Urteil
19 U 39/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:1212.19U39.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.02.2014 - 1 O 462/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.758,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.023,64 € vom 06.06.2009 bis 24.12.2009 und aus 10.708,24 € seit dem 25.12.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorbehaltlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ab dem 01.11.2014 lebenslang eine monatliche Rente auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden wie folgt zu zahlen: ab dem 01.11.2014: 621,85 €, ab dem 01.07.2020: 1.049,88 €. Die Rente ist zahlbar für jeweils drei Monate im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monats. 4. Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz vom 27.11.2013 entstehen, aus dem Unfall vom 15.03.2005 auf dem Parkplatz der Musikschule in 5XXXX F zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.12.2009 über 3.089,00 € in Höhe von 2.429,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2009 freizustellen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites 1. Instanz tragen die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 %. Von den Kosten des Rechtsstreites 2. Instanz tragen die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 15.03.2005 gegen 16:20 Uhr auf dem Parkplatz der Musikschule in der T in F geltend. Sie wurde als Fußgängerin von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw erfasst und zu Boden geschleudert. Dabei schlug sie mit dem Kopf auf dem Asphalt auf und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Sie erlitt ein Schädelhirntrauma zweiten Grades mit frontaler Kontusionsblutung und hirnorganischer Wesensänderung sowie eine Dissoziationsstörung mit psychogener Amnesie infolge eines unfallbedingten Traumas. Der Unfallhergang und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig. 4 Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall wurde die Klägerin mittels Rettungswagens in die chirurgische Abteilung des Marien-Hospitals F verbracht, wo sie sich vom 15.03.2005 bis 08.04.2005 in stationärer Behandlung befand. Im Zeitraum vom 10.05.2005 bis 17.06.2005 erfolgte eine stationäre Rehabilitationsbehandlung im neurologischen Reha-Zentrum H. in C. 5 Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 19.06.2006 durch die Klinik für Neurologie der Universität zu L begutachtet. Hieraus ergaben sich ein vermindertes Berührungsempfinden des linken Beines sowie eine Gangunsicherheit mit Schwindel, welche auf eine Hirnstammbeteiligung zurückgeführt und aus neurologischer Sicht mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % bewertet wurde. Die neuro-psychologische Zusatzbegutachtung zeigte multiple kognitive und mnestische Einbußen von leichter bis mittlerer Ausprägung, eine depressive Symptomatik mit ausgeprägter Antriebsminderung sowie eine ausgeprägte emotionale Labilität. Der Zustand der Klägerin wurde mit einer Gesamt-MdE von 60 % bewertet. 6 Am 23.05.2007 erfolgte eine Begutachtung durch die Deutsche Rentenversicherung. Hierbei wurden ein ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom, eine Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns sowie Kopfschmerzen nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma festgestellt. Aufgrund dieser Beschwerden wurde die Klägerin auf nicht absehbare Zeit für lediglich unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar angesehen. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12.07.2007 wurde ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. 7 Im Zeitraum Ende Mai 2007 bis Ende August 2008 erfolgte im Auftrag der Beklagten eine weitere, umfassende Begutachtung der Klägerin durch das Universitätsklinikum Erlangen. Nach einem klinisch-psychologischen Gutachten vom 28.04.2008, einem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 05.05.2008 sowie einem wissenschaftlichen neuropsychologischen Zusatzgutachten vom 23.07.2007 wurden weiterhin folgende Einschränkungen der Klägerin festgestellt: 8 - auf neurologischem Gebiet: Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma Grad II mit frontaler Kontusionsblutung sowie hirnorganischer Wesensänderung. Ansonsten keine objektivierbaren neurologisch-organischen Störungen. 9 - auf psychiatrischem Fachgebiet: Verdacht auf dissoziative Störung mit psychogene Amnesie infolge des unfallbedingten Traumas. 10 In Ihrem Gutachten gingen die beiden Hauptgutachter Dr. T und Dr. N unter Verweis auf das psychiatrische Zusatzgutachten von Prof. Dr. T2 und S von einer unfallbedingten MdE der Klägerin in Bezug auf die Tätigkeit als Hausfrau wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für den Zeitraum vom 15.03.2005 bis 31.12.2006 von 60 % und für den Zeitraum ab 01.01.2007 bis auf Weiteres von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % aus. 11 Vor dem Unfall litt die Klägerin bereits unter einer Bewegungseinschränkung des rechten T2rgelenkes nach Durchführung einer Operation am 10.12.1980 sowie einer asthma-spezifischen Vorgeschichte, wobei die konkrete Einordnung der Vorerkrankungen sowie deren Auswirkungen zwischen den Parteien streitig ist. 12 Die Klägerin ist nicht erwerbstätig und lebt mit ihren drei Kindern in einem 4-Personen-Haushalt. Die Kinder sind 1991, 1995 und 2002 geboren worden. Seit dem Unfall kann die Klägerin ihrer Tätigkeit als alleinerziehende Hausfrau und Mutter nur noch eingeschränkt nachkommen. 13 Im Unfallzeitpunkt lebte die Familie in einer Mietwohnung in C2, die aus vier Zimmern, einer Küche und einem Bad bestand und ca. 100 m² umfasste. Die Wohnung war durchschnittlich ausgestattet mit einem Kühlschrank, einer Waschmaschine und einem Gefrierschrank, umfasste jedoch keine Geschirrspülmaschine. Nach dem Klägervortrag - die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen - lebt die Klägerin seit Mai 2006 mit ihren Kindern in C3 in einer 200 m² großen Mietwohnung, bestehend aus 6,5 Zimmern, Küche und Bad. 14 Die Klägerin hat sich im Zeitraum von November 2005 bis einschließlich Juni 2009 verschiedener Haushälterinnen bedient, die täglich 8 Stunden im Haushalt tätig waren und hierfür 9 € pro Stunde erhielten. 15 Die der Klägerin ab April 2005 gewährte Erwerbsminderungsrente beläuft sich auf folgende Monatsbeträge: 16 April 2005 bis März 2007: 718,52 EUR 17 April 2007 bis August 2007: 870,83 EUR 18 September 2007 bis Juni 2008: 870,35 EUR 19 Juli 2008 bis Juni 2009: 877,52 EUR 20 Juli 2009 bis Juni 2011: 898,16 EUR 21 Juli 2011 bis Juni 2012: 904,06 EUR 22 Juli 2012 bis Juni 2013: 923,81 EUR 23 Juli 2013 bis Juni 2014: 925,09 EUR 24 ab Juli 2014: 940,54 EUR 25 Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2009 erfolglos aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bis spätestens zum 05.06.2009 anzuerkennen. Des Weiteren hat die Klägerin die materiellen und immateriellen Schäden vorläufig beziffert und die Beklagte abzüglich bereits geleisteter Vorschüsse zur Zahlung von 30.104,74 € aufgefordert. Wegen der Einzelheiten zu den einzelnen Schadenspositionen wird auf Anlage K 29 verwiesen. 26 Die Klägerin hat mit der am 24.12.2009 zugestellten Klage einen auf fiktiver Berechnung beruhenden Haushaltsführungsschaden i. H. v. 64.751,56 € für den Zeitraum März 2005 bis Dezember 2009 abzüglich bereits durch die Beklagte geleisteter Zahlungen i. H. v. 28.152,00 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 3.056,60 € gemäß Rechnung ihrer vormals bevollmächtigten Vertreter vom 22.06.2006 (vgl. Anlage K 19) und eine allgemeine Kostenpauschale i. H. v. 25,00 € geltend gemacht. 27 Des Weiteren hat sie wegen des weiteren Haushaltsführungsschadens eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Rente ab dem 01.01.2010 beansprucht. Außerdem hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht, das über den von der Beklagten bereits gezahlten Vorschuss i. H. v. 45.000,00 € hinausgeht - mindestens in Höhe weiterer 20.000,00 € - nebst Verzugszinsen seit dem 06.06.2009. 28 Die Klägerin hat behauptet, dass die Haushaltshilfen im Zeitraum von November 2005 bis Juni 2009 nur einen Teil der tatsächlich notwendigen Arbeiten erbracht hätten. Darüber hinaus habe die älteste Tochter der Klägerin überobligatorische Leistungen im Haushalt erbringen müssen. Ferner hätten Freunde und Bekannte unentgeltliche Hilfe geleistet. Wegen der genauen Berechnung des beanspruchten Haushaltsführungsschadens wird auf S. 10 ff. der Klageschrift (Bl. 10 ff. GA) sowie ihre ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 06.04.2010, Bl. 35 ff. GA, verwiesen. 