Beschluss
22 U 48/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist offensichtlich erfolglos und kann nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden.
• Die erstinstanzlichen Feststellungen zur Eigentümerschaft, zum Werkvertrag und zur Ursache des Motorschadens sind tragfähig und begründen Schadensersatz- bzw. Freistellungsansprüche.
• Ein Obergutachten ist nicht erforderlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gutachtens vorliegen (§529 Abs.1 Nr.1 ZPO).
• Der Geschädigte kann neben Ersatzbeschaffungskosten auch Finanzierungskosten, Abmelde- und Standkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung verlangen, soweit er die Schadensminderungspflicht nicht verletzt hat (§§634 Nr.4, 281 Abs.1, 254 BGB).
• Prozessgebühren des Rechtsanwalts sind in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen VV RVG-Tatbestände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Berufung offensichtlich erfolglos – Bestätigung erstinstanzlicher Schadensersatzfeststellungen • Die Berufung ist offensichtlich erfolglos und kann nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden. • Die erstinstanzlichen Feststellungen zur Eigentümerschaft, zum Werkvertrag und zur Ursache des Motorschadens sind tragfähig und begründen Schadensersatz- bzw. Freistellungsansprüche. • Ein Obergutachten ist nicht erforderlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gutachtens vorliegen (§529 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Der Geschädigte kann neben Ersatzbeschaffungskosten auch Finanzierungskosten, Abmelde- und Standkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung verlangen, soweit er die Schadensminderungspflicht nicht verletzt hat (§§634 Nr.4, 281 Abs.1, 254 BGB). • Prozessgebühren des Rechtsanwalts sind in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen VV RVG-Tatbestände vorliegen. Der Kläger beauftragte die Beklagte im November 2009 mit Reparaturarbeiten am Pkw, darunter der Austausch des Zahnriemens. Nach Abschluss der Arbeiten kam es zu einem Motorschaden; der Kläger forderte Nachbesserung und ließ später ein selbständiges Beweisverfahren durchführen. Die Beklagte bestreitet u.a. Eigentümerschaft, Vertragsabschluss, Kausalität der Reparatur für den Schaden und Umfang des ersatzfähigen Schadens. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz bzw. Freistellung einschließlich Ersatzbeschaffung, Finanzierungskosten, Nutzungsausfall, Stand- und Abmeldegebühren sowie Erstattung von Anwaltsgebühren. Die Beklagte legte Berufung ein; das OLG beabsichtigt diese nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich erfolglos ist. • Die erstinstanzlichen Feststellungen entsprechen der Sach- und Rechtslage; die Berufungsbegründung trägt keine Änderungsgründe vor. • Eigentümerschaft: Beweisaufnahme und Zeugenaussage begründen die Eigentumsvermutung nach §1006 Abs.1 BGB; die Beklagte hat keine widerlegenden Umstände dargelegt. • Werkvertrag: Rechnung, Schadensbericht und weitere Indizien belegen Vertragsschluss; ein Bestreiten mit Nichtwissen war unzulässig, da die Tatsachen im Wahrnehmungsbereich der Beklagten lagen. • Gutachten: Nach §529 Abs.1 Nr.1 ZPO bestehen keine konkreten Zweifel an dem Sachverständigengutachten; der Sachverständige hat die unsachgemäß eingestellte Spannrolle als ursächlichen Fehler festgestellt und andere Ursachen in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen. • Nachbesserung: Der Kläger hat rechtzeitig zur Nachbesserung aufgefordert; die Beklagte hat die Nachbesserung abgelehnt, sodass §§634 Nr.4, 281 Abs.1 BGB greifen. • Ersatzfähigkeit konkreter Positionen: Finanzierungskosten, Abmelde- und Standkosten sowie Nutzungsausfall sind ersatzfähig, da der Kläger die Schadensminderungspflicht nicht verletzt hat (§254 BGB) und die Voraussetzungen für Nutzungsausfall (Nutzungswille, Nutzungsmöglichkeit) vorliegen. • Schadensminderungspflicht: Vorfinanzierung, vorzeitiger Erwerb eines Ersatzfahrzeugs oder Ankauf eines Interimsfahrzeugs waren unter den gegebenen finanziellen und prozessualen Umständen dem Kläger nicht zumutbar. • Berechnung Nutzungsausfall: Die vom Tatrichter angewandte Tabelle ist unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und §287 ZPO zulässig; eine ggf. hohe Entschädigung relativ zum Zeitwert entlastet nicht den Schädiger. • Anwaltsgebühren: Die geltend gemachte Regelgebühr ist nach Nr.2302 VV RVG bzw. Nr.2300 VV RVG angemessen, da die Prozessbevollmächtigten außergerichtlich mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt waren. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat. Das Landgerichtsurteil, das die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz und zur Freistellung in den geltend gemachten Positionen verurteilte, bleibt damit in voller Wirkung bestehen. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatzbeschaffung, Finanzierungskosten, Abmelde- und Standkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung und Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, weil die Voraussetzungen nach §§634 Nr.4, 281 Abs.1, 254 BGB vorliegen und die erstinstanzlichen Feststellungen tragfähig sind. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen; die beabsichtigte Zurückweisung erfolgt einstimmig, sofern keine überzeugenden Einwendungen eingelegt werden.