Beschluss
19 Sch 12/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0916.19SCH12.22.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., Az. DIS-SV-2019-00278 durch das Schiedsgericht bestehend aus Rechtsanwältin Z., Rechtsanwalt O. und Rechtsanwalt, I. vom 09.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerinn.
Der Gegenstandswert wird auf 6.320.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., Az. DIS-SV-2019-00278 durch das Schiedsgericht bestehend aus Rechtsanwältin Z., Rechtsanwalt O. und Rechtsanwalt, I. vom 09.12.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerinn. Der Gegenstandswert wird auf 6.320.000 € festgesetzt. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Kölnauf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2022durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., die Richterin am Landgericht U. und den Richter am Oberlandesgericht H. beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., Az. DIS-SV-2019-00278 durch das Schiedsgericht bestehend aus Rechtsanwältin Z., Rechtsanwalt O. und Rechtsanwalt, I. vom 09.12.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerinn. Der Gegenstandswert wird auf 6.320.000 € festgesetzt. Gründe : I. Die Antragstellerin ist eine in Italien nach italienischem Recht gegründete und im Unternehmensregister C. unter Registernummer N01 eingetragene Aktiengesellschaft, als eine führende internationale Unternehmensgruppe auf dem Gebiet der Anlagentechnik tätig und verfügt über Erfahrung bei großen und komplexen Engineering-, Beschaffungs- und Bauprojekten. Die Antragsgegnerin ist eine in den Niederlanden nach niederländischem Recht gegründete und im niederländischen Handelsregister unter Nummer N02 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist eine im Bereich Planung und Engineering tätige Tochtergesellschaft der B., einer führenden Komplettlösungsanbieterin für Technologie-, Engineering- und Konstruktionslösungen im Energiesektor. Die A. (i. F.: G.) ist eines der größten Petrochemieunternehmen Europas und führend in der Produktion synthetischer Kautschuke und Kunststoffe in der Russischen Föderation. Die Hauptproduktionsstätten befinden sich in der Stadt T. in der russischen Teilrepublik Q.. Da deren Kapazitäten ausgeschöpft waren, entwickelte G. 2011 einen Plan für den Bau eines neuen Olefin-Komplexes in T., der insbesondere eine neue Ethylenanlage nebst Polyethylenanlage und Polypropylenanlage umfassen sollte. Zur Vorbereitung ihrer Investitionsentscheidung beauftragte G. die Antragsgegnerin mit der Erbringung von Ingenieurdienstleistungen, insbesondere erweitertem Basic Engineering (EBE) und Front-End-Engineering-Design (FEED), womit eine Phase nach konzeptioneller Planung eines Projekts beschrieben werden sollte, in der potentielle Risiken und Schwierigkeiten bei der Umsetzung identifiziert werden sollten, eine Kalkulationsbasis für den Investitionsumfang geschaffen und die Grundlage für den Genehmigungsprozess gebildet werden sollte. G. beabsichtigte, vorbezeichnete Planungsphase bis Ende 2013 / Anfang 2014 abzuschließen und danach die tatsächliche Investitionsentscheidung zu treffen. Die G. schloss mit der Antragsgegnerin am 14.06.2012 einen Hauptvertrag (Main Contract) für Erweitertes Basic Engineering / Dokumentationserarbeitung Projekt Russland, für die Erbringung der Ingenieurdienstleistungen und die Lieferung der Dokumentation für das Projekt Russland. Der Umfang des Hauptvertrags wurde durch spätere Nachträge erweitert. Für einen Teil der zu erbringenden Leistungen regte G. eine Einbeziehung der Antragstellerin als Subunternehmerin der Antragsgegnerin an. Die Antragstellerin hatte bereits zuvor Leistungen für G. als Sonderprojektplanerin erbracht. Die Antragsgegnerin stimmte diesem Vorgehen im Grundsatz zu und übernahm sodann kraft Nachtrag Nr. 3 zum Hauptvertrag gegenüber G. die Verantwortung für die FEED-Leistungen für die Polyethylenanlage sowie die Polypropylenanlage. Die Parteien tauschten zwischen dem 22.01. und 15.04.2013 verschiedene Entwürfe für Elemente des Subunternehmervertrags aus, insbesondere für ein Engineering Service Agreement (i. F.: ESA) und für General Conditions of Contract (i.F.: GCC). Bereits der erste Entwurf der Antragsgegnerin vom 29.01.2013 enthielt einen Vorschlag für einen Zahlungsterminplan mit 13 sog. Meilensteinen (aufeinander aufbauenden Leistungsabschnitten). Die Antragstellerin nahm unter dem 30.01.2013 hierzu Stellung und schlug einen anderen Zahlungsterminplan sowie verschiedene Änderungen des Vertragstextes vor, insbesondere die Löschung der „Zahlung-wenn-gezahlt"-Bestimmung in Absatz 4 Satz 3 ESA. Die Antragsgegnerin stellte daraufhin mit E-Mails vom 05.02.2013 eine neue Zahlungsstruktur vor, die sieben Meilensteine vorsah, fügte die „Zahlung-wenn-gezahlt"-Bestimmung in Absatz 4 ESA wieder ein und schlug weitere Änderungen vor, die sodann am 07.02.2013 in einer Telefonkonferenz und am 12.03.2013 in einem persönlichen Gespräch erörtert wurden, wobei es insbesondere auch um die „Zahlung-wenn-gezahlt"-Bestimmung ging. Im Grundsatz wurde vereinbart, dass der Subunternehmervertrag einen Mechanismus vorsehen solle, der gewährleisten solle, dass die Antragstellerin nicht mehr zahlen müsse, als die Antragsgegnerin von G. erhalte. Mit E-Mail vom 03.03.2013 übersandte die Antragsgegnerin überarbeitete Entwürfe der Anlagen, bzw. per E-Mail vom 15.03.2013 überarbeitete Entwürfe der ESA und der GCC. Diese enthielten insbesondere eine Version der „Zahlung-wenn-gezahlt"-Bestimmung mit dem Zusatz, dass ein Zahlungsausfall seitens G. aufgrund eines Verschuldens seitens der Antragsgegnerin nicht den Anspruch der Antragstellerin berühre. Ferner wurde in Absatz 7.2 GCC die Regelung einer „angenommenen Abnahme" gelöscht. Die Antragstellerin nahm hierzu mit E-Mail vom 14.03.2013 Stellung, wobei es insbesondere darum ging, dass im Abnahmeverfahren neben der Antragsgegnerin auch die G. die von der Antragstellerin übergebenen Leistungsergebnisse prüfen, kommentieren und genehmigen sollte. Mit E-Mail vom 18.03.2013 akzeptierte die Antragstellerin den letzten Vorschlag der Antragsgegnerin für einen Meilenstein-Terminplan. Die Antragstellerin nahm hierzu mit E-Mail vom 22.03.2013 Stellung, erhob hierbei aber keine Einwendungen zu der in Absatz 4 ESA vorgesehenen „Zahlung-wenn-gezahlt"-Bestimmung. Die Antragsgegnerin antwortete unter dem 26.03.2013 mit lediglich einer Änderung, woraufhin die Antragstellerin den abschließenden Wortlaut der ESA und der GCC mit E-Mail vom 29.03.2013 genehmigte. Am 04. und 05.04.2013 fanden in C. zwei Kick-off Meetings zwischen den Parteien, dem Endkunden und den Lizenzgebern statt, wobei es darum ging, zu erörtern, wie grundsätzlich mit der Ausführung des FEED, der Kostenschätzung und der erforderlichen Dokumentation für die neuen Polyethylen- und Polypropylenanlagen verfahren werden sollte. Am 09./15.04.2013 wurden die Vertragsunterlagen für den Subunternehmervertrag unterzeichnet, insbesondere das ESA und die GCC. Absatz 25.1 GCC enthielt nachfolgend wiedergegebene Schiedsgerichtsklausel: „Über alle Streitigkeiten, Auseinandersetzungen oder Ansprüche, die sich - direkt oder indirekt - aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung oder einem Verstoß gegen sie ergeben, und die zwischen den Parteien hierzu nicht durch Verhandlungen geregelt werden können, wird abschließend durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) entschieden. Es muss drei Schiedsrichter geben, wobei ein Schiedsrichter vom Auftragnehmer, ein Schiedsrichter vom Subunternehmer und der dritte Schiedsrichter von den beiden Schiedsrichtern, die so von den Parteien ausgewählt wurden, oder - falls sie sich nicht innerhalb eines Monats auf einen dritten einigen können - gemäß der o.g. Schiedsordnung der DIS ausgewählt wird, die das Schiedsgerichtsverfahren leitet. Das Schiedsgerichtsverfahren einschließlich der Verkündung des Urteils findet in Köln, Deutschland, statt. Die für das Schiedsgerichtsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch. Alle Entscheidungen oder Urteile der Schiedsrichter müssen ausschließlich auf den Bestimmungen dieser Vereinbarung beruhen, jedoch mit der Maßgabe, dass sie - sofern der Gegenstand der Entscheidung oder des Urteils nicht in diesen Bestimmungen vorgesehen ist auf