29 Die Klägerin hat beantragt, 30 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.681,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.854,74 € seit dem 06.06.2009 sowie aus einem weiteren Betrag von 28.826,42 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 31 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres - beginnend ab dem 01.01.2010 - eine Rente auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden in Höhe von je 3.706,41 € zu zahlen, 32 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes, über den bereits gezahlten Betrag von 45.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld - jedoch mindestens in Höhe eines weiteren Betrages von 20.000 € - nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2009 zu zahlen, 33 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 15.03.2005 auf dem Parkplatz der Musikschule in 5XXXX F zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, 34 5. die Beklagte zu verurteilen, sie von weiteren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.089,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, 35 Die Beklagte hat den Klageantrag zu 4. anerkannt und beantragt, 36 die Klage im Übrigen abzuweisen. 37 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Berechnung des Haushaltsführungsschadens durch die Klägerin eine konkrete und fiktive Abrechnung unzulässig vermische. Da sich die Klägerin mehrerer Helferinnen bedient habe, die ihre Leistungen in Rechnung gestellt hätten, verbiete sich jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2009 eine fiktive Abrechnung nach den Tabellen von Schultz-Borck/Hoffmann. Die Berechnung der Klägerin lasse zudem die unterschiedliche Wohnungsgröße außer Betracht. 38 Die Beklagte war der Ansicht, dass die unfallunabhängigen Vorleiden der Klägerin bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens Berücksichtigung finden müssten. Bereits aufgrund der Bewegungseinschränkung der rechten T2r und des Asthmas sei die Klägerin schon vor dem Unfall zu 50 % in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen, so dass allein von einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von zunächst 30 % und ab dem 01.01.2007 von 35 % auszugehen sei. 39 Die Beklagte hat weiter behauptet, nicht nur 28.152,00 €, sondern 28.902,00 € auf den Haushaltsführungsschaden der Klägerin geleistet zu haben. Zudem hat sie die Richtigkeit und Angemessenheit der Rechtsanwaltsgebührenrechnung der vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 22.08.2006 bestritten. 40 Die Beklagte war schließlich der Auffassung, dass das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,00 € angemessen sei. 41 Das Landgericht hat zur Frage, ob und inwieweit die Klägerin aufgrund der Vorerkrankungen bereits vor dem Unfall in der Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen ist, zwei Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Prof. Dr. G2 gelangte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 16.12.2011 zu der Einschätzung, dass die Klägerin aufgrund der seit 1980 bestehenden Funktionseinschränkung der rechten T2r vor dem Unfall nur geringfügig in der Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen ist. Eine signifikante Funktionseinschränkung (wie etwa vergleichbar mit einer Lähmung) hat der Sachverständige nicht erkennen können. Insgesamt hat er aus orthopädischer Sicht festgestellt, dass die rechte T2r nur im geringsten Teil Grund für die Notwendigkeit einer ganztägigen Haushaltshilfe ist. Der Sachverständige Dr. G3 gelangte in seinem internistisch-pneumologischen Fachgutachten vom 24.05.2013 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine Asthmaerkrankung besteht, die sich limitierend auf Aktivitäten des täglichen Lebens auswirkt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe das in den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen beschriebene Asthma bronchiale die Fähigkeit der Klägerin zur Haushaltsführung nicht relevant beeinträchtigt. Die Parteien haben erstinstanzlich gegen die Sachverständigengutachten keine Einwendungen erhoben. 42 Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 12.02.2014 wie folgt verurteilt: 43 1. Die Beklagte wird verurteilt, 16.430,42 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2009 an die Klägerin zu zahlen. 44 2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 10.000,00 € an die Klägerin zu zahlen. 45 3. Die Beklagte wird zudem verurteilt, vorbehaltlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ab dem 01.01.2010 lebenslang eine monatliche Rente i.H.v. 1.203,64 € auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden an die Klägerin zu zahlen. Die Rente ist zahlbar für jeweils drei Monate im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monats. 46 4. Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 27.11.2013 entstehen, aus dem Unfall vom 15.3.2005 auf dem Parkplatz der Musikschule in 5XXXX F zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 47 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.759,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2009 freizustellen. 48 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 49 Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass bei der Klägerin für den Zeitraum vom 15.03.2005 bis zum 31.12.2006 eine unfallbedingte haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % und ab dem 01.01.2007 von 70 % anzunehmen sei. Es hat sich hierbei zunächst auf die Gutachten der Universität F2 (Dr. T und Professor Dr. N2) gestützt, in welchen diese Minderungsgrade ausgewiesen sind. Weiter hat es ausgeführt, dass aufgrund der im Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme nach den eingeholten Gutachten keine Einschränkung im Hinblick auf die Vorerkrankungen zu machen sei. 50 Das Landgericht hat der Klägerin einen rückständigen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 16.405,42 € zugebilligt. Dabei hat es für den Zeitraum März 2005 bis Juni 2009 auf einen konkret eingetretenen Schaden abgestellt und diesen mit 38.085,58 € beziffert. Für den Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 hat es einen normativen Schaden zugesprochen und dabei auf die Tabelle 8 in Schultz-Borck/Parday (Der Haushaltsführungsschaden, 6. Auflage 2000) für einen Haushalt mit vier Personen, einschließlich einem Kind im Alter zwischen 6 und 18 Jahren und einer nichterwerbstätigen, alleinerziehenden Frau abgestellt. Es gelangte zu einem Stundenaufwand von 66,3 Stunden. Einen Mehrbedarf aufgrund einer Wohnungsgröße von 200 m² hat es nicht berücksichtigt. Den Stundensatz hat es nach § 287 ZPO unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senates , Beschl. vom 19.11.2012 - 19 U 125/12 - auf 10 € netto geschätzt. Hiernach ergebe sich ein normativer Schaden von monatlich 1.856,40 € (66,3 h/Woche x 0,7 = 46,41 h/Woche x 10 €/h = 464,10 €/Woche x 4 Wochen). Sodann hat es hiervon 75 % der monatlichen Erwerbsminderungsrente von 870,35 €, mithin also 652,76 € abgezogen und gelangte damit bei einer monatlichen Rente von 1.203,64 € für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 zu einem Schaden von 7.221,84 €. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten i.H.v. 28.902 € verbleibe damit für den Zeitraum März 2005 bis einschließlich Dezember 2009 ein zu zahlender Haushaltsführungsschaden i.H.v. (38.085,58 € + 7.221,84 € - 28.902 €)= 16.405,42 €. 51 Das Landgericht hat der Klägerin zudem eine allgemeine Unkostenpauschale i.H.v. 25 € zugesprochen. 52 Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren i.H.v. 3.056,60 € hat es dagegen verneint, weil die Beklagte die Angemessenheit und Richtigkeit der Rechnung bestritten und die Klägerin durch alleinige Vorlage der Kostennote ihrer Darlegungslast nicht genügt habe. 53 Schließlich hat es Verzugszinsen ab dem 25.12.2009 zugesprochen. Einen darüber hinausgehenden Zinsanspruch aus einem Betrag von 10.854,74 € seit dem 06.06.2009 hat es verneint. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte insoweit in Verzug gekommen sei, weil das Forderungsschreiben mit einer Fristsetzung zum 05.06.2009 eine vorläufige Forderung auf 30.104,74 € beziffert habe und die Kammer im Hinblick darauf nicht nachvollziehen könne, woraus sich der geltend gemachte Zinsanspruch aus einem Betrag von 10.854,74 € seit dem 06.06.2009 ergeben solle. 54 Ab dem 01.01.2010 hat es der Klägerin entsprechend der obigen Berechnung eine fortlaufende Rente in Höhe von monatlich 1.203,64 € zugesprochen. 