Urteil
6 U 155/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zulässigkeit eines Verfügungsantrags: Rechtzeitige Geltendmachung von Geschmacksmusterrechten ist ausreichend, auch wenn das Produkt vor Verfolgung nicht im Markt war.
• Bei Neuheitsprüfung sind offenbart zugängliche Vorbenutzungen unberücksichtigt zu lassen, wenn sie unter Verletzung von Geheimhaltungspflichten erlangt wurden.
• Bei ungeklärter öffentlicher Zugänglichkeit vorgelegter Unterlagen können diese im einstweiligen Verfahren unberücksichtigt bleiben.
• Neuheit und Eigenart beurteilen sich nach dem Gesamteindruck des Geschmacksmusters gegenüber vorheriger Öffentlichkeit, nicht nach dem Entwicklungsprozess.
• Geringfügige, nur bei genauer Überlagerung erkennbare Unterschiede können beim informierten Benutzer entfallen; dies begründet eine Verletzung, wenn der Gesamteindruck übereinstimmt.
Entscheidungsgründe
Geschmacksmusterverletzung durch nahezu identische Veneers trotz Nutzung gebräuchlicher Prothesenzähne • Zur Zulässigkeit eines Verfügungsantrags: Rechtzeitige Geltendmachung von Geschmacksmusterrechten ist ausreichend, auch wenn das Produkt vor Verfolgung nicht im Markt war. • Bei Neuheitsprüfung sind offenbart zugängliche Vorbenutzungen unberücksichtigt zu lassen, wenn sie unter Verletzung von Geheimhaltungspflichten erlangt wurden. • Bei ungeklärter öffentlicher Zugänglichkeit vorgelegter Unterlagen können diese im einstweiligen Verfahren unberücksichtigt bleiben. • Neuheit und Eigenart beurteilen sich nach dem Gesamteindruck des Geschmacksmusters gegenüber vorheriger Öffentlichkeit, nicht nach dem Entwicklungsprozess. • Geringfügige, nur bei genauer Überlagerung erkennbare Unterschiede können beim informierten Benutzer entfallen; dies begründet eine Verletzung, wenn der Gesamteindruck übereinstimmt. Die Antragstellerin ist Inhaberin eingetragener Geschmacksmuster für Veneers. Die Antragsgegner fertigten und vertrieben ebenfalls Veneers, die nach Ansicht der Antragstellerin das geschützte Erscheinungsbild kopieren. Die Antragstellerin erhob einstweilige Verfügung und gewann am Landgericht; die Antragsgegner legten Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die Geschmacksmuster der Antragstellerin neu und eigenartig sind und ob die von den Antragsgegnern hergestellten Veneers diese Rechte verletzen. Die Antragsgegner rügten unter anderem, frühere Veröffentlichungen und ein vorgelegtes System würden die Neuheit und Eigenart entfallen lassen; ferner bestritten sie rechtswidrige Kenntnisnahme oder Übernahme. Das Landgericht stellte fest, dass die Antragsgegner Teile übernommen haben und dass vorgelegte Bilder und ein System nicht zur Öffentlichkeit gehören oder ungeeignet sind; darauf stützt sich das Urteil des Oberlandesgerichts. • Verfügungsgrund: Die Antragstellerin hat ihre Rechte zügig geltend gemacht; eine frühere Rechtsverfolgung war wegen fehlender Markteinführung aussichtslos. • Rechtslage: Anspruch aus Art. 106a, 19 Abs.1, 88, 89 Abs.1, 90 Abs.1 GGV i.V.m. §§ 42 Abs.1, 46 Abs.1, 3 und 7 GeschmMG begründet Unterlassungsanspruch. • Nichtigkeitseinwand unbegründet: Der Einwand der Nichtigkeit des Geschmacksmusters wurde im einstweiligen Verfahren geprüft und zurückgewiesen. • Unberücksichtigte Vorbenutzungen: Nach Art.7 Abs.2 und 3 GGV sind Handlungen unberücksichtigt zu lassen, die durch Verletzung von Geheimhaltungspflichten erlangt wurden; das Landgericht stellte eine solche Verletzung durch Antragsgegner fest. • Unangekündigte Vorlage: Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte System kann nicht als zugänglich für die Öffentlichkeit angesehen werden, weil dessen Vorlage unangekündigt erfolgte und die Antragstellerin nicht die Möglichkeit hatte, sich dazu substantiiert zu äußern. • Beurteilung von Neuheit und Eigenart: Entscheidend ist der Vergleich der Erscheinungsbilder nach Art.5 und Art.6 GGV; maßgeblich ist der Gesamteindruck beim informierten Benutzer, nicht die Entstehungsweise. • Eignung vorgelegter Bilder: Abbildungen der bearbeiteten Prothesenzähne sind ungeeignet, weil sie nicht verlässlich den Gesamteindruck der Originale wiedergeben; daher können allein originale Prothesenzähne als Umfeld berücksichtigt werden. • Abgrenzung zum Umfeld: Selbst wenn Vitapan-Originale früher zugänglich gewesen wären, unterscheiden sich die Veneers in Glätte, Gestaltung am Zahnhals und Oberflächenstruktur so, dass sie einen anderen Gesamteindruck ergeben. • Verletzung: Die angegriffenen Veneers erzeugen beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie die eingetragenen Geschmacksmuster; minimale Abweichungen sind nur bei Überlagerung wahrnehmbar und somit unerheblich. • Kein Anspruch auf eigenständige Gestaltung: Die Antragsgegner können sich nicht auf Art.19 Abs.2 GGV berufen, weil das Gericht nicht von einer eigenständigen, unbekannten Entwicklung ohne Kenntnis der Antragstellermuster ausgehen konnte. Die Berufung der Antragsgegner ist zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt damit inhaltlich bestätigt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung aus dem Geschmacksmusterrecht, da ihre Muster neu und eigenartig sind und die angegriffenen Veneers denselben Gesamteindruck hervorrufen. Vorgelegte Beweismittel der Antragsgegner wurden im einstweiligen Verfahren unberücksichtigt gelassen, weil sie entweder unter Verletzung von Geheimhaltungspflichten erlangt wurden oder ihre öffentliche Zugänglichkeit nicht festgestellt werden konnte. Die Antragsgegner konnten nicht glaubhaft machen, die Muster eigenständig ohne Kenntnis der Klägermuster entworfen zu haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Gericht den Antragsgegnern auferlegt.