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Urteil

20 U 96/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Lebensversicherungsvertrag vom 19.01.1993 mit Beginn 01.02.1994 ist wirksam zustande gekommen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prämien. • § 5a VVG a.F. findet auf bis 31.12.1994 geschlossene, genehmigte Versicherungsverträge keine Anwendung; maßgeblich war daher das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. • Die Widerrufsbelehrung im Antragsformular war nach den Umständen wahrscheinlich unzureichend, weil sie im umfangreichen Text unterging; selbst bei Unwirksamkeit der Belehrung ist das Widerrufsrecht hier verwirkt. • Ein etwaiges fortbestehendes Widerrufsrecht oder ein Schadenersatzanspruch der Klägerin ist wegen Verwirkung ausgeschlossen, weil sie über viele Jahre Prämien zahlte und keine Zweifel am Bindungswillen zeigte.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Lebensversicherung: wirksamer Vertrag, Widerrufsrecht verwirkt • Der Lebensversicherungsvertrag vom 19.01.1993 mit Beginn 01.02.1994 ist wirksam zustande gekommen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prämien. • § 5a VVG a.F. findet auf bis 31.12.1994 geschlossene, genehmigte Versicherungsverträge keine Anwendung; maßgeblich war daher das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. • Die Widerrufsbelehrung im Antragsformular war nach den Umständen wahrscheinlich unzureichend, weil sie im umfangreichen Text unterging; selbst bei Unwirksamkeit der Belehrung ist das Widerrufsrecht hier verwirkt. • Ein etwaiges fortbestehendes Widerrufsrecht oder ein Schadenersatzanspruch der Klägerin ist wegen Verwirkung ausgeschlossen, weil sie über viele Jahre Prämien zahlte und keine Zweifel am Bindungswillen zeigte. Die Klägerin schloss am 19.01.1993 einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit Beginn 01.02.1994 ab. Sie zahlte über viele Jahre die vereinbarten Prämien einschließlich vereinbarter Dynamik. Erst mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2008 erklärte sie Widerruf und Kündigung des Vertrags und verlangte die verzinsliche Rückerstattung gezahlter Prämien. Die Beklagte bestritt die Verpflichtung zur Rückerstattung und berief sich auf die Wirksamkeit des Vertrags sowie auf Verwirkung eines etwaigen Widerrufsrechts. Streitgegenstand ist, ob ein Widerrufs- oder Rückerstattungsanspruch besteht und ob die Belehrung über das Widerrufsrecht ausreichend war. • Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen; für diesen Vertrag galt nicht § 5a VVG a.F., weil er vor Inkrafttreten der einschlägigen Regelung abgeschlossen wurde. • Maßgebliches Widerrufsrecht war § 8 Abs. 4 VVG a.F.; dieses verlangte eine Belehrung, für die zwar keine besondere Druckform vorgesehen war, die aber so gestaltet sein muss, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer sie zur Kenntnis nimmt. • Die Widerrufsbelehrung war im Antragsformular als Teil eines langen Absatzes ohne besondere Hervorhebung platziert und dürfte daher unzureichend gewesen sein, weil sie im Gesamttext unterging. • Unabhängig von einer möglichen Unwirksamkeit der Belehrung hat die Klägerin ihr Widerrufsrecht nicht innerhalb kurzer Zeit ausgeübt, sondern über mehr als 15 Jahre Prämien gezahlt, sodass nach den konkreten Umständen Verwirkung eingetreten ist; die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass die Klägerin das Recht nicht mehr geltend machen werde. • Andere Angriffsgründe gegen die Wirksamkeit des Vertrags greifen nicht durch: Die Rechtsprechung zu Kick-Back-Aufklärung bei Banken ist auf fondsgebundene Lebensversicherungen nicht übertragbar; ebenso besteht kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB wegen eines Zuschlags bei unterjähriger Zahlung. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf verzinsliche Rückerstattung der gezahlten Prämien, weil der Vertrag wirksam war und ein etwaiges Widerrufsrecht wegen langjährigen Zahlens der Prämien und fehlender frühzeitiger Geltendmachung verwirkt ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist nicht revisionsfähig; die Berufung erfolgte erfolglos, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rückerstattungsanspruch nicht vorliegen und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.