deutschem Sachrecht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen beruhen müssen. Die Schiedsrichter dürfen weder aufgefordert werden, noch haben sie die Befugnis, eine Entscheidung oder ein Urteil außer wie im vorausgehenden Satz vorgesehen zu treffen. Der Schiedsspruch ist für beide Parteien verbindlich und verpflichtend. " Absatz 23 Satz 1 GCC enthielt zur Frage des anzuwendenden Sachrechts folgende Regelung: „Diese Vereinbarung sowie alle Fragen bezüglich ihrer Auslegung, Interpretation, Umsetzung, Gültigkeit oder Ungültigkeit, Kompetenzen der Parteien, Rechte und Pflichten der Parteien und Erfüllung dieser Vereinbarung werden in allen Gesichtspunkten gemäß deutschem Sachrecht geregelt und aufgestellt; das deutsche Sachrecht ist das anwendbare Recht, ungeachtet der Grundsätze des Kollisionsrechts, die ansonsten die Angelegenheit den Gesetzen einer anderen Rechtsprechung unterwerfen würden. (...)" Absatz 7.1 GCC bestimmte: „Als volle Vergütung für die hierin beschriebenen Leistungen erhält der Subunternehmer Zahlungen auf Basis der Meilensteine wie in Anlage S vorgesehen, der Stundensätze für Änderungen, des Zeitplans für Zahlungen und Übergabe der Engineering-Dokumentation, dieser Vereinbarung, sowie bei vollständige und zufriedenstellender Erbringung aller Leistungen und Einhaltung aller Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Subunternehmer. " Absatz 7.2 GCC spezifizierte die Zahlungsfrist sowie das Verfahren für die Vorlage und Prüfung der Meilenstein-Zertifikate: "Vorbehaltlich Abschnitt 4 der Vereinbarung und Absatz 7.1 oben erfolgt die Zahlung der Verfügung für die erbrachten Leistungen auf Basis der Meilensteine innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Abnahme der erbrachten Leistungen der jeweiligen Leistungsstufe wie in Anlage 3, Leistungsumfang, dieser Vereinbarung festgelegt. Der Zeitpunkt der Leistungsabnahme wird durch die Unterzeichnung eines Meilenstein-Zertifikats für die jeweiligen Leistungen durch den Auftragnehmer und die Einreichung der Rechnung des Subunternehmers bestimmt. Jedes Meilenstein-Zertifikat ist dem Auftragnehmer durch den Subunternehmer gemäß Anlage 5 vorzulegen. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, dieses Meilenstein-Zertifikat innerhalb von zehn (10) Tagen anzunehmen oder abzulehnen (wobei detailliert und mit einer Begründung die zu ändernden Punkte zu erläutern sind). Falls der Auftragnehmer das Meilenstein-Zertifikat innerhalb von zehn (10) Tagen ablehnt, muss der Subunternehmer die Rechnung mit den notwendigen Änderungen wie vom Auftragnehmer angemerkt erneut einreichen. Dieses Verfahren gilt für die direkt vom Auftragnehmer wie auch die vorn Kunden des Auftragnehmers zu verifizierende und zu genehmigende Dokumentation.“ Zur Einreichung von Rechnungen regelte Absatz 7.7. GCC: „Alle Rechnungen sind, zusammen mit den entsprechenden Meilenstein-Zertifikaten, Belegen und sonstigen Nachweisen der erbrachten Leistungen an die in Abschnitt 6 angegebene E-Mail-Adresse des Auftragnehmers zu senden. Diese Rechnungen werden, wenn sie in einer für den Auftragnehmer zufriedenstellenden Form eingegangen und vom Auftragnehmer geprüft wurden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 4 und Absatz 7.2 innerhalb von sieben (7) Tagen nach Prüfung gezahlt." Zum Abnahmeverfahren bestimmte Absatz 10.0 GCC: „Wenn der Subunternehmer die Leistungen (oder einen vom Auftragnehmer spezifizierten Teil davon) fertigstellt, benachrichtigt der Subunternehmer den Auftragnehmer innerhalb von fünf (5) Tagen nach Fertigstellung der Leistungen. Der Auftragnehmer führt nach Bedarf Prüfungen, Kontrollen und Tests durch, um sich davon zu überzeugen, dass alle Teilleistungen, bzw. nach Fertigstellung alle Leistungen allen Anforderungen gemäß dieser Vereinbarung entsprechen. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Subunternehmer innerhalb von dreißig (30) Tagen über alle Nichteinhaltungen; der Subunternehmer ergreift Abhilfemaßnahmen, und das Abnahmeverfahren wird wie vom Auftragnehmer gefordert wiederholt, bis jede Teilleistung bzw. nach Fertigstellung alle Leistungen abgenommen sind. Werden die Leistungen in Teilen abgenommen, gilt diese Abnahme als vorläufig bis zur „Endabnahme" der Leistungen als Ganzes. [...]." Die ESA sah des Weiteren vor, dass die Antragstellerin nur Anspruch auf Vergütung habe, soweit G. eine Zahlung an die Antragsgegnerin geleistet habe, was als „Zahlung-wenn-gezahlt"-Regelung („pay when paid“) bezeichnet wurde. Hierzu regelte Absatz 4 Satz 3 ESA: „Ungeachtet gegenteiliger Angaben in dieser Vereinbarung wird ausdrücklich und unbedingt vereinbart, dass der Subunternehmer gemäß oder infolge der Erfüllung der Vereinbarung nur dann einen Anspruch auf Erhalt der Zahlung von Beträgen vom Auftragnehmer hat, falls, wenn und sofern der Kunde des Auftragnehmers diese Beträge gezahlt hat, sofern nicht der Kunde des Auftragnehmers allein aufgrund der Leistungserfüllung des Auftragnehmers keine Zahlung geleistet hat.” Am 23.08.2013 erweiterten die Parteien den Leistungsumfang im Rahmen des Subunternehmervertrags kraft Nachtrag Nr. 1, hiernach betrug das Nettovertragshonorar 9.540.000 € Zu den Vertragsunterlagen (Anlage 5 zu Nachtrag 1) zählte der „Zeitplan für Zahlungen und Übergabe der Engineering-Dokumentation", der Details der Meilensteine 1 bis 10 sowie den jeweiligen Fälligkeitstermin und den Preis für jeden Meilenstein auflistete: 1 Projektausführungsplan 10.06.2013 402.500 € 2 EBE (FEED) Pläne 08.07.2013 805.000 € 3 Grundstücksplan einschließlich RF-Anforderungen 22.07.2013 2.012.500 € 4 Rohrleitungs- und Instrumentierungspläne [P&IDI für HAZOP 16.09.2013 2.012.500 € 5 Abschließendes EBE-Paket 15.11.2013 2.012.500 € 6 Kostenschätzung für Prüfung 29.11.2013 805.000 € 7 OSBL Gebäudepläne 31.10.2013 160.000 € 8 Rohrleitungen, Mechanik, Elektrik & HSE 15.11.2013 300.000 € 9 Prozessplanung & HAZOP 06.12.2013 970.000 € 10 Schätzung 06.12.2013 60.000 € Gesamt: 9.540.000 € Nach Ausführung und Abnahme der Meilensteine 1 bis 3 stellte die Antragsgegnerin die jeweiligen Meilenstein-Zertifikate aus. Nachdem G. die entsprechenden Abnahmeurkunden unterzeichnet und die für die Meilensteine 1-3 im Hauptvertrag vorgesehenen Zahlungen an die Antragsgegnerin geleistet hatte, beglich die Antragsgegnerin die Rechnungen der Antragstellerin vom 10.07.2013 und 11.09.2013. Die Ingenieurdienstleistungen zu den Meilensteinen 4, 7, 8 und 9 erbrachte die Antragstellerin zwischen September und Dezember 2013 und übergab die Leistungsergebnisse an die Antragsgegnerin. Diese lehnte die Leistungen allerdings als nicht vertragskonform ab und leistete keine Zahlungen hierauf. Zu den Meilensteinen 5, 6 und 10 wurden bislang keine Leistungsergebnisse übergeben. Zu Meilenstein 4 lehnte die Antragsgegnerin die Abnahme mit Schreiben vom 15.10.2013 ab, was sie mit der Nichterfüllung russischer Voraussetzungen sowie vertraglicher Anforderungen begründete. Nach einer Besprechung unter Beteiligung der G. am 14.02.2014 stellte die Antragstellerin am 18.02.2014 eine überarbeitete Version ihrer Leistung aus. Auf Aufforderung bestätigte die Antragsgegnerin ihr gegenüber mit Schreiben vom 24.06.2014, sie werde die Rechnung zahlen, sobald sie „ die Zahlung von G. erhalten“ habe. Demgegenüber positionierte sich aber die G. mit Schreiben vom 03.06.2016 dahin, die Leistungen zu Meilenstein 4 seien nicht erbracht worden. Zu Meilenstein 7 hatte die Antragstellerin u.a. die Dokumentation für das Gebäude zur Lagerung von Hemmstoffen und Additiven für Polyethylen-S und -G sowie für Polypropylen und für das Pumpenhaus, für Zwischenlagertanks, Löschwassersysteme und Wasseraufbereitung zu liefern. Am 27.11.2013 reichte die Antragstellerin das Meilenstein-Zertifikat ein, woraufhin die Antragsgegnerin die Abnahme mit Schreiben vom 11.12.2013 aufgrund fehlender Übersichtszeichnungen für das Gebäude zur Lagerung von Hemmstoffen und Additiven und für das Pumpenhaus für die Wasseraufbereitungsanlage ablehnte. Zur Gebäudeübersichtszeichnung für das Pumpenhaus für die Wasseraufbereitungsanlage hatten die Parteien in einer Besprechung am 12.11.2013 zunächst vereinbart, die Wasseraufbereitungsanlage zu löschen. Am 10.12.2013 teilte dagegen die Antragsgegnerin mit, dass es doch notwendig sei, die Abwasseraufbereitungsanlage