Beschluss
19 U 125/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg nach §522 Abs.2 ZPO, wenn weder Rechtsverletzungen noch neue entscheidungserhebliche Tatsachen ersichtlich sind.
• Haushaltsführungsschaden kann nach §287, §252 BGB geschätzt werden; Tabellenwerke (Schulz-Borck/Pardey) sind als Schätzungsgrundlage zulässig.
• Ein fiktiver Stundenlohn von 10 € für Haushaltshilfe ist in vergleichbaren Fällen vertretbar; deutlich niedrigere Ansätze sind nicht zwingend anzusetzen.
• Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist bei vorgetragenen Verletzungen und Attesten begründet; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen, eine einseitige Tilgungsbestimmung durch Zahlung an Dritte begründet keine Tilgung gegenüber dem Kläger.
• Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, durch Umorganisation oder Mehrbelastung Dritter eine Schadensminderung herbeizuführen, wenn dies zu einer höheren Belastung anderer führt.
Entscheidungsgründe
Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld: Schätzung, Stundensatz und Tilgungsfragen • Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg nach §522 Abs.2 ZPO, wenn weder Rechtsverletzungen noch neue entscheidungserhebliche Tatsachen ersichtlich sind. • Haushaltsführungsschaden kann nach §287, §252 BGB geschätzt werden; Tabellenwerke (Schulz-Borck/Pardey) sind als Schätzungsgrundlage zulässig. • Ein fiktiver Stundenlohn von 10 € für Haushaltshilfe ist in vergleichbaren Fällen vertretbar; deutlich niedrigere Ansätze sind nicht zwingend anzusetzen. • Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist bei vorgetragenen Verletzungen und Attesten begründet; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen, eine einseitige Tilgungsbestimmung durch Zahlung an Dritte begründet keine Tilgung gegenüber dem Kläger. • Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, durch Umorganisation oder Mehrbelastung Dritter eine Schadensminderung herbeizuführen, wenn dies zu einer höheren Belastung anderer führt. Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall; das Landgericht gab der Klage insoweit statt und setzte u. a. einen Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld fest. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere die Höhe des angesetzten Stundenlohns, den Umfang der angesetzten Stunden, mögliche Mitursachen (Alter, Erkrankung) und die Nichtverrechnung einer von ihm angeführten Zahlung in Höhe von 5.000 €. Das Landgericht hatte den Haushaltsführungsschaden nach Tabellen (Schulz-Borck/Pardey) geschätzt und einen Stundenlohn von 10 € sowie konkrete Stundenzahlen zugrunde gelegt; das Schmerzensgeld wurde insgs. mit 8.000 € bemessen, bereits gezahlt waren 3.500 €. Die Versicherung des Beklagten hatte zuvor einen Stundensatz von 10 € genannt und Zahlungen an die Ehefrau des K. geleistet. Der Senat prüft die Berufung nach §522 ZPO und sieht keine Aussicht auf Erfolg. • Die Berufung ist offensichtlich unbegründet; es sind weder Rechtsverletzungen noch neue entscheidungserhebliche Tatsachen erkennbar (§522 Abs.2 ZPO, §546 ZPO, §529 ZPO). • Der Haushaltsführungsschaden wurde sowohl in Umfang als auch Höhe des Stundenlohns nach §287 ZPO sachgerecht geschätzt; das Landgericht durfte das Tabellenwerk Schulz-Borck/Pardey anwenden und einen fiktiven Stundenlohn von 10 € zugrunde legen. • Zur Höhe des Stundenlohns: Jüngere Rechtsprechung geht von pauschal 8–9 € (teilweise 9 €) aus; angesichts der konkreten Fallumstände und eines von der Versicherung selbst angesetzten Werts von 10 € überschreitet der vom Landgericht verwendete Satz das zulässige Schätzungsermessen nicht. • Zur Anzahl der angesetzten Stunden: Die Feststellung beruhte auf Zeugenaussagen; das Gericht hat den Stundenumfang nach pflichtgemäßer Beweiswürdigung ermittelt und damit das Schätzungsermessen nicht überschritten (§287 ZPO). • Zur Schadensminderungspflicht: Eine Umorganisation der Hausarbeit ist nicht verlangt, wenn dadurch andere Haushaltsangehörige stärker belastet würden; keine Anhaltspunkte, dass anders verteilt werden konnte. • Zur Tilgungsfrage: Eine Zahlung der Versicherung an die Ehefrau des K. begründet keine Tilgungsbestimmung zugunsten des K. ohne ausdrückliche Vereinbarung; deshalb war die Nichtverrechnung mit den 5.000 € zutreffend (§366 Abs.1 BGB einschlägig). • Zum Schmerzensgeld: Die Festsetzung von insgesamt 8.000 € ist nach würdigungsgemäßer Anwendung des §287 ZPO nicht zu beanstanden; bereits geleistete 3.500 € sind anzurechnen, sodass noch 4.500 € zu zahlen sind. • Der Feststellungsantrag zu möglichen Folgeschäden ist wegen der vorgelegten Atteste begründet; der Beklagte hat dem nichts Substantiertes entgegengesetzt. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht hat zu Recht Haushaltsführungsschaden (mit angemessenem Stundenlohn und Stundensatz) sowie Schmerzensgeld festgestellt; die Bewertung von Stundenumfang und Stundensatz entspricht dem zulässigen Schätzungsermessen nach §287 ZPO. Eine Verrechnung mit der an die Ehefrau gezahlten Summe kommt mangels Tilgungsbestimmung nicht in Betracht. Dem Kläger stehen daher weitere 4.500 € Schmerzensgeld sowie der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden in der vom Landgericht festgesetzten Höhe zu; zudem ist der Feststellungsantrag zu möglichen Folgeschäden begründet. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.