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Beschluss

2 Wx 114/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB ist eine Endentscheidung im Sinne des FamFG; gegen ihn ist die Beschwerde nach §§ 58, 63 FamFG binnen Monatsfrist statthaft einzulegen. • Die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gilt auch für die Bezirksregierung als Fiskus; aus praktischen oder haushaltsrechtlichen Erwägungen ergibt sich kein gesondernes, unbefristetes Beschwerderecht. • Fehlt einem angefochtenen Beschluss die Rechtsbehelfsbelehrung, vermutet § 17 Abs. 2 FamFG zwar die unverschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist; diese Vermutung ist aber zu widerlegen, wenn die Behörde über die für ihre Aufgaben typischen rechtlichen Kenntnisse verfügt. • Eine Wiedereinsetzung wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung ist vor dem Senat nicht zu gewähren, weil hier die Bezirksregierung als sachkundige Mittelbehörde anzusehen ist und die Vermutung der Unverschuldetheit damit entfällt. • Das Gericht der ersten Instanz ist für Abänderungs- und Wiederaufnahmeanträge nach § 48 FamFG zuständig; der Senat kann hierüber nicht entscheiden.
Entscheidungsgründe
Feststellungsbeschluss nach §1964 BGB: Monatliche Beschwerdefrist gilt auch für Fiskus • Ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB ist eine Endentscheidung im Sinne des FamFG; gegen ihn ist die Beschwerde nach §§ 58, 63 FamFG binnen Monatsfrist statthaft einzulegen. • Die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gilt auch für die Bezirksregierung als Fiskus; aus praktischen oder haushaltsrechtlichen Erwägungen ergibt sich kein gesondernes, unbefristetes Beschwerderecht. • Fehlt einem angefochtenen Beschluss die Rechtsbehelfsbelehrung, vermutet § 17 Abs. 2 FamFG zwar die unverschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist; diese Vermutung ist aber zu widerlegen, wenn die Behörde über die für ihre Aufgaben typischen rechtlichen Kenntnisse verfügt. • Eine Wiedereinsetzung wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung ist vor dem Senat nicht zu gewähren, weil hier die Bezirksregierung als sachkundige Mittelbehörde anzusehen ist und die Vermutung der Unverschuldetheit damit entfällt. • Das Gericht der ersten Instanz ist für Abänderungs- und Wiederaufnahmeanträge nach § 48 FamFG zuständig; der Senat kann hierüber nicht entscheiden. Der Erblasser verstarb Ende März 2010 ohne Testament. Ehefrau und Mutter schlossen die Erbschaft durch Erklärungen aus; der Bruder (Beschwerdegegner) reichte seine Ausschlagung notariell beglaubigt erst im September 2010 ein. Das Nachlassgericht stellte am 22.09.2010 das Fiskuserbrecht nach § 1964 BGB fest; der Beschluss enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und wurde der Bezirksregierung am 24.09.2010 zugestellt. Die Bezirksregierung legte Ende Dezember 2010 Beschwerde ein mit der Behauptung, der Bruder habe die Erbschaft nicht rechtzeitig ausgeschlagen oder bereits angenommen. Der Bruder bestreitet Annahme und trägt vor, er habe sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten. Das Amtsgericht wies die Beschwerde ab. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie Anträge auf Wiedereinsetzung und Abänderung. • Zulässigkeit: Der Feststellungsbeschluss ist eine Endentscheidung im Sinne der §§ 38, 58 FamFG; gegen ihn ist die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gegeben, aber nach § 63 Abs. 1 FamFG innerhalb eines Monats einzulegen. • Fristversäumnis: Die Beschwerde der Bezirksregierung war bei Eingang beim Nachlassgericht bereits verfristet; die einmonatige Frist gilt auch für den Fiskus, weil das FamFG die befristete Beschwerde zur Verfahrensbeschleunigung ausdrücklich vorsieht. • Rechtsbehelfsbelehrung/Wiedereinsetzung: Zwar fehlte dem angefochtenen Beschluss die Rechtsbehelfsbelehrung, doch greift die Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 FamFG nicht, weil die Bezirksregierung als sachkundige Mittelbehörde über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt; damit ist kein ursächlicher Zusammenhang zwischen fehlender Belehrung und Fristversäumnis nachgewiesen. • Materielle Wirkung des Feststellungsbeschlusses: Der Feststellungsbeschluss begründet nur formelle, nicht materielle Rechtskraft und eine Beweiserleichterung nach § 1964 Abs. 2 BGB; eine spätere Feststellung oder Einziehung ist nicht ausgeschlossen, weshalb dies die Beschwerdefrist nicht aufhebt. • Verfahrensrechtliche Zuständigkeit: Anträge auf Abänderung oder Wiederaufnahme nach § 48 FamFG sind ausschließlich vom erstinstanzlichen Amtsgericht zu entscheiden; der Senat ist hierfür nicht zuständig. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war geboten, da die Frage, ob eine sachkundige Behörde der Anwaltssituation gleichzustellen ist, grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich zu klären ist. Die Beschwerde der Bezirksregierung wurde als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG bei Eingang der Beschwerdeschrift bereits abgelaufen war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen, weil die Bezirksregierung als sachkundige Mittelbehörde die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung nicht als ursächlichen Grund für das Fristversäumnis geltend machen konnte. Der Antrag auf Abänderung des Amtsgerichtsbeschlusses nach § 48 Abs. 1 FamFG wurde als unzulässig verworfen, da hierfür das Amtsgericht zuständig ist. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Zugleich wurde die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Gleichstellung einer sachkundigen Behörde mit anwaltlicher Vertretung eine grundsätzliche Frage darstellt.