55 Des Weiteren hat es das der Klägerin zuzubilligende Schmerzensgeld auf insgesamt 55.000,00 € bemessen und die Beklagte abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung von 45.000,00 € zur Zahlung eines Betrages von 10.000,00 € verurteilt. Dabei hat das Landgericht die Art und Schwere der Verletzungen, die Dauer der Behandlungen und Anschlussbehandlungen sowie die bleibenden Unfallfolgen und Einschränkungen der Klägerin in die Beurteilung einbezogen. Verzugszinsen hat es der Klägerin auf die Schmerzensgeldsumme nicht zugesprochen, ohne dies allerdings in den Entscheidungsgründen näher auszuführen. 56 Schließlich habe die Klägerin Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen aus der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2.759,13 € nach einem Gegenstandswert von 86.958,28 €, weil es sich hierbei um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gehandelt habe. 57 Mit ihrer am 10.03.2014 bei Gericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 08.04.2014 (Eingang bei Gericht am 09.04.2014) begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung des rückständigen und fortlaufenden Haushaltsführungsschadens sowie zur Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Soweit sie die Klage anerkannt hat und zu weiterem Schmerzensgeld verurteilt worden ist, nimmt sie das Urteil der ersten Instanz hin. 58 Beim Haushaltsführungsschaden beschränkt sich die Beklagte in der Berufungsinstanz auf die Berechnung durch das Landgericht. Dass die Klägerin für die Zeit bis zum 31.12.2006 eine für den allgemeinen Arbeitsmarkt geltende MdE von 60 % und ab dem 01.01.2007 eine solche von 70 % erlitten hat, wird von ihr in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt. Auch die Kostenpauschale i.H.v. 25 € wird nicht angegriffen. 59 Die Beklagte wiederholt ihre Einwendungen aus der ersten Instanz. Sie ist der Auffassung, dass es an substantiiertem Vortrag zum Zuschnitt zur Wohnung fehle, die die Klägerin bis 30.04.2006 in C2 bewohnt habe und auf die es allein - so auch zutreffend das Landgericht - ankommen könne. Demgemäß sei von ihr auch der von der Klägerin angegebene Stundenaufwand bestritten worden. 60 Die Beklagte kritisiert, dass das Landgericht sich fehlerhaft auf die Anwendung von Tabellen beschränkt habe, wobei es insoweit konsequenter gewesen wäre, die Berechnung auf das Nachfolgewerk von Parday in 8. Auflage aus dem Jahre 2013 zu stützen. Unabhängig davon sei der vom Landgericht angesetzte Stundenaufwand von 66,3 Stunden der Tabelle auf Seite 61 bei Schultz-Borck/Hoffmann nicht zu entnehmen. Diese Tabelle sei ohnehin nicht anwendbar, weil es sich bei der Klägerin um eine alleinerziehende Frau ohne Erwerbstätigkeit mit drei Kindern handele, wofür richtigerweise die Tabelle 11 des aktuellen Werks nach Parday anzuwenden sei. Dann errechne sich der Stundenaufwand unter Berücksichtigung des jeweiligen Wegfalls der zu unterhaltenden Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres bis September 2009 auf 55,3 Stunden, bis September 2013 auf 46,7 Stunden, bis zum Wegfall des jüngsten Kindes im Juni 2020 auf 41,7 Stunden und ab Juli 2020 unter Anwendung der dann anwendbaren Tabelle 9 auf 35,2 Stunden wöchentlich. 61 Das Landgericht habe die Erwerbsminderungsrente fehlerhaft angerechnet. Diese sei nicht nur zu 75 %, sondern zu 100 % auf den reinen Erwerbsschaden (ohne Mehrbedarf) anzurechnen. Dieser betrage nach den Zahlen des Landgerichts bei einem 4-Personenhaushalt nach Kopfteilen 3/4 von 1.856,40 € monatlich, mithin 1.392,30 €. Hierauf sei die Erwerbsminderungsrente in voller Höhe anzurechnen, also für die Zeit bis März 2007 in Höhe von monatlich 718,26 € und für die Zeit ab April 2007 in Höhe von monatlich 870,35 €, was zu einem Erwerbsschaden von 674,04 € bzw. 521,95 € führe. 62 Die Beklagte meint, dass der vom Landgericht angesetzte fiktive Stundenlohn von 10,00 € netto überhöht sei. Nach ihrer Auffassung dürfte von einem Stundensatz deutlich unterhalb von 7,00 € auszugehen sein. 63 Das Landgericht habe zudem für den Zeitraum von März 2005 bis Dezember 2006 fehlerhaft von einer allgemeinen MdE auf eine entsprechende haushaltsspezifische MdE geschlossen. Diese dürfte richtigerweise deutlich darunter liegen, wie bereits in erster Instanz ausgeführt. Dies sei auch nicht durch die Beweisaufnahme zugunsten der Klägerin geklärt worden. Außerdem seien die unstreitig bestehenden und durch die Gutachten aufgeklärten Vorerkrankungen anspruchsmindernd zu berücksichtigen. 64 Für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2009 gehe das Landgericht zwar zutreffend davon aus, dass die Klägerin ihren Schaden lediglich konkret geltend machen könne. Die Klägerin habe durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen einen Aufwand von insgesamt 38.085,59 € belegt. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen sei ein solcher Aufwand jedoch nicht unfallbedingt gewesen. Unter Berücksichtigung eines Faktors von 0,5 für die Zeit von März 2005 bis Dezember 2006 und eines Faktors von 0,6 für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2009 errechne sich wegen der niedriger anzusetzenden haushaltsspezifischen MdE und der einzustellenden Vorerkrankungen unter Berücksichtigung der anzurechnenden Erwerbsminderungsrente ein monatlicher Erwerbsschaden von 55,94 € von März 2005 bis Dezember 2006, von 210,78 € für den Zeitraum Januar 2007 bis März 2007 und von 58,69 € für den Zeitraum von April 2007 bis Dezember 2009. Damit belaufe sich der rückständige Haushaltsführungsschaden auf insgesamt 3.743,85 €, der aber durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten mit 25.158,15 € bereits überzahlt worden sei. 65 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen stehe der Klägerin auch keine monatliche Haushaltsführungsschadensrente i.H.v. 1.203,64 €, sondern allenfalls i.H.v. 58,69 € zu. 66 Das Landgericht habe bei seiner Tenorierung auch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die drei Kinder jeweils mit Volljährigkeit aus der Berechnung des Haushaltsführungsschadens ausscheiden. Außerdem hätte es die Rente mindestens auf das 65. Lebensjahr der Klägerin beschränken müssen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien entsprechend dem Unterliegen in der Berufungsinstanz anzupassen, wobei an dem Ansatz einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr keine Bedenken bestünden. 67 Die Beklagte beantragt sinngemäß, 68 die Klage unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 12.02.2014 - 1 O 462/09 - zu den Ziffern 1., 3. und 5. des Tenors abzuweisen. 69 Die Klägerin beantragt, 70 die Berufung zurückzuweisen. 71 Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie des Weiteren, 72 das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.02.2014 - 1 O 462/09 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 73 an sie mindestens weitere 10.000,00 €, über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 10.000,00 € hinaus, an Schmerzensgeld zu zahlen, 74 an sie weitere, über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag i.H.v. 16.430,42 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hinausgehende, 23.250,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.854,74 € seit dem 06.06.2009 sowie einen weiteren Betrag i.H.v. 12.396,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 75 an sie vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ab dem 01.01.2010 lebenslang eine monatliche Rente in Höhe von weiteren 31,83 € über die erstinstanzlich zugesprochene Rente i.H.v. 1.203,64 € hinaus auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden zu zahlen, zahlbar für jeweils 3 Monate im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monats, 76 sie von weiteren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 329,87 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 77 Die Beklagte beantragt, 78 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 79 Die Klägerin verfolgt mit der bei Gericht am 12.06.2014 eingegangenen Anschlussberufung ihr erstinstanzliches Ziel weiter. 80 Weil der Verkehrsunfall im Jahre 2005 stattgefunden habe, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Nachfolgewerk von Parday aus dem Jahr 2013 anzuwenden sei. Die Anwendung der Tabelle 8 mit einem Ansatz von 66,3 Stunden Haushaltstätigkeit pro Woche sei nicht zu beanstanden. 81 Die Zahlungen der C3 hätten lediglich in den Monaten April bis Juli 2005 nach Vorteilsausgleich zu keinem Gesamtschaden geführt. 