Beschluss
18 UF 227/10
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 17.8.2010 (1 F 227/10) wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Echtheit einer mit „Empfangsbestätigung Quittung“ überschriebenen Urkunde, von der er behauptet, dass sie am 6.6.2008 von der Antragsgegnerin unterschrieben worden sei. 2 Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 2.8.2007 (1 Cs 41 Js 18059/05 AK 310/06) - rechtskräftig seit 15.2.2008 - wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter M. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde ihm aufgegeben, der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nach Kräften nachzukommen und hierzu mindestens 284 EUR auf den laufenden und 166 EUR auf rückständigen Kindesunterhalt zu Händen der Kindesmutter zu zahlen. 3 Der Antragsteller übersandte die - hier verfahrensgegenständliche - „Empfangsbestätigung Quittung“, wonach die Antragsgegnerin am 6.6.2008 25.000 EUR zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsansprüche erhalten habe, am 18.6.2008 zum Amtsgericht. Das gegen den Antragsteller daraufhin wegen Urkundenfälschung eingeleitete Strafverfahren endete nach Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens des Landeskriminalamtes durch Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 2.3.2010 - rechtskräftig seit 10.3.2010 - mit einem Freispruch (1 Ds 18904/08 AK 460/08). 4 Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4.3.2010 (1 BWL 16/08) wurde die dem Antragsteller gewährte Strafaussetzung zu Bewährung aus dem Urteil wegen Unterhaltspflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die Bewährungsauflage widerrufen, da die Erklärung des Antragstellers, dass er 25.000 EUR an die Antragsgegnerin zur Erfüllung der Unterhaltspflicht bezahlt habe, falsch sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 7.4.2010 zurückgewiesen (4 Qs 27/10). 5 Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 17.8.2010 wurde der Antrag des Antragstellers mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidung im Strafverfahren, namentlich im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung, könne kein zivilrechtliches Feststellungsinteresse begründen. Die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht sei - in Hinblick auf die Rechtskraftwirkungen eines dem Antrag stattgebenden Beschlusses - zwischen dem Antragsteller und der zwischenzeitlich volljährigen Tochter M. zu klären und nicht zwischen ihm und der Antragsgegnerin, der Mutter des Kindes. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen. 6 Gegen diesen - ihm am 25.8.2010 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller mit am 20.9.2010 beim Amtsgericht Überlingen eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Echtheit der Urkunde gerade gegenüber der Antragsgegnerin habe, da die Antragsgegnerin trotz des Gutachtens des Landeskriminalamtes - noch immer - behaupte, die Urkunde nicht unterschrieben zu haben. In einem Verfahren des Antragstellers betreffend seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter könne er sich sodann auf § 416 ZPO berufen und einwenden, dass die Antragsgegnerin als Vertreterin der Tochter die Quittung unterzeichnet habe. Damit gelte auch die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO für die Richtigkeit des Textes, wonach der Antragsteller 25.000 EUR auf seine Unterhaltsverpflichtung bezahlt habe. In einem (späteren) Verfahren des Antragstellers gegen seine Tochter M., gerichtet auf einen negativen Feststellungantrag, dass Unterhaltsansprüche nicht mehr bestünden, könnte die Tochter - trotz zu erwartender anderslautender Zeugenaussage der Antragsgegnerin - die fehlende Echtheit der Quittung nicht erfolgreich einwenden. In Hinblick darauf, dass die Tochter M. den bezahlten Betrag in Höhe von 25.000 EUR nie bekommen habe, ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin. Die - nur im Zivilrechtsweg einklagbare - Feststellung der Echtheit der Urkunde stärke seine Rechtsposition im Verfahren über den Bewährungswiderruf, im Gnadenverfahren sowie im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. Dort müsse die zivilrechtliche Beweiskraft der Urkunde gewürdigt werden. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 den Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 17.8.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin am 6.6.2008 unterschriebene Urkunde „Empfangsbestätigung und Quittung“, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin am 6.6.2008 25.000 EUR in bar zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen der Tochter Antragsgegnerin, M. S., geb. am ..., bezahlt hat, echt ist. