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Urteil

13 U 81/07

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0530.13U81.07.0A
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Leitsätze
1. Bei Verträgen mit der ehemaligen Treuhandanstalt ist der Investitionsbegriff so zu verstehen, dass damit alle Aufwendungen gemeint sind, die dazu dienen sollen, ein bestimmtes Vorhaben zu entwickeln. 2. Auch bei einem Grundurteil kann nicht nach dessen Erlass die Anfechtung erklärt werden, wenn die Anfechtungslage (ob bekannt oder unbekannt) schon zum Zeitpunkt des Erlasses bestand. 3. Ficht ein Grundstückskäufer den Kaufvertrag an und veräußert zeitlich später das Kaufobjekt, kann er sich gegenüber seinem Verkäufer nicht auf die Anfechtung berufen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.240.219,62 (in Worten: Einemillionzweihundertvierzigtausendzweihundertneunzehn 62/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB für den Zeitraum vom 21.März 2003 bis 17.Juli 2011 einschließlich zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil vom 5. April 2007 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits – soweit über diese nicht bereits durch Senatsbeschluss vom 24. April 2006 rechtskräftig entschieden wurde – a) haben die Klägerin 16% im ersten Rechtszuge und 14% im zweiten Rechtzuge, b) die Beklagten als Gesamtschuldner 84% im ersten Rechtszuge und 86% im zweiten Rechtzuge zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 15% hieraus abwenden, wenn nicht die andere Seite vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15% hieraus leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verträgen mit der ehemaligen Treuhandanstalt ist der Investitionsbegriff so zu verstehen, dass damit alle Aufwendungen gemeint sind, die dazu dienen sollen, ein bestimmtes Vorhaben zu entwickeln. 2. Auch bei einem Grundurteil kann nicht nach dessen Erlass die Anfechtung erklärt werden, wenn die Anfechtungslage (ob bekannt oder unbekannt) schon zum Zeitpunkt des Erlasses bestand. 3. Ficht ein Grundstückskäufer den Kaufvertrag an und veräußert zeitlich später das Kaufobjekt, kann er sich gegenüber seinem Verkäufer nicht auf die Anfechtung berufen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.240.219,62 (in Worten: Einemillionzweihundertvierzigtausendzweihundertneunzehn 62/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB für den Zeitraum vom 21.März 2003 bis 17.Juli 2011 einschließlich zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil vom 5. April 2007 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits – soweit über diese nicht bereits durch Senatsbeschluss vom 24. April 2006 rechtskräftig entschieden wurde – a) haben die Klägerin 16% im ersten Rechtszuge und 14% im zweiten Rechtzuge, b) die Beklagten als Gesamtschuldner 84% im ersten Rechtszuge und 86% im zweiten Rechtzuge zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 15% hieraus abwenden, wenn nicht die andere Seite vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15% hieraus leistet. I. Mit der Begründung, die Beklagten seien ihrer kaufvertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, in das Kaufobjekt innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens 6 Millionen DM zu investieren, hat die Klägerin vorliegend einen Vertragsstrafeanspruch in Höhe von € 1.483.085,98 (= DM 2.900.664,05) geltend gemacht. Zwischen den Prozessparteien ist die Höhe der getätigten Investitionen, von deren Höhe wiederum die Höhe der Vertragsstrafe abhängt, ebenso streitig wie die Rechtswirksamkeit der beklagtenseits erklärten Kaufvertragsanfechtung und ihres erklärten Rücktritts vom Vertrag. Mit am ....01.1995 notariell beurkundeten Vertrag (Bl. 5 d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, verkaufte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, diese handelnd für die Bundesrepublik Deutschland und als treuhänderische Verwalterin des Vermögens der Christlich-Demokratischen Union („CDU-Ost“), der Beklagten zu 5, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 4 sind, das Schloss 1 nebst Nebengebäuden. In § 4 des Vertrages wird ein Kaufpreis von 1 Million DM verlautbart (i.e. € 511.291,88), hierauf DM 626.272 auf das Gebäude entfallend. § 9 Abs.1 des Kaufvertrages hat u.a. folgenden Wortlaut: Der Käufer ( = die Beklagten) verpflichtet sich, auf dem Kaufgegenstand das im Vorhabeplan in Anlage 4 zu diesem Vertrag näher beschriebene Investitionsvorhaben innerhalb der dort genannten Frist fertig zu stellen und dabei insgesamt DM 6.000.000,-- [ i.e. € 3.067.751,38] zu marktüblichen Konditionen in den Kaufgegenstand zu investieren. § 9 Abs.2 enthält u.a. die nachstehenden Bestimmungen: Für den Fall, dass die in Abs.1 zugesagten Maßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten oder einer eventuell gem. § 14 InVorG verlängerten Frist durchgeführt werden, hiervon wesentlich abgewichen oder der Investitionsbescheid widerrufen wird, verpflichtet sich der Käufer zur Rückübertragung des Kaufgegenstandes auf den Verkäufer zu 1. Darüber hinaus steht der Treuhandanstalt ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50% des bei Fristablauf noch nicht investierten Teils der zugesagten Investitionssumme gem. Abs. 1 (höchstens DM 3.000.000,--) zu, mindestens jedoch in Höhe von 5% der Gesamtinvestitionssumme gem. Abs.1 (DM 300.000,--) In der in Bezug genommenen Anlage 4 erklären die Beklagten, dass sie planten, das Schloss zu einem Tagungs- u., Ferienhotel auszubauen bzw. zu einer nutzungsartähnlichen Einrichtung oder Nutzung kleiner Einheiten für verschiedene Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe „Die gesamte Investitionssumme wird sich auf 6.000.000,-- DM belaufen“. In § 6 des Kaufvertrages wird die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen und darauf verwiesen, dass der Käufer Gelegenheit gehabt habe, den Zustand des Kaufobjekts „eingehend zu untersuchen“. In § 7 des Kaufvertrages wird verlautbart, dass „nach den dem Verkäufer vorliegenden Informationen“ kein „Anfangsverdacht für Altlasten (ökologische Altlasten, sonstige Umweltschäden und hygienische Belastungen) bestehe. Vor Abschluss des hier streitgegenständlichen Kaufvertrages war verkäuferseits eine Bewertung des Grundbesitzes vorgenommen worden (vgl. Bl. 1831 ff d.A.) Die Beklagten wurden im Grundbuch als Eigentümer am 12.12.1995 eingetragen. Zwischenzeitlich veräußerten sie während laufenden Verfahrens den Grundbesitz zum Preis von € 1.600.000,00 mit am ….11.2007 protokollierten Vertrag (Bl. 1757 d.A.). In dem Kaufvertrag wird zwar auf den vorliegenden Rechtsstreit hingewiesen, nicht aber wird verlautbart, dass die Beklagten ihren eigenen Erwerbsvertrag von 1995 angefochten und auch den Rücktritt erklärt haben. € 1.350.000,00 wurden hinterlegt (vgl. Bl. 1785 d.A.). Der gesamte Hinterlegungsbetrag in Höhe von € 1.401.263,89 wurde am 14. Juli 2011 der Klägerin ausgekehrt. Die OFD Magdeburg stellte mit Schreiben vom 04.03.2002 (Bl. 45 dA) fest, dass die Investitionsverpflichtung nicht eingehalten worden sei, weshalb die Vertragsstrafe verwirkt sei. Die Beteiligten stritten in der Folgezeit darum, in welcher Höhe die Beklagte zu 5 Investitionen getätigt habe. Die Klägerin erkannte lediglich DM 198.671,90 an und berühmte sich deshalb eines Vertragsstrafeanspruchs in Höhe von DM 2.900.664,05 = € 1.483.085,98. Mit bei Gericht am 21.04.2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin im Wege einer Teilklage den erstrangigen Teil der ihr vermeintlich zustehenden Vertragsstrafe Forderung in Höhe von € 44.500 geltend gemacht und später die Klage mit SS vom 25.10.2004 (Bl. 135) auf € 1.483.085,98 erweitert. Die Klägerin ist hierbei von ihrerseits anerkannten Investitionen der Beklagten in Höhe von DM 198.671,90 (= € 101.579,32) ausgegangen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, eine Vertragsstrafe sei nicht verwirkt Dies im Besonderen schon deshalb nicht, weil die Verpflichtung zur Investition nicht hinreichend genau definiert worden sei. Auch lägen Beurkundungsmängel vor, die zur Unwirksamkeit führten. Das Vertragsstrafeversprechen selbst sei auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam. Mit am 09.12.2004 verkündetem Urteil (Bl. 370 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen haben die Beklagten form- und fristwahrend Berufung eingelegt (Az 13 U 8/05). Der Senat hat die Beklagten mit Beschluss vom 03.02.2006 (Bl. 500 d.A.), auf dessen Inhalt gleichfalls verwiesen wird, darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihre Berufung im Beschlussweg zurückzuweisen. Nach weiterem schriftsätzlichen Vortrag hat der Senat mit Beschluss vom 24.04.2006 (Bl. 570 d.A.), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen und die hiergegen erhobene Gehörsrüge der Beklagten mit Beschluss vom 19.06.2006 (Bl. 599 d.A.) ebenfalls zurückgewiesen. In der Folgezeit haben die Parteien sehr streitig zu der Frage vorgetragen, welche Leistungen die Beklagten erbracht hätten und welche ihrer behaupteten Aufwendungen überhaupt als „Investition“ angesehen werden könnten. Ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils berühmten sich die Beklagten im ersten Rechtszuge eines Investitionsvolumens von DM 2.279.414,70. Hierauf entfallen DM 1.164.517,10 auf behauptet erbrachte Studenlohnarbeiten. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten zu 1-2 und 5 sich im wesentlichen auch auf einen Prüfungsbericht des von ihnen beauftragten Buchprüfers und Steuerberaters X (siehe Bl. 128 d.A.) bezogen, der den Beklagten zu 1 und 2 zur Vorlage an die OFD Magdeburg unter dem 2. April 2003 bestätigte, diese hätten im Zeitraum von 1995 bis 2002 Investitionsleistungen von € 578.818,91 (entspricht DM 1.132.071,40) erbracht. Während laufenden Rechtsstreits vor dem Landgericht forderte die Beklagte zu 5 mit Schreiben vom 20.09.2006 (Bl. 695 dA) die OFD Magdeburg auf, bis zum 18.10.2006 die Ausübung des ihr vertraglich zustehenden Rücktrittsrechts zu erklären und verwies hierbei auf die Vorschrift des § 350 BGB n.F. (§ 355 BGB a.F.). Mit weiterem Schreiben vom 14.12.2006 (Bl. 699 d.A.) erklärte die Beklagte zu 5 unter Hinweis darauf, dass die Gegenseite keinen Rücktritt vom Vertrag erklärt habe, ihrerseits den Rücktritt von dem Vertrag, vortragend, die Möglichkeit des Rücktritts sei gem. § 350 BGB auf sie übergegangen. Zugleich erklärten alle Beklagten die Aufrechnung mit den ihnen zustehenden Ansprüchen auf Rückerstattung des Kaufpreises sowie hinsichtlich der von ihnen geleisteten Aufwendungen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht des ersten Rechtszuges im sogenannten „Betragsverfahren“, die am 15. Februar 2007 stattgefunden hat (Bl. 715 d.A.), haben die Beklagten vorgetragen, gelegentlich eines Ortstermins am 27.03.2007 hätten sie durch ein Gespräch mit dem ehemaligen Brigadeleiter Y in Erfahrung gebracht, dass in der Vergangenheit in diversen Bauteilen des Schlosses, damals noch im Vermögen der CDU – Ost stehend, Hausschwamm festgestellt worden sei; auch habe Holzwurmbefall vorgelegen. Zwischen 1967 und 1990 seien Sanierungsmaßnahmen erfolgt unter der Kontrolle der Kreisbauaufsicht, aber ein Teil der Schwammsanierung stehe noch aus. Hiervon hätten sie, die Beklagten, bislang keine Kenntnis gehabt. Die Beklagten haben vor diesem Hintergrund die Anfechtung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages erklärt