82 Die Ausführungen der Beklagten zur Anrechnung der Erwerbsminderungsrente seien sehr verwunderlich, weil sie erstinstanzlich selbst lediglich 75 % angerechnet habe. 83 Der vom Landgericht angesetzte Stundenlohn von 10,00 € netto sei keinesfalls überhöht, sondern eher zu niedrig bemessen. Richtigerweise hätte gemäß Tabelle 3a von der Vergütungsgruppe VII BAT mit einem Stundensatz von 11,18 € pro Stunde ausgegangen werden müssen. 84 Der Ansatz einer haushaltsspezifischen Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 60% bzw. 70 % durch das Landgericht sei in Ansehung des Beweisergebnisses nicht zu beanstanden. Ein weiterer Abschlag sei auch mit Blick auf die vorgerichtlich eingeholten Gutachten, in denen bereits auf die haushaltsspezifische MdE und nicht auf die allgemeine MdE abgestellt worden sei, nicht veranlasst. Da dies auch entsprechend im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Niederschlag gefunden und die Beklagte keine Tatbestandsberichtigung beantragt habe, sei ihr jetziges Bestreiten der haushaltsspezifischen MdE ohnehin verspätet. 85 Die Klägerin sei zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt, den überobligatorisch geleisteten Haushaltsschaden, welcher nicht durch die tatsächlich erbrachten Leistungen abgedeckt seien, fiktiv geltend zu machen. Die große Tochter der Klägerin, die Zeugin C4, habe zwangsläufig überobligatorische Leistungen wie Waschen, Putzen, Einkaufen etc. erbracht. Ferner sei ihr von Freunden und Bekannten unentgeltlich Hilfe in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung geleistet worden. Außerdem hätte das Landgericht eine Wohnungsgröße von 200 m² berücksichtigen müssen. 86 Die Klägerin meint, dass das von dem Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld von insgesamt 55.000,00 € zu niedrig bemessen sei. Unter Berufung auf veröffentlichte Judikatur ist sie der Auffassung, dass ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 65.000,00 € zustehe. 87 Dass sich die Beklagte seit dem 06.06.2009 in Verzug befunden habe und somit ein Betrag i.H.v. 10.854,74 € zu verzinsen sei, sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Auffassung des Landgerichts sei deshalb nicht nachvollziehbar, zumal in dem im Schreiben vom 05.06.2009 angegebenen Schadensbetrag von 30.104,74 € der genannte Betrag von 10.854,74 € als Minus enthalten sei. 88 Die Rechnung der Rechtsanwälte T2 vom 22.08.2006 sei ausreichend, um hierauf gestützt Schadensersatz verlangen zu können und genüge der ihr obliegenden Darlegungslast. 89 Die konkrete Berechnung des Haushaltsführungsschadens ergebe sich insgesamt abweichend von der Auffassung des Landgerichts aus der Darstellung in der Klageschrift vom 16.12.2009, welche sie in der Anschlussberufung wortwörtlich wiederholt. Hilfsweise stütze sie sich auf ihre Berechnungen aus der Replik vom 06.04.2010, die sie ebenfalls in der Anschlussberufung im Wortlaut wiederholt. 90 II. 91 Das Urteil des Landgerichts ist auf die Rechtsmittel beider Parteien in den tenorierten Ziffern 1., 3. und 5. teilweise abzuändern, weil es insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO beruht. 92 Die Alleinhaftung der Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens steht dem Grunde nach außer Streit. Auch in zweiter Instanz ist allein die Höhe der von der Klägerin beanspruchten materiellen und immateriellen Schäden streitig. Im Feststellungstenor zu Ziffer 4. ist das Urteil 1. Instanz rechtskräftig geworden und damit ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 93 1. Berufung der Beklagten 94 a. Haushaltsführungsschaden : 95 Hier hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. 96 Für den verletzungsbedingten Ausfall in der Haushaltsführung kann die Klägerin Schadensersatz verlangen und zwar als Erwerbsschaden nach §§ 842, 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, soweit die ausgefallene Versorgung von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen betroffen ist, und wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB hinsichtlich der beeinträchtigten Eigenversorgung. Trotz der im Einzelfall bestehenden Ungenauigkeiten (vgl. dazu Pardey , Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. 2010, Rn. 2698) erfolgt die Differenzierung in der Regel nach Kopfteilen (vgl. BGH , NJW 1985, 735; OLG Saarbrücken , Urteil vom 31.01.2013 - 4 U 349/11-110 -, BeckRS 2013, 04132). Dies ist zwischen den Parteien im Grundsatz auch nicht streitig. Die Beklagte rügt allerdings zu Recht, dass die Berechnung des Haushaltsführungsschadens durch das Landgericht fehlerhaft sei. 97 aa. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens ist, dass die Klägerin infolge des Unfalles nicht mehr in der Lage ist, in gleicher Weise den Haushalt zu führen wie vor dem Unfall. Dass die Klägerin erhebliche Verletzungen davongetragen hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Maßgeblich für die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist die sog. haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH), die nicht deckungsgleich mit der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist. Die MdH ist in der Regel geringer. Genau dies ist vorliegend der Streitpunkt der Parteien. Die gerichtlichen Sachverständigen bestätigen im Grunde die vorgerichtlich eingeholten Gutachten, wonach die Klägerin zunächst eine MdE von 60 % und ab dem 01.01.2007 eine solche von 70 % erlitten hat. Bei genauer Betrachtung haben die gerichtlichen Sachverständigen jedoch zu der eigentlichen Frage, ob und inwieweit die Klägerin in ihrer haushaltsspezifischen Arbeitsfähigkeit unfallbedingt eingeschränkt ist, keine wirkliche Aussage getroffen. Sie haben letztlich - allerdings entsprechend der gestellten Beweisfrage - nur Stellung dazu bezogen, ob die behaupteten Vorerkrankungen auf die Haushaltsführungsfähigkeit schon vor dem Unfall Einfluss hatten. Dies kann unter Würdigung der Sachverständigengutachten im Ergebnis verneint werden. Prof. Dr. G2 hat auf Seite 33 seines Gutachtens ausgeführt, dass eine signifikante Funktionseinschränkung (wie etwa vergleichbar mit einer Lähmung) - nach Abheilung der jeweiligen Operationsfolgen - fachorthopädischerseits nicht anzunehmen ist. Dr. G3 hat auf Seite 4 seines Gutachtens (Bl. 186 GA) ausgeführt, dass bei der Klägerin keine Asthmaerkrankung besteht, die sich limitierend auf Aktivitäten des täglichen Lebens auswirkt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe das beschriebene Asthma bronchiale nach seiner Einschätzung die Fähigkeit der Klägerin zur Haushaltsführung nicht relevant beeinträchtigt. Die Parteien haben gegen das Beweisergebnis erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Der Senat hat auch keine Veranlassung, die Gutachten infrage zu stellen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Vorerkrankungen der Klägerin für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens vernachlässigt werden können. 98 Nach Beurteilung des Senates führen die Besonderheiten des vorliegenden Falles ausnahmsweise zu einer Deckungsgleichheit von MdE und - regelmäßig geringerer - MdH. Denn im Kern resultiert die gesundheitliche Einschränkung der Klägerin nicht aus motorischen oder sonst körperlich einschränkenden Defiziten des Bewegungsapparates, sondern aus einer neurologisch-psychischen Erkrankung. Diese (psychogene) Disposition wirkt sich sowohl im allgemeinen Arbeitsleben als auch im Haushalt gleichermaßen aus, weil die Klägerin hierdurch mit Krankheitswert (Hinweise für Aggravation oder Simulation konnten nicht gefunden werden, vgl. Gutachten T2/S, Anlage K 11) koordinierungs-, steuerungs- und antriebsgemindert ist. Diese Antriebsminderung steht sowohl einer Tätigkeit im Arbeitsleben als auch im Haushalt wirkungsgleich entgegen. So kann man nach Auffassung des Senates auch die Einschätzung der Vorgutachter (T/N und T2/S) verstehen. Nach Ausheilung der unmittelbaren Unfallfolgen konnten die Vorgutachter persistierende hirnorganische bzw. neurologische Ursachen für die beschriebenen Defizite nicht nachweisen. T/N haben deshalb wegen der Fragestellung zur Erwerbsminderung auf das psychiatrische Zusatzgutachten von T2/S verwiesen. Diese haben den Umfang der Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Hausfrau im Zeitpunkt der Begutachtung (2008) jeweils mit 70 % angegeben. 99 Es kann deshalb im Ergebnis von einer MdH von 60 % bzw. ab dem 01.01.2007 von 70 % ausgegangen werden. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob insoweit bereits der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bindet, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an, was aber auch zu verneinen ist, weil es sich bei der Angabe im Tatbestand (Seite 3 unten) nur um die Mitteilung des Inhaltes der schriftlichen Gutachten im Sinne einer Prozessgeschichte handelt (vgl. Musielak , ZPO, 11. Auflage 2014, § 314 Rn. 4). 100 bb. Der Beklagten ist im Ansatz darin beizupflichten, dass es für die Zubilligung eines Haushaltsführungsschadens grundsätzlich erforderlich ist, dass der Geschädigte den Umfang der vor dem Unfall verrichteten Haushaltstätigkeit substantiiert darlegt, insbesondere qualifizierte Angaben zur konkreten Lebenssituation, zum Zuschnitt der Familie, der Wohnung sowie zu Art und Umfang der im Einzelnen ausgeführten Haushaltstätigkeiten macht. Tabellenwerke können insofern lediglich als Schätzungshilfe nach § 287 ZPO herangezogen werden, ersetzen jedoch nicht die Darlegung der für eine Schätzung unerlässlichen Grundlagen (vgl. Burmann/Heß/ Jahnke /Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 842 Rn. 113 ff.). Daran ändert die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (in NJW 2009, 2060) nichts. Allerdings ist der Vortrag der Klägerin zur konkreten Lebenssituation vor dem Unfall zur Darlegung der konkreten Behinderung in der Haushaltsführung ausreichend, zumal hieran keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, wenn der Geschädigte seine wesentlichen Lebensumstände vorträgt, die unter Zuhilfenahme anerkannter Tabellen eine Eingruppierung bzw. Klassifizierung zulassen. So ist es hier, weil die Klägerin zum Zuschnitt der Familie und zur Größe und Ausstattung der Wohnung hinreichend vorgetragen hat. Dass sie darüber hinausgehend nicht im Einzelnen dargetan hat, wer welche Haushaltstätigkeiten verrichtet hat, ist jedenfalls im Ergebnis unschädlich, weil sie keine (bedarfserhöhenden) Besonderheiten geltend macht, sondern auf die üblicherweise in der beschriebenen Haushaltsform anfallenden Tätigkeiten abstellt. Allerdings kann mit dem Landgericht nicht auf eine Wohnfläche von 200 m² mit entsprechendem Mehrbedarf abgestellt werden, sondern lediglich auf die Wohnung in C2 mit einer Größe von ca. 100 m², was aber im Ergebnis ohnehin keine Auswirkungen hat (dazu unten). 101 cc. Bedient sich der Geschädigte einer Ersatzkraft, sind die hierfür aufgewendeten Kosten ersatzfähig, soweit sie objektiv erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren. Wird keine Ersatzkraft eingestellt, kann fiktiv unter Ausnahme von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gerechnet werden, wobei die Rechtsprechung hierzu häufig auf anerkannte Richtlinien im Sozialrecht oder Tarifverträge zurückgreift. Es ist auch eine Mischform in Fällen denkbar, in denen die konkret eingesetzte Haushaltshilfe nur einen Teil der unfallbedingt verhinderten Haushaltstätigkeit kompensiert. Für den insofern überobligatorisch durch andere Haushaltsmitglieder oder sonstige Dritte kompensierten Teil der Haushaltsarbeit kann dann fiktiv Ersatz verlangt werden. Die Klägerin möchte zwar diesen Fall (hilfsweise) für sich in Anspruch nehmen. Allerdings mangelt es insofern an hinreichendem Sachvortrag dazu, dass die von ihr im Zeitraum vom März 2005 bis Juni 2009 eingestellten Haushaltshilfen tatsächlich nur einen Teil der unfallbedingt ausgefallenen Haushaltstätigkeit ausgeübt haben. Dass und in welchem Umfang weitergehende Arbeiten anfielen und welche Familienmitglieder oder Dritte im Einzelnen diese Tätigkeiten ausgeübt haben, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Ihr Vortrag zu diesem Punkt enthält im Wesentlichen Allgemeinplätze und bleibt mehr als vage (vgl. Bl. 38 GA). Der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Hilfe ist zudem ein Indiz dafür, dass ein weitergehender Schaden nicht vorliegt (vgl. BGH , NJW-RR 1990, 34, 35). 102 Nach der Rechtsprechung sind aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den reinen Erwerbsschaden (ohne Mehrbedarf) die Leistungen der Krankenkasse für eine Haushaltshilfe sowie eine Erwerbsminderungsrente in voller Höhe anzurechnen und nicht nur in Höhe von 75 %, wie es das Landgericht bei der fiktiven Schadensberechnung fehlerhaft getan hat (vgl. BGH , NJW 1985, 735; BGH , VersR 1565; Geigel/ Parday , Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 4. Kapitel Rn. 141). 103 (1) Das Landgericht hat für den Zeitraum März 2005 bis Juni 2009 im Ansatz zutreffend auf den konkreten Schaden abgestellt, also auf den tatsächlichen Aufwand der Klägerin zur Entlohnung der eingestellten Haushaltshilfen. Dieser Aufwand beträgt allerdings nicht 38.085,58 €, sondern nur 36.897,94 €. Denn in der zu Grunde liegenden Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 04.10.2010 (Bl. 39 ff. GA) ist noch für die Monate Januar und Februar 2009 der jeweils fiktiv errechnete Schaden von 1.235,47 € angesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 12.11.2010, Bl. 93 GA, hatte die Klägerin sodann ergänzend (unbestritten) vorgetragen, dass im Monat Januar 2009 Kosten in Höhe von 1.584 € und im Monat Februar 2009 in Höhe 1.440 € für die Ersatzkraft im Haushalt angefallen sind. Dies führt unter Abzug der Erwerbsminderungsrente zu einem Schaden im Januar 2009 in Höhe von 713,65 € und im Februar 2009 von 569,65 €. 104 Von der Beklagten sind diese Zahlen aber nur insoweit unstreitig gestellt worden, als die Klägerin nach Verrechnung der Zahlungen der C3 und der Deutschen Rentenversicherung Zahlungen in dieser Höhe geleistet hat. Dass dieser Aufwand, insbesondere die damit abgegoltenen Tätigkeiten der Haushaltshilfen, auch schadensrechtlich erforderlich war, hat die Beklagte hingegen erstinstanzlich und auch in der Berufungsinstanz bestritten. Hiervon ist allerdings auszugehen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Klägerin eingestellten Haushaltshilfen auch Tätigkeiten ausgeübt haben, die über den unfallbedingt ausgefallenen Umfang hinausgingen. Außerdem hat die Beklagte vorgerichtlich selbst (Anl. B 2 und Anlage K 13) einen unfallursächlichen Bedarf von 40 Stunden pro Woche angesetzt. Dies entspricht in etwa dem durchschnittlichen tatsächlichen Stundenaufwand, wenn man berücksichtigt, dass der Vervielfältiger für die Umrechnung von Woche auf Monat 4,33 (52 Wochen/12 Monate) beträgt und nicht 4,00. Bei Verwendung dieses Faktors beliefe sich der tatsächlich nachgewiesene Stundenaufwand pro Woche zwischen 36,95 Stunden und 42,50 Stunden bzw. im Durchschnitt auf gerundet 40 Stunden. Wenn die Beklagte vorgerichtlich aber selbst mit einem solchen Stundenaufwand gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, bedeutet dies im Prozess zumindest eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin im Sinne einer Forderungsbestätigung mit der Folge, dass die Beklagte gehalten wäre, einen geringeren unfallursächlichen Stundenaufwand nachzuweisen (vgl. Palandt/ Sprau , BGB, 73 Aufl. 2014, § 781 Rn. 6). Dies ist ihr aber nicht gelungen. Beim Stundensatz kann nach den obigen Grundsätzen ebenfalls auf den tatsächlich abgerechneten Betrag von 9,00 € zurückgegriffen werden, weil die Beklagte vorgerichtlich auch mit diesem Betrag gerechnet hat. 105 (2) Für den Zeitraum ab Juli 2009 ist fiktiv zu rechnen. Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzbetrages ist der erforderliche Zeitbedarf, den eine professionelle Hilfskraft für die Aufrechterhaltung der Haushaltsführung im bisherigen Standard zur Erledigung der ausgefallenen Arbeitsleistung benötigt. 106 (a) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und welche Tabellenwerke mit welchem Stand hierfür gegebenenfalls als taugliche Schätzgrundlage herangezogen werden können. Denn auf Tabellenwerke kann sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte bei der Schadensschätzung orientieren. Er muss es aber nicht und darf es nicht, wenn - wie hier - konkrete Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen. Der bei der Klägerin über mehrere Jahre hinweg tatsächlich angefallene Stundenaufwand von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche indiziert im Grundsatz auch für die Zeit ab Juli 2009 den maßgeblichen fiktiven Stundenaufwand, solange keine Änderung eintritt, weshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne Weiteres auf diesen Aufwand abgestellt werden kann. 107 (b) Sofern durch eine Veränderung des Familienzuschnitts oder des Gesundheitszustandes der Klägerin keine Änderung in den Lebensumständen eintritt, ist nicht zu erwarten, dass sich dieser Stundenaufwand in der Zukunft ändern wird. Hat sich allerdings der Familienzuschnitt bereits geändert oder wird er sich in absehbarer Zeit ändern, müssen diese Veränderungen in der Tenorierung der Rente Berücksichtigung finden (vgl. Heß/Burmann , NJW-Spezial 2014, 329). 