Teilurteil
20 U 36/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0713.20U36.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 586/10 - wird zurückgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag Nr. X.X XXX XXX.XX verfolgt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 586/10 - wird zurückgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag Nr. X.X XXX XXX.XX verfolgt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat - bezogen auf den Vertrag Nr. X.X XXX XXX.XX - in der Sache keinen Erfolg. Der Vertrag Nr. X.X XXX XXX.XX - eine Risikolebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - ist mit Versicherungsbeginn zum 1. April 1994 wirksam zustande gekommen; dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf verzinsliche Rückerstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswertes nicht zu. Zum Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. war der Kläger nicht berechtigt. § 5 a VVG a.F. gilt nicht für Verträge, die bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen worden sind (Art. 16 § 11 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juli 1994, BGBl. I 1994, 1630). Um einen solchen Vertrag handelt es sich vorliegend. Dem Kläger stand nur ein Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG zu, der in der damaligen Fassung lautete: Wird ein Versicherungsvertrag mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei dem Versicherer. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Vollkaufmann ist oder wenn der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsnehmer ist über das Widerrufsrecht schriftlich zu belehren. Fristgerecht hat der Kläger den Widerruf nicht erklärt; ein Widerruf ist erstmals mit Anwaltsschreiben von 14. Dezember 2009 erfolgt .Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger zum Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. nicht mehr berechtigt. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre, denn jedenfalls wäre ein fortbestehendes Widerrufsrecht verwirkt. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung vorliegend nicht beanstandet werden kann. Anders als in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG und § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, die eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Kunden zu unterzeichnende Belehrung verlangen, war für die Belehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. keine besondere Form vorgeschrieben. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muss jedoch, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein (BGH, VersR 1996, 313; vgl. - zu § 7 VerbrKrG - auch BGHZ 121, 52, 55). Weiterhin erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes „Belehrung“ entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (BGH, aaO). Vor diesem Hintergrund ist zumindest zu fordern, dass die Belehrung nicht in dem sonstigen Klauselwerk untergeht; es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (OLG Stuttgart, VersR 1995, 202). Sie darf nicht in den sonstigen Erklärungen „versteckt“ werden (BGH, VersR 1996, 221). Vorliegend befindet sich die Widerrufsbelehrung innerhalb der Schlusserklärung auf der Rückseite des Antrags. Im Unterschied zu den bislang vom Senat entschiedenen Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung in der Schlusserklärung deshalb kaum zu erkennen war, weil sie innerhalb der Erklärung, die viele, eng bedruckte Absätze enthielt, nicht hervorgehoben war (Urt. v. 21. Oktober 2011 ‑ 20 U 91/11; Urt. v. 21. Oktober 2011 – 20 U 96/11; Urt. v. 3. Februar 2012 – 20 U 140/11 [in juris dokumentiert]), ist vorliegend der Satz „Ich kann meinen Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen“ in der Schlusserklärung (2. Absatz) drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehoben. Zusätzlich ist unmittelbar über der Unterschriftszeile im Versicherungsantrag unter der Überschrift „Wichtiger Hinweis“ in Fettdruck auf die Schlusserklärung und die darin enthaltenen Regelungen über das Widerrufsrecht gesondert hingewiesen worden. Damit dürfte ein Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer noch ausreichend sichergestellt worden sein. Abschließend zu entscheiden braucht der Senat dies nicht. Auch wenn man nicht von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ausgehen würde, wäre der Kläger gehindert gewesen, noch im Dezember 2009 – und damit mehr als 15 Jahre nach der Antragstellung – den Vertragsantrag gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. zu widerrufen. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, welche Folgen eine fehlende oder eine unzureichende Belehrung durch den Versicherer hat. In der Rechtsprechung wurde überwiegend die Ansicht vertreten, eine fehlende Belehrung sei folgenlos, weil die Folgen ihres Fehlens – anders als in vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen wie etwa § 7 Abs. 2 VerbrKrG – gesetzlich nicht geregelt seien (so etwa AG Heidenheim, VersR 1992, 558; AG Köln, VersR 2000, 41; vgl. auch OLG München, VersR 1995, 1037). In der Literatur wird demgegenüber eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG aF., wonach das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Abgabe der Vertragsabschlusserklärung erlischt, diskutiert (so etwa Koch, VersR 1991, 729). Dann wäre der Widerruf vorliegend verspätet. Weiter wird in der Literatur bei unterlassener Belehrung ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus Verschulden bei Vertragsschluss erwogen mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer so zu stellen sei, wie er bei ordnungsgemäßer Belehrung gestanden hätte, d.h. ihm steht das Widerrufsrecht