und zugleich beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Mit am 05.04.2007 verkündetem Schlussurteil (Bl. 735 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.383.875,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der EZB seit dem 21.03.2003 zu zahlen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt: - Im Grundurteil sei festgestellt worden, dass die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt sei. - Der beklagtenseits erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag sei unwirksam. Es könne dahingestellt bleiben, welche Rechtsfolgen die ergebnislose Fristsetzung gehabt habe, denn jedenfalls habe sie nicht zur Folge, dass nunmehr das Rücktrittsrecht auf die GbR übergegangen sei. - Entgegen Beklagtenauffassung seien nachstehende Positionen nicht als Investitionsaufwendung i.S. des Kaufvertrages zu werten: a) Kosten für Genehmigungsplanung, weil diese tatsächlich nicht realisiert worden sei; b) Kosten für Brandschutzgutachten; c) Kosten für die Anschaffung einer Restaurantausstattung; d) Kosten für Materialbeschaffung; e) Keine Erstattung Eigenleistung Fahrtkosten f) Keine Erstattung der Kosten Stundenlöhne für Bauleistungen g) Keine Erstattung der Anschaffungskosten für eine nicht eingebaute Kücheneinrichtung h) Keine Erstattung der Bauüberwachungskosten i) Die in ihrer Aufstellung nicht nachvollziehbar Position „Baumaterial- und sonstige Aufwendungen“ (DM 231.622) j) Die mit € 21-952,62 in Rechnung gestellten „Traktorkosten“ . - Als Investitionskosten seien indessen zu werten: a) DM 176.584,62 Demontage und Entsorgung der alten Heizungsanlage b) DM 19.932,06 Fernwärme c) DM 80.511,15 Sanitär- und Heizungsarbeiten d) DM 11.535,53 Dachisolierung e) DM 19.967,50 Projektierung einer Heizungsanlage Das Gericht des ersten Rechtszuges hat in seinem Urteil mithin über die klägerseits vorprozessual anerkannten Aufwendungen in Höhe von € 198.671,90 einen weiteren Betrag von € 95.613,88 als „Investition“ i.S. des Kaufvertrages anerkannt Letztlich hat das Gericht in dem vorstehend in Bezug genommenen Urteil ausgeführt, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze seien gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen gewesen. Es habe keine Veranlassung bestanden, gem. § 156 Absatz 1 ZPO die mündliche Verhandlung nochmals zu eröffnen. Dass den Beklagten Anfechtungs-, Rücktritts- oder Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln zustünden, sei „rein spekulativ“. Das Gericht sehe es nicht als glaubhaft an, dass den Beklagten, die sich bereits seit mehr als 12 Jahren im Besitz der Immobilie befänden und die dort nach eigenem Vorbringen umfangreiche Umbauplanungen betrieben und Bauarbeiten ausgeführt hätten, erst jetzt, „ausgerechnet zwischen Verhandlungsschluss und Verkündungstermin“ die nunmehr neu behaupteten Mängel (Hausschwamm und Holzwurmbefall) bekannt geworden sein sollten. Gegen das vorbezeichnete und ihnen am 19. bzw. 23. April 2007 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1-2 und 5 mit bei Gericht am 16.05.2007 eingegangenem Schriftsatz und die Beklagten zu 3-4 mit bei Gericht am 22.05.2007 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Beklagten zu 1-2 und 5 haben ihr Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 20.08.2007 mit bei Gericht am 24.07.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagten zu 3 und 4 haben nach Fristverlängerung bis zum 25.07.2007 ihr Rechtsmittel mit bei Gericht am 23.07.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat ihrerseits innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Berufungserwiderung Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagten tragen vorab vor, sie stützten ihr Rechtsmittel in erster Linie auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, von denen sie, die Beklagten, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz Kenntnis erlangt hätten, die jedoch bei Berücksichtigung zur Nichtigkeit des Kaufvertrages ex tunc und damit auch zur Nichtigkeit des Vertragsstrafeversprechen führten. Bei diesen neuen Tatsachen handele es sich um die von der Klägerin arglistig verschwiegene Hausschwammsanierung des streitgegenständlichen Objekts, welche über Jahrzehnte angedauert habe und bei Vertragsabschluss nicht abgeschlossen gewesen sei. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass das Landgericht das von der Klägerin auf sie, die Beklagten, übergegangene Rücktrittsrecht und den von ihnen erklärten Rücktritt bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe. Schließlich habe das Landgericht auch die Höhe der Vertragsstrafe falsch berechnet, indem es von ihnen vorgenommenen Investitionen nicht als Investitionskosten i.S. des Kaufvertrages anerkannt habe. Nicht mehr geltend machten sie die Kosten für die Restaurant- und Küchenausstattung sowie die Fahrtkosten (Bl. 2498 d.A.) Auch würden sie die Feststellungen des Landgerichts bezüglich der Bauüberwachung nicht mehr angreifen. Die Beklagten zu 1 und 2 tragen zugleich für die Beklagte zu 5 vor, der Beklagte zu 1 habe am 27.03.2007, also nach der am 15.02.2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung in erster Instanz, mit dem Architekten A eine Begehung des Anwesens durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit habe ihm erstmals der für die Pflege des Gartens und des Anwesens tätige Mitarbeiter Y mitgeteilt, dass in dem Schlossgebäude in der Vergangenheit an einer Vielzahl von Bauteilen Hausschwamm festgestellt worden sei, der nur teilweise saniert worden sei. Zusätzlich habe auch noch ein Holzwurmbefall vorgelegen. Hieraufhin hätten sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. In ihrem Auftrage habe der von der HWK Magdeburg öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige SV1 hierüber einen Bericht gefertigt (Bl. 893 d.A.), auf den sie sich bezögen. Ihre weitere Recherche habe zu der Erkenntnis geführt, dass der Ost-CDU und dem Kreisbauamt als staatliche Bauaufsicht schon den 60iger Jahren der Schwammbefall bekannt gewesen sei. Als Treuhänderin des Vermögens der Ost-CDU habe die Klägerin Zugriff auf deren sämtliche Akten gehabt. Auch in den Akten des Kreisbauamtes Nebra fänden sich zahlreiche Hinweise auf die jahrelange Schwamm- und Pilzbekämpfung. Auch der seit 1986 als Schlossverwalter tätig Gewesene habe ihnen gegenüber eingeräumt, dass er umfassend über den Schwammbefall und den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen informiert gewesen sei. Mit diesem Vorbringen seien sie nicht präkludiert. Das Gericht des ersten Rechtszuges habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerin habe ihnen einen aufklärungspflichtigen Mangel verschwiegen. Hierbei sei entscheidungsirrelevant, ob der Verhandlungsführer auf Seiten der Klägerin (...) Kenntnis von dem Schwammbefall gehabt habe oder nicht, weil bei größeren Organisationseinheiten, wie es die Treuhandanstalt es gewesen sei, es zu einer Wissenszurechnung komme. Bei typischerweise aktenmäßig festgehaltenem Wissen sei die Organisationseinheit verpflichtet, die Einheit des Aktenwissens so zu organisieren, dass dieses Wissen verfügbar sei. Bei einem Immobilienverkauf habe für die Mitarbeiter der Treuhandanstalt Anlass bestanden, Einsicht in den Aktenbestand zu nehmen, um mögliche Mängel und sonstige Umstände, die für einen potentiellen Käufer von Bedeutung sein könnten, sich vor Augen führen zu können. Den Behörden Kreisbauamt Nebra, Kreisbauamt Naumburg, dem Tourismusreferat beim Ministerium des Inneren sowie dem Landesamt für Denkmalpflege sei aufzugeben, die Akten, welche das Kaufobjekt beträfen, vorzulegen (Bl. 2256 d.A.). Klarstellend behaupten die Beklagten, die Treuhandanstalt habe damals positiv um die Schwammsanierung gewusst. Die Beklagten zu 1 und 2 tragen zugleich für die Beklagte zu 5 ergänzend vor (Bl. 1611 ff dA), dass ihnen keine Nachlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden könne. Ihnen sei nicht bekannt, weshalb der Mitarbeiter Y ihnen seine Kenntnis über die jahrelangen Hausschwammsanierungsarbeiten nicht zuvor offenbart habe. Für das Architekturbüro sei der Schwammbefall nicht erkennbar gewesen. Der dann von ihnen beauftragte SV SV1 habe im Dachboden vom Nordflügel die Unterlagen gefunden. Nach der Entkernung sei nur erkennbar gewesen, dass generell Sanierungsarbeiten stattgefunden hätten, was indessen angesichts des Alters nicht verwundert hätte. Der an sie, die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Hinweis der Klägerin betreffend das ebenfalls von ihnen erworbene Schloss 2 gehe fehl. Der von ihnen angestrengte Prozess auf Rückabwicklung und Schadensersatz sei vergleichsweise beigelegt worden. Wenn die Kl vortrage, aufgrund der dortigen Vorkommnisse hätte für sie Anlass bestanden, vorliegend Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten, verdrehe dies die Pflichten der Parteien um 180 Grad. Sie seien davon ausgegangen, dass das Land dazu gelernt habe, weil vorliegend ein Verkehrswertgutachten eingeholt worden sei, was bei Schloss 2 nicht der Fall gewesen sei. Ihr neues Vorbringen sei rechtlich zu berücksichtigen, weil das LG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung lägen vor, unabhängig davon, ob heute noch Hausschwamm gegeben sei oder nicht, weil schon die Gefahr eine aufklärungsbedürftige Tatsache sei (Bl. 1617 dA), zumal eine Hausschwammsanierung Kosten von ca 7 Millionen Euro verursache. Die Tatsache, dass Holzbalken durch Stahlträger ersetzt worden seien, habe nicht die Schlussfolgerung auf Hausschwamm nahegelegt. Ein solcher Austausch habe viele Ursachen haben können; sie selbst seien keine Fachleute für Statik etc. Sie, die Beklagten zu 1 und 2, müssten davon ausgehen, dass die für den Veräußerer handelnden Personen Kenntnis von dem Schwammbefall gehabt hätten (Bl. 1620 dA). Die Beklagten zu 1 bis 2 und 5 meinen, ihnen stünde neben einem auf §§ 812 I, 123 BGB gestützten Anspruch auch ein solcher auf cic gestützter zu. Die Klägerin habe zumindest eine Behauptung ins „Blaue“ hinein aufgestellt, indem sie einen Anfangsverdacht von hygienischen Belastungen ausgeschlossen habe. Infolge ihrer erklärten und durchgreifenden Anfechtung des Kaufvertrages sei die Vertragsstrafe hinfällig geworden. Unabhängig hiervon verwiesen sie darauf, dass sie den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hätten. Die von dem Gericht des ersten Rechtszuges vertretene Auffassung sei rechtsirrig. Das ursprünglich der Klägerin zustehende vertragliche Rücktrittsrecht sei durch Nichtausübung nach Fristsetzung auf sie, die Beklagten, übergegangen. Die Beklagten zu 1 bis 2 und 5 tragen vor, infolge des ihrerseits erklärten Rücktritts, müssten sie nicht nur die Kaufsache herausgeben, sondern auch die gezogenen Nutzungen. Solche hätten sie indessen nicht gezogen, weil das Investitionsvorhaben nicht abgeschlossen worden sei. Ihnen stünde aber gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zinsen zu (Bl. 882 d.A.). Solange die Klägerin keine diesbezügliche Auskunft erteile, machten sie gem. § 347 Satz 3 BGB a.F. die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Empfang der Geldsumme – 25.Juli 1995 – geltend. Unter Zugrundelegung eines Verzugszeitraumes vom 25.07.1995 bis 25.06.2007 ergäbe sich ein Betrag von € 243.795,17 (€ 511.291,88 x 4% p.a.). Mit diesem Betrag zuzüglich der weiteren Zinsen von € 56,00 pro Tag erklärten sie die Aufrechnung gegen den klägerseits