108 Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im Haushalt befindlichen Kinder. Stellt man richtigerweise darauf ab, dass nach der Konzeption der §§ 842 ff. BGB nur die gesetzliche, d.h. familienrechtliche, Unterhaltsbeziehung deliktischen Schutz genießt, fallen Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Bedarfsberechnung heraus, weil dann die familienrechtliche Verpflichtung der Eltern zur Betreuung und Haushaltsführung entfällt. Mit Übergang von der Natural- zur Barunterhaltspflicht, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres, scheiden Kinder deshalb aus dem haushaltsführungsrelevanten Personenkreis aus (vgl. J ahnke , NZV 2007, 329, 334 f.; OLG Oldenburg , NZV 2010, 156; mit anderer Begründung, nämlich wegen regelmäßiger Selbstversorgung: OLG Oldenburg , NJW-RR 1989, 1429). 109 Es muss hier also nach Zeitabschnitten (jeweils zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder, Bl. 92 GA) gerechnet und tenoriert werden. Bei Annahme eines Ausgangswertes von 40 Wochenstunden kann eine prozentuale Abstufung nach verbliebenen Kopfteilen erfolgen. Damit beläuft sich der unfallbedingte Arbeitsaufwand vom 01.07.2009 bis 31.08.2009 auf 40 Stunden, vom 01.09.2009 bis 31.08.2013 auf 35,72 Stunden, vom 01.09.2013 bis 30.06.2020 auf 31,89 Stunden und ab dem 01.07.2020 mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte nach der dann anwendbaren Tabelle 9 (Alleinstehende, nicht erwerbstätig) in Pardey, 8. Aufl. 2013 auf 26,92 Stunden. Das aktuelle Werk von Parday gibt ein realistischeres Abbild des tatsächlichen Zeitbedarfes von Haushaltstätigkeiten in heutiger Zeit wieder, als die Vorauflagen, die wegen der veralteten Erhebungsdaten aus den 70iger und 80iger Jahren und vereinzelt struktureller Schwächen in der Erhebung ohnehin in der Kritik stehen (vgl. Heß/Burmann , NZV 2010, 8, 9; Jahnke , a.a.O., Rn. 115; OLG Celle , SP 2011, 215). 110 (c) Bei der Höhe des fiktiven Stundensatzes kann auf die in der Vergangenheit gezahlten 9,00 € abgestellt werden. Denn auch hier ist die tatsächliche Zahlung ein Indiz dafür, dass es der Klägerin möglich wäre, zu einem solchen Betrag eine Haushaltshilfe anzustellen. Die obergerichtliche Rechtsprechung scheint sich gegenwärtig auf 8,00 € - 9,00 € eingependelt zu haben und der Hinweisbeschluss des Senates vom 19.11.2011 - 19 U 125/12 -, in welchem ein Stundensatz von 10,00 € akzeptiert wurde, stellt eine Enzelfallentscheidung dar. Dort hatte die Versicherung vorgerichtlich selbst 10,00 € angesetzt. 111 (d) Sofern die festgestellten Tatsachen eine tragfähige Grundlage für eine Zukunftsprognose bieten, hat das Gericht auch über eine Befristung der Rente zu befinden. Auch hier ist die Rechtsprechung allerdings uneinheitlich (vgl. OLG Hamm , NJW-RR 1995, 599: 75. Lebensjahr; a. A. OLG Düsseldorf , Beschl. vom 18.09.2006 - 1 W 53/06, BeckRS 2008, 04698; vgl. auch die Darstellung bei Luckey , Personenschaden, Rn. 821 ff.; Heß/Burmann , NJW-Spezial 2014, 329). Es scheint in jüngster Zeit eine leichte Tendenz gegen eine Befristung zu geben, wenngleich stets der Einzelfall ausschlaggebend sein sollte. Argumente gibt es gleichermaßen für und gegen eine Befristung. Entscheidend ist letztlich, wie weit die Prognose mit hinreichender Sicherheit in die Zukunft getroffen werden kann. Der Senat sieht zum gegenwärtigen Zweitpunkt aus folgenden Gründen von einer Befristung des Titels ab. Gegen eine Befristung spricht vor allem, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit nicht verbessern wird. Außerdem endet die Fähigkeit zur Haushaltsführung nicht schlagartig ab einem bestimmten Alter (auch nicht mit 75 Jahren), sondern setzt regelmäßig - ggf. schon früher - schleichend ein. Je nach Einzelfall versorgen sich auch Menschen mit über 75 Jahren in weiten Teilen selbst. Denkbar wäre es zwar, den Anspruch ab einem bestimmten Alter schrittweise abzusenken. Belastbare Faktoren bieten sich dem Senat hierfür im vorliegenden Fall aber nicht. Nachteile der Parteien folgen hieraus ohnehin nicht. Für erhebliche Änderungen in der Zukunft sind sie auf § 323 ZPO zu verweisen, zumal die Klägerin durch den Feststellungstitel gegen Verjährung gesichert ist. 112 Zu beachten ist, dass mit Ausscheiden der Kinder der Eigenbedarfsanteil der bezogenen Erwerbsminderungsrente nach Kopfteilen steigt. Ab dem 01.07.2020 ist die Rente dann mangels Fremdbedarfsdeckung nicht mehr anzurechnen. Nachdem die Klägerin auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10.07.2014 die weiteren Rentenbescheide ab Juli 2007 vorgelegt hat (Bl. 332 ff. GA), kann die Erwerbsminderungsrente mit den tatsächlichen Zahlen in die Berechnung eingestellt werden. 113 dd. Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der Haushaltsführungsschaden der Klägerin wie folgt konkret zu berechnen: 114 Zu unterscheiden ist zwischen dem Zeitraum, in welchem die Klägerin tatsächlich eine Haushaltshilfe beschäftigt hat, was von November 2005 bis Juni 2009 der Fall war, und den Zeiträumen von März 2005 bis Oktober 2005 sowie ab Juli 2009, in denen ohne tatsächliche Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe fiktiv gerechnet wird. 115 (1) Fiktiver Haushaltsführungsschaden von März 2005 bis Oktober 2005: 116 Es muss zunächst berücksichtigt werden, dass sich die Klägerin vom 15.03.2005 bis 08.04.2005 in stationärer Behandlung und im Zeitraum vom 10.05.2012 bis 17.06.2005 in stationärer Reha befand. Dies führt zu einer Reduzierung des zu deckenden Eigenbedarfes, weil die Klägerin im Krankenhaus bzw. in der Reha-Klinik verköstigt und versorgt worden ist. Deshalb hat insbesondere bei Alleinstehenden ein deutlicher Abschlag etwa in den Positionen Ernährung, Reinigung und Erhaltungsaufwand zu erfolgen (vgl. BGH , NZV 2009, 278). Bei Mehrpersonenhaushalten sieht dies etwas anders aus, weil durch den Wegfall der haushaltsführenden Person jedenfalls der Fremdversorgungsanteil weiterhin zu decken ist. Im Streitfall kann man davon ausgehen, dass auch für diesen Zeitraum ein unfallursächlicher Gesamtbedarf von 40 Stunden pro Woche á 9,00 € (=51,43 € pro Tag) gegeben war, weil die Beklagte vorgerichtlich selbst auch für diesen Zeitraum mit einem solchen Bedarf gerechnet hat (vgl. Anl. B 2 und K 13). Für die Zeiten des stationären Aufenthaltes der Klägerin im Krankenhaus bzw. der Reha-Klinik kann dann aufgrund der damit einhergehenden Eigenbedarfsdeckung nach Kopfteilen (hier: 1/4) ein lediglich noch zu deckender Fremdbedarf (= Gesamtbedarf) von 30 Stunden pro Woche angenommen werden (vgl. OLG Saarbrücken , BeckRS 2013, 04132). Die von der C3 für eine Haushaltshilfe im Zeitraum vom 16.03.2005 bis 14.07.2005 erstatteten Kosten (insgesamt 2.581,00 € = 21,33 € pro Tag, vgl. Anlage K 18) sind in voller Höhe anzurechnen und zwar nicht nur auf den Erwerbsschaden, sondern auch auf den Schaden wegen vermehrter Bedürfnisse. Die Erwerbsminderungsrente ist ebenfalls in voller Höhe anzurechnen, hier allerdings beschränkt auf den Fremdversorgungsanteil, was sich in diesem Zeitraum allerdings noch nicht auswirkt. Dies führt zu folgender Berechnung: 117 Monat Ges.Bedarf Fremdbedarf KK/Rente Anrechnung Schaden 03/05 04/05 05/05 06/05 07/05 08/05 09/05 10/05 585,00 1.454,40 1.311,47 1.324,32 1.560,00 1.560,00 1.560,00 1.560,00 585,00 1.158,30 1.195,75 1.157,17 1.170,00 1.170,00 1.170,00 1.170,00 319,95 1.358,42 1.379,75 1.358,42 1.017,14 718,52 718,52 718,52 319,95 1.358,42 1.379,75 1.358,42 1.017,14 718,52 718,52 718,52 265,05 95,98 0 0 542,86 841,48 841,48 841,48 118 Zwischensumme: 3.428,33 € 119 (2) Konkreter Haushaltsführungsschaden von November 2005 bis Juni 2009: 120 Hier kann strukturell auf die Berechnungsweise der Klägerin im Schriftsatz vom 06.04.2010 (Bl. 39 ff. GA) abgestellt werden, wobei im Wege der Schätzung des erforderlichen Aufwandes allerdings auf den Durchschnittssatz von (40 h × 9,00 € × 52 Wochen : 12 Monate) = 1.560,00 € und nicht die im jeweiligen Monat tatsächlich geleisteten (schwankenden) Zahlungen der Klägerin abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind zudem die aktuellen Rentenwerte, die zu 100 % auf den reinen Erwerbsschaden (Fremdversorgungsschaden, berechnet nach Kopfteilen der Familie, hier: 3/4) anzurechnen sind. Innerhalb dieses Zeitraums