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 die Beschwerde zurückzuweisen. 11 Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Antragsgegnerin behauptet, die vom Antragsteller vorgelegte Quittung sei eine Fälschung. Die Antragsgegnerin habe weder die Quittung unterschrieben noch habe sie vom Antragsteller 25.000 EUR zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen erhalten. 12 Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.9.2010 (2 BvR 1081/10) wurde festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Überlingen vom 4.3.2010 (1 BWL 16/08) und des Landgerichts Konstanz vom 7.4.2010 (4 Qs 27/10) den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird verwiesen. Damit hatte sich das Gnadengesuch des Antragstellers erledigt (85 Gns 84/10). 13 Mit Beschluss des Amtsgerichts Überlingen vom 6.5.2011 (1 BWL 16/08) wurde die verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe aus dem Strafurteil vom 2.8.2007 erlassen. 14 Mit Beschluss des Senats vom 26.4.2012 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und beabsichtigt ist, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Antragsteller hat sich innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme zur Sache nicht mehr geäußert. 15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. 17 Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Echtheit der Urkunde ist unzulässig. Die Voraussetzungen für einen Feststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. 18 1. Die vom Antragsteller vorgelegte „Empfangsbestätigung Quittung“ vom 6.6.2008 ist eine Privaturkunde (vgl. zum Begriff der Urkunde Zöller/Geimer , ZPO, 29. Auflage 2012, vor § 415 Rz. 2 f.), deren Echtheit gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden könnte. 19 § 256 Abs. 1 ZPO lässt die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde zu. Im Gegensatz zur Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht es hier - ausnahmsweise - um die Feststellung einer Tatsache, namentlich der Frage, ob die mit dem Namen einer Person unterschriebene Erklärung tatsächlich von dieser Person stammt oder mit deren Willen errichtet wurde ( Wieczorek/Schütze/Assmann , ZPO, 3. Auflage 2008, § 256 Rz. 114 Musielak/Foerste , ZPO, 9. Auflage, § 256 Rz. 6; Stein/Jonas/Roth , ZPO, 22. Auflage 2008, § 256 Rz. 41). Die Feststellung ergänzt insoweit das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ( Wieczorek/Schütze/Assmann , a.a.O., § 256 Rz. 113). Bedeutend ist sodann die rechtliche Wirkung der Urkunde ( Zöller/Greger , a.a.O., § 256 Rz. 6). 20 2. Der Antragsteller hat jedoch kein Feststellungsinteresse. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO ist das rechtliche Interesse des Antragstellers, dass die Echtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird ( Wieczorek/Schütze/Assmann , a.a.O., § 256 Rz. 117). Die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeitsvoraussetzung trägt der Antragsteller (statt aller Wieczorek/Schütze/Assmann , a.a.O., § 256 Rz. 128). 21 Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2010, 1877; Zöller/Greger , a.a.O., § 256 Rz. 7; MünchKomm/ Becker-Eberhardt , ZPO, 3. Auflage 2008, § 256 Rz. 37). 22 a) Es besteht kein rechtliches Interesse des Antragsgegners an der Feststellung der Echtheit der Urkunde gegenüber der Antragsgegnerin. 23 Die das Feststellungsinteresse rechtfertigende, rechtliche Unsicherheit in Bezug auf die Urkunde und Ungewissheit muss zwischen den am Feststellungsverfahren Beteiligten bestehen (BGH NJW 1984, 2950; Wieczorek/Schütze/Assmann , a.a.O., § 256 Rz. 118, 151; Zöller/Greger , a.a.O., § 256 Rz. 7), vorliegend somit gegenüber der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat nur dann ein Interesse an der reinen Tatsachenfeststellung, namentlich der Echtheit der Urkunde, wenn zwischen den Beteiligten mögliche Rechtsbeziehungen bestehen, aus denen sich Ansprüche ableiten könnten (RGZ 148, 29, 31 f.). 