geltend gemachten Vertragsstrafeanspruch (Bl. 882 d.A.). Ihnen stünde auch ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen gem. § 347 Abs.2 BGB a.F. zu, den sie auf € 349.643,47 bezifferten (Bl. 873 d.A.). Zwar sei ihrer Auffassung nach die Beklagte zu 5, also ihre Gesellschaft, vorsteuerabzugsberechtigt, aber dies werde von dem zuständigen Finanzamt anders gesehen, weshalb sie berechtigt seien, von den Bruttobeträgen auszugehen. Zwischenzeitlich hätten sie Klage bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingereicht (Bl. 2224 d.A.). In Auseinandersetzung mit einem gerichtlicherseits gegebenen Hinweis tragen die Beklagten vor, es gäbe zwar keine schriftlich protokollierten Gesellschafterbeschlüsse, aber sie, die Beklagten zu 1 bis 4, seien sich einig gewesen, dass jeder Gesellschafter zunächst auf eigene Kosten Investitionen tätigen sollte, welche aber wirtschaftlich der Beklagten zu 5 zuzurechnen sein sollten (Bl. 2019 d.A.). Wenn auch im hier maßgeblichen Kaufvertrag der Investitionsbegriff nicht definiert worden sei, so müsse doch gesehen werden, dass das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in § 4 werterhöhende und substanzerhaltende Investitionen gleichstelle. Im Wege der Vertragsauslegung müsse nach ihrer Ansicht festgestellt werden, dass die damalige Verkäuferin den Investitionsbegriff i.S. des vorstehend in Bezug genommenen Gesetzes verstanden habe. In der Betriebswirtschaftslehre gebe es keine einheitliche Begriffsauslegung, denn der Begriff werde sowohl nach Gegenstand als auch nach dem Zweck klassifiziert, wobei im Besonderen auf die sog. Ersatzinvestitionen hinzuweisen sei. Werde von dem betriebswirtschaftlichen Begriff der Investition ausgegangen, so sei es nicht gerechtfertigt – wie das Berufungsgericht in seinen Hinweisen angedeutet habe – der Gartenunterhaltung den Investitionscharakter abzusprechen (vgl. Bl. 2377 ff d.A.). Zu berücksichtigen sei, dass darum gegangen sei, einen einzigartigen Barockgarten mit 156 Parkbäumen zu erhalten. Dem Schreiben der OFD vom 31.07.2003 ließe sich entnehmen, dass die Klägerin bereit gewesen wäre, die Parkpflegekosten als Investition anzuerkennen, wenn die Arbeiten durch Gartenfachleute durchgeführt worden wären. Ihnen, den Beklagten, seien Lohnkosten von € 169.503,69 bzw. € 131.544,64 je nach Berechnungsmethode entstanden. Die Beklagten zu 1 und 2 sowie zu 5 behaupten, der heutige Bauzustand entspreche noch fast vollständig dem Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe an den dritten Erwerber; bislang seien so gut wie keine Veränderungen vorgenommen worden (Bl. 2498 d.A.). Im Zuge der Verhandlungen vor dem Senat haben die Beklagten mehrere zuvor geltend gemachte Aufwendungspositionen (Restauranteinrichtung/ nicht verbaute Materialien/ Fahrtkosten im Zuge einer Bauüberwachung/ Restaurantküchenausstattung) in einer Gesamthöhe von DM 583.023,12 fallen gelassen. Bei anderen Positionen haben sie Korrekturen vorgenommen und berühmen sich letztlich, wie sie ausdrücklich klargestellt haben (Bl. 2595 d.A.) einer Investitionsbauleistung einschließlich Planungskosten in Höhe von DM 1.413.735,77 gemäß ihrer Aufstellung im Schriftsatz vom 16.12.2009 (Bl. 2390 d.A.). Die Beklagten legen in mehreren Schriftsätzen detailliert den Zeit= und vorgeblichen Kostenaufwand dar. Des Weiteren meinen die Beklagten, die von ihnen tatsächlich aufgewandten Kosten (die sie mit DM 257.520,96 = € 131.544,64 [Bl. 2382 d.A.] beziffern) für die Aufrechterhaltung des Schlossparkcharakters mit 156 Parkbäumen müssten gleichfalls als „Investition“ im Sinne des Kaufvertrages anerkannt werden. Aufgrund gegebener rechtlicher Hinweise haben die Beklagten sodann mit Schriftsatz vom 21.12.2009 ein nachträglich erstelltes Leistungsverzeichnis zu den Gerichtsakten gereicht (Bl. 2404 d.A.), worauf Bezug genommen wird. Ausdrücklich, so tragen die Beklagten zu 1 -2 und 5 vor, erhöben sie den Antrag gem. § 343 BGB auf Herabsetzung der Vertragsstrafe (Bl. 2258 d.A.), wobei zu berücksichtigen sei, dass die Investitionsverpflichtung in Höhe von 6 Millionen DM sich auf einen Wert von 18 Millionen DM bezögen (auf 18 Millionen DM war einstmals klägerintern das Anwesen bewertet worden), mithin hätten sie 35,2% vom Verkehrswert investieren sollen. Auch sei die Landeszusage nicht eingehalten worden, dass sie 50% Fördermittel erhielten. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass es unmöglich sei, mit Investitionen in Höhe von 6 Millionen DM aus einem mit Schwamm befallenen und mit Giftmittel verunreinigten Objekt ein ansprechendes Tagungshotel zu machen. Allein die dieserhalb wegen anfallenden Sanierungskosten würden sich nach Sachverständigenschätzung auf € 24.787.700,00 belaufen (Bl. 2260 d.A.). In Bezug auf die zwischenzeitlich erfolgte Weiterveräußerung verweisen die Beklagten zu 1 bis 5 darauf, dass der Grundstückserwerber von ihnen mündlich über die Arglistenanfechtung wie auch über alle weiteren Hintergründe informiert worden sei (Bl. 1852 d.A.). Der Verkauf sei mit ausdrücklicher Einwilligung der Klägerin erfolgt, die sich damit einen neuen und potenten Investor erhofft habe. Der Kaufpreis habe die Vertragsstrafe oder zumindest einen Teil hiervon absichern sollen. Sämtliche Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 5. April 2007 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, bei der beklagtenseits geltend gemachten Anfechtung handele es sich um neues Vorbringen, welches in der Berufungsinstanz bereits wegen „Nachlässigkeit“ nicht mehr zu berücksichtigen sei. Nachlässigkeit liege stets vor, wenn eine Partei fahrlässig einen Gesichtspunkt nicht in I. Instanz vorgetragen habe. Wenn die Beklagten behaupteten, sie hätten von dem Schwammbefall erst am 27.03.2007 erfahren, so läge hier Fahrlässigkeit vor. Es sei lebensfremd und nicht glaubhaft, dass die Beklagten erst mehr als 12 Jahre später von dem Schwammbefall Kenntnis erlangt hätten. Das behauptete Auffinden von Unterlagen auf dem Dachboden führe nicht zur Zulässigkeit des neuen Vorbringens. Bedenke man, dass ein Architekturbüro umfangreiche Planungsleistungen nach LP 1 – 4 erbracht haben solle, was in jedem Falle eine sorgfältige Untersuchung der Bausubstanz erfordere, sei nicht nachvollziehbar, wie Unterlagen solange verborgen bleiben könnten. Der beklagtenseits beauftragte Sachverständige SV1 belege mit seinen Abbildungen (im bes. Bild Nr.31), dass sich Holzschäden auch in den Bereichen gezeigt hätten, an denen bereits die Beklagten Sanierungsarbeiten hätten ausführen lassen. Sowohl der nachträgliche Einbau von Stahlträgern als auch die anderen vom Sachverständigen genannten Maßnahmen hätten bei den Beklagten zu Nachfragen wegen eventueller Vorschäden führen müssen. Die Entkernungsarbeiten seien 1996 aufgenommen worden. In diesem Zusammenhang verweise sie, die Klägerin, auch auf die Aktenniederschrift über die Ortsbegehung am 22.11.1995 (Bl. 1472). Der Beklagte zu 1 habe auch das Anwesen Schloss 2 käuflich erworben und sei dort mit der Problematik Hausschwammbefall konfrontiert worden (siehe Aktenvermerk vom 12.09.2002, Bl. 1474 d.A.), weshalb es völlig unglaubhaft sei, dass er dieser Frage bei dem in Frage stehenden Objekt Schloss 1 keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. Es sei nicht verfahrensfehlerhaft gewesen, so meint die Klägerin, dass das Landgericht nicht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet habe. Auch wenn entgegen der vorgetragenen Rechtsansicht das neue Verteidigungsvorbringen der Beklagten zuzulassen sei, so lägen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht vor. Hausschwammbefall sei ein Mangel. Sie bestreite aber, dass die Behandlung mit DDR- bzw. zeittypischer Holzschutzmittel einen aufklärungsbedürftigen Mangel der Kaufsache darstelle. Sie, die Klägerin, bestreite mit Nichtwissen, dass in den Jahren 1967 bis 1990 wegen Hausschwammbefalls Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien und sie davon Kenntnis gehabt haben solle. Heute könne kein Hausschwammbefall mehr festgestellt werden. Zwar sei richtig, dass auf die Kenntnis der Treuhandanstalt abzustellen sei, aber diese habe keine Kenntnis gehabt. Irrig gingen die Beklagten davon aus, dass §§ 20a, 20b ParteiG-DDR zur Folge habe, dass sämtliche Unterlagen auf sie übergegangen sei. Aus den Vorschriften folge nur, dass das Vermögen der Parteien in treuhänderische Verwaltung übergegangen sei, aber Akten und Archive nicht. Dies ergebe sich bereits daraus, dass große Teile derartiger Unterlagen an die Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv (SAPMO-DDR) gegangen seien; mit Nichtwissen müsse sie bestreiten, dass sich Akten bei der Konrad-Adenauer-Stiftung befänden. Sie, die Klägerin, habe nicht arglistig gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich bei dem früheren Kreisbauamt Nebra oder beim Landesamt für Denkmalspflege in Halle hätte erkundigen sollen. Dass dort entsprechende Unterlagen bestünden, müsse sie ebenfalls mit Nichtwissen bestreiten. Sie habe auch keine Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt, weil sie in § 6 des Kaufvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass bei ihr keine Kenntnisse vorlägen. Die Beklagten schienen auch den Regelungsbereich des § 7 des Kaufvertrages zu verkennen, denn es läge keine ökologische Altlast vor. Da von keiner arglistigen Täuschung auszugehen sei, scheide ein cic Anspruch aus. Die Klägerin trägt sodann in Auseinandersetzung mit dem weiteren Beklagtenvorbringen vor, bereits bei LP 3 müsse die Bausubstanz sorgfältig untersucht werden. Entgegen den Vermutungen der Beklagten habe kein Entscheidungsträger Kenntnis vom Schwammbefall gehabt (Bl. 1656 dA). Die Akten der ehemaligen Ost – CDU seien an die Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR (SAPMO-DDR) und – das Beklagtenvorbringen als richtig unterstellt, an die Konrad-Adenauer-Stiftung gegangen. Eine Kenntnis der einen oder anderen Organisation müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Es habe auch keine Verpflichtung für sie zu Nachforschungen bestanden. Sie habe keinen Informationsvorsprung gehabt und habe keine Kenntnisse gegenüber dem Wertgutachter zurückgehalten. Auch in der Entscheidungsvorlage fänden sich keine entsprechenden Hinweise. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sei nicht gewillt, den Beklagten Einsicht in die Objektunterlagen zu gewähren, weil dies zu Eingriffen in die Rechte Dritter führen würde, weil mit weiteren Kaufinteressenten verhandelt worden sei. Die OFD Magdeburg sei erst nach dem Verkauf des Objekts zuständig geworden. Die Klägerin trägt nochmals unter Bezugnahme auf den Schriftverkehr vor Kaufvertragsabschluss (Bl. 1676 ff d.A.) vor, dass der gesamte Vertragsinhalt ausgehandelt worden sei. Die Beklagten hätten damals die Vertragsstraferegelung als nicht problematisch angesehen. Das Gericht des ersten Rechtszuges sei, so trägt die Klägerin weiter vor, zutreffend davon ausgegangen, dass den Beklagten kein Rücktrittsrecht zustehe. Die Klägerin meint, das Landgericht habe den Investitionsbegriff zutreffend definiert. Der zur Entscheidung berufene Senat habe bereits im Berufungsverfahren gegen das Grundurteil richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Investitionsverpflichtung eine kaufpreisersetzende Funktion gehabt habe. Die beklagtenseits betriebene und steckengebliebene Sanierung habe zu keiner Wertsteigerung des Objekts geführt. Ohne Zielverwirklichung seien Aufwendungen wertlos. Die Klägerin verteidigt das beklagtenseits angefochtene Urteil insoweit, als der Erstrichter behaupteten Aufwendungen den Investitionscharakter abgesprochen hat. Sie meint aber, das Gericht des ersten Rechtszuges hätte nicht mehr als Investition anerkennen dürfen, als sie selbst anerkannt habe. Die Klägerin trägt ergänzend vor, sie bestreite weiterhin, dass die beklagtenseits behaupteten Planungsleistungen überhaupt erbracht worden seien. Soweit nunmehr ein Bauantrag vorgelegt werde, bestreite sie, dass dieser vor dem 03.03.2003 erstellt worden sei. In diesem Zusammenhang verweise sie auf den Vortrag der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 04.03.2009 im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren, in dem ausgeführt werde, dass „bis heute keine konkreten Planungen für den Umbau“ vorlägen. Es seien nur kleinere Umbaumaßnahmen durchgeführt worden (Bl. 2437 d.A.). Sie bestreite auch, dass Leistungen in dem Umfang erbracht worden seien, wie sie die von der von dem Beklagten zu 1 beherrschten Firma Gebäudetechnik B GmbH in Rechnung gestellt worden seien. Auch weitere und genau bezeichnete Leistungspositionen werden klägerseits bestritten. In Bezug auf die behaupteten Erhaltungsinvestitionen in den Schlosspark trägt die Klägerin vor, dass die Beklagten überwiegend normale Gartenpflegearbeiten in Rechnung stellen wollten und verweist darauf, dass der Begriff der Erhaltungsinvestition schillernd sei. Den behaupteten Zeitaufwand bestreite sie. Die Klägerin trägt auch vor, die vom Landgericht angenommenen Differenzen beruhten jeweils auf einer Gegenüberstellung der Angaben des Steuerberaters X und den von ihr anerkannten Positionen. Zu dieser Vorgehensweise sei anzumerken, dass bereits die Feststellungen des Steuerberaters nicht in Übereinstimmung zu dem Inhalt des beklagtenseits zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagenordners stehen. Sie, die Klägerin, habe nach den Einzelnachweisen die anzuerkennenden Investitionen errechnet. Hierzu im Einzelnen: Heizungsbau (Differenz € 52.832,98, Fach 2 im Ordner). Sie verweise auf Bl. 1476 und Bl. 1478, wo sie anerkennungs- und nicht anerkennungsfähige Ausgaben gegenübergestellt habe. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Firma des Beklagten zu 1 mangelhaft gearbeitet habe, was der Anwalt der Beklagten zu 3 und 4 in seinem Schreiben vom 30.07.99 (Bl. 1479) ihr gegenüber eingeräumt habe. Sie bestreite, dass der Beklagte zu 1 Leistungen im behaupteten Umfange erbracht habe und diese Forderung in dieser Höhe auch durch die GbR beglichen worden sei. - Fernwärme (Differenz € 1.512,22; Fach 3 Ordner). Die Einzelnachweise in einer Höhe von DM 17.273,59 habe sie mit Ausnahme eines Betrages von DM 299,18 anerkannt. Bei dem nicht anerkannten Betrag handele es sich um einen Schadensersatzanspruch der Telekom, weil bei Erdarbeiten ein Kabel beschädigt worden sei. Sie verweise auf ihre Aufstellung Bl. 1483 dA. - Sanitär- und Heizungsarbeiten (Differenz € 30.577,49; Fach 4 Ordner). Die Beklagten hätten hier Einzelnachweise nur in einer Gesamthöhe von DM 21.118,43 vorgelegt. Hiervon habe sie DM 20.706,17 anerkannt. Bei den nicht anerkannten DM 412,26 (Fach 4, Bl. 64/65; 67/69) handele es sich um Rechnungen, mit denen den Beklagten Zubehör für Werkzeug (Stichsägeblätter) in Rechnung gestellt worden sei; dies sei keine Investition. Sie verweise auf ihre Aufstellung Bl. 1484 dA. - Dachisolierung (Differenz € 471,85; Fach 6). Die Beklagten hätten zum Beleg nur die Rechnung der Firma C vorgelegt über DM 10.612,68. Für den darüber hinaus gehenden Ansatz in der Aufstellung des Steuerberaters fehle es an Nachweisen. Sie verweise auf ihre Aufstellung Bl. 1486 dA - Demontage Wasserleitungen Wohnhaus (Differenz € 10,12; Fach 8). Von den geltend gemachten DM 8.090,70 hätten ihrerseits nur DM 541,27 mangels weitergehender Stundennachweise anerkannt werden können. Sie verweise auf ihre Aufstellung Bl. 1487 dA - Projektierung Heizungsanlage (Differenz € 10.209,22; Fach 10). Die hier geltend gemachten Planungskosten stünden nicht in Zusammenhang mit der tatsächlich erfolgten Installation einer neuen Heizungsanlage im Wohngebäude, sondern mit der eben nicht verwirklichten Heizungsanlage im Schlossgebäude. Nicht verwirklichte Planungskosten könnten nicht anerkannt werden. Die Rechnungen des Ingenieurbüros D und vom 28.08.1997 (Fach 10, Bl. 2 f) beträfen nach dem Text das Bauvorhaben Seminar- und Tagungshotel, weshalb sie nicht berücksichtigungsfähig seien. Sie verweise auf Bl. 1488. Der Austausch der Heizungsanlage habe sich auf das mit dem Schloss nicht verbundene Wohnhaus bezogen, für welches separate Planungskosten angefallen seien. Hätten die Beklagten recht, dass auch die Planungskosten für das Schlossgebäude einzubeziehen seien, so sei nicht verständlich, warum die Berechnung des Wärmebedarfs, die Auslegung der Heizkörper sowie die Rohrnetzberechnung jeweils doppelt hätten erfolgen müssen. (Bl. 1660 mit BA). Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. April 2007 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, € 1.438.085,98 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2003 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil insoweit, als der Erstrichter von einer höheren Investitionsleistung ihrerseits ausgegangen sei, als die Klägerin anzuerkennen bereit sei. Sie räumten aber Rechenfehler ein. Der weiteren Einzelheiten des sehr umfangreichen Parteivorbringens wegen wird auf den Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Mit Senatsbeschluss vom 13. Juni 2008 (Bl. 1811 d.A.) ist der Rechtsstreit gem. § 526 ZPO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Das Berufungsgericht hat den Parteien mehrfach Hinweise erteilt (Ladungsverfügung vom 16.06.2008 = Bl. 1816 d.A.; im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.09.2008 = Bl. 1964; Schreiben vom 27.03.2009 = Bl. 2047 d.A.; Ladungsverfügung vom 06.07.2009 = Bl. 2203 d.A.; im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.09.2009 = Bl. 2310 d.A.; Im Beweis- und Hinweisbeschluss vom 06.05.2010 = Bl. 2455). Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch - eine Inaugenscheinnahme des Objekts - durch Vernehmung von Zeugen - durch Einholung von zwei schriftlich erstatteten Sachverständigengutachten sowie deren mündlicher Erläuterung durch die bestellten Sachverständigen und hat die Beklagten persönlich gehört. Die Klägerin hat keine Wissensvertreter entsandt. Des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung wegen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30.09.2010 (Bl. 2592 ff d.A.) verwiesen. Im Übrigen wird auf das erstattete Gutachten ( 5 Leitzordner) Bezug genommen. In einer Zusammenfassung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass Investitionsleistungen gemäß dem später erstellten Leistungsverzeichnis in Höhe von DM 920.696,49 netto bzw. DM 1.058.800,96 brutto (gegenüber DM 1.386.215,08) als nachgewiesen angesehen werden könnten. Zusätzlich dürften außerhalb des Leistungsverzeichnisses investive Leistungen in Höhe von DM 164.781,48 brutto bzw. DM 143.288,24 netto erbracht worden sein. Aus seiner, des Sachverständigensicht, seien mithin insgesamt Investitionen von DM 1.223.582,44 brutto erbracht worden (dies entspricht € 625.607,76) In ihrer Stellungnahme zu den Feststellungen des Sachverständigen verweisen die Beklagten zu 1-2 und 5 darauf, dass sie ursprünglich Stundenlohnaufwendungen geltend gemacht hätten und sie erst entsprechend dem gegebenen gerichtlichen Hinweis diese Stundenlohnarbeiten in relativ kurzer Zeit einem Leistungsverzeichnis zugeordnet hätten. Hierbei habe die Zuordnung nicht einmal ansatzweise in dem aufwendigen Maße erfolgen können, wie dies nunmehr der gerichtlich bestellte Sachverständige getan habe. Durch das Ergebnis sähen sie sich aber darin bestätigt, dass sie nicht übertrieben hätten. Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme zu dem Gutachten aus, dass der Sachverständige ohne Auftrag des Gerichts und tendenziös zu Gunsten der Beklagten Feststellungen getroffen habe; denn es sei nicht dessen Aufgabe gewesen, „zusätzliche Leistungen“ zu ermitteln. Diese sog. zusätzlichen Leistungen seien ihrer Auffassung nach in keinem Fall berücksichtigungsfähig. Sie, die Klägerin, müsse im einzelnen (Bl. 2761 ff d.A.) rügen: - Der Sachverständige gehe von DM 240.226,16 für die Genehmigungsplanung aus, obwohl er selbst einräume, er habe nur überschlägig überprüft, ob die LP 1 – 4 vollständig erbracht worden seien. Auch seine Feststellungen zu dem Brandschutzgutachten seien ungeeignet, um den diesbezüglichen Beklagtenvortrag zu belegen. - Bei den Feststellungen betreffend Stundenlohnaufwendungen habe sich der Sachverständige nicht an die gerichtlichen Vorgaben gehalten. Der Sachverständige komme teilweise zu Beträgen, die noch über denen lägen, welche die Beklagten in ihre Berechnung eingesetzt hätten. Auch erschlössen sich ihr nicht die zugrunde gelegten Stundensätze - Unter Auswertung des Gutachtens könnten ihrer Ansicht nur Bauleistungen „Schloss“ in einer Höhe von DM 305.907,44 netto bzw. DM 351.793,56 brutto berücksichtigungsfähig sein. - Es sei nicht angängig, für die Demontage der alten Heizung und Einbau der neuen eine Kostenschätzung von DM 234.220,60 einzusetzen, obwohl die Beklagten nur einen Betrag von DM 186.154,29 geltend machten. Die Sachverständigen sind zu den von ihnen erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2012 gehört worden. Außerhalb des Rechtsstreits wiesen Anfang 2009 die Beklagten den Urkundsnotar, der im Weiterveräußerungsfall tätig wurde, an, den hinterlegten Betrag von € 1.323.800,00 an die Klägerin auszukehren (Bl. 2138 d.A.) II. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet und teilweise unbegründet, weshalb wie erkannt zu entscheiden war. 1. Unbegründet ist die Berufung der Beklagten insoweit, als sie meinen, die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf die Vertragsstraferegelung im Kaufvertrag berufen, weil der Vertrag wegen der ihrerseits erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig sei, sie zumindest aber rechtswirksam von dem Vertrag zurückgetreten seien, womit in jedem Fall die Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren entfallen und mithin ihr Begehren auf Klageabweisung gerechtfertigt sei. Wie das erkennende Gericht frühzeitig die Parteien hat wissen lassen, greift die Anfechtungserklärung nicht durch. Ob das Grundurteil, in welchem festgestellt wird, dass die Beklagten die Vertragsstrafe verwirkt haben, der erklärten Vertragsanfechtung entgegensteht, kann letztlich vorliegend dahin gestellt bleiben. Zwar erwächst ein Grundurteil nur in formelle Rechtskraft und entfaltet keine materielle Rechtskraft, begründet aber eine innerprozessuale Bindungswirkung gem. § 318 ZPO (vgl. Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2008, Rn. 60 zu § 304). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass der Umfang dieser Bindung dem der materiellen Rechtskraft entspricht (so Musielak in Müko-ZPO, 3.Aufl. 2008, Rn. 12 zu § 304). Wenn deshalb nach gesichertem Erkenntnisstand in der Rechtsprechung Einwendungen und Einreden gegen den Grund des Anspruchs im Betrags- bzw. Nachverfahren grundsätzlich unstatthaft sind, gilt dies indessen nach gleichfalls gesichertem Erkenntnisstand nicht für solche Einwendungen und Einreden, die erst nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Stein/Jonas- Leipold, ZPO, a.a.O. Rn. 64; Musielak in Müko-ZPO, 3.Aufl.2008; Rn. 33; Musielak, ZPO, 9.Aufl.2012, Rn.31 jeweils zu § 304; Urt. des VI. ZS des BGH vom 22.01.1963 = LM § 578 ZPO Nr.6; Urt. des VI.ZS des RG vom 24.05.1928 = RGZ 121, 180 ff, 182 f). Im Regelungsbereich des § 304 ZPO sollen hierbei die gleichen Grundsätze Platz greifen, wie sie im Anwendungsbereich des § 767 Absatz 2 ZPO durch die Rechtsprechung entwickelt worden sind. In Rechtsprechung und Rechtslehre wird die Frage kontrovers diskutiert, wann ein Gestaltungsrecht – wie es die Anfechtung darstellt (Gleiches gilt für Aufrechnung und Rücktritt) – im Sinne der Norm entstanden ist. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass es grundsätzlich auf den Zeitpunkt ankommt, in dem das Gestaltungsrecht entstanden ist (hier also: wann eine Anfechtungslage bestand) und nicht auf den Zeitpunkt, in dem es ausgeübt wurde. Nach dieser in der Rechtsprechung vorherrschenden und auch in beträchtlichen Teilen der Literatur vertretenen Meinung entscheidet die Entstehung des Gestaltungsgrundes (siehe Nachweise bei Karsten Schmidt in Müko-ZPO, 3.Aufl. 2007, Rn 80 zu § 767). So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.06.1964 zu Az. VII ZR 16/63 (u.a. abgedruckt in BGHZ 42, 37 ff) ausgeführt „Auch wenn der Schuldner während des Rechtsstreits den Anfechtungsgrund nicht gekannt haben sollte, muss er den Ausschluss mit der Anfechtung nach § 767 Absatz 2 ZPO hinnehmen (ebenso RG JW 1913, 103). Wie unter 2 ausgeführt, kommt es nur darauf an, ob objektiv die Anfechtung während des Rechtsstreits möglich war, nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Schuldners vom Anfechtungsrecht, und grundsätzlich auch nicht auf den Grund der Unkenntnis. Demgemäß hat der Senat auch in dem Urteil BGHZ 34, 274 den Aufrechnungseinwand nicht zugelassen, obschon der Schuldner dort geltend gemacht hatte, seine Unkenntnis beruhe darauf, dass ihm der Gläubiger den Tatbestand, aus dem die aufgerechnete Gegenforderung hergeleitet wurde, verheimlicht habe (aaO S 280).“ Der Bundesgerichtshof hat diese seine Auffassung erneut in seinem Urteil vom 19.10.2000 zu Az. IX ZR 255/99 (u.a. abgedruckt in NJW 2001, 231 ) wiederholt (zustimmend in der Kommentarliteratur z.B. Karsten Schmidt in Müko-ZPO a.a.O. Rn 82 zu § 767). Demgegenüber wird von einem beachtlichen Teil der Kommentarliteratur (so v.a. Stein/Jonas- Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, Rn 32 ff zu § 767) die gegenteilige Auffassung vertreten und auf die Ausübung des Gestaltungsrechts als maßgeblichen Zeitpunkt mit der Begründung abgestellt, dass vor der Ausübung des gestaltungsrechts weder ein Einwand noch eine Einrede vorliegt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs.2 ZPO vor dem Hintergrund gesehen werden muss, dass ein (materiell) rechtskräftiger Titel vorliegt, in dessen Bestand eingegriffen werden soll, während vorliegend es lediglich um den Umfang einer innerprozessualen Bindungswirkung eines Urteils geht, was möglicherweise nahelegen könnte, dass nicht auf den Zeitpunkt des Vorliegens des Anfechtungsgrundes abzustellen ist. Wenn es die Rechtssicherheit auch gebieten dürfte, dass ein Gericht nicht ohne gleichsam zwingenden Grund von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen sollte und dies vorliegend dazu führen müsste, die Beklagten bereits mit ihrem Anfechtungseinwand als präkludiert anzusehen, braucht diese Rechtsfrage, wie eingangs bereits festgestellt, durch das erkennende Gericht nicht entschieden zu werden, weil sich die Anfechtung auch aus materiell-rechtlichen Gründen als nicht durchgreifend darstellt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellt ihre Anfechtung nämlich eine unzulässige Rechtsausübung dar, weshalb sie nicht zu beachten ist. Nach § 144 Absatz 1 BGB wäre die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die Beklagten nach der Weiterveräußerung erst die Anfechtung erklärt hätten; denn durch den Weiterverkauf des Anwesens hätten sie nach der hier vertretenen Rechtsansicht ihren eigenen Erwerbsvertrag bestätigt. Vorliegend aber haben die Beklagten in Kenntnis ihrer Anfechtung des eigenen Kaufvertrages vom ....01.1995 den Kaufvertrag mit ihrer Erwerberin am ….11.2007 protokolliert. Anwaltlich beraten wussten sie, dass eine durchgreifende Anfechtungserklärung zur Nichtigkeit des obligatorischen Vertrages führt und sie deshalb zur Rückübertragung des Eigentums auf die Klägerin verpflichtet sind. Nach dem von ihnen geschlossenen Kaufvertrag am ….11.2007 waren sie aber verpflichtet, das Eigentum an dem Anwesen ihrer Käuferin zu verschaffen. Die im Vertrag ausbedungene Gegenleistung sollte dafür verwandt werden, einen möglicherweise doch bestehenden Zahlungsanspruch der Klägerin zu befriedigen. Schon vor Besitzübergang sollte die Käuferin berechtigt sein, Arbeiten vorzunehmen; ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass sie wegen ihrer erklärten Anfechtung das Grundstück der Klägerin zurückgeben müssen, haben sich die Beklagten in dem Vertrag nicht vorbehalten. Der hier vorliegende Rechtsstreit hat in der Verkaufsvertragsurkunde nur insoweit Eingang gefunden, als dort verlautbart wird, der Rechtsstreit „beschränkt sich … auf einen Zahlungsanspruch aus Vertragsstrafegesichtspunkten“ (Bl. 1764 d.A.). An anderer Stelle und in anderem Zusammenhang (Abtretung von Ansprüchen auf die Erwerberin) wird verlautbart, dass von der Abtretung sämtliche Ansprüche ausgenommen seien, welche die Beklagten gegen die Klägerin „wegen arglistigen Verschweigens von ggf. bestehendem Schwammbefall und Holzschutzmitteln im … Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt geltend machen können“. Von einer erklärten Anfechtung ist nicht die Rede. Dieses Verhalten der Beklagten kann nur so gedeutet werden, dass sie als berechtigte Eigentümer über das Eigentum verfügen wollten. Dieser Wille setzt denknotwendigerweise aber voraus, dass ihre Eigentümerstellung nicht in Frage gestellt ist, weshalb das Gericht den Abschluss des Vertrages vom ….11.2007 als Ausdruck eines Bestätigungswillens betreffend Kaufvertrag vom ....01.1995 sieht, auch wenn bei der Prüfung der Frage, ob ein Bestätigungswille konkludent zum Ausdruck gebracht wurde, ein strenger Maßstab anzulegen ist (siehe hierzu Urteil des BGH vom 04.01.1967 zu V ZR 51/64, u.a. abgedruckt in WM 1967, 119). Unabhängig davon, dass die Bestätigungserklärung i.S. des § 144 BGB häufig als ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht qualifiziert wird (vgl. Staudinger-Roth, BGB, Neubearbeitung 2003 Rn. 2 zu § 144), muss gesehen werden, dass die Anfechtung eine einseitige und rechtsgestaltende Erklärung ist. Stünde den Beklagten ein Anfechtungsgrund zur Seite, den sie prozessual geltend zu machen berechtigt wären, wäre der Kaufvertrag durch ihre Anfechtungserklärung vernichtet und könnte nach weit verbreiteter Ansicht nicht mehr bestätigt, sondern müsste neu vorgenommen werden. Die Beklagten haben mit dem Abschluss des Vertrages vom ….11.2007 deutlich gemacht, dass sie das wirtschaftliche Ergebnis ihres eigenen Erwerbsvorgangs bestehen lassen wollten (Bei Staudinger-Roth a.a.O. Rn.6 zu § 144 wird für eine Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts beispielshaft gerade der Fall genannt, dass der Anfechtungsberechtigte das durch das anfechtbare Geschäft erworbene Recht weiter veräußert). § 144 BGB kann vorliegend keine direkte Anwendung finden, weil nach der gesetzlichen Ratio die „Bestätigung“ die Anfechtungsgefahr beseitigt. Eine „Bestätigung“ i.S. des § 144 BGB ist nach der Gesetzeslage bei jedem anfechtbaren Rechtsgeschäft möglich, soweit es noch nicht angefochten ist (vgl. Busche in Müko-BGB, 5.Aufl. 2006, Rn. 2 zu § 144). Die Beklagten haben aber bereits die Anfechtung erklärt gehabt, als sie das Rechtsgeschäft vornahmen, welches das Berufungsgericht als Ausdruck eines Bestätigungswillens sieht. Die Beklagten verhalten sich in höchstem Maße widersprüchlich, wenn sie einerseits ihren eigenen Kaufvertrag anfechten und andererseits das mit diesem Vertrag erworbene Recht weiter veräußern. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 09.03.1971 zu Az. II R 94/67 in einem ganz anderen Zusammenhang aus Sicht des erkennenden Gerichts die zutreffende Aussage getroffen, dass selbst eine begründete Anfechtung eines Rechtsgeschäfts ohne Bedeutung ist, so lange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts bestehen lassen. So ist auch die hier zur Beurteilung anstehende Sachlage rechtlich zu bewerten. Die Beklagten haben sich, aus welchen Gründen auch immer, dazu entschlossen, nicht die Rückgabe des Kaufgegenstandes zu betreiben, sondern diesen gegen Entgelt weiter zu veräußern. Sie haben sich damit so geriert, als hätten sie an dem Grundstück ein nicht kondizierbares Eigentumsrecht. Der hier vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, dass von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen ist, steht nicht das Urteil des BGH vom 06.05.1985 zu Az. VIII ZR 119/84 (u.a. abgedruckt in NJW 1985, 2579 ) entgegen, weil der hier zu entscheidende Sachverhalt im tatsächlichen nicht mit dem dort entschiedenen Fall – hier ging es primär um die Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 15 GmbHG– vergleichbar ist. Da die Anfechtungserklärung der Beklagten schon aus Rechtsgründen ohne Entscheidungsrelevanz ist, braucht die weitere Streitfrage der Parteien, ob die handelnden Vertreter der Treuhandanstalt und / oder diese selbst Kenntnis von dem Schwammbefall und den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen hatten und inwieweit Kenntniszurechnungen erfolgen müssen, nicht entschieden zu werden. Nur als Randbemerkung sei in diesem Zusammenhang auf das instruktive Urteil des Kammergerichts Berlin vom 06.05.1997 zu Az. 14 U 3534/95 (u.a. abgedruckt in KGR Berlin 1998, 238) verwiesen. Die tatsächlichen Besonderheiten nach der Wiedervereinigung Deutschlands haben dazu geführt, dass gleichsam über Nacht die Treuhandanstalt über eine Vielzahl von Immobilien und Betrieben verfügungsbefugt wurde und jeder Vertragspartner von ihr wusste, dass diese selbst im Regelfall kein „Herrschaftswissen“ hatte (siehe in diesem Zusammenhang auch Urteil des OLG Oldenburg vom 23.06.1995 zu Az. 11 U 5/95). Die Verpflichtung der Beklagten, wegen Nichterfüllung der übernommenen Investitionsverpflichtung, eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, ist auch nicht durch den mit Anwaltsschriftsatz vom 14.12.2006 (Bl. 699 d.A.) erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag vom ....01.1995 entfallen. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagten bereits vor Erlass des Grundurteils den Rücktritt hätten erklären können; denn ihnen steht kein Rücktrittsrecht zu, worauf sie hingewiesen worden sind. § 350 BGB n.F. – für das vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht inhaltsgleich § 355 BGB a.F. – ordnet nur das Erlöschen des Rücktrittsrechts an, wenn dem Rücktrittsberechtigten eine Frist zur Ausübung gesetzt wurde und dieser binnen der ihm gesetzten Frist nicht den Rücktritt erklärt hat. Ein „Übergang“ des Rücktrittsrechts findet nach der eindeutigen Rechtslage nicht statt. Soweit die Beklagten sich einstmals auf die Kommentierung bei Palandt-Grüneberg (BGB, 67. Aufl. 2008, Rn. 1 zu § 350) berufen haben, so haben sie die dortigen Ausführungen ersichtlich missverstanden; denn der Autor meint den Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts und argumentiert in diesem Zusammenhang mit der gesetzlichen Vorschrift des § 264 Abs.2 BGB. Vorliegend war aber der Klägerin im Vertrag ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden, weshalb sich die Rechtsfolgen der Fristverstreichung allein nach § 350 BGB n.F. bzw. § 355 BGB a.F. richten. 2. Erfolgreich erweist sich die Berufung der Beklagten aber, als tatrichterlich festgestellt werden kann, dass sie insgesamt DM 1.148.682,35 [i.e. € 587.311,96] in das Objekt investiert haben, wodurch sich die verwirkte Vertragsstrafe auf DM 2.425.658,83 (nämlich: DM 6.000.000,00 abzüglich getätigter Investitionen DM 1.148.682,35 = DM 4.851.317,65, geteilt durch 2) verringert, d.h. in EURO ausgedrückt auf € 1.240.219,62. Auf ihre Berufung war mithin das angefochtene Urteil zu ihren Gunsten in Höhe von € 143.655,98 (nämlich € 1.383.875,60 [ausgeurteilte Summe] – 1.240.219,62 [von dem Berufungsgericht errechnete Summe]) abzuändern. Die Beklagten haben somit eine um € 475.005,22 verringerte Vertragsstrafe zu zahlen, als die Klägerin meint. Den tatsächlichen Feststellungen ist voranzustellen, wie das erkennende Gericht den hier maßgeblichen und streitentscheidenden Investitionsbegriff definiert. Eine gesetzliche Definition der Investition gibt es nicht, wohl aber unterschiedliche definitorische Ansätze. Soweit die Klägerin und das Gericht des ersten Rechtzuges die Auffassung vertreten, als Investition könne nur eine Aufwendung anerkannt werden, die zu einer Wertsteigerung des Objekts führen bzw. Planungskosten nur dann als Investition anerkannt werden können, wenn die Planung realisiert wird, ist dem nicht zu folgen. Der Investitionsbegriff ist vorliegend vertragsautonom unter Beachtung der gesetzlichen Regelung in § 255 HGB zu entwickeln, der zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten unterscheidet. Die Beklagten sollten das von ihnen käuflich erworbene Objekt entwickeln und einer neuen Nutzung zuführen. Vertragszweck war der Umbau des Schlosses – vorrangig in ein Tagungs- und Ferienhotel, weshalb von einer Herstellung auszugehen ist. Die Herstellung beginnt regelmäßig bereits mit den Vorbereitungsmaßnahmen, die nach dem vorgesehenen betrieblichen Ablauf sachlich unmittelbar der Herstellung des Vermögensgegenstandes dienen (Ellrott/Brendt in Beck’scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., § 255 HGB, Tz. 364). Auch die Klägerin geht in ihrem Schreiben vom 31. Juli 2003 (Anlage B 5) davon aus, dass unter dem vertraglichen Investitionsbegriff Aufwendungen zu verstehen sind, die der Herstellung und Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen. Richtig ist auch, dass die Klägerin in diesem Schreiben abstrakt und generell zwischen einer Investitions- und einer Sanierungsmaßnahme unterscheiden will. Sie irrt aber, wenn sie meint, dass z.B. Entsorgungskosten oder Kosten einer nicht realisierten Planung nicht als Investitionskosten gewertet werden könnten. Unter „Investition“ im Sinne des hier streitgegenständlichen Vertrages sind, wie das Gericht dies frühzeitig die Parteien hat wissen lassen, a l l e Aufwendungen der Beklagten zu verstehen, die dazu dienen sollten, das Schloss zu ertüchtigen und in ein Hotel umzubauen, weshalb gleichsam zwingend unter diesen Begriff auch Planungskosten oder Kosten einer teilweisen Gebäudeentkernung fallen. In den langen Jahren der Verfahrensdauer ist klägerseits nicht einmal ansatzweise vorgetragen worden, dass die beklagtenseits geltend gemachten Planungskosten nicht in einem inneren Zusammenhang zu der Vorhabenbeschreibung standen. Selbst wenn die Klägerin solches behaupten wollte, wäre dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Ob eine Aufwendung eine Investition ist, bestimmt sich danach, welcher Zweck zum Zeitpunkt der Vornahme verfolgt wurde, weshalb der klägerischen Argumentation in ihrem Schriftsatz vom 22.02.2008 (siehe Bl. 1658 d.A.) nicht zu folgen ist, wonach „nur tatsächlich vollendete Maßnahmen Investitionen“ seien. Die Klägerin verkennt, dass es auch steckengebliebene Investitionen gibt. Wäre es der Klägerin auf einen Erfolgseintritt bei Vertragsabschluss angekommen, so hätte sie den Vertrag anders fassen müssen und beispielsweise sich ausbedingen können, dass eine Vertragsstrafe fällig wird, wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das Bauvorhaben fertig gestellt ist. Nach dem ductus des Vertrages wird vorliegend aber auf den finanziellen Aufwand der Beklagten abgestellt. Auch ein steckengebliebener oder sich später als unnötig herausgestellter Herstellungsaufwand ist deshalb Investition, wie dies im Übrigen seit langem auch steuerrechtlich anerkannt ist (siehe hierzu Urteil des BFH vom 29.11.1983 zu Az. VIII R 96/81, zitiert nach JURIS). Ob das Bauvorhaben durch Dritte oder durch Eigenleistung des Investors durchgeführt wird, ist für Herstellungsleistung als solche irrelevant. Auch Eigenleistungen dienen der Realisierung des Vorhabens und sind daher grundsätzlich geeignet; als Investition gewertet zu werden (wie hier auch das Urteil des OLG Dresden vom 11.07.1996 zu Az. 7 U 76/96) Der dem streitgegenständlichen Vertrag innewohnende und vorstehend erläuterte Investitionsbegriff verbietet nach Auffassung des Senats die Parkunterhaltungskosten als Investition im Sinne des § 9 des Kaufvertrages zu werten. Der Vertragswortlaut orientiert sich eindeutig an den Herstellungs- und nicht an den Erhaltungskosten, weshalb der Hinweis der Beklagten ihnen nicht behilflich ist, dass in der betriebswirtschaftlichen Literatur auch die Rede von Erhaltungsinvestitionen ist. Dass diese nicht von dem Vertrag gemeint sein können, erschließt sich im übrigen auch leicht durch eine Kontrollüberlegung: Hätten die Beklagten zügig ihren Plan umgesetzt und binnen 24 bis 30 Monaten das Investitionsvorhaben abgeschlossen, so hätten sie die zeitlich späteren, aber noch in den relevanten Zeitraum fallenden Unterhaltungskosten auch nicht mehr als vom Vertrag geschuldete Investition von 6 Millionen D-Mark geltend machen können. Wäre die Ansicht der Beklagten zutreffend, so würde selbst für den Fall, dass gar nichts hergestellt wurde, sich die Vertragsstrafe allein dadurch verringern, dass der Park gepflegt wurde. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dies nicht die Absicht der Parteien bei Vertragsabschluss war. Ein weiteres muss vorangestellt werden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagten ihren Aufwand nach Netto- oder Bruttopreisen berechnen müssen. Das erkennende Gericht ist der Meinung, dass die Beklagten die Bruttopreise geltend machen dürfen. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob dies schon deshalb so ist, weil die Finanzverwaltung der Beklagten zu 5 eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zuerkennt und die Klägerin nicht einerseits verlangen kann, dass nur Nettopreise anrechnungsfähig seien, sie aber andererseits durch ihre auf das Land übertragene Fachverwaltung, die sie noch dazu im vorliegenden Verfahren vertritt, darauf beharrt, dass die Investitionsschuldnerin, die Beklagte zu 5, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Ob die vorstehend skizzierte Überlegung tragfähig ist, brauchte nicht entschieden zu werden, weil der streitgegenständliche Kaufvertrag nach § 157 BGB auszulegen ist. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist grundsätzlich ein unselbstständiger Teil eines zu zahlenden Preises bei einem Umsatzgeschäft und ist deshalb im Grundsatz im verlangten Entgelt enthalten (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71.Aufl. 2012, Rn. 13 zu § 157 mit zahlreichen Nachweisen). Wenn vorliegend im Vertrag mithin sechs Millionen D-Mark verlautbart werden, kann dies aus Sicht der Beklagten nur so verstanden werden, dass dieser von ihnen zu investierende Betrag die Bruttosumme ist. Auch hier hätte es der Verkäuferin freigestanden, durch eine eindeutige Formulierung Klarheit zu schaffen, ob sie von Netto- oder Bruttobeträgen ausgehen will. Das erkennende Gericht hat die Beklagten frühzeitig auf seine Bedenken gegen ihre Berechnungsmethode hingewiesen. Abgesehen davon, dass heute nach über zehn Jahren schwerlich ein Beweis darüber zu führen ist, wie viele Stunden einer an einem bestimmten Vorhaben gearbeitet hat, kann mangels Beauftragens von Fachbaufirmen (hiervon werden ausdrücklich die B Gesellschaften ausgenommen) nicht auf die individuelle Arbeitsleistung der tätig gewordenen Arbeitskräfte abgestellt werden. Nach der Ratio der beklagtenseits eingegangenen Investitionsverpflichtung muss das hergestellte Werk auch in einer objektivierten Betrachtungsweise den finanziellen Aufwand angemessen widerspiegeln. Das erkennende Gericht hat daher durch eine eigene Inaugenscheinnahme des Objekts sich einen Eindruck der Arbeiten gemacht und hat Zeugen befragt, wo und was gearbeitet wurde. Die Zeugenbekundungen sind glaubhaft. Weder in ihrem Aussageverhalten noch im Inhalt und Struktur ihrer Aussage der Zeugen lassen sich Kriterien der Unwahrhaftigkeit ausmachen. Soweit im Besonderen der Zeuge Y schilderte, was getan wurde, konnte vor Ort in einer Vielzahl von Fällen mit hinreichender Sicherheit die inhaltliche Richtigkeit der Zeugenbekundung festgestellt werden. Letztlich haben auch die Parteien keine Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Zeugenaussagen erhoben. Mit Hilfe der beiden von dem Gericht beauftragten Sachverständigen konnte vor diesem Hintergrund der Wert der investiven Bauleistungen mit einer Sicherheit geschätzt werden, die für eine Urteilsfällung bei weitem ausreichend ist (§ 287 ZPO in entsprechender Anwendung). Die geltend gemachten P l a n u n g s k o s t e n in Höhe von DM 240.226,16 und DM 5.564,33 brutto insgesamt also in Höhe von DM 245.790,49 (siehe Bl. 2390 d.A.) sind belegt (Anlagenordner 2, Fach 1 und 9). Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat bestätigt, dass die Planung der Realisierung diente, ein Hotelbetrieb im Schloss zu ermöglichen und die in Rechnung gestellten Beträge angemessen sind sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der HOAI LP 1 – 4 stehen (vgl. S. 89 und 95 des SVG). Die schriftsätzlich klägerseits geäußerten Bedenken (Bl. 2761 ff d.A.) hat der Sachverständige nach Auffassung des Gerichts in seiner mündlichen Anhörung überzeugend auszuräumen vermocht. Im Wesentlichen sind alle Punkte abgehandelt worden, die in einer Genehmigungsplanung angesprochen werden müssen. Selbst wenn es sich so verhielte, dass die LP 1 – 4 nicht in dem Umfange, wie abgerechnet, erbracht worden sein sollten, wofür indessen nach Aktenstand kein Hinweis vorliegt, wäre der Betrag noch immer in einer auf § 287 ZPO gestützten Schätzung angemessen, denn der gerichtlich bestellte Sachverstände hat in seinem Gutachten nachgewiesen (Seite 85), dass das Planungsbüro einen Zuschlag von 30% anzusetzen berechtigt gewesen wäre, weil keine Neu-, sondern um Umbaumaßnahmen zu planen waren; auch wurden Nebenkosten nicht in Rechnung gestellt. Die beiden Sachverständigen haben die erbrachten B a u l e i s t u n g e n mit insgesamt DM 977.791,95 (nämlich 1.223.582,44 abzüglich der Planungskosten in Höhe von DM 245.790,49 bewertet. Das erkennende Gericht macht sich im Wege einer tatrichterlichen Schätzung diesen Wertansatz zu eigen. Die geltend gemachten Arbeiten dienten der Planverwirklichung. Um einen Hotelbetrieb in dem Schlossgebäude möglich zu machen, war es erforderlich, Heizungsanlage und Trinkwasserversorgung zu erneuern wie auch umfangreiche Abbrucharbeiten durchzuführen, um einen neuzeitlichen Hotelzimmerstandard herzustellen. Dass der Plan letztlich nicht verwirklicht wurde, nimmt den Aufwendungen nicht den Investitionscharakter. Nicht ohne Grund gibt es in der deutschen Sprache den Begriff der steckengebliebenen Investition. Soweit die Klägerin rügt, dass die Sachverständigen bei einzelnen Positionen teilweise zu höheren Wertansätzen gelangen als die Beklagten selbst den Wert ihrer Arbeit beurteilen und im übrigen noch Kosten in Höhe von DM 164.781,48 ermittelt hätten, die nicht im Leistungsverzeichnis begründet seien, weshalb sie auch nicht berücksichtigt werden könnten, geht dieser Angriff gegen die Richtigkeit der Gutachten fehl. Völlig überzogen und haltlos ist der in diesem Zusammenhang gemacht Vorwurf, dass die Sachverständigen sich den Vorwurf gefallen lassen müssten, tendenziös zu Gunsten der Beklagten Feststellungen getroffen zu haben (Bl. 2761 d.A.). Die Klägerin scheint zu verkennen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens zumindest noch immer die Behauptungen der Beklagten sind, dass sie Eigenbauleistungen von DM 1.140.424,59 (Schriftsatz vom 16.12.2009 = Bl. 2390: Auflistung der Beträge DM 594.293,94 + 56.292,46 + 186.154,29 + 28.641,67 + 110.495,74 + 28.476,84 + 8.096,70 + 22.962,63 + 80.678,81 + 17.184,24 + 7.147,27) erbracht bzw. DM 1.413.735,77 investiert hätten. Bereits mit Gerichtsbeschluss vom 6. Mai 2010 (Bl. 2455 d.A.) ist dem Sachverständigen aufgegeben worden, festzustellen, welche in dem vorstehend in Bezug genommenen Schriftsatz vom 16.12.2009 beschriebenen Bauleistungen erbracht wurden und wie diese zu bewerten seien. Mit anderen Worten waren die später tätig gewordenen Gutachter n i c h t an das Leistungsverzeichnis gebunden. Die Beklagten haben auf Wunsch des Gerichts nachträglich ein Leistungsverzeichnis erstellt, um so bereits parteiseits die behaupteten Leistungen zu objektivieren. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen haben deshalb mitnichten die Grenzen ihres Auftrages überschritten. Die von ihnen erstatteten Gutachten richten sich an der grundlegenden Fragestellung des Gerichts aus, wie die Planungs- und Bauleistungen der Beklagten, die der Planverwirklichung dienten, finanziell objektiv zu bewerten sind. Dieser sicherlich nicht leichten Aufgabenstellung sind beide Gutachter aus Sicht des Gerichts in hervorragender Weise gerecht geworden, wofür ihnen Dank und Anerkennung gezollt werden muss. Die Sachkunde der beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen steht gleichfalls außer jedem Zweifel. Dipl. ing. ... wird seit Jahren für den Senat als Sachverständiger tätig und seine Sachkunde wird allseits, auch von den Parteien, geschätzt. Die besondere Sachkunde des zweiten Gutachters wird allein durch seinen akademischen Grad belegt. Seit 1998 ist er Lehrstuhlinhaber. Er ist Vorsitzender mehrerer VDI Richtlinienausschüsse und Mitglied des VDI Fachausschusses Raumluftklima. Auch ist er durch zahlreiche Veröffentlichungen bekannt geworden. Da es galt, die Gesamtleistung zu bewerten, ist es entscheidungsunerheblich, wenn die Sachverständigen bei einzelnen Teilleistungen zu höheren Wertansätzen gelangen, als die Beklagten selbst. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses um unselbstständige Rechnungspositionen handelt. Es entspricht gesichertem Erkenntnisstand, dass das Gericht zwar an den Klageantrag, nicht aber an die Berechnung einzelner der Klage zugrundeliegender Posten gebunden ist (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O. Rn. 2 zu § 308). Im Übrigen haben letztlich die Beklagten sich die Ausführungen der Sachverständigen ausdrücklich zu eigen gemacht. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16.04.2012 (Bl. 2760 d.A.) Klärungsbedarf angemeldet hatte, sind die dort aufgeworfenen Fragen sämtlich durch die beiden Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2012 beantwortet worden; auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Sachverständigen haben die Anknüpfungstatsachen für die Schätzungen genannt. Die Anknüpfungstatsachen selbst wurden klägerseits nicht in Frage gestellt; die Schätzungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und plausibel, weshalb sie sich das Gericht, wie zuvor bereits an anderer Stelle festgestellt, sich diese gem. § 287 ZPO zu eigen macht. Die klägerseits in den Raum gestellte Frage, ob denn z.B. die Heizkessel in dem Zeitraum eingebaut wurden, der in die vertragliche Investitionsphase fiel, muss eindeutig und klar zu Gunsten der Beklagten beantwortet werden. Zum einen sind die entsprechenden Rechnungen auf den 30.12.2002 datiert, zum anderen sprechen die technischen Spezifikationen der Brenner und Kessel für ein Baujahr vor 2003. Im Rahmen der zulässigen Schätzung werden auch die Kosten für die vorübergehend eingebaute Gastherme zuerkannt. Die Gastherme war noch bei der Ortsbesichtigung vorhanden. Ihre Spezifikationen decken sich mit der beklagtenseits behaupteten Verwendung. Dass Wohnräume beheizbar sein müssen, versteht sich von selbst. Auch nachvollziehbar ist, dass die Heizungsanlage so ausgelegt sein muss, dass die Heizungskosten mietrechtlich korrekt abgerechnet werden können. Das Gericht erachtet daher in einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung der mündlichen Verhandlung die Behauptung der Beklagten als richtig, weshalb es nicht der zeugenschaftlichen Einvernahme des Monteurs bedurfte. In diesem Zusammenhang sollte auch die Tatsache nicht aus dem Blickfeld geraten, dass der Wert der erbrachten Leistungen betreffend Gewerk Heizung von dem Sachverständigen signifikant höher angesetzt wird, als seitens der Beklagten überhaupt geltend gemacht wird, weshalb rechnerisch „unter dem Strich“ der Klägerin letztlich trotz Anrechnung der geringen Kosten Gastherme ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil verbleibt. Trotz der vorstehenden Ausführungen konnte der von dem Sachverständigen Prof. SV2 ermittelte Investitionsbetrag nicht voll umfänglich zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden, sondern war um den Betrag von DM (48.066,31 und DM 26.506,37 =) 74.572,68 zu kürzen. Dies deshalb, weil die Beklagte zu 5 als die vertragliche Investitionsschuldnerin der Klägerin nicht mehr berechnen darf, als ihr selbst durch Drittfirmen in Rechnung gestellt worden war. Die hier maßgeblichen Rechnungen belaufen sich auf DM 186.154,29 (Rechnung vom 30.12.2002 betreffend Heizungsinstallation) und DM 22.962,63 (Rechnungen vom 11.08.1997 über DM 2.251,13, vom 28.08.1997 über DM 11.126,25 und nochmals vom 28.08.1997 über DM 9.585,25 betreffend Heizungsplanung). Aus Sicht des Sachverständigen hätten wertmäßig DM 234.220,60 (Differenz also DM 48.066,31) und DM 49.469,00 (Differenz also DM 26.506,37) angesetzt werden müssen. Auch die Reparaturkosten für eine beschädigte Erdleitung in Höhe von DM 327,41 stellen sich nicht als Investition dar. Mithin kann gerichtlicherseits auf Grundlage des Parteivorbringens und der Sachverständigenfeststellungen, denen zu folgen ist, ein Investitionsvolumen von insgesamt DM 1.148.682,35 festgestellt werden, worauf DM 902.891,86 auf Bauleistungen incl. Heizungsplanung und DM 245.790,49 auf Bauplanung entfallen. Soweit die Beklagten letztlich (erneut) um eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nachgesucht haben, steht diesem Begehren nicht das Grundurteil entgegen. Abgesehen davon, dass die Beklagten dieses ihr Begehren nunmehr auch mit Umständen rechtfertigen wollen, welche ihnen erst nach Erlass des Grundurteils bekannt geworden sein sollen, hat der Senat die Frage der Herabsetzung der Strafe ausdrücklich dem Betragsverfahren zugewiesen. Das Verlangen auf Herabsetzung der Vertragsstrafe ist nicht gerechtfertigt, weshalb sich ihre Berufung insoweit auch wieder als unbegründet darstellt. Nach § 343 BGB kann eine verwirkte Vertragsstrafe nur dann auf Schuldnerantrag durch das Gericht herabgesetzt werden, wenn sie „unverhältnismäßig hoch“ ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann das Berufungsgericht ebenso wenig feststellen wie zuvor schon das Landgericht. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 3. Februar 2006 (Bl.500 d.A.), mit welchem er auf seine Absicht hinwies, die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil im Beschlussweg nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, ausgeführt, dass eine Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und dessen Folgen für den Vertragspartner zu stehen hat. Wörtlich wird in dem vorzitierten Beschluss dann ausgeführt: „Dieses Verhältnis bleibt unter Berücksichtigung der von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (so schon der 5. ZS des BGH in seinem Urteil vom 3.April 1998 = NJW 1998, Seite 2600 ff; ihm folgend der 8. ZS des BGH im Urteil vom 26.Mai 1999 = BGHZ 141, Seite 391 und u.a. auch noch das OLG Rostock im Urteil vom 25. Juni 2003 = OLGR 2004, Seite 155). Der Bundesgerichtshof vertritt hierbei die Auffassung, dass das zuvor angesprochene und zu wahrende Verhältnis auch dann noch gewahrt ist, wenn der Schuldner bei Verwirkung der Vertragsstrafe nicht mehr schuldet, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen an Leistungen zu erbringen gehabt hätte. Vorliegend ist die Vertragsstrafe sogar auf 50% begrenzt; im Urteil vom 9.Februar 2000 (=WM 2000, Seite 922) hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes 80% als „maßvoll“ bezeichnet, weshalb eine Herabsetzung nicht in Betracht kommen dürfte, was indessen eine Frage des Betragsverfahrens ist.