Beschluss
2 AR 51/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist unzulässig, wenn zuvor die Gebühren als Wahlverteidiger nach § 14 i.V.m. § 52 RVG verbindlich bestimmt und festgesetzt wurden.
• Pflichtverteidiger haben mehrere, sich gegenseitig ausschließende Rechtswege zur Durchsetzung höherer Vergütung (Festsetzung als Wahlverteidigergemäß § 52 i.V.m. § 14 RVG; Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 52 RVG; Pauschgebühr nach § 51 RVG).
• Werden die Mittel- oder Höchstgebühren nach § 14 RVG verbindlich vom Verteidiger bestimmt, ist nachträglich ein Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines § 51-RVG-Pauschgebührenantrags nach verbindlicher Gebührenfestlegung • Ein Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist unzulässig, wenn zuvor die Gebühren als Wahlverteidiger nach § 14 i.V.m. § 52 RVG verbindlich bestimmt und festgesetzt wurden. • Pflichtverteidiger haben mehrere, sich gegenseitig ausschließende Rechtswege zur Durchsetzung höherer Vergütung (Festsetzung als Wahlverteidigergemäß § 52 i.V.m. § 14 RVG; Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 52 RVG; Pauschgebühr nach § 51 RVG). • Werden die Mittel- oder Höchstgebühren nach § 14 RVG verbindlich vom Verteidiger bestimmt, ist nachträglich ein Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ausgeschlossen. Der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten war in einem Betrugsverfahren tätig, das nach 16 Hauptverhandlungstagen mit Freispruch endete. Der Verteidiger erhielt zunächst Pflichtverteidigergebühren und nachträglich die Differenz zwischen Mittelgebühren eines Wahlverteidigers und den ausgezahlten gesetzlichen Gebühren festgesetzt. Später stellte der Verteidiger einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr, die die gesetzlichen Gebühren um 8.000 Euro übersteigen sollte. Die Staatskasse widersprach dem Antrag. Das Landgericht hatte bereits festgesetzt, dass dem Verteidiger Mittelgebühren eines Wahlverteidigers zustehen; eine höhere Bestimmung wurde nicht vorgenommen oder vorbehalten. Der Verteidiger begehrte daher zusätzlich die pauschal erhöhte Vergütung nach § 51 RVG. • Grundsatz: Pflichtverteidiger stehen bei unzureichender Vergütung mehrere alternative Wege offen: Festsetzung der Wahlverteidigertätigkeit nach §§ 52, 14 RVG; Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 52 RVG; Pauschgebühr nach § 51 RVG. • Wirkung der Gebührenbestimmung nach § 14 RVG: Bestimmt der Verteidiger im Rahmen des gesetzlichen Gebührenspiegels die angemessene Gebühr verbindlich, bindet ihn diese Entscheidung; damit sind andere Vergütungswege, die auf höherer Vergütung beruhen, ausgeschlossen. • Wechselseitiger Ausschluss: Die Rechtswege schließen sich gegenseitig aus; ist über die Festsetzung der Wahlverteidigergebühren abschließend entschieden, ist ein weiterer Pauschgebührenantrag nach § 42 Abs. 1 oder § 51 RVG unzulässig. • Anwendungsfall: Der Verteidiger hatte die Mittelgebühren eines Wahlverteidigers bestimmt und diese Festsetzung nicht durch Bestimmung höherer Gebühren ergänzt oder vorbehalten; daher fehlt die Grundlage für einen nachträglichen § 51-Antrag. • Rechtsfolgen: Da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG nicht mehr gegeben waren, war der Antrag unzulässig und daher zurückzuweisen. Der Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründung: Der Verteidiger hatte zuvor die Mittelