Beschluss
6 W 226/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
9mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde einer Beklagten, die nur als Zweitschuldnerin für Verfahrenskosten haftet, ist unzulässig, wenn sie allein auf eine Erhöhung des Streitwerts gerichtet ist.
• Ein schutzwürdiges Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung wegen Übernahme oder Vereinbarung überhöhtter Anwaltsgebühren ist grundsätzlich nicht gegeben.
• Die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung und die konkrete Aussicht eines wirtschaftlichen Vorteils sind erforderlich, damit eine Beschwerde zur Erhöhung des Streitwerts zulässig sein kann.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde einer nur zweitpflichtigen Beklagten gegen Streitwertfestsetzung • Die Beschwerde einer Beklagten, die nur als Zweitschuldnerin für Verfahrenskosten haftet, ist unzulässig, wenn sie allein auf eine Erhöhung des Streitwerts gerichtet ist. • Ein schutzwürdiges Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung wegen Übernahme oder Vereinbarung überhöhtter Anwaltsgebühren ist grundsätzlich nicht gegeben. • Die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung und die konkrete Aussicht eines wirtschaftlichen Vorteils sind erforderlich, damit eine Beschwerde zur Erhöhung des Streitwerts zulässig sein kann. Die Kläger hatten Klage erhoben und den Streitwert angegeben. Das Landgericht Köln wies die Klage in erster Instanz ab und setzte den Streitwert fest; gegen diese Festsetzung richtete sich die Beklagte, die lediglich als Zweitschuldnerin für Verfahrenskosten haftet. Sie beantragte eine Heraufsetzung des Streitwerts über die bereits getroffene Festsetzung hinaus. Die Beklagte berief sich insoweit auf eigene Vergütungsansprüche gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten. Das Landgericht änderte die Streitwertfestsetzung durch Beschluss, woraufhin die Beklagte Beschwerde einlegte. Parallel dazu ist gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung anhängig, weshalb die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. • Zur Zulässigkeit: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei, die nur als Zweitschuldner für Kosten haftet (§§ 22 Abs.1 S.1, 29 Nr.1, 31 Abs.1 und 2 GKG), regelmäßig nur mit dem Ziel einer Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen; eine Beschwerde, die auf Erhöhung gerichtet ist, ist unzulässig. • Zur Ausnahme für überhöhte Anwaltsvereinbarungen: In der Literatur und Rechtsprechung wird eine Ausnahme diskutiert, wenn die obsiegende Partei mit ihrem Anwalt eine Honorarvereinbarung über den gesetzlichen Gebührenrahmen abgeschlossen hat. Der Senat äußert hier jedoch Bedenken und verneint ein daraus abzuleitendes schutzwürdiges Interesse. • Zur konkreten Fallwürdigung: Selbst wenn eine solche Ausnahme denkbar wäre, fehlt im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges Interesse, weil das Urteil des Landgerichts nicht rechtskräftig ist (Berufung anhängig) und daher offen bleibt, ob der Beklagten durch eine höhere Streitwertfestsetzung wirtschaftlich ein Vorteil entsteht. • Zur Kostenentscheidung: Es besteht kein Anlass, über die Kosten oder den Beschwerdewert zu entscheiden (§ 68 Abs.3 GKG). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen. Begründend führt das Gericht aus, dass eine Partei, die nur zweitpflichtig für Verfahrenskosten ist, grundsätzlich nicht mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts beschwerdefähig ist. Eine mögliche Ausnahme wegen überhöhter Honorarvereinbarungen mit eigenen Prozessbevollmächtigten wird nicht anerkannt; jedenfalls fehlt hier ein schutzwürdiges Interesse, da das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig ist und offen bleibt, ob die Beklagte wirtschaftlich von einer höheren Streitwertfestsetzung profitieren würde. Eine gesonderte Kostenentscheidung oder Festsetzung des Beschwerdewertes wird deshalb nicht getroffen.