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Beschluss

4 UF 238/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen in Familiensachen sind grundsätzlich unzulässig, § 57 Satz 1 FamFG; Ausnahmen nach Satz 2 Nr. 1–5 liegen nicht vor. • Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist eine Umgangsrechtsentscheidung und nicht primär eine Sorgerechtsentscheidung. • Nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden, wenn die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird; hierfür bedarf es nicht des Nachweises einer Kindeswohlgefährdung. • Einstweilige Anordnungen sind vorläufig und abänderbar; bei längerer Anordnungsdauer hat das Gericht die Voraussetzungen regelmäßig zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen; Umgangspflegschaft als Umgangsrechtsmaßnahme • Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen in Familiensachen sind grundsätzlich unzulässig, § 57 Satz 1 FamFG; Ausnahmen nach Satz 2 Nr. 1–5 liegen nicht vor. • Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist eine Umgangsrechtsentscheidung und nicht primär eine Sorgerechtsentscheidung. • Nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden, wenn die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird; hierfür bedarf es nicht des Nachweises einer Kindeswohlgefährdung. • Einstweilige Anordnungen sind vorläufig und abänderbar; bei längerer Anordnungsdauer hat das Gericht die Voraussetzungen regelmäßig zu überprüfen. Die Eltern streiten um das Umgangsrecht für ihre Tochter, geboren 2004. In einem früheren Verfahren hatten sie eine umfassende Umgangsvereinbarung geschlossen, die aber faktisch nicht umgesetzt werden kann. Das Familiengericht hat deshalb im einstweiligen Anordnungsverfahren bis zum 31.12.2012 eine Umgangspflegschaft für den Kindesvater angeordnet, um den persönlichen Umgang zu sichern und die Umsetzung der Vereinbarung zu ermöglichen. Die Mutter legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig ist und ob die Umgangspflegschaft rechtlich als Umgangsrechtsentscheidung angesehen werden kann. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil einstweilige Anordnungen in Familiensachen grundsätzlich unanfechtbar sind (§ 57 FamFG) und keine der in § 57 Satz 2 Nr. 1–5 FamFG genannten Ausnahmen vorliegt. • Die Anordnung der Umgangspflegschaft dient der Durchsetzung des Umgangsrechts und basiert auf § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F.; damit handelt es sich um eine Umgangsrechtsentscheidung, nicht um eine Sorgerechtsentscheidung. • Die Neuregelung in § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB erleichtert die Einsetzung einer Umgangspflegschaft schon bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB), ohne dass eine Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. • Das Gericht hat hier nur die Rechtspositionen der Eltern auszugleichen; bei Konflikten über Ausgestaltung des Umgangs sind Gerichte verpflichtet, beiderseitige Grundrechtspositionen und das Kindeswohl zu berücksichtigen. • Da die Entscheidung im einstweiligen, summarischen Verfahren erging, beschränkt sich die Prüfung auf Glaubhaftmachung der Voraussetzungen; eine vertiefte Tatsachenfeststellung obliegt gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren. • Die Anordnung ist vorläufig und abänderbar (§ 54 Abs. 1 FamFG); bei längerer Anordnungsdauer muss das Familiengericht in Abständen prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, etwa durch Rückfragen beim Umgangspfleger. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen, sodass der angeordnete Umgangspflegschaftsbeschluss des Familiengerichts bestehen bleibt. Das OLG bestätigt, dass die Umgangspflegschaft eine zulässige Maßnahme zur Durchsetzung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. ist und nicht die Schwelle einer Sorgerechtsentscheidung erreicht. Die Mutter kann die vorläufige Anordnung durch ein Abänderungsverfahren oder ein Hauptsacheverfahren angreifen; das Familiengericht hat jedoch die Pflicht, wegen der langen Anordnungsdauer die Voraussetzungen in gewissen Abständen zu überprüfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.