ist weiter von einer vierköpfigen Familie mit 3 Kindern auszugehen, weil das älteste Kind erst im August 2009 volljährig geworden ist. Dies führt zu folgender Berechnung: 121 Monat Ges.Bedarf Fremdbedarf Rente Anrechnung Schaden 11/05 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 12/05 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 01/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 02/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 03/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 04/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 05/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 06/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 07/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 08/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 09/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 10/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 11/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 12/06 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 01/07 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 02/07 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 03/07 1.560,00 1.170,00 718,52 718,52 841,48 04/07 1.560,00 1.170,00 870,83 870,83 689,17 05/07 1.560,00 1.170,00 870,83 870,83 689,17 06/07 1.560,00 1.170,00 870,83 870,83 689,17 07/07 1.560,00 1.170,00 870,83 870,83 689,17 08/07 1.560,00 1.170,00 870,83 870,83 689,17 09/07 1.560,00 1.170,00 870,35 870,35 689,65 10/07 1.560,00 1.170,00 870,35 870,35 689,65 11/07 1.560,00 1.170,00 870,35 870,35 689,65 12/07 1.560,00 1.170,00 870,35 870,35 689,65 01/08 1.560,00 1.170,00 870,35 870,35 689,65 02/08 1.560,00 1.170,00 870,35 870,35 689,65 03/08 1.560,00 1.170,00 870,35 870,35 689,65 04/08 1.560,00 1.170,00 870,35 870,35 689,65 05/08 1.560,00 1.170,00 870,35 870,35 689,65 06/08 1.560,00 1.170,00 870,35 870,35 689,65 07/08 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 08/08 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 09/08 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 10/08 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 11/08 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 12/08 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 01/09 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 02/09 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 03/09 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 04/09 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 05/09 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 06/09 1.560,00 1.170,00 877,52 877,52 682,48 122 Zwischensumme: 32.837,27 € 123 (3) Fiktiver Haushaltsführungsschaden ab Juli 2009: 124 Hier ist im Ansatz mit dem gleichen Gesamtbedarf zurechnen. Neben den aktualisierten Rentenbeträgen muss ab September 2009 aber der veränderte Familienzuschnitt durch die jeweilige Vollendung der Volljährigkeit der 3 Kinder und die sich hierdurch verändernde Anrechnung der Rente auf den Fremderwerbsschaden (der jeweils geringer wird) beachtet werden. Durch den Fortfall der unterhaltsberechtigten Kinder reduziert sich freilich auch der Gesamtbedarf prozentual, wie vorstehend unter (2) (b) ausgeführt. Das führt zunächst zu folgender Berechnung: 125 07/09 1.560,00 1.170,00 898,16 898,16 682,48 08/09 1.560,00 1.170,00 898,16 898,16 682,48 126 Diana wird am 21.08.2009 volljährig. Damit errechnet sich der monatliche Gesamtbedarf ab September 2009 wie folgt: 35,72 h × 9,00 € × 52 Wochen : 12 Monate = 1.393,08 €. Gleichzeitig reduziert sich der Fremderwerbsschaden wegen der veränderten Kopfzahl auf 2/3 = 928,72 €. 127 09/09 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 10/09 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 11/09 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 12/09 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 01/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 02/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 03/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 04/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 05/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 06/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 07/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 08/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 09/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 10/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 11/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 12/10 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 01/11 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 02/11 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 03/11 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 04/11 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 05/11 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 06/11 1.393,08 928,72 898,16 898,16 494,92 07/11 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 08/11 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 09/11 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 10/11 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 11/11 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 12/11 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 01/12 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 02/12 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 03/12 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 04/12 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 05/12 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 06/12 1.393,08 928,72 904,66 904,06 489,02 07/12 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 08/12 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 09/12 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 10/12 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 11/12 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 12/12 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 01/13 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 02/13 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 03/13 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 04/13 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 05/13 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 06/13 1.393,08 928,72 923,81 923,81 469,27 07/13 1.393,08 928,72 925,09 925,09 467,99 08/13 1.393,08 928,72 925,09 925,09 467,99 128 L2 wird am 17.08.2013 volljährig. Damit errechnet sich der monatliche Gesamtbedarf ab September 2013 wie folgt: 31,89 h × 9,00 € × 52 Wochen : 12 Monate = 1.243,71 €. Gleichzeitig reduziert sich der Fremderwerbsschaden wegen der veränderten Kopfzahl auf 1/2 = 621,86 €. Nur bis zu dieser Höhe kann auch die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden. Auf den erhöhten Mehrbedarf der Klägerin kann sie mangels Kongruenz hingegen nicht angerechnet werden. 129 09/13 1.243,71 621,86 925,09 621,86 621,85 10/13 1.243,71 621,86 925,09 621,86 621,85 11/13 1.243,71 621,86 925,09 621,86 621,85 12/13 1.243,71 621,86 925,09 621,86 621,85 01/14 1.243,71 621,86 925,09 621,86 621,85 02/14 1.243,71 621,86 925,09 621,86 621,85 03/14 1.243,71 621,86 925,09 621,86 621,85 04/14 1.243,71 621,86 925,09 621,86 621,85 05/14 1.243,71 621,86 925,09 621,86 621,85 06/14 1.243,71 621,86 925,09 621,86 621,85 07/14 1.243,71 621,86 940,54 621,86 621,85 08/14 1.243,71 621,86 940,54 621,86 621,85 09/14 1.243,71 621,86 940,54 621,86 621,85 10/14 1.243,71 621,86 940,54 621,86 621,85 130 Zwischensumme: 33.394,56 € 131 (4) Damit beläuft sich der gesamte Haushaltsführungsschaden der Klägerin im Zeitraum von März 2005 bis einschließlich Oktober 2014 (= Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz) auf insgesamt 69.660,16 €. Hierauf hat die Beklagte bisher 28.902,00 € gezahlt, so dass noch ein rückständiger Haushaltsführungsschaden i. H. v. 40.758,16 € zu zahlen ist. 132 (5) Ab November 2014 beläuft sich der monatlich zu zahlende Schadensbetrag auf 621,85 €. Dieser Betrag ist zu zahlen bis einschließlich Juni 2020 (Eintritt der Volljährigkeit von T2 am 14.06.2020). 