beizubehalten. Mit Schreiben vom 23.12.2013 erläuterte die Antragstellerin hinsichtlich der Übersichtszeichnungen für das Gebäude zur Lagerung von Hemmstoffen und Additiven, dass die fehlenden Zeichnungen spätestens am 04.12.2013 geliefert worden wären. Mit Schreiben vom 10.05.2016 erläuterte die Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe die zu Meilenstein 7 zu erbringenden Leistungen nicht erbracht, weshalb die Leistungsergebnisse nicht abgenommen werden könnten. Zu Meilenstein 8 waren Leistungen zu Rohrleitungen, Mechanik, Elektrik & HSE zu erbringen. Am 04.12.2013 reichte die Antragstellerin Meilenstein-Zertifikat 8 zur Genehmigung und Unterschrift ein. Die Antragsgegnerin lehnte die Leistungen mit Schreiben vom 19.12.2013 aufgrund fehlender Übersichtszeichnungen für die Bereiche 36 und 37 sowie fehlender russischer Übersetzungen der geforderten Dokumente ab. Die Antragstellerin widersprach mit Schreiben vom 08.01.2014. Mit Schreiben vom 10.05.2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, die Leistungen zu Meilenstein 8 würden als nicht erbracht bewertet, weil die Dokumente nicht so wie vertraglich definiert übergeben worden seien. Zu Meilenstein 9 waren die Prozessplanung & HAZOP zu liefern. Am 04.12.2013 reichte die Antragstellerin Meilenstein-Zertifikat 9 zur Genehmigung und Unterschrift ein. Die Antragsgegnerin lehnte die Leistungen mit Schreiben vom 20.12.2013 ab. Mit Schreiben vom 10.05.2016 erläuterte die Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe das Leistungsergebnis nicht gemäß der vertraglichen Definition von Meilenstein 9 übergeben und die Leistungsergebnisse nicht wie gefordert nachgebessert. Zu Meilenstein 5 war das abschließende EBE-Paket zu liefern. Am 27.11.2013 reichte die Antragstellerin das Meilenstein-Zertifikat zur Genehmigung und Unterschrift ein. Die Antragsgegnerin lehnte die Abnahme mit Schreiben vom 12.12.2013 ab und erklärte mit Schreiben vom 10.05.2016, die Antragstellerinn habe keinen Fertigstellungsplan und nicht alle Leistungsergebnisse gemäß der vertraglichen Meilensteindefinition geliefert. Zu Meilenstein 6 war eine Kostenschätzung für die Prüfung zu liefern. Spätestens Anfang November 2013 übergab die Antragstellerin ihre Leistungsergebnisse und -fortschritte, woraufhin die Antragsgegnerin verschiedene Einwände erhob. Die Antragstellerin reichte am 02.12.2013 das Meilenstein-Zertifikat zur Genehmigung und Unterschrift ein und wies die Einwände der Antragsgegnerin zurück, die ihrerseits mit Schreiben vom 10.12.2013 die Leistungen erneut ablehnte, dies u. a. weil Details der Kostenschätzung, Daten bzw. die die Schätzung unterstützende Dokumentation fehlten. Mit Schreiben vom 10.05.2016 erläuterte die Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe ihre vertraglichen Pflichten zur Erbringung der Leistungen verletzt. Zu Meilenstein 10 war die (abschließende) OSBL Kostenschätzung zu liefern. Am 31.01.2014 reichte die Antragstellerin Meilenstein-Zertifikat 10 zur Genehmigung und Unterschrift ein, erhielt aber weder Zahlungen, noch unterzeichnete die Antragsgegnerin das entsprechende Meilenstein-Zertifikat. Die Antragsgegnerin erklärte mit Schreiben vom 10.05.2016, der Meilenstein 10 sei nicht erreicht worden, da bereits Meilenstein 6 nicht erreicht worden sei. Mit Schreiben vom 24.06.2014 äußerte die Antragsgegnerin, sie werde zahlen, sobald sie Zahlungen von G. erhalten habe und erklärte: „(...), bitte beachten Sie, dass dies für abgeschlossene Leistungen und auf der Basis gilt, dass Dokumente an G. ausgegeben wurden." Im weiteren Verlauf des Jahres 2014 verdichteten sich bei G. Erwägungen dahin, das Projekt nicht weiterzuverfolgen. G. stellte jegliche Verpflichtungen gegenüber der Antragsgegnerin ein. Mit Schreiben vom 06.10.2014 forderte die Antragstellerin von G. u.a. die Ausstellung gegengezeichneter Meilenstein-Zertifikate sowie einen Zahlungsplan. Mit weiterem Schreiben vom 07.11.2014 äußerte sie: "E. hat Y. Meilenstein-Zertifikate für die vertragliche Gesamtsumme von Euro 9.540.000 vorgelegt, aber tatsächlich wurden bis zu diesem Zeitpunkt nur Meilenstein-Zertifikate über einen Gesamtbetrag von Euro 2.858.250 unterzeichnet und gezahlt. Die für das Projekt entstandene finanzielle Situation ist selbsterklärend und muss dringend korrigiert werden.“ G. antwortete nicht. Weitere Korrespondenz, Gesprächs- und Schlichtungsversuche blieben ergebnislos. Die Antragstellerin hat im schiedsgerichtlichen Verfahren die Ansicht vertreten, die Anforderungen der „Zahlung-wenn-gezahlt"-Bestimmung seien erfüllt worden, zumal die Antragsgegnerin von G. Zahlungen über zusammen 11.063.099,00 € erhalten habe und damit mehr als die im Subunternehmervertrag insgesamt vorgesehene Vergütung der Antragstellerin von 9.540.000 €. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, Zahlungen an die Antragstellerin zu leisten, soweit sie Gelder von G. erhalten habe und sei nicht berechtigt, ausstehende Beträge einzubehalten und so Gewinn zu erzielen. Der Wortlaut von Absatz 4 Satz 3 ESA („pay when paid“) beziehe sich nur auf „Beträge" und nicht „solche Beträge", weshalb nur der Erhalt von Geldbeträgen und nicht die jeweilige rechtliche Begründung für eine Zahlung relevant sei, zumal der Wortlaut keinen Verweis auf Meilensteine, Leistungsergebnisse oder Vorauszahlungen enthalte. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, die Auslegung der Antragsgegnerin erfordere die Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren, welche der Antragstellerin unbekannt seien und nicht im Wortlaut auftauchten; es sei unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin einer solchen Klausel zugestimmt hätte. Das Ziel von Absatz 4 sei lediglich, Cashflow- und Zahlungsrisiken durch nicht erhaltene Zahlungen vom Kunden bei gleichzeitiger Zahlungsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin zu minimieren. Andere Risiken seien jedoch nicht gemindert worden. Dementsprechend bilde die Klausel keine Rechtsgrundlage für weitere Rückfragen, aus welchem rechtlichen Grund bestimmte Zahlungen vom Kunden an die Antragsgegnerin geleistet worden seien. Die Antragstellerin hat weiterhin vorgetragen, sie habe für die Meilensteine 4, 7, 8 und 9 alle notwendigen Dokumente eingereicht und so die 30 Tage-Frist gemäß Absatz 10 GCC ausgelöst, weshalb die Leistungen als zwischen dem 22.01. und 19.03.2014 abgenommen zu gelten hätten, zumal sich die Parteien in ihrer Besprechung am 14.02.2014 über die Konformität der Leistungen des Antragsteller einig gewesen seien, die Antragstellerin dementsprechend am 18.02.2014 der Antragsgegnerin die Dokumentation übergeben habe und die Antragsgegnerin danach keine weiteren Einwände erhoben habe. Die Antragsgegnerin habe die Dokumentation zu Meilenstein 8 im Dezember 2013 erhalten. Die Antragstellerin habe die Anmerkungen der Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 08.01.2014 beantwortet, so dass die Abnahme am 07.02.2014 (30 Tage danach) eingetreten sei. Die Antragsgegnerin habe die Leistungen zu Meilenstein 9 irgendwann vor dem 12.12.2013 erbracht und weitere Erläuterungen am 23.12.2013 geliefert, so dass 30 Tage später, am 22.01.2014, Abnahme anzunehmen sei. Jedenfalls ergebe sich die Abnahme aus anschließenden Bestätigungen der Antragsgegnerin, dass keine weiteren Einwände bestünden und die Zahlung nur noch vom Eingang der Zahlung von G. abhänge. Zu den Meilensteine 5, 6 und 10 hat die Antragstellerin die Position vertreten, sie habe die nach der ESA geforderten Leistungen erbracht; sie habe die Dokumentation für Meilenstein 5 geliefert und sie irgendwann vor dem 27.11.2013 zur Einsicht zur Verfügung gestellt, so dass die Abnahme am 07.02.2014, d. h. 30 Tage nach dem letzten Schreiben der Antragstellerin vom 08.01.2014, eingetreten sei. Die unter Meilenstein 6 geforderten Leistungen seien irgendwann vor dem 02.12.2013 erbracht worden. Die Abnahme sei am 09.01.2014 anzunehmen, nämlich 30 Tage nach dem letzten Schreiben vom 10.12.2013. Zu Meilenstein 10 habe die Antragstellerin die Dokumentation irgendwann vor dem 31.01.2014 geliefert; die Abnahme sei am 02.03.2014 erfolgt. Die Antragstellerin hat gemeint, sie habe Anspruch auf Zahlung für diese Meilensteine, auch wenn sie der Antragsgegnerin nicht übergeben worden seien; maßgeblich sei, dass die Antragstellerin ihre Leistungen ordnungsgemäß angeboten habe; die Abnahmeverweigerung der Antragsgegnerin habe zu Verzug gemäß §§ 293 ff. BGB geführt. Die Antragstellerin hat gemeint, sie habe die Übergabe gemäß Absatz 12.2. GCC und § 273 BGB rechtmäßig zurückbehalten, bis die Antragsgegnerin ihre Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Meilensteine 4, 7, 8 und 9 erfüllt habe. Sie beabsichtige, im Zuge des Schiedsgerichtsverfahrens eine Rechnung für die Meilensteine 5, 6 und 10 auszustellen. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht wegen verzögerter oder verspäteter Leistungserbringung in Verzug geraten, sie habe die meisten Dokumente in englischer Sprache äußerst termingerecht übergeben; auch seien es die Änderungsaufträge der Antragsgegnerin während der Projektumsetzung gewesen, die den Großteil der Verzögerungen im Terminplan verursacht hätten. Sie hat die Ansicht vertreten, auf eine etwaige aufgrund eingetretenen Verzuges der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin erlangte Rechtsposition habe die Antragsgegnerin verzichtet, da sie fortwährend mehr Zeit gefordert hätte. Zur seitens der Antragsgegnerin erhobenen Verjährungseinrede hat die Antragstellerin die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien nicht verjährt; die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus der Rechnung vom 06.05.2016 laufe erst seit 01.01.2017. Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Antragstellerin zu den Meilensteinen 4, 7, 8 und 9 habe frühestens ab der Rechnungsausstellung zu laufen beginnen können, zumal erst ab diesem Zeitpunkt Fälligkeit vereinbart worden sei; dagegen sei zu diesem Zeitpunkt für die Meilensteine 5, 6 und 10 noch keine Rechnung ausgestellt worden. Die Rechnung der Antragstellerin sei nicht ungültig, insbesondere nicht verspätet ausgestellt worden; vielmehr habe die Antragsgegnerin Verzögerungen zu verantworten, da sie weder die Meilenstein-Zertifikate unterzeichnet noch offengelegt habe, dass sie von G. Gelder erhalten hatte. Die Antragstellerin habe keine ausreichenden Kenntnisse über die Zahlung von G. gehabt, so dass die Verjährungsfrist aufgrund mangelnder Informationen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht habe anlaufen können. Die Verjährungsfrist sei aufgrund von Verhandlungen sistiert worden; die Parteien hätten sehr lange mögliche Lösungen diskutiert, so dass infolgedessen alle Ansprüche frühestens am 31.12.2020 bzw. 28.02.2021 hätten verjährt sein können. Die Antragstellerin hat im schiedsgerichtlichen Verfahren beantragt, 1. dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Betrag von 3.442.500,00 € für die Rechnung aus 2016 zahlt; 2. dass die Antragsgegnerin zu einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. die seit dem 06. Juni 2016 aufgelaufenen Verzugszinsen auf die Summe der o.g. Forderung Nr. 1 zahlt; 3. dass die Antragsgegnerin die ausstehende Zahlung von 2.877.500,00 € für die Meilensteine 5, 6 und 10 Zug um Zug gegen die Übergabe der unter jedem Meilenstein erbrachten Leistungen zahlt; und 4. dass die Antragsgegnerin zu einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. die seit dem 06. Juni 2016 aufgelaufenen Verzugszinsen auf die Summe der o.g. Forderung Nr. 3 zahlt. Die Antragsgegnerin hat im Schiedsgerichtsverfahren beantragt, die Ansprüche der Antragstellerin in ihrer Gesamtheit abzuweisen. Die Antragsgegnerin hat im schiedsgerichtlichen Verfahren die Ansicht vertreten, die etwaigen Ansprüche der Antragstellerin zu den Meilensteinen 4 bis 10 seien verjährt. Die Verjährungsfrist habe für die Meilensteine 4 bis 9 im Jahr 2013 und für Meilenstein 10 bereits 2014 begonnen, nachdem die Leistungsergebnisse vermeintlich abgenommen worden seien sollen. Die Rechnungsausstellung sei dagegen nach dem Subunternehmervertrag keine Fälligkeitsvoraussetzung; die Verjährungsfrist beginne gemäß Absatz 7.2 GCC mit Fälligkeit, nämlich 30 Tage nach Abnahme durch die Antragsgegnerin. Als Abnahme in diesem Sinne sei die jeweilige Vorlage der Meilenstein-Zertifikate 2013 bzw. 2014 anzusehen. Dementsprechend seien die Zahlungen entweder nicht fällig, weil die Anforderungen nicht erfüllt seien, oder verjährt. Soweit Absatz 7.7 GCC festlege, dass eine Rechnung innerhalb von sieben Tagen nach Prüfung zahlbar sei, handle es sich um eine Zahlungsbestimmung, welche nicht die Fälligkeit regle. Auf die Rechnung vom 06.05.2016 könne sich die Antragstellerin nicht stützen, weil diese verspätet ausgestellt worden sei. Es sei der Antragstellerin unbenommen gewesen, für jeden Meilenstein eine Rechnung zusammen mit den Meilenstein-Zertifikaten auszustellen; jedenfalls habe die Antragsgegnerin vernünftigerweise davon ausgehen können, dass fast drei Jahre nach Fälligwerden der Ansprüche keine Rechnung mehr ausgestellt werde. Die Antragstellerin sei sich ihrer Zahlungsansprüche für die Meilensteine 4 bis 10 auch bewusst gewesen, als sie die Meilenstein-Zertifikate eingereicht habe, wie die Korrespondenz ab 2014 zeige, weshalb die Bedingungen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB erfüllt gewesen seien. Es hätten keine Verhandlungen i. S. d. § 203 BGB stattgefunden, da es auf Seiten der Antragsgegnerin an der erforderlichen Offenheit gegenüber der Erörterung der Rechtfertigung des Zahlungsanspruchs gefehlt habe. Die Antragsgegnerin habe stets klargestellt, erst zu zahlen, wenn G. die jeweiligen Meilensteine abnehme und entsprechende Zahlungen geleistet habe. Wenn überhaupt, habe es Regelungsversuche nur zwischen Juli 2016 und Januar 2017 gegeben. Schließlich müsse man annehmen, es sei stillschweigend vereinbart worden, die Verjährungsfrist durch Verhandlungen nicht über Dezember 2017 hinaus zu verlängern, so dass die Verjährungsfrist maximal vom 31.12.2016 bis 31.12.2017 verlängert worden sei Die Antragsgegnerin hat zudem geltend gemacht, die Anforderungen der Meilensteine sowie der „Zahlung-wenn-bezahlt“-Regelung und für eine Sistierung der Leistungserbringung seien nicht erfüllt worden. Etwaige Zahlungen durch G. seien keine Voraussetzung für die Anspruchsentstehung; vielmehr begründeten ausgebliebene Zahlungen von G. lediglich eine Einrede der Antragsgegnerin, so dass der Erhalt der Zahlungen für die Antragstellerin irrelevant gewesen sei. Die Anforderungen der Meilensteine seien nicht erfüllt worden; die Meilensteine 4, 7, 8 und 9 seien nicht vertragskonform geliefert, Mängel seien nicht behoben worden. Die Ingenieurleistungen seien unvollständig gewesen und hätten selbst in überarbeiteter Form den vertraglichen Bestimmungen nicht entsprochen, da abschließende Änderungen sowie die Standort-Dokumentation gefehlt hätten und Anmerkungen nicht berücksichtigt worden seien. Die Antragstellerin sei mit der Erbringung der geschuldeten Ingenieurleistungen in Verzug geraten, da die Leistungen am 16.09.2013 fällig gewesen, die überarbeiteten Versionen aber erst Ende Februar 2014 übergeben worden seien. Zu Meilenstein 7 seien keine vollständigen Leistungsergebnisse geliefert worden, zumal die Abwasseraufbereitungsanlage nicht aus dem Leistungsumfang gelöscht worden sei. Meilenstein 7 sei am 31.10.2013 fällig gewesen, die Leistungen seien jedoch erst im November/Dezember 2013 erbracht worden. Zu Meilenstein 8 habe es die Antragstellerin versäumt, die notwendigen russischen Übersetzungen für verschiedene Dokumente zu liefern; die Leistungen seien am 15.11.2013 fällig gewesen. Die Leistungen unter Meilenstein 9 seien als nicht erbracht zu bewerten, dies wegen schlechter Qualität, unvollständiger Übersetzungen, unter dem Standard liegender Qualität der übergebenen Leistungsergebnisse, Versäumens vollumfänglicher Einarbeitung von Anmerkungen und mehrerer nicht beachteter Anforderungen. Die Übergabe sei am 06.12.2013 fällig gewesen, die Leistungen seien jedoch erst im Dezember 2013 abgeschlossen und nicht übergeben worden. Zu den Meilensteinen 5, 6 und 10 habe die Antragstellerin kein Zurückbehaltungsrecht besessen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, die überarbeiteten EBE-Ergebnisse einzubehalten. Sie sei mit der Übergabe in Verzug geraten, da die Leistungen nicht bei Fälligkeit am 15.11.2013 erbracht worden seien. Die Leistungen zu Meilenstein 6 habe die Antragstellerin nicht erbracht, da sie ihre Anmerkungen nicht eingearbeitet und die Lieferung unrechtmäßig