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Beschluss

18 UF 335/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unvollständiger Auskunft eines Versorgungsträgers kann dieser Beschwer berechtigt sein, wenn dadurch über ein einheitliches Versorgungsanrecht nicht vollständig entschieden wurde. • Besteht ein einheitliches Versorgungsanrecht trotz mehrerer Versicherungsnummern, ist dieses auch einheitlich auszugleichen. • Liegt der Ausgleichswert unter den gesetzlichen Höchstgrenzen und verlangt der Versorgungsträger die externe Teilung nicht besteht keine Ausschlussnorm gegen deren Durchführung. • Wählt die ausgleichsberechtigte Person die Zielversorgung nicht, entsteht kraft Gesetzes ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG.
Entscheidungsgründe
Einheitliches Versorgungsanrecht: externe Teilung bei unvollständiger Auskunft • Bei unvollständiger Auskunft eines Versorgungsträgers kann dieser Beschwer berechtigt sein, wenn dadurch über ein einheitliches Versorgungsanrecht nicht vollständig entschieden wurde. • Besteht ein einheitliches Versorgungsanrecht trotz mehrerer Versicherungsnummern, ist dieses auch einheitlich auszugleichen. • Liegt der Ausgleichswert unter den gesetzlichen Höchstgrenzen und verlangt der Versorgungsträger die externe Teilung nicht besteht keine Ausschlussnorm gegen deren Durchführung. • Wählt die ausgleichsberechtigte Person die Zielversorgung nicht, entsteht kraft Gesetzes ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG. Die Ehe wurde geschieden; der Versorgungsausgleich regelte interne Teilungen der gesetzlichen Rentenansprüche und bestimmte betriebliche/ private Anrechte. Das Familiengericht hatte beim betrieblichen Anrecht des Antragstellers bei der E. Pensionskasse AG nur einen Teil (Ehezeitanteil 2.464,18 EUR) berücksichtigt und wegen §18 Abs.2 VersAusglG für diesen Teil einen Nichtausgleich angeordnet. Die Pensionskasse legte Beschwerde ein und erklärte, das Anrecht bestehe tatsächlich aus zwei Teilversicherungen (insgesamt Ehezeitanteil 10.910,97 EUR) und forderte externe Teilung samt Mitteilung des Rechnungszinses. Die Ehegatten schlossen sich an; das OLG prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. Streitpunkt war, ob das bei mehreren Versicherungsnummern geführte Anrecht einheitlich zu behandeln und extern zu teilen sei und ob die gesetzlichen Höchstgrenzen für eine externe Teilung überschritten würden. • Beschwerdebefugnis: Der Versorgungsträger ist beschwerdebefugt, weil die unvollständige Auskunft die Rechtsstellung des Trägers beeinträchtigen kann; sonst droht uneinheitliche Behandlung oder unmittelbare Ansprüche der Ausgleichsberechtigten nach §§20 ff. VersAusglG (§59 FamFG). • Anfechtungsumfang: Die Beschwerde ist wirksam auf die Anfechtung der Teilungsanordnung bezüglich des Anrechts bei der E. Pensionskasse AG beschränkt; sie erfasst das gesamte bei der Pensionskasse bestehende Anrecht, weil dieses nicht teilbar ist. • Einheitlichkeit des Anrechts: Trotz mehrerer Versicherungsnummern handelt es sich um ein aus technischen Gründen zerlegte, aber einheitliches Versorgungsanrecht, das auch einheitlich auszulegen und auszugleichen ist. • Voraussetzungen der externen Teilung: Fehlt eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, ist externe Teilung zulässig, wenn der Versorgungsträger sie verlangt und der Ausgleichswert die gesetzlichen Höchstbeträge nicht übersteigt (§§14,15 VersAusglG). Hier betrug der Ausgleichswert 5.455,40 EUR und lag unter den maßgeblichen Höchstbeträgen. • Folgen und Verzinsung: Da die ausgleichsberechtigte Person kein Wahlrecht ausgeübt hat, wird kraft §15 Abs.5 Satz2 VersAusglG ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG begründet; der auszuzahlende Betrag ist vom 01.03.2010 bis zur Rechtskraft mit dem Rechnungszins der Versorgung (2,75%) zu verzinsen (vgl. §14 Abs.4 VersAusglG i.V.m. §222 Abs.3 FamFG). • Kostenentscheidung: Die Pensionskasse hat mangels hinreichender Sorgfalt zunächst unvollständige Auskunft erteilt; deshalb ist es sachgerecht, ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen, während außergerichtliche Kosten unerstattet bleiben; die Anschlussbeschwerden der Ehegatten sind unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses (§66 FamFG). Die Beschwerde der E. Pensionskasse AG ist begründet. Das OLG stellt fest, dass das bei der Pensionskasse bestehende einheitliche Ehezeit-Anrecht des Antragstellers 10.910,97 EUR beträgt und im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.455,40 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu begründen ist. Die Pensionskasse ist verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe des mitgeteilten Rechnungszinses von 2,75% vom 01.03.2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Die Anschlussbeschwerden der Ehegatten werden als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten trägt die E. Pensionskasse AG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.