Beschluss
6 AuslA 113/11 - 6 -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ist zulässig, wenn das ersuchende Mitgliedsland die Gewährung eines neuen Verfahrens mit Anwesenheitsrecht zusichert.
• Ein Europäischer Haftbefehl enthält die erforderlichen Angaben nach § 83a Abs. 1 IRG, wenn Tatzeit, Tatort und einschlägige ausländische Vorschriften hinreichend konkretisiert sind.
• Bei Nicht-Katalogtaten ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen; sie kann zweifelsfrei bejaht werden, wenn nach inländischem Recht entsprechende Tatbestände vorliegen.
• Anhaltspunkte für missbräuchliche oder menschenrechtswidrige Behandlung im Vollstreckungsstaat müssen konkret und plausibel sein, um ein Auslieferungshindernis zu begründen.
Entscheidungsgründe
Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils bei Zusicherung eines neuen Verfahrens • Die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ist zulässig, wenn das ersuchende Mitgliedsland die Gewährung eines neuen Verfahrens mit Anwesenheitsrecht zusichert. • Ein Europäischer Haftbefehl enthält die erforderlichen Angaben nach § 83a Abs. 1 IRG, wenn Tatzeit, Tatort und einschlägige ausländische Vorschriften hinreichend konkretisiert sind. • Bei Nicht-Katalogtaten ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen; sie kann zweifelsfrei bejaht werden, wenn nach inländischem Recht entsprechende Tatbestände vorliegen. • Anhaltspunkte für missbräuchliche oder menschenrechtswidrige Behandlung im Vollstreckungsstaat müssen konkret und plausibel sein, um ein Auslieferungshindernis zu begründen. Der bulgarische Staatsangehörige N. wird aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der Bezirksstaatsanwaltschaft P. vom 14.10.2011 zur Auslieferung nach Bulgarien begehrt. Ihm wird Diebstahl im schweren Rückfall zur Last gelegt; das Bezirksgericht P. verurteilte ihn am 21.07.2011 in Abwesenheit zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe, die noch voll zu verbüßen ist. Die bulgarischen Behörden teilten mit, der Verurteilte habe Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 423 StPO und könne binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme die Wiederaufnahme wegen Nichtteilnahme beantragen. N. erklärte sich nicht im vereinfachten Verfahren einverstanden und verzichtete nicht auf das Spezialitätsprinzip; er brachte außerdem Vorwürfe über frühere Misshandlungen und Diskriminierung in bulgarischer Haft vor. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Erklärung der Auslieferung für zulässig; das OLG Köln prüfte insbesondere Form und Inhalt des Europäischen Haftbefehls sowie die Garantien bulgarischer Behörden. • Formelle Voraussetzungen: Der Europäische Haftbefehl erfüllt die Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG; Tatbeschreibung und einschlägige bulgarische Rechtsnormen sind hinreichend konkretisiert. • Beiderseitige Strafbarkeit: Da es sich nicht um eine Katalogtat handelt, war nach § 81 Ziff. 4 IRG die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen; diese ergibt sich aus §§ 242, 243, 25 Abs. 2 StGB entsprechend zur bulgarischen Tatbestandsbenennung. • Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils: Nach § 83 Ziff. 3 IRG ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils zulässig, wenn dem Überstellten ein neues Verfahren mit Anwesenheitsrecht garantiert wird; die bulgarischen Behörden haben eine solche Verpflichtung über Art. 423 StPO und ergänzende Auskünfte abgegeben. • Auslegung der bulgarischen Regelungen: Art. 423 Abs. 1 StPO gewährt dem Abwesenden binnen sechs Monaten die Möglichkeit, die Wiederaufnahme wegen Nichtteilnahme zu beantragen; Art. 254 Abs. 4 StPO bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Ladung Voraussetzung für das Wegfallen dieses Rechts ist, was hier nicht vorlag. • Zuständigkeit für Zusicherungen: Das Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft und die Bestätigung der bulgarischen Behörden sind als verbindliche Zusicherung zu verstehen; die Zuständigkeit der erteilenden Stelle steht nicht in Frage. • Humanitäre Bedenken: Pauschale und unkonkrete Angaben des Verfolgten zu früheren Misshandlungen und Diskriminierung genügen nicht, um ein Auslieferungsverbot wegen menschenunwürdiger Behandlung zu begründen; verfügbare Berichte geben keinen hinreichenden Anlass zur Annahme erheblicher Gefährdung. • Aufenthalt: Es bestehen keine Hinweise, dass der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat, sodass ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 IRG nicht gegeben ist. Die Auslieferung des N. nach Bulgarien zur Vollstreckung der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von drei Jahren wird für zulässig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls sind erfüllt und die beiderseitige Strafbarkeit gegeben. Die bulgarischen Behörden haben wirksame Zusicherungen zur Gewährung eines neuen Verfahrens mit Anwesenheitsrecht abgegeben, sodass das in Abwesenheit ergangene Urteil die Auslieferung nicht hindert. Pauschale Vorwürfe über frühere Misshandlungen und Diskriminierung genügen nicht, um ein Auslieferungsverbot zu begründen. Damit sind keine Auslieferungshindernisse ersichtlich und die Auslieferung kann vollzogen werden.