“ Die jetzt und neu beklagtenseits angestellten Erwägungen vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist es fehlsam auf das Verhältnis zwischen maximaler Vertragsstrafe von € 1.323.800 und nunmehr erzielten Verkaufserlös von 1,6 Millionen Euro im Vergleich zur Relation Höhe der maximalen Vertragsstrafe zu einem intern angedachten Verkaufspreis von 18 Millionen DM (so aber Bl. 2258 d.A.) abzustellen. Für diese Art der Berechnung, dass die Beklagten nur in einer Höhe investieren sollten, die ca 35% des Objektwertes entspricht, gibt es keine validen Anhaltspunkte. Die Investitionsverpflichtung muss zusammen mit der Beschäftigungsverpflichtung als Teil des geschuldeten Entgelts für die Eigentumsübertragung gesehen werden. Die Beklagten sollten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Gegenleistung für den Erwerb eines Anwesens, welches im Wert sogar auf 18 Millionen DM geschätzt worden war, 7 Millionen DM aufbringen sowie zwei Vollarbeitsplätze in der Zeit vom 01.03.1995 bis zum 28.02.1998 besetzt halten. Der Klägerin ging es – wie nahezu bei allen Transaktionen der Treuhandanstalt – auch um eine Zielverwirklichung außerhalb des Vertragsgegenstandes. Es sollte erreicht werden, dass im Land investiert wird und Leute beschäftigt werden. Im vorliegenden Fall ging es primär um die Sicherung einer kulturgeschichtlich wertvollen Bausubstanz, was sich unschwer aus dem Vertragswerk schlussfolgern lässt. Die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe sollte Mittel zur Durchsetzung dieser anerkennenswerten Zielsetzung sein, weshalb die Vertragsstrafe schon empfindlich zu sein hatte. Zu würdigen ist, dass keine starre Vertragsstrafe vereinbart wurde, sondern eine solche, die durchgeführte Investitionsmaßnahmen angemessen berücksichtigt, weshalb letztlich nicht von einer unverhältnismäßig hohen Strafe ausgegangen werden kann. 3. Die statthafte und auch sonst zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen war. Das mit der Anschlussberufung der Sache nach verfolgte Begehren, die von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgeurteilte Vertragsstrafe in Höhe von € 1.383.875,60 auf € 1.483.085,98, also um einen Betrag von € 99.210,38 zu erhöhen, ist aus den vorstehend unter Ziffer II 2 dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt, weshalb auf die dieses Begehren nicht abbildende Antragstellung (Antrag: Vertragsstrafe zu erhöhen auf € 1.438.085,98, vgl. Bl. 1.450 d.A.) eingegangen werden muss. Nach der allein maßgeblichen Antragstellung gemäß Schriftsatz vom 26. Oktober 2007 (Bl. 1.450 d.A.) begehrt die Klägerin nur eine Erhöhung der Vertragsstrafe um (1.438.085,98 – 1.383.857,60 =) € 54.228,38, weshalb mit am 23.09.2009 verkündetem Beschluss (Bl. 2.310 d.A.) der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens zwar zutreffend auf € 1.438.085,98 festgesetzt worden ist, hierbei aber die Anschlussberufung (rechenfehlerhaft) mit € 54.210,38 bewertet wurde. Nähere Ausführungen hierzu ersparen sich, weil weder das Erhöhungsbegehren von € 99.210,38 noch das Erhöhungsverlangen von € 54.228,38 gerechtfertigt sind. Gerechtfertigt war vielmehr eine (leichte) Herabsetzung der Vertragsstrafe. Ergänzend sei nur noch angefügt, dass die Frist zur Berufungserwiderung und damit auch die Frist, binnen derer eine Anschlussberufung eingelegt werden kann, am 29.10.2007 ablief. Die Anschlussberufung ging per Fax vorab bei Gericht am 26.10.2007 und im Schriftsatzoriginal am 30.10.2007 bei Gericht ein. Der damals amtierende Vorsitzende hat den Schriftsatz am 30.10.2007 gesehen. Schon wegen des Fristablaufes konnte er auf eine geänderte Antragstellung nicht hinwirken. Da sich die Anschlussberufung schon aus den Erwägungen zur Berufung als unbegründet darstellt, sieht das Gericht davon ab, zu den einzelnen Positionen, die Gegenstand des Anschlussberufungsverfahrens sind (vgl. Bl. 1465 ff d.A.), - Heizungsbau - Heizungsprojektierung - Sanitär- und Heizungsarbeiten - Dachisolierung - Wasserleitungen Stellung zu nehmen, zumal durch die Objektivierung des Wertansatzes der Bau= und Planungsleistungen eine geänderte Sachlage eingetreten ist. 4. Die letzte in diesem Urteil zu klärende materiell-rechtliche Frage betrifft die Verzinsungspflicht der Beklagten. Die Klägerin beantragt, dass ihr der beklagtenseits geschuldete Geldbetrag ab dem 21.03.2003 durchgehend mit dem gesetzlichen Zinsfuß zu verzinsen sei. Dem Antrag konnte in diesem Umfang nicht entsprochen werden. Den vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Beginn des Verzuges haben die Beklagten nicht angefochten. Leistet ein Titelschuldner zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung den nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil geschuldeten Geldbetrag, so kommt dieser Zahlung materiell-rechtlich keine Erfüllungswirkung zu; denn der Schuldner will nicht den Gläubiger damit endgültig befriedigen, sondern allein die ihn treffenden Nachteile der Zwangsvollstreckung abwenden. Auch wenn vor diesem Hintergrund damit eigentlich materiell-rechtlich der Verzug fortbesteht, so hat eine weit verbreitete Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Hinblick darauf, dass der Gläubiger tatsächlich die Leistung erhalten hat gemeint, dass auch eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung den Schuldnerverzug beendet, mit der Folge, dass Verzugszinsen nicht mehr verlangt werden können (Schöler, Verzugs- und Prozesszinsen trotz Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung? = MDR 2009, 360 ff mit weiteren Nachweisen; Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.02.2011 zu Az. 17 U 151/09). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.Juni 1981 zu Az. IV a ZR 104/80 (u.a. abgedruckt in NJW 1981, 2244 ) noch ausgeführt: Ob trotz dieser Zahlungen (i.e. Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung) Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verzuges des Beklagten, insbesondere Ansprüche auf Verzugs- und Prozesszinsen nach § 286 Abs. 1, §§ 288, 291 BGB bestehen, ist eine andere Frage. Sie ist zu beantworten unter Berücksichtigung der Rechtsfolgen welche eine - nicht nur zur Hinterlegung führende - Beitreibung der Geldbeträge im Wege der Zwangsvollstreckung gehabt hätte. Der Abwendung solcher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dienten die Zahlungen. Der Schuldner kann nicht durch das Gesetz gehindert sein, sich durch seine freiwilligen Zahlungen rechtlich ebenso zu stellen, wie er stände, wenn diese Zahlungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erzwungen worden wären. Der Gläubiger andererseits hat keinen Anspruch darauf, hinsichtlich seiner Ansprüche auf Verzugs- oder Prozesszinsen bei Zahlungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung besser zu stehen als im Falle erfolgreicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher mit dem Ziel der Ablieferung an den Gläubiger gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners ( § 815 Abs. 3 ZPO). Sie führt dazu, dass der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger so gestellt wird, als habe er das Geld schon wirksam gezahlt, wenn auch unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle des Obsiegens des Schuldners im Rechtsmittelzug sowie der Ansprüche aus § 717 Abs. 2 u. 3 ZPO. Die Ansicht, dass dennoch ein Zahlungsverzug des Schuldners auch nach vollzogener Zwangsvollstreckung fortbestehen könne, wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten. Die Rechtslage kann aber insoweit bei Zahlung an den Gläubiger (oder wie hier: an dessen Treuhänder) zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nicht anders sein. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem jüngsten Urteil vom 15. März 2012 zu Az. IX ZR 35/11 (u.a. abgedruckt in WM 2012, 754 ) der von ihm dort selbst als gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bezeichnete Spruchpraxis eine klare Absage erteilt und dort u.a. ausgeführt: Der Gläubiger hat Anspruch auf die geschuldete Leistung, nicht nur auf eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückzahlung. Mit der Annahme der Vorbehaltsleistung verliert der Gläubiger seinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, obgleich nicht sicher ist, dass er die Leistung letztlich behalten darf. Bei einer Abänderung oder Aufhebung des Titels kann er nach Maßgabe des § 717 Abs. 3 ZPO zur Erstattung des Geleisteten nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem Empfang der Leistung verpflichtet sein, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Ob die Voraussetzungen dieser Norm im konkreten Fall tatsächlich erfüllt gewesen wären, was die Klägerin bezweifelt, ist nicht entscheidend. Bestand auch nur das Risiko einer Inanspruchnahme, diente die Zurückweisung der Vorbehaltszahlung eigenen berechtigten Interessen des Beklagten. Im Übrigen setzt der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht voraus, dass vor der Zahlung oder Leistung des Titelschuldners die Zwangsvollstreckung angedroht worden war ( BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 176/10, NJW 2011, 2518 Rn. 17 ff, ZfBR in BGHZ 189, 320). Unabhängig hiervon will der Titelschuldner mit der Vorbehaltszahlung regelmäßig so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Zahlung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erzwungen worden wäre ( BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 – IV a ZR 104/80, NJW 1981, 2244 ). Um diese Rechtsfolge abzuwenden, muss dem Titelgläubiger das Recht zugestanden werden, die Annahme der Vorbehaltsleistung abzulehnen. Der Gläubiger kann aus dem vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteil vollstrecken, muss es aber nicht. Er kann es ohne Angabe von Gründen bei dem bestehenden Zustand belassen und den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils abwarten. Das Recht, die titulierte Leistung erst dann entgegenzunehmen, wenn er diese bedingungslos behalten darf, kann man dem Gläubiger nicht nehmen. Die Rechtssicherheit verlangt, dass das Berufungsgericht seine im Hinweis vom 6. Juli 2009 (Bl. 2202 d.A.) gegebene Rechtsansicht nicht aufrecht erhält. Durch die Aufforderungsschreiben vom 28. Januar und 16.März 2009 (Bl. 2157 f d.A.) ist die Klägerin unter Beachtung der neuen Leitlinien des Bundesgerichtshofs nicht in Annahmeverzug gekommen. Zwar wird das Leistungsanerbieten nicht ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt, aber der Vorbehalt ergibt sich gleichsam zwangsläufig aus der Tatsache, dass die Beklagten parallel hierzu weiterhin die sie verurteilende Entscheidung des Landgerichts Darmstadt bekämpft haben. Der ductus des in Bezug genommenen Urteils des Bundesgerichtshofes vom 15.03.2012 lässt keinen Raum danach zu differenzieren, ob der Gläubiger eine Privatperson oder die öffentliche Hand ist. Der Verzug endete jedoch am 18. Juli 2011, als die Klägerin die Zahlung in Höhe von € 1.401.263,89 vom 14. Juli 2011 in Empfang nahm. III Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Klägerin 16% und die Beklagten als Gesamtschuldner 84% zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 14% und die Beklagten als Gesamtschuldner 86% zu tragen. Die Kostenquote entspricht dem jeweiligen Verhältnis des wechselseitigen Unterliegens und Obsiegens (zuerkannten € 1.240.219,62 statt erstinstanzlich verlangten € 1.483.085,98 und zweitinstanzlich verlangten € 1.438.085,98). Von dieser Kostenentscheidung waren die Kosten des Berufungsverfahrens (betreffend Grundurteil) zu Aktenzeichen 13 U 8/05 auszunehmen, weil hierüber bereits mit Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO vom 24. April 2006 rechtskräftig entschieden worden ist. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen; denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts unter Beachtung der Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung dann zu, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung steht damit in einem engen Zusammenhang, denn die Fortbildung des Rechts durch eine Revisionsentscheidung ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen. Das Berufungsgericht hat letztlich auch dann die Revision zuzulassen, wenn es von der höchstrichterlichen oder vielfach auch nur von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen will, weil damit eine Rechtsunsicherheit hervorgerufen wird (vgl. hierzu ausführlich Zöller-Gummer, ZPO, 29.Aufl. 2012, Rn.11 ff zu § 543 mit weiteren Nachweisen). Die vorliegend relevanten Rechtsfragen sind durch den Bundesgerichtshof einer Klärung bereits zugeführt worden; die jüngste Entscheidung ist vor zwei Monaten erst ergangen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Auch wenn das erkennende Gericht die Revision nicht zugelassen hat, konnte gleichwohl von Schuldnerschutzanordnungen gem. § 713 ZPO nicht abgesehen werden, weil zumindest den Beklagten nach § 544 ZPO die Möglichkeit eröffnet ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.