zurückbehalten habe. Die Antragstellerin sei mit der Lieferung in Verzug gewesen, da die Leistungen am 29.11.2013 fällig gewesen, jedoch nicht erbracht worden seien. Meilenstein 10 habe die Antragstellerin nicht geliefert, da sie die Leistungen für Meilenstein 6, auf denen Meilenstein 10 aufbaue, nicht erbracht habe. Die Lieferung sei mit Verzug erfolgt, da die Leistungen am 06.12.2013 fällig gewesen, jedoch erst irgendwann bis 31.01.2014 abgeschlossen worden seien. Es bestehe auch kein „Abnahmeverzug“; jedenfalls könne die Antragstellerin die Leistung der Meilensteine 5, 6 und 10 nicht mehr anbieten, da das Recht auf Erfüllung gemäß Absatz 2.1 GCC seit dem 31.12.2018 nicht mehr gelte und Zahlungsansprüche im Hinblick auf diese Meilensteine niemals fällig geworden seien. Die Voraussetzungen für eine Zahlung gemäß der „pay when paid“ („Zahlung-wenn-gezahlt")-Regelung seien nicht erfüllt. Die Regelung erfordere eine Zahlung seitens G. für die jeweiligen Meilenstein-Ergebnisse (meilensteinbasierter Ansatz). Die Parteien hätten besprochen, dass der Antragstellerin nur dann ein Anspruch auf eine Meilenstein-Zahlung zustehen solle, sofern G. die jeweiligen Meilensteine mittels Abnahmeurkunde abgenommen und hierfür gezahlt habe, was durch das Parteiverhalten hinsichtlich der Meilensteine 1 bis 3 bestätigt werde. Dieses Verständnis entspreche dem Zweck der Bestimmung; das Ziel sei die Spiegelung des Projektverlaufs, nicht nur des Bankkontos der Antragsgegnerin gewesen. Entscheidend sei jeweils die Abnahme der Leistungsergebnisse; nur wenn G. Zahlungen für die jeweiligen Leistungsergebnisse an die Antragsgegnerin leiste, könne diese sicher sein, dass die Ingenieurleistungen der Antragstellerin abgenommen seien. Erst dann endeten das Cashflow- und Zahlungsrisiko. Das Schiedsgericht hat die Anträge der Antragstellerin abgewiesen. Es hat sich auf Grundlage der Schiedsgerichtsklausel in Absatz 25.1 GCC als zuständig erachtet und gestützt auf Absatz 23 Satz 1 GCC deutsches Sachrecht angewandt. Ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.442.500 € für die Meilensteine 4, 7, 8 und 9 sei im Hinblick auf die nicht erfüllten Anforderungen der “Zahlung-wenn-gezahlt“-Regelung (noch) nicht fällig geworden. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat das Schiedsgericht angenommen (Rn. 185 des Schiedsspruchs), die Parteien hätten sich auf einen meilensteinbasierten Ansatz geeinigt; demgemäß seien reine Vorauszahlungen keine Zahlungen im Sinne von Absatz 4 Satz 3 ESA. Entscheidend sei auf dieser Grundlage, dass G. keine Zahlungen im Sinne der „Zahlung-wenn-gezahlt“-Regelung für die Meilensteine 4, 7, 8, 9 und 10 geleistet habe, sondern lediglich Vorauszahlungen. Dies sei das Ergebnis einer Auslegung in Anwendung der §§ 133, 157 BGB. Der Wortlaut von Absatz 4 Satz 3 ESA beantworte nicht die Frage, ob „Zahlung" so zu verstehen sei, dass eine Zahlung von G. für bestimmte Leistungen erfolgen müsse (meilensteinbasierter Ansatz), oder ob jede Zahlung einschließlich Vorauszahlungen von G. an den Antragsgegner ausreiche (zahlungsbasierter Ansatz). Im Rahmen der systematischen Auslegung sei jedoch festzustellen, dass sich aus dem Kontext ergebe, dass sich Absatz 4 Satz 3 ESA auf Zahlungen durch G. für spezifische erbrachte Leistungen der Antragstellerin beziehe, und dass nur die Zahlung für diese Leistungen eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin auslöse. So bezögen sich die vorangehenden Sätze von Absatz 4 Satz 3 ESA auf einen zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsplan, da festgelegt werde, dass die Antragsgegnerin für die Leistungserbringung die in Anlage 5 angegebenen Preise zu bezahlen habe, wobei in Anlage 5 die unterschiedlichen Leistungsphasen im Sinne der Meilensteine aufgeführt seien. Zudem werde in Absatz 7.1 GCC und Absatz 7.2 GCC festgelegt, dass die Antragstellerin auf Basis der Meilensteine wie in Anlage 5 vorgesehen bezahlt werde. Durch das Zusammenspiel von Absatz 4 ESA einerseits und Absatz 7.1 GCC und Absatz 7.2 GCC andererseits sowie auch durch den Verweis auf Anlage 5 in Absatz 4 ESA werde der Begriff „Zahlung" hinlänglich umrissen. Dementsprechend beziehe sich der Begriff „alle Beträge" in Absatz 4 ESA auf die in Anlage 5 dargestellten Zahlbeträge für die zwischen den Parteien vereinbarten Meilenstein-Ergebnisse und „diese Beträge" im zweiten Teil von Absatz 4 Satz 3 ESA auf die von G. für die jeweiligen Meilenstein-Ergebnisse geleisteten Zahlungen. Demgegenüber ignoriere die Auslegung der Antragstellerin durch isolierte Betrachtung von Absatz 4 Satz 3 ESA den Gesamtkontext des Vertrags. Es sei nicht offensichtlich, dass es nur das Ziel von Absatz 4 Satz 3 ESA sei, die Cashflow- und Zahlungsrisiken zu mindern. Vielmehr deute der Kontext an, dass eine Situation habe geschaffen werden sollen, die derjenigen vergleichbar sei, dass G. die Antragstellerin direkt unter Vertrag genommen hätte. Dafür spreche auch, dass die Antragstellerin bei der mündlichen Anhörung am 28.09.2021 hervorgehoben habe, Absatz 4 Satz 3 ESA ziele darauf ab, die Position der Antragsgegnerin zu sichern und das Verzugsrisiko zu verlagern. Das dort formulierte Ziel, wonach im Rahmen des Subunternehmervertrags keine Zahlungsverpflichtungen bestehen sollten, „der keine Zahlungen im Rahmen des Hauptvertrags gegenüberstehen (..)", könne nur erreicht werden, wenn man „Zahlung" meilensteinbasiert verstehe. Auch das Ziel von Absatz 4 Satz 3 ESA spreche für den meilensteinbasierten Ansatz. Die Regelung habe eine Vorkehrung für das Cashflow- und Zahlungsrisiko sein sollen im Hinblick auf die „Sandwich-Position" der Antragsgegnerin zwischen Antragstellerin und G.. Ziel sei gewesen, das Risiko unzureichender Zahlungen von G. auf die Antragstellerin zu verlagern und eine Position zu schaffen, als habe G. direkt mit der Antragstellerin kontrahiert. Ferner spreche auch die Verkehrssitte (§ 157 BGB) für den meilensteinbasierten Ansatz, da es nicht unüblich sei, die Position von Zwischenauftragnehmern durch „Zahlung-wenn-gezahlt"-Bestimmungen oder andere Mechanismen abzusichern, was sich etwa auch an der eine „Zahlung-wenn-gezahlt“-Regelung widerspiegelnden Bestimmung des § 641 Abs. 2 BGB zeige. Die vorgenommene Auslegung von Absatz 4 Satz 3 ESA entspreche somit eher der Norm, als dass sie eine Besonderheit darstelle. Gestützt werde dieses Verständnis durch die Geschäftspraxis zwischen den Parteien, da zu den Meilensteinen 1 bis 3 die „Zahlung-wenn-gezahlt“-Regelung im dargestellten Verständnis („meilensteinbasiert“) angewandt worden sei, indem die Antragsgegnerin erst gezahlt habe, nachdem G. die entsprechenden Abnahmeurkunden unterzeichnet und die Zahlung für die jeweiligen Meilensteine geleistet habe. Die Korrespondenz ab 2013 deute zudem darauf hin, dass auch die Antragstellerin die Klausel im Sinne des meilensteinbasierten Ansatzes verstanden habe. Das Schreiben der Antragstellerin vom 12.12.2013 zeige, dass der Antragstellerin bekannt gewesen sei, dass die Antragsgegnerin eine Vorauszahlung von G. erhalten habe, die sie jedoch nicht eingefordert habe, obwohl dies nach dem zahlungsbasierten Ansatz konsequent gewesen wäre. Auch in der weiteren Korrespondenz nach dem 14.02.2014 komme zum Ausdruck, dass die Antragstellerin davon ausgegangen sei, dass Absatz 4 Satz 3 ESA im Sinne des meilensteinbasierten Ansatzes die Abnahme und Zahlung durch G. erfordere. Es könne dahinstehen, ob die „Zahlung-wenn-gezahlt"-Bestimmung als Tatbestandsvoraussetzung, aufschiebende Bedingung oder Einrede zu klassifizieren sei – entscheidend sei, dass eine Zahlung von G. nicht erfolgt sei, was bei allen drei Annahmen dazu führe, dass die Vorgaben der Regelung nicht erfüllt seien. Es könne dahinstehen, ob die zusätzliche Anforderung der Übergabe vertragskonformer Leistungsergebnisse erfolgt sei, da jedenfalls die Bedingungen der „Zahlung-wenn-gezahlt“-Regelung nicht erfüllt seien; es habe deshalb diesbezüglich keiner Anhörung von Zeugen oder sonstiger Beweise bedurft. Wende man hypothetisch den zahlungsbasierten Ansatz an, bestehe zu den Meilensteinen 4, 7, 8 und 9 gleichwohl kein Anspruch, weil dann Verjährung anzunehmen sei. Nehme man nämlich an, die Leistungsergebnisse hätten dem Subunternehmervertrag entsprochen und die Voraussetzungen von Absatz 4 Satz 3 ESA seien erfüllt gewesen, so müsse man einen Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für die Meilensteine 4, 7, 8 und 9 spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 annehmen, da es der Ausstellung einer Rechnung nicht bedurft habe. Entscheidend sei nach § 641 BGB der Zeitpunkt der Abnahme. Wenn die Leistungsergebnisse vertragsgemäß gewesen seien, so habe die Antragsgegnerin die Unterzeichnung der Meilenstein-Zertifikate nicht verweigern dürfen, was dazu führe, dass die Abnahme als erfolgt gelten müsse. Maßgeblicher Fälligkeitstermin sei dann derjenige der unrechtmäßigen Abnahmeverweigerung, was dem Vortrag der Antragstellerin folgend gemäß Absatz 10 GCC 30 Tage nach Einreichung der Dokumente anzunehmen sei, hier zwischen dem 22.01.2014 und dem 19.03.2014. Demgegenüber sei die Ausstellung einer Rechnung irrelevant. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus Absatz 7.7 GCC, da hier nur Zahlungsmodalitäten geregelt würden für den Fall, dass die Anforderungen in Absatz 7.2 GCC und Absatz 4 ESA erfüllt seien; es handle sich nicht um eine Fälligkeitsregelung. Im Übrigen sei es der Antragstellerin in Anwendung des Rechtsgedankens von § 162 BGB verwehrt, sich auf mangelnde Fälligkeit zu berufen, da sie selbst es über mehrere Jahre versäumt habe, eine Rechnung auszustellen. Eine Hemmung durch Verhandlungen nach § 203 BGB könne allenfalls bis Februar 2019 angenommen werden. Eine Hemmung nach § 203 BGB finde ihr Ende, wenn die Verhandlungen durch ausdrückliche Ablehnung oder Beendigung des Austauschs (Einschlafenlassen) beendet würden, wobei für die Dauer des Einschlafenlassens Zeiträume zwischen einer Woche bis zu drei Monaten vertreten würden; das Schiedsgericht erachte vorliegend einen Zeitraum von einem Monat als angemessen. Das Schiedsgericht hat ausgeführt, es habe 7 Verhandlungszeiträume gegeben, die in Summe zu einer Hemmfrist von nicht mehr als 416 Tagen geführt haben könnten; hierbei ist es von nachstehend aufgelisteten Zeiträumen ausgegangen: 1. Verhandlungsperiode 18.02.2015 -18.03.2015. Da nach dem Schreiben vom 18.03.2015 keine weitere Korrespondenz ausgetauscht worden sei, müssten die Verhandlungen als eingeschlafen bewertet werden, so dass sich ein Hemmungszeitraum von maximal 60 Tagen ergeben könne. 2. Verhandlungsperiode: Schreiben der Antragstellerin vom 02.04.2015. 3. Verhandlungsperiode: Besprechung in L. am 08.10.2015. 4. Verhandlungsrunde: Schreiben vom 06.05.2016, 10.05.2016, 19.05.2016, 25.05.2016, 30.05.2016, 31.05.2016, 06.06.2016, 14.06.2016, 16.06.2016, Besprechung in L. am 15.07.2016, Schreiben vom 20.07.2016 und 15.08.2016; es gehe um den Zeitraum 06.05.2016-15.08.2016, also maximal einen Hemmungszeitraum von 133 Tagen. 5. Verhandlungsrunde: Verhandlungen zwischen dem 05.10.2016 und dem 30.11.2016. 6. Verhandlungsrunde: Schreiben vom 20.12.2016, Schlichtungsverhandlungen in L. im Januar und Februar 2017. 7. Verhandlungsrunde: Treffen in W. im November 2018. Wenn man zu allen Ereignissen und Fristen jeweils einen Monat aufaddiere, komme man zu einer möglichen Hemmung von nicht mehr als 161 Tagen, und damit insgesamt auf höchstens 416 Tage. Zu etwaigen weiteren Verhandlungen habe die Antragstellerin unzureichend konkret vorgetragen. Ein Anspruch auf Zahlung von 2.877.500 € für die Meilensteine 5, 6 und 10 Zug um Zug gegen die Übergabe der Leistungsergebnisse aus § 631 Abs. 1 BGB, Absatz 7 GCC sei nicht fällig geworden, da die Antragstellerin keine abschließenden Leistungen erbracht habe, G. für die Leistungsergebnisse zu den Meilensteinen 5, 6 und 10 keine Zahlung geleistet habe, die Vorauszahlungen nicht als „Zahlung" im Sinne von Absatz 4 Satz 3 ESA („pay when paid“) bewertet werden könnten und die Antragsgegnerin weder die Meilenstein-Zertifikate unterzeichnet noch die Leistungsergebnisse anderweitig abgenommen oder genehmigt habe. Die Antragstellerin habe sich zu den Meilensteinen 5, 6 und 10 auch nicht wegen ausbleibender Zahlungen für die Meilensteine 4, 7, 8 und 9 auf ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Absatz 12.2 GCC bzw. § 273 BGB stützen können, da ihr insoweit kein Zahlungsanspruch zugestanden habe. Da die Antragstellerin die abschließende Übergabe der Meilensteine 5, 6 und 10 nicht rechtmäßig verweigert habe, sei sie nicht berechtigt, hierzu eine Zahlung Zug um Zug gegen die Übergabe der Leistungsergebnisse zu fordern. Es bestehe überdies auch kein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Abnahme der Leistungsergebnisse zu den Meilensteinen 5, 6 und 10, da die Rechte und Pflichten aus dem Subunternehmervertrag seit dem Ablaufdatum, d. h. dem 31.12.2018, nach Maßgabe von Absatz 2.1 GCC nicht mehr wirksam seien. Mit ihrem Aufhebungsantrag rügt die Antragstellerin die Verletzung elementarer Verfahrensregeln im Schiedsverfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO; das Schiedsgericht habe gegen die Pflicht verstoßen, sich mit dem Streitstoff sachlich und frei von widersinnigen Erwägungen auseinanderzusetzen; der Schiedsspruch sei objektiv willkürlich und verstoße solchermaßen gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO; S. 5, 29 der Antragsschrift, Bl. 126, 150 d. A.) Die vom Schiedsgericht vorgenommene Auslegung der „pay-when-paid“-Klausel sei widersinnig, trage das Ergebnis nicht, ignoriere wesentliche Elemente des Streitstoffs und stelle daher objektive Willkür dar (S. 11, 29 der Antragsschrift, Bl. 132, 150 d. A.). Folge man der Auslegung des Schiedsgerichts, könne es bereits rechnerisch nicht zur vollständigen Vergütung der Antragstellerin kommen, da die Zahlungen aus dem Main Contract nicht ausreichten, um die Zahlungsansprüche der Antragstellerin zu bedienen. Grund hierfür sei die hohe Gewichtung der ersten beiden Meilensteine im Main Contract - entsprechend den Meilensteinen 1 – 3 des Subunternehmervertrages - mit insgesamt 60 % der Gesamtvergütung, was sich nicht mit der Gewichtung im ESA decke. Die nach dem Main Contract verbleibenden 40 % der Gesamtvergütung der Antragsgegnerin reichten nicht aus, um die der Antragstellerin nach dem Subunternehmervertrag für die für die Meilensteine 4-10 zustehenden Vergütungsansprüche zu begleichen. Es sei aber offensichtlich sachfremd, in einem Subunternehmervertrag eine auslegungsfähige „pay-when-paid“-Klausel so auszulegen, dass bereits rechnerisch eine Vergütung des Subunternehmers unmöglich werde (S.12-15, 34-37 der Antragsschrift, Bl. 132-136, 155-158 d. A.). Man könne die Argumentation des Schiedsspruchs auch nicht dadurch retten, dass man die „pay-when-paid“-Klausel dahin auffasse, dass zwar G. Zahlungen auf Meilensteine des main contract geleistet haben müsse (und Anzahlungen nicht berücksichtigt würden), dass die Antragsgegnerin die erhaltenen Beträge dann aber frei unter den Meilensteinen des ESA aufteilen und neu gewichten dürfe (S. 15 der Antragsschrift, Bl. 136 d. A.), da das Schiedsgericht ein solches Verständnis verworfen habe, indem es das Argument, dass die Antragsgegnerin bereits mehr Mittel erhalten habe, als sie für die Vergütung der Meilensteine 1-3 im ESA benötigt habe, nicht habe ausreichen lassen (S. 16 der Antragsschrift, Bl. 137 d. A.). Wenn man den Schiedsspruch aber doch in dieser Weise verstehe, dann sei er widersprüchlich, weil dann dem Antrag teilweise habe stattgegeben werden müssen (S. 17 der Antragsschrift, Bl. 138 d. A.) Die vom Schiedsgericht vorgenommene Argumentation zur Verjährung, insbesondere zur Bedeutung der Rechnungsstellung und zum Verhältnis von Rechnungsstellung und Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzungen sei widersprüchlich; die Argumentation mit der Treuwidrigkeit der Berufung auf mangelnde Fälligkeit verfange nicht. Das rechtliche Gehör sei verkürzt worden, weil der Vortrag zu Verhandlungen nicht habe als unsubstantiiert behandelt werden dürfen und es demgemäß einer Vernehmung der benannten Zeugen zum Hergang der Verhandlungen bedurft habe (S. 5, 18-28, 29, 30-33, 40 der Antragsschrift, Bl.126, 139-149, 150, 151-154, 161 d. A.). Im Einzelnen führt die Antragstellerin folgende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO an: Soweit der Schiedsspruch darauf beruhe, dass das Schiedsgericht die vom Antragsteller nominierten Zeugen nicht in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört habe, liege der Aufhebungsgrund der Verletzung des