24 Gegenseitige Ansprüche des Antragstellers und der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der umstrittenen Zahlung von 25.000 EUR sind jedoch nicht ersichtlich. Das ergibt sich aus Folgendem: 25 Nach dem Vortrag des Antragstellers hat er am 6.6.2008 Kindesunterhalt in Höhe von 25.000 EUR für das damals minderjährige Kind M. an die Antragsgegnerin bezahlt. Die Antragsgegnerin war als gesetzliche Vertreterin hinsichtlich des Kindesunterhalts empfangsberechtigt, § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB. Der Antragsteller hätte deshalb mit befreiender Wirkung den Kindesunterhalt für seine Tochter bezahlt. In Hinblick darauf, dass das Unterhaltsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Tochter besteht, kommen Kondiktionsansprüche gegen die Kindesmutter wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion nicht in Betracht. Ebenso wenig kann der Antragsteller Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin aus unerlaubter Handlung herleiten, etwa § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB, da er nach eigenem Vortrag keinen Schaden hat. Die von ihm behauptete Zahlung des Kindesunterhalts an die Antragsgegnerin am 6.6.2009 in Höhe von 25.000 EUR hätte jedenfalls befreiende Wirkung, so dass die Ansprüche der Tochter insoweit erloschen wären. 26 b) Der Antragsteller könnte sich in einem Verfahren im Verhältnis zu seiner Tochter nicht wirksam auf die - gegebenenfalls in diesem Verfahren festgestellte - Echtheit der Empfangsbescheinigung vom 6.6.2008 berufen. 27 Die Entscheidung, mit der die Echtheit einer Urkunde festgestellt wird, schließt den Gegenbeweis der Unrichtigkeit nur zwischen den am Feststellungsverfahren Beteiligten aus. Aufgrund der Rechtskraftwirkungen kann die Urkunde dann in keinem anderen Streitverfahren zwischen diesen Beteiligten mehr anders gewürdigt werden (RGZ 148, 29, 31; Zöller/Greger , a.a.O., § 256 Rz. 6, 19; Rosenberg/Schwab/Gottwald , ZPO, 17. Auflage 2010, § 90 Rz. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO, 70. Auflage 2012, § 256 Rz. 107; MünchKomm/ Becker-Eberhard , ZPO, 3. Auflage 2010, § 256 Rz. 27; Stein/Jonas/Roth , a.a.O., § 256 Rz. 42). Dies bedeutet, dass im Fall der Feststellung der Echtheit einer Urkunde durch das Gericht zwar die am Feststellungsverfahren Beteiligten die Unechtheit nicht mehr beweisen könne, wohl aber jede andere Person diesen Beweis führen kann ( Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , a.a.O., § 256 Rz. 107). 28 Die nur zwischen den Beteiligten des Feststellungsverfahrens wirkende Rechtskraft einer Entscheidung führt dazu, dass die Tochter des Antragstellers in einem Unterhaltsverfahren die seitens des Antragstellers behauptete Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche wirkungsvoll bestreiten könnte - unabhängig davon, ob Ansprüche der Tochter gegen den Antragsteller im Wege der Leistungsklage geltend gemacht oder der Antragsteller eine negative Feststellungklage gegen die Tochter erheben würde. Die Rechtskraft eines Feststellungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren würde sich hinsichtlich der Echtheit der Empfangsbescheinigung/Quittung gerade nicht auf ein Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter erstrecken. Der Antragsteller hätte somit in einem Unterhaltsverfahren im Verhältnis zu seiner Tochter keinen rechtlichen Vorteil durch die Feststellung der Echtheit der genannten Urkunde gemäß §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO. Vielmehr müsste er in diesem Verfahren die Zahlung von 25.000 EUR auf Unterhaltsforderungen der Tochter beweisen. Der Einwand fehlender Erfüllung wäre der Tochter selbst bei Feststellung der Echtheit der Quittung nicht verwehrt. 29 Aus diesem Grund kann eine Gefährdung einer Rechtsposition des Antragstellers nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Antragsgegnerin die Echtheit der Urkunde bestreitet. Denn die Ungewissheit bezüglich der Echtheit der Urkunde besteht rechtlich zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter. Insoweit wäre eine gerichtliche Feststellung gegenüber der Antragsgegnerin, dass die Empfangsbescheinigung echt ist, gerade nicht geeignet, die Ungewissheit im Verhältnis zur Tochter zu beseitigen. 30 c) Das Interesse des Antragstellers, im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung eine günstigere Rechtsposition zu erlangen, begründet für sich allein kein Feststellungsinteresse. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil vom 17.8.2010 verwiesen. Die durch Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 2.8.2007 verhängte Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 6.5.2011 (1 BWL 16/08) erlassen. 31 In Hinblick darauf, dass das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 28.9.2010 abgeschlossen wurde, kann auch insoweit kein Feststellungsinteresse abgeleitet werden. III. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 33, 40 FamGKG festgesetzt.