Beschluss
16 UF 93/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:1115.16UF93.23.00
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Leitsätze
Zum Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Versorgungsausgleichsverfahren versehentlich eine Auskunft für die falsche Ehezeit erteilt hat und dies in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden muss.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der DRV wird Ziffer 2 Abs. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 01.06.2023, 4 F 2717/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRVB (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,0603 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (Vers. Nr. …) bei der DRVBW, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.140 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Versorgungsausgleichsverfahren versehentlich eine Auskunft für die falsche Ehezeit erteilt hat und dies in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden muss.(Rn.17) 1. Auf die Beschwerde der DRV wird Ziffer 2 Abs. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 01.06.2023, 4 F 2717/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRVB (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,0603 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (Vers. Nr. …) bei der DRVBW, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.140 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der von dem Antragsgegner bei der DRVB (im Folgenden: DRVB) erworbenen Anwartschaft. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am … in N., T. unter Heiratsregister Nr. 486/97 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 22.11.2022 zugestellt. Innerhalb der gesetzlichen Ehezeit hat der Antragsgegner eine Rentenanwartschaft bei der DRVB erworben. Die DRVB wurde mit Verfügung vom 27.01.2023 aufgefordert, Auskunft über die bei ihr von dem Antragsgegner in der Ehezeit vom 01.10.2018 bis 31.10.2022 erworbenen Anrechte zu erteilen. Mit Auskunft vom 02.05.2023 hat die DRVB eine Auskunft vorgelegt, der - versehentlich - eine Ehezeit vom 01.10.2018 bis 31.01.2022 zugrunde liegt. Nach dieser hat der Antragsgegner in der vorgenannten Ehezeit Rentenanwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 1,6840 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 0,8420 Entgeltpunkten sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 6.092,36 € erworben. Mit Verbundbeschluss vom 01.06.2023 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Anrecht des Antragsgegners bei der DRVB wurde intern durch Übertragung von 0,8420 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRVBW geteilt. Der Beschluss wurde der DRVB am 20.06.2023 zugestellt. Mit am 23.06.2023 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat die DRVB Beschwerde eingelegt. Die erstinstanzlich erteilte Auskunft habe mit dem 31.01.2022 ein falsches Ehezeitende zugrunde gelegt. Am 26.06.2023 nahm die DRVB die Auskunft vom 02.05.2023 zurück und ersetzte sie durch eine Auskunft, der die zutreffende Ehezeit vom 01.10.2018 bis 31.10.2022 zugrunde liegt. Danach hat der Antragsgegner in der gesetzlichen Ehezeit Rentenanwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 2,1205 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 1,0603 Entgeltpunkten sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.671,89 € erworben. Der Senat hat auf die beabsichtigte Entscheidung, insbesondere auch auf eine (zunächst) beabsichtigte Auferlegung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf die DRVB hingewiesen. Innerhalb der hierfür gesetzten Frist hat die DRVB eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass sie eine Auferlegung der Gerichtskosten in voller Höhe auf sie nicht für gerechtfertigt hält. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der DRVB ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und zulässig auf das bei der DRVB von dem Antragsgegner erworbene Anrecht beschränkt worden (BGH Beschl. v. 03.02.2016 – XII ZB 629/13, BeckRS 2016, 5227 Rn. 7, beck-online). Die Beschwerde ist begründet, nachdem das Amtsgericht bei seiner Entscheidung die Auskunft der DRVB vom 02.05.2023 zugrunde gelegt hat. Diese geht von einer § 3 VersAusglG nicht entsprechenden Ehezeit aus. Nach § 3 Abs. 1 VersAusglG endet die Ehezeit am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, vorliegend daher mit dem 31.10.2023. Nach der zweitinstanzlichen Auskunft, die von der zutreffenden Ehezeit ausgeht, hat der Antragsgegner in der gesetzlichen Ehezeit Rentenanwartschaften mit einem Ehezeitanteil von 2,1205 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 1,0603 Entgeltpunkten erworben. Es sind daher 1,0603 Entgeltpunkte durch interne Teilung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRVBW zu übertragen. III. 1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und eine Vereinbarung nicht zu erwarten ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, 3, 5 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Der DRVB sind - nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage - keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Vielmehr entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten ganz abzusehen Zwar beruht das Obsiegen auf neuem Vorbringen, das bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt unschwer bereits in einem früheren Rechtszug hätte geltend gemacht werden können, so dass eine Kostenauferlegung auf den Versorgungsträger in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2012 – 18 UF 335/11 –, Rn. 17, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.03.2002 – 14 UF 8/02 –, juris; BeckOK FamFG/Weber, 47. Ed. 01.08.2023, FamFG § 150 Rn. 29). Allerdings ist vorliegend nicht von einem groben Verschulden der DRVB auszugehen. Vielmehr liegt der falschen Auskunft lediglich ein Zahlendreher zugrunde (31.01.2022 anstelle von 31.10.2022), der zudem sowohl vom Amtsgericht als auch von allen anderen Beteiligten hätte bemerkt werden können. Darüber hinaus verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde keine eigenen Interessen, sondern er handelt im Interesse der beteiligten Ehegatten und mit dem Begehr einer materiell richtigen Entscheidung. Da die - versehentlich - unzutreffende Ehezeit auch durch die anwaltlich vertretenen Ehegatten nicht beanstandet wurde, entspricht es im Übrigen billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Gleiches gilt nach dem Rechtsgedanken des § 150 Abs. 3 FamFG für die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die diese ebenfalls selbst trägt. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 50 FamGKG. Bei einem Verfahrenswert für die Ehescheidung von 11.400 € ergibt sich bei einem im Beschwerdeverfahren streitigen Anrecht ein Verfahrenswert von 1.140 €. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.