Rechts auf Geltendmachung der Angriffs- und Verteidigungsmittel des Antragstellers gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO wegen Nicht-Gewähr rechtlichen Gehörs vor (S. 30-32 der Antragsschrift, Bl. 151-153 d. A.). Unterstellt, dass Schiedsgericht hätte sich nach Beweisaufnahme davon überzeugt gezeigt, dass die Antragstellerin seine Leistungspflichten vertragskonformen erfüllt hätte, so ergäbe sich eine andere Bewertung des Schiedsgerichts zur Frage der Fälligkeit der Vergütungsansprüche. Aufgrund der Verletzung des Rechts auf Geltendmachung der Angriffs- und Verteidigungsmittel des Antragstellers könne außerdem ein erheblicher Verfahrensfehler gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO oder ein Ordre Public-Verstoß gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO vorliegen; ein geeigneter und hinreichender Aufhebungsgrund ergebe sich aber bereits aus der spezielleren Vorschrift des § 1059 Abs. 2 Nr. 1b ZPO (S. 32-33 der Antragsschrift, Bl. 153 -154 d. A.). Soweit der Schiedsspruch auf der Anwendung der Pay-when-paid-Regelung beruhe, die das Schiedsgericht nach dem "Milestone-based approach" auffasse, d.h. nur unter Berücksichtigung von Zahlungen auf spezifische bzw. bestimmte Meilensteine, liege der Aufhebungsgrund des erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO wegen unzureichender Begründung vor (S. 33-36 der Antragschrift, Bl. 154-157 d. A.). Soweit der Schiedsspruch auf der Anwendung der Pay-when-paid-Regelung beruht, die das Schiedsgericht nach dem "Milestone-based approach" auffasst, d.h. nur unter Berücksichtigung von Zahlungen auf spezifische bzw. bestimmte Meilensteine (vgl. Ziff. II.A oben), liege der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den Ordre Public gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO vor (S. 36-38 der Antragsschrift, Bl. 157-158 d. A.). Soweit der Schiedsspruch darauf beruhe, dass Verjährung eingetreten sei, weil für die Verjährung hier die Rechnungserstellung irrelevant sein solle, liege (zumindest) der Aufhebungsgrund des erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO wegen unzureichender Begründung vor. Ein Schiedsspruch könne keinen Bestand haben, wenn er gleichzeitig feststelle, dass es auf die streitentscheidende Rechnung für die Fälligkeit ankomme und – wenig später – dass das Gegenteil gelte und diese irrelevant sei. Die Antragstellerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren DIS-SV-2019-00278 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Z., O. und I. am 9. Dezember 2021 ergangenen und von den Parteien am 17. Dezember 2021 empfangenen Schiedsspruch aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, I. den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 9. Dezember 2021 zurückzuweisen; II. für den Fall, dass der Schiedsspruch ganz oder teilweise aufgehoben wird, die Sache an das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Z., O. und I., zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin rügt, die Antragstellerin erstrebe eine prozessual nicht vorgesehene Überprüfung der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht. Sie ist der Ansicht, Aufhebungsgründe seien nicht vorgetragen worden. Sie verteidigt das prozessuale Vorgehen und die materiellrechtliche Wertung des Schiedsgerichts. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Ausführungen des Schiedsgerichts zu den Vergütungsansprüchen für die Meilensteine 5, 6 und 10 (Klageantrag Nr. 2) seien von der Antragstellerin nicht hinreichend angegriffen worden, so dass ohnehin allenfalls eine Teilaufhebung in Betracht komme. II. Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 09.12.2021 hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der gemäß § 1059 ZPO statthafte Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden. Die Antragstellerin hat die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO beantragt. Gemäß § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungenin schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20. März 2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) ist das Oberlandesgericht Köln örtlich zuständig. 2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. a) Die vorliegende Streitigkeit fällt unter die Schiedsklausel (§ 1059 Abs. 2, Nr. 1 c ZPO), da es sich um eine Streitigkeit in Zusammenhang mit Rechten und Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Subunternehmervertrag handelt. Sie unterfällt damit der Schiedsklausel in Absatz 25.1 GCC, wonach über „alle Streitigkeiten, Auseinandersetzungen oder Ansprüche, die sich - direkt oder indirekt - aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung oder einem Verstoß gegen sie ergeben, und die zwischen den Parteien hierzu nicht durch Verhandlungen geregelt werden können,“ durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sein soll. b) Zu den Einwänden der Antragstellerin gegen den Inhalt und die Begründung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist zunächst klarzustellen, dass das Schiedsgericht die Ansprüche der Antragstellerin nicht endgültig aberkannt, sondern ihre Anträge lediglich als derzeit nicht begründet abgewiesen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Schiedsspruchs, aber mit hinreichender Deutlichkeit aus den Ausführungen zur Begründung, die nach allgemeinen Grundsätzen zur Bestimmung des Inhaltes und der Rechtswirkungen einer Entscheidung mit heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteile vom 27.11.2014, I ZR 124/11, juris, Rn. 37; vom 06.10.2015, KZR 87/13, juris, Rn. 34 und vom 15.12.2015, X ZR 30/14, BGHZ 208, 182-210, Rn. 90; Beschlüsse vom 12.05.2016, IX ZA 32/15, juris, Rn. 3 und vom 17.01.2027, XI ZR 490/15, juris, Rn. 2). So formuliert das Schiedsgericht zu den Ansprüchen auf Zahlung in Höhe von 3.442.500 € für die Meilensteine 4, 7, 8 und 9 in Rn. 186 des Schiedsspruchs ausdrücklich, mangels Erfüllung der Anforderungen der „pay-when-paid“-Regelung, sei der Anspruch der Antragstellerin „(noch) nicht fällig“. Gleiches ist für den Anspruch auf Zahlung von 2.877.500 € für die Meilensteine 5, 6 und 10 festzustellen, zu dem das Schiedsgericht in Rn. 272 des Schiedsspruchs klarstellt, dass es die Forderung als „nicht fällig geworden“ bewertet. c) Soweit die Antragstellerin sich im Hinblick auf ihre Vergütungsansprüche in Höhe von 3.442.500 € für die Meilensteine 4, 7, 8 und 9 (Klageforderung Nr. 1) gegen die Richtigkeit der vom Schiedsgericht vorgenommenen Auslegung der „pay-when-paid“-Regelung wendet und auf diese Weise eine inhaltlich falsche Entscheidung und/oder Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Schiedsgericht bemängelt, ist klarzustellen, dass eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte grundsätzlich nicht stattfindet. Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Ein Schiedsspruch kann deshalb nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO nur aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den materiellrechtichen ordre public setzt voraus, dass das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 05.03.2020, I ZB 49/19, m.w.N., juris; vergleiche u.a. auch Senat, Beschlüsse vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris, vom 30.12.2015, 19 Sch 27/14, juris, vom 24.07.2013, 19 Sch 8/13, juris und vom 28.06.2011, 19 Sch 11/10, juris). Daran fehlt es indes. Das Schiedsgericht stützt sich neben dem Wortlaut vor allem auf die Systematik des Vertrages sowie den Sinn und Zweck der Regelung. Die Ausführungen, über deren Richtigkeit der Senat nicht zu befinden hat, sind in sich schlüssig und leiden nicht an Widersprüchlichkeit; sie tragen auch das gefundene Ergebnis. Die Bewertung der Antragstellerin, der Vertrag sei bei einem derartigen Verständnis von Absatz 4 Satz 3 ESA nicht durchführbar, teilt der Senat nicht. Das Schiedsgericht nimmt gerade nicht an, eine Zahlung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin müsse aus dem jeweils für den betreffenden Leistungsteil von G. erhaltenen Vergütungsteil bestritten werden, sondern differenziert klar zwischen dem als maßgeblich angesehenen und schwerpunktmäßig erörterten Aspekt der Bedingungen für die Fälligkeit des jeweiligen Teilvergütungsanspruchs der Antragstellerin und dem Aspekt der Bestimmung der Höhe dieses Teilvergütungsanspruchs. Mit der Frage der Höhe der jeweiligen Teilvergütungsansprüche hat sich das Schiedsgericht nicht näher befasst, was ebenfalls plausibel ist, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Höhe der Vergütung der Antragstellerin im Subunternehmervertrag und nicht im Main Contract zwischen Antragsgegnerin und G. geregelt wurde. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin (S. 16 f. der Antragsschrift, Bl. 137 f.) hat das Schiedsgericht ein solches Verständnis auch nicht verworfen, insbesondere nicht mit den Ausführungen in Rn. 184 ff. des Schiedsspruchs, so dass auch insoweit der Vorwurf der Widersprüchlichkeit nicht greift. Das Schiedsgericht nimmt gerade nicht an, dass der jeweils von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu zahlende Vergütungsteil aus dem zuvor der Antragsgegnerin für den betreffenden Leistungsteil nach Maßgabe des Hauptvertrages von der G. zugeflossenen Vergütungsteil zu bestreiten sein müsse, sondern nimmt lediglich an, dass ein solcher teilleistungsbezogener Vergütungsteil, mit dem die Teilleistung – anders als bei einer Vorauszahlung – abschließend abgegolten werden soll, geflossen sein muss, um die Fälligkeit des der Höhe nach eigenständig geregelten Teilvergütungsanspruchs der Antragstellerin auszulösen. Dass die Vergütungen im Subunternehmervertrag gegenüber dem Hauptvertrag abweichend geregelt worden sind, steht dem nicht entgegen. Die Gestaltung des Subunternehmervertrages ist ersichtlich von dem Spannungsfeld geprägt, das sich aus den in Teilaspekten gegenläufigen Bestrebungen ergab, einerseits direkte vertragliche Beziehungen zwischen der Antragstellerin und G. zu vermeiden, andererseits aber die sich aus dieser Konstruktion ergebenden Risiken der Antragsgegnerin zu vermindern bzw. abzusichern. Dem sollte erkennbar auch diejenige Absicherung dienen, die sich daraus ergab, dass die Antragsgegnerin sich bezogen auf die ersten 2 Meilensteine des „Main Contract“, entsprechend den ersten 3 Meilensteinen des Subunternehmervertrages, von der G. höhere Teilvergütungen hatte versprechen lassen, als sie als Subunternehmervergütung an die Antragstellerin auszuzahlen sich verpflichtete, auch wenn dies bedeutete, dass sie für den Fall des Fälligwerdens von Teilvergütungsansprüchen der Antragstellerin für weitere „Meilensteine“ Teilvergütungen an die Antragstellerin zu erbringen haben würde, deren Höhe diejenige der diesbezüglich von G. zu beanspruchenden Teilbeträge überstieg. Da die Antragsgegnerin durch die für die Meilensteine 1 und 2 des „Main Contract“ erhaltene Vergütung hinreichend abgesichert war, erhielt sie vertragsspezifische Kapazitäten zur Rücklagenbildung und Absicherung der weiteren Vertragsabwicklung. Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit auch die Annahme des von der Antragstellerin präferierten sog. „cash-basierten“ Ansatzes vertretbar wäre, sondern lediglich, ob die vom Schiedsgericht vertretene Auslegung zu einem mit Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung unvereinbaren Ergebnis führen würde – dies ist aus den dargestellten Gründen nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist keine unzureichende Begründung anzunehmen, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO rechtfertigen könnte. d) Die Antragstellerin rügt, soweit der Schiedsspruch darauf beruhe, dass Verjährung eingetreten sei, die Verletzung ihres aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies greift indes nicht durch. Es kann dahinstehen, ob man einen Gehörsverstoß unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO (Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 34. Auflage 2022, § 1059 Rn. 68), als allgemeinen Verfahrensverstoß unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO und/oder als (verfahrensrechtliche) ordre public-Verletzung unter § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17, juris; vgl. Senat, u.a. Beschlüsse vom 04.05.2018, 19 Sch 20/17, juris; vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris; vom 15.06.2010, 19 Sch 14/11, juris und vom 21.11.2008, 19 Sch 12/08, juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2020, 26 Sch 14/18, juris) fasst. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin ist jedenfalls nicht gegeben. Eine relevante Gehörsverletzung, welche die Aufhebung eines Schiedsspruchs rechtfertigen könnte, ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn ein Gesichtspunkt betroffen ist, auf dem die Entscheidung beruht (Entscheidungsrelevanz), wofür die rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts maßgeblich ist (st. Rspr., vgl. nur: OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2004, 8 Sch 9/03, juris, Rn. 28; OLG München, Beschluss vom 20.04.2009, 34 Sch 017/08, juris, Rn. 56; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2007, 26 Sch 10/07, juris, Rn. 20). Daran fehlt es vorliegend, da das Schiedsgericht die Annahme, es sei Verjährung eigetreten, nur als Hilfserwägung herangezogen hat, wie insbesondere aus der Formulierung hervorgeht, es sei dann Verjährung anzunehmen, wenn man zur „pay-when-paid“-Klausel der Antragstellerin folgend und abweichend vom Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts den zahlungsbasierten Ansatz vertrete. Es hätte demgemäß für die rechtliche Bewertung des Schiedsgerichts auch dahinstehen können, inwieweit die Annahme von Fälligkeit die Erstellung und Übersendung einer Rechnung voraussetzt, inwieweit zwischen Zahlungsregelung und Fälligkeitsregelung zu differenzieren ist, inwieweit es der Antragstellerin verwehrt ist, sich auf mangelnde Fälligkeit zu berufen, oder inwieweit eigenständige Verhandlungsrunden anstelle eines einheitlichen mehrjährigen Verhandlungsprozesses anzunehmen sind. Demgemäß hat der Senat sich einer Stellungnahme zur Frage der Richtigkeit der zu den vorgenannten Aspekten vorgenommenen Rechtsanwendung des Schiedsgerichtes ebenso zu enthalten wie einer Überprüfung der von der Antragstellerin in der Antragsschrift angesprochenen Problemfelder, inwieweit der Antragstellerin eine weitergehende Substantiierung abverlangt werden durfte oder ob zur Überprüfung der Berechtigung der Verjährungseinrede, insbesondere zu den Details des Verhandlungsprozesses den Beweisantritten der Antragstellerin hätte nachgegangen werden müssen. Schließlich bedarf es nach dem Vorstehenden auch keiner Entscheidung, ob der Schiedsspruch insoweit unzureichend begründet ist und es sich insoweit um einen erheblichen Verfahrensfehler gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO handelt. e) Auch soweit das Schiedsgericht den Klageantrag auf Zahlung von 2.877.500 € für die Meilensteine 5, 6 und 10 (Klageforderung Nr. 2) als derzeit nicht begründet abgewiesen hat, bestehen keine Aufhebungsgründe. Insbesondere verstößt die Entscheidung nicht gegen den materiellrechtlichen ordre public. Die Entscheidung des Schiedsgerichts stützt sich auf die Annahme, dass die Antragstellerin keine Vergütung Zug-um-Zug gegen Übergabe von Leistungsergebnissen verlangen könne, weil sie selbst vorleistungspflichtig und deshalb zur Zurückhaltung nicht berechtigt sei. Daran habe auch nichts geändert, dass die Antragsgegnerin für die Meilensteine 4, 7, 8 und 9 (Klageforderung Nr. 1) keine Vergütung gezahlt habe, weil sie hierzu nach Maßgabe der Ausführungen zu Klageforderung Nr. 1 auch nicht verpflichtet gewesen sei. Auch wenn die Antragstellerin ausdrücklich gegenüber der Entscheidung und Begründung des Schiedsgerichtes zu Klageforderung Nr. 2 keine Einwendungen erhoben hat, ist damit festzustellen, dass bei (hypothetischer) Annahme eines ordre-public-Verstoßes zu Klageforderung Nr. 1 (insbesondere hinsichtlich der „pay-when-paid“-Regelung) dieser auch die Begründung und Entscheidung zu Klageforderung Nr. 2 erfassen könnte. Da indes zu Klageforderung Nr. 1 kein ordre-public-Verstoß vorliegt (s. o. II.2.c), ist ein solcher auch zu Klageforderung Nr. 2 nicht ersichtlich. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 45 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 2, 3 ZPO Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingegangen sein. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen. Die Einlegung und Begründung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a VwGO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. S. U. H.