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Beschluss

19 Sch 14/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein inländischer Schiedsspruch ist vollstreckbar, wenn Formvorschriften des §1054 ZPO gewahrt sind und keine in §1059 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegen. • Die Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch das Oberlandesgericht in einem rechtkräftigen Beschluss schließt die Rüge der Unzuständigkeit im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung insoweit aus. • Verspätet eingebrachtes Vorbringen, das nach Herstellung der Entscheidungsreife eingereicht wurde, begründet nicht ohne Weiteres einen Aufhebungsgrund; das Schiedsgericht darf nach §1046 Abs.2 ZPO Verspätungen unberücksichtigt lassen, wenn Entscheidungsreife bereits erreicht ist. • Die Angemessenheit der Schiedsgerichtskosten ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht zu prüfen; dies betrifft die Vergütungsansprüche des Schiedsgerichts selbst.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs trotz Rügen von Zuständigkeit, Verfahrensfehlern und Verspätung • Ein inländischer Schiedsspruch ist vollstreckbar, wenn Formvorschriften des §1054 ZPO gewahrt sind und keine in §1059 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegen. • Die Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch das Oberlandesgericht in einem rechtkräftigen Beschluss schließt die Rüge der Unzuständigkeit im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung insoweit aus. • Verspätet eingebrachtes Vorbringen, das nach Herstellung der Entscheidungsreife eingereicht wurde, begründet nicht ohne Weiteres einen Aufhebungsgrund; das Schiedsgericht darf nach §1046 Abs.2 ZPO Verspätungen unberücksichtigt lassen, wenn Entscheidungsreife bereits erreicht ist. • Die Angemessenheit der Schiedsgerichtskosten ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht zu prüfen; dies betrifft die Vergütungsansprüche des Schiedsgerichts selbst. Die Parteien stritten über Ansprüche aus einem Praxiskauf- und Darlehensvertrag von 2003; der Vertrag sah eine Schiedsklausel vor. Der Kläger begehrte gegenüber den Beklagten die Entscheidung eines Schiedsgerichts über ausstehende Zahlungen, Auskunftsansprüche und Erstattung von Kosten. Die Beklagten lehnten die Schiedsrichterbenennung ab; das Oberlandesgericht Köln bestellte einen Schiedsrichter. Das Schiedsgericht erklärte sich zuständig, verhandelte und erließ am 10. Juni 2011 einen Schiedsspruch mit Zahlungs- und Auskunftsansprüchen zugunsten des Klägers. Der Kläger beantragte die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; die Beklagten rügten Unzuständigkeit, Fristversäumnis bei Klageeinreichung, Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes vom 26. Mai 2011 und überhöhte Gebühren. • Zulässigkeit: Der Kläger legte das Original des schriftlich begründeten und unterschriebenen Schiedsspruchs vor; Formvorschriften des §1054 ZPO sind erfüllt. • Keine Aufhebungsgründe (§1059 ZPO): Es liegen keine Verfahrensfehler oder ordnungswidrige Ergebnisse vor, welche die Vollstreckbarerklärung verhindern würden. • Zuständigkeitsrüge unbegründet: Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bereits durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt; keine neuen Tatsachen, die von dieser Entscheidung abweichen könnten. • Frist- und Verfahrensvorwürfe: Ein früherer Zugang der Fristanordnung wurde nicht nachgewiesen; die Klageeinreichung erfolgte innerhalb der geltend gemachten Frist bzw. hätte bis zur Entscheidung nachgeholt werden können (§1048 Abs.1 ZPO). • Rechtliches Gehör und Verspätung: Die Entscheidungsreife war nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers hergestellt; das Schiedsgericht durfte verspätetes Vorbringen nach §1046 Abs.2 ZPO unberücksichtigt lassen, ohne dadurch verfassungsrechtlich relevantes Gehörsrecht zu verletzen. • Inhaltskontrolle begrenzt: Sachliche Fehlerentscheidungen des Schiedsgerichts sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht überprüfbar; eine Überprüfung wäre nur bei Verstößen gegen ordre public (§1059 Abs.2 Nr.2b ZPO) möglich, die hier nicht vorliegen. • Kostenfragen: Die Angemessenheit der vom Schiedsgericht festgesetzten Gebühren ist im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht zu prüfen, da sie die Vergütungsansprüche des Schiedsgerichts betreffen. Der Schiedsspruch vom 10. Juni 2011 wird für vollstreckbar erklärt. Die Beklagten werden zur Zahlung der festgesetzten Beträge und zur Versicherung der Gewinn- und Verlustrechnungen an Eides Statt verurteilt; die Kosten des Schiedsverfahrens sind überwiegend den Beklagten zu tragen. Die Rügen der Beklagten (Unzuständigkeit, Fristversäumnis, Verletzung des rechtlichen Gehörs, zu hohe Gebühren, angebliche inhaltliche Fehler) rechtfertigen keine Aufhebung des Schiedsspruchs nach §1059 ZPO. Damit obsiegt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Die materiell-rechtliche Prüfung des Schiedsspruchs auf inhaltliche Richtigkeit bleibt dem Schiedsverfahren selbst bzw. einem Aufhebungsverfahren vorbehalten, das hier nicht erfolgreich begründet wurde.