133 (6) Ab Juli 2020 errechnet sich der monatliche Gesamtbedarf nach der dann anwendbaren Tabelle 9 in Pardey (Alleinstehende, nicht erwerbstätig) wie folgt: 26,92 h × 9,00 € × 52 Wochen : 12 Monate = 1.049,88 €. Dies entspricht auch der fortlaufend zu zahlenden Monatsrente. Denn gleichzeitig reduziert sich der Fremderwerbsschaden wegen der veränderten Kopfzahl auf 0 und die Erwerbsminderungsrente kann mangels sachlicher Kongruenz mit dem alleinig verbliebenen erhöhten Mehrbedarf der Klägerin nicht mehr angerechnet werden. Ein Vorteilsausgleich hat auch im Übrigen nicht zu erfolgen, weil es sich bei der Erwerbsminderungsrente um einen erarbeiteten Vorteil handelt, der den Schädiger nicht entlastet. Ohne Schädigung hätte die Klägerin nämlich mindestens Erwerbseinkünfte bzw. ab Eintritt in das allgemeine Rentenalter entsprechende Altersrenteneinkünfte in dieser Höhe gehabt, sodass letztlich auch kein Vorteil gegeben ist. 134 b. Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung : 135 Auch hier hat die Berufung teilweise Erfolg. Die mit Antrag zu Ziffer V. in der Klageschrift geltend gemachten außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 3.089,00 € stehen der Klägerin entsprechend ihres Obsiegens nach einem Gebührenstreitwert von 51.494,88 € und unter Einstellung einer von der Beklagten akzeptierten 1,8-fachen Geschäftsgebühr lediglich in Höhe von 2.429,27 € zu. Die Klägerin obsiegt wie folgt: 136 - Klageantrag I.: 10.708,24 €. 137 Dies sind die der Klägerin von März 2005 bis Dezember 2009 zustehenden rückständigen Schadensersatzbeträge abzüglich der vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten Zahlungen. Die Kostenpauschale i.H.v. 25 € geht als Nebenforderung nicht in den Gebührenstreitwert und damit auch nicht in die Berechnung der Anwaltskosten ein. Die in diesem Antrag ebenfalls erhaltenen weiteren Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte T2 pp. i.H.v. 3.056,60 € gehen zum einen ebenfalls als Nebenforderung nicht mit in den Gebührenstreitwert ein. Zum anderen unterliegt die Klägerin in diesem Punkt aber ohnehin (siehe unten). 138 - Klageantrag II.: 20.786,64 € 139 Dies ist der 3,5-fache Jahresbetrag der ab dem 01.01.2010 für die Dauer von 12 Monaten geschuldeten Schadensersatzrente i.H.v. 494,92 €. Die nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Monatsbeträge bleiben mangels nachträglicher Bezifferung als Leistungsantrag wegen des Grundsatzes der Wertkonstanz dabei unberücksichtigt (vgl. Musielak/ Heinrich , ZPO, 11. Aufl. 2014, § 9 Rn. 5; BeckOK/ Wendtland , ZPO, Stand: 15.06.2014, § 9 Rn. 9). 140 - Klageantrag III.: 10.000,00 € 141 Dies ist das der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld. 142 - Klageantrag IV.: 10.000,00 € 143 Dies ist der von der Beklagten vollständig anerkannte Feststellungsantrag. 144 Nach einem Gebührenstreitwert von 51.494,88 € stehen der Klägerin damit erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung wie folgt zu: 145 1,8 fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (alt): 2.021,40 € 146 Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (alt): 20,00 € 147 Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (alt): 387,87 € 148 Gesamt: 2.429,27 € 149 2. Anschlussberufung der Klägerin: 150 Die Anschlussberufung der Klägerin ist ganz überwiegend unbegründet. Sie hat nur im Hinblick auf einen Teil der Verzugszinsen Erfolg. 151 a. Haushaltsführungsschaden : 152 Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, aus denen zugleich folgt, dass die Anschlussberufung letztlich unbegründet ist. Aus den zur Akte gereichten Abrechnungen der Haushaltshilfen geht zudem hervor, dass diese nur an 5 Tagen - und nicht an 7 Tagen pro Woche - im Einsatz waren, weshalb die Berechnung der Klägerin auf Seite 4 der Anschlussberufung auch auf ungenauen Durchschnittsätzen beruht. 153 b. Schmerzensgeld : 154 Auch insoweit hat die Anschlussberufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld rechtsfehlerfrei auf insgesamt 55.000,00 € bemessen und die Beklagte unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 45.000,00 € noch zu einem Betrag in Höhe von 10.000,00 € verurteilt. Die Ausführungen des Landgerichtes zur Bemessung des Schmerzensgeldes sind ermessensfehlerfrei, nachvollziehbar und überzeugend (vgl. zum Prüfungsmaßstab in der Berufungsinstanz: BGH , NJW 2006, 1589, 1592). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat deshalb auf die Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung verweisen. Außerdem hat die Klägerin über die unmittelbaren Verletzungsfolgen und den Behandlungsaufwand hinaus keine weiteren Umstände zum subjektiven Einschlag (Umplanung der Lebensgestaltung, Änderung des Freizeitverhaltens etc.) aufgezeigt, die für die Gewährung eines höheren Schmerzensgeldes sprechen könnten. Gleiches gilt für ein etwaiges schmerzensgeldprägendes Maß des Verschuldens des Unfallverursachers. Auch ein zögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten lässt sich zugunsten der Klägerin nicht feststellen. Weil die Klägerin in der Berufungsinstanz auf das beanspruchte Schmerzensgeld keine Verzugszinsen mehr geltend macht, bedarf es zu der nicht begründeten Abweisung dieses Anspruchs durch das Landgericht keiner weiteren Ausführungen des Senates . 155 c. Weitere Verzugszinsen ab dem 06.06.2009 aus einem Betrag von 10.854,74 € : 156 In diesem Punkt ist die Anschlussberufung teilweise begründet. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass sich die der Zinsforderung zugrundeliegende Forderung bestimmen lässt. Auf eine konkrete Darlegung, wie sich der Betrag von 10.854,74 € im Einzelnen zusammensetzt, kommt es nicht an, weil dieser Betrag jedenfalls in dem anwaltlichem Mahnschreiben vom 19.05.2009 (Anlage K 29) als bloßer Rechnungsposten einer einheitlichen Schadensersatzforderung enthalten ist (vgl. Palandt/ Grüneberg , a.a.O., § 286 Rn. 19, 20). In dem genannten Mahnschreiben hat die Klägerin vorläufig einen Haushaltsführungsschaden bis einschließlich April 2009 in Höhe von 35.925,14 € geltend gemacht. Tatsächlich berechtigt sind für diesen Zeitraum nach der obigen Aufstellung aber nur 34.900,64 €. Abzüglich der vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 28.902,00 € verblieben damit noch 5.998,64 €. Hinzu kommt die im Klageantrag zu I. ebenfalls enthaltene Kostenpauschale von 25 €, so dass sich die von der Mahnung gedeckte und nicht durch vorgerichtliche Zahlungen getilgte Verbindlichkeit ab 06.06.2009 auf 6.023,64 € belief. Nur in dieser Höhe ist der Klägerin ein weiterer Anspruch auf Verzugszinsen zuzusprechen. Darüber hinausgehend sind Klage und Anschlussberufung zurückzuweisen. 157 d. Vorgerichtliche Anwaltskosten der Rechtsanwälte T2 & Kollegen : 158 In dieser Position ist die Anschlussberufung unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Unabhängig davon, dass es in der Tat an Sachvortrag dazu fehlt, welche Tätigkeiten die vormaligen Bevollmächtigten konkret entfaltet haben, bleibt auch unklar, weshalb diese Kosten überhaupt notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sein sollen. Denn ohne nähere Erläuterungen zur Erforderlichkeit eines Anwaltswechsels kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beauftragung weiterer Rechtsanwälte mit entsprechend doppeltem Kostenaufwand als notwendig erachtet werden kann. 159 e. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin : 160 Auch hier ist die Anschlussberufung unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen des Senates verwiesen. 161 III. 162 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO und ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen. 163 1. Instanz: 164 Die Klägerin obsiegt bei einem Gesamtstreitwert von 118.489,30 € (ohne Berücksichtigung der Nebenforderungen) in Höhe von 51.494,88 € bzw. 43 %. Damit sind die Kosten in 1. Instanz mit 43 % zulasten der Beklagten und 57 % zulasten der Klägerin zu verteilen. 165 2. Instanz: 166 Der Gesamtstreitwert in 2. Instanz beträgt (ohne Berücksichtigung der Nebenforderungen) 98.464,90 €. Hierauf entfallen 66.958,30 € auf die Berufung der Beklagten und 31.506,60 € auf die Anschlussberufung der Klägerin. Die Anschlussberufung der Klägerin hat in der streitwertbildenden Hauptsache keinen Erfolg. In der Berufung unterliegt sie mit einem Betrag in Höhe von 46.171,66 € (rückständiger Haushaltsführungsschaden: 16.405,42 € und laufender Haushaltsführungsschaden ab 01.01.2010: 29.766,24 €). Der Gesamtverlust der Klägerin in der 2. Instanz beträgt mithin 77.678,26 € bzw. 79 %. Damit sind die Kosten hier mit 79 % zulasten der Klägerin und 21 % zulasten der Beklagten zu verteilen. 167 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 168 IV. 169 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren maßgeblich Tatsachenfragen. Streitige Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. 170 Berufungsstreitwert : 171 Berufung: 66.958,30 € 172 Anschlussberufung: 31.506,60 € 173 Insgesamt: 98.464,90 €