Erfüllung gelten zu lassen, um eine Nichtzulassungsbeschwerde fortführen zu können. Der Beklagte, Insolvenzverwalter, wies die Zahlung unverzüglich zurück und überwies den Betrag an die Klägerin zurück. Nach Zurückweisung forderte der Beklagte weitere Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur späteren Zahlung. Die Klägerin leistete schließlich am 05.06.2009 die vollständige Begleichung der titulierten Hauptforderung und der bis dahin aufgelaufenen Zinsen, nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen hatte. Die Klägerin erhob Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig zu erklären und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu erlangen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin hatte Erfolg beim OLG. • Die Berufung ist begründet; die Klägerin hat die titulierte Forderung durch die Zahlung vom 05.06.2009 erfüllt, sodass der Anspruch erloschen ist (§ 362 Abs.1 BGB). • Die Zahlung vom 03.03.2008 hatte trotz des erklärten Vorbehalts die Wirkung, den Zahlungsverzug zu beenden, weil der Beklagte durch die Zurückweisung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlung in Annahmeverzug geriet; ein unter Vorbehalt erklärtes Angebot kann den Anforderungen an ein wirksames Leistungserbringen genügen, wenn prozessual die Erfüllungswirkung ausgeschlossen ist (§§ 294, 293 BGB). • Die Annahmeverweigerung des Beklagten war nicht dadurch gerechtfertigt, dass er eine Haftung nach § 717 ZPO befürchtete; wegen der besonderen Rechtslage eines Berufungsurteils käme allenfalls § 717 Abs.3 ZPO in Betracht, der hier nicht anwendbar war, weil keine Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung vorlag. • Durch den Annahmeverzug des Gläubigers endete die Pflicht der Klägerin zur Zahlung weiterer Verzugszinsen und Prozesszinsen (§§ 286, 288, 291, 301 BGB). • Folge ist, dass die angedrohte Zwangsvollstreckung aus dem Urteil unzulässig ist (§ 767 ZPO) und die Klägerin Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 371 S.1 BGB hat. • Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Kostenlast folgt aus den einschlägigen Vorschriften der ZPO (§§ 708 Nr.10, 711, 709; § 91 ZPO). Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das OLG erklärt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 04.01.2008 für unzulässig, weil die Klägerin die titulierte Forderung durch die Zahlung vom 05.06.2009 vollständig erfüllt hat und die zwischenzeitliche Annahmeverweigerung des Beklagten ihn in Annahmeverzug gesetzt hat; dadurch sind weitere Verzugszinsen und Prozesszinsen gegen die Klägerin nicht durchsetzbar. Der Beklagte wird zur Herausgabe der ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigung verurteilt und hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde zugelassen.