weiterhin zu, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (so vor allem Teske, NJW 1991, 2793, 2799). Dem ist entgegengehalten worden, die Belehrung sei keine echte Rechtspflicht, sondern nur eine Obliegenheit des Versicherers (Sieg, VersR 1992, 1, Fn. 1; auch nach Sieg soll allerdings die Frist bei fehlender Belehrung nicht zu laufen beginnen). Andere Stimmen in der Literatur haben eine Lösung nach § 242 BGB vorgeschlagen, bei der es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme (so Claussen, JR 1991, 360, 363). Ein weiterer Vorschlag lautet, dass ein Widerruf dann nicht mehr ausgeübt werden könne, wenn der Versicherungsnehmer seinen Bindungswillen zum Ausdruck gebracht habe, indem er etwa Versicherungsleistungen in Anspruch genommen habe (so der 2. Ansatz von Koch, aaO). Der Auffassung, dass jedenfalls die Frist nicht zu laufen beginnt, haben sich auch die damals führenden Kommentatoren zum VVG angeschlossen (so etwa Bruck/Möller/Johannsen/Johannsen, VVG, 8. Aufl., (2002), Band III, Anm. E 7 und Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. 1992, § 8 Anm. 10, der eine zeitliche Einschränkung unter dem Aspekt der Verwirkung gelten lassen will). Nach Ansicht des Senats ist ein etwa zugunsten des Klägers mangels zureichender Belehrung fortbestehendes Widerrufsrecht oder ein dem Kläger insoweit zuzugestehender Schadensersatzanspruch unter den konkreten Umständen des Falles verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. etwa BGHZ 84, 280, 281; BGH, NJW 2008, 2254; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242, Rn. 87); dabei mag gerade in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich Zurückhaltung bei der Annahme einer Verwirkung geboten sein (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 180). Sinn und Zweck des zeitlich befristeten Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. war es, dem Versicherungsnehmer eine Überlegungsfrist einzuräumen und es ihm zu ermöglichen, sich von einem ggf. übereilt getroffenen Entschluss, sich vertraglich gegenüber einem Versicherer zu binden, ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu können. Indem der Kläger nach Vertragsbeginn über viele Jahre hinweg die vereinbarten Prämien gezahlt hat, hat er der Beklagten klar zu erkennen gegeben, dass er am Vertrag festhalten will; hierauf konnte und durfte die Beklagte sich einrichten. Darüber hinaus hat der Kläger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten im Jahr 2004 Leistungen aus der eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht hat und damit seinen Bindungswillen zum Ausdruck gebracht. Schließlich hat der Kläger den Vertrag mit Schreiben vom 19. Juli 2005 gekündigt und den Rückkaufswert erhalten. Auch mit der Entgegennahme dieser Versicherungsleistung hat er seinen bis zur Kündigung bestehenden Bindungswillen dokumentiert. Unter diesen Umständen hat der Kläger sein erst nach Vertragsbeendigung ausgeübtes Widerrufsrecht sowie etwaige aus einer - unterstellt - fehlerhaften Belehrung über dieses Recht folgende Schadensersatzansprüche verwirkt. Dem Kläger steht die Klageforderung auch nicht als Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungsleistungen der Fondsgesellschaften zu. Ein solcher Anspruch scheidet vorliegend schon deshalb ersichtlich aus, weil es sich bei der streitgegenständlichen Versicherung nicht um eine fondsgebundene Lebensversicherung, sondern um eine Risikolebensversicherung handelt. Im Übrigen hat der Senat wiederholt entschieden, dass die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Aufklärung über Kick-Backs (BGHZ 170, 226; NJW 2009, 2298) auf die Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung von vornherein nicht anwendbar ist. Die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen herangezogene Interessenkollision besteht bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht (Senat, VersR 2011, 248; Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -, in juris dokumentiert, und Urt. v. 25. November 2011 - 20 U 129/11 -; s. auch OLG Stuttgart, RuS 2011, 218 und OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -). Der Bundesgerichtshof hat inzwischen auch klargestellt, dass die von ihm entwickelte Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH, ZIP 2012, 67 ff., Tz. 39). Der Kläger war auch nicht wegen Vereinbarung von Beitragszuschlägen bei unterjähriger Prämienzahlung zum Widerruf nach § 355 BGB berechtigt. Diese Bestimmung existierte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1994 noch nicht. Die sich aus einem Kreditvertrag zwischen einem Kreditgeber und einem Verbraucher ergebenden Rechtsbeziehungen waren damals im Verbraucherkreditgesetz geregelt, nach dessen § 1 Abs. 2 es sich auch bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs um einen Kreditvertrag handelte. Zwar sah bereits § 7 Abs. 1 VerbrKrG ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor. Dieses erlosch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht zum Widerruf gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG aber nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Innerhalb der Jahresfrist hat der Kläger ein etwa bestehendes Widerrufsrecht nicht ausgeübt. Im Übrigen stellt die Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senat, VersR 2011, 248, 249; ebenso: OLG Hamburg, Urteil vom 18. November 2011 - 9 U 97/11 -, BeckRS 2012, 00729; OLG Stuttgart r + s 2011, 218) keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB (früher: § 499 Abs. 1 BGB) bzw. keinen Zahlungsaufschub gemäß § 1 Abs. 2 VerbrKrG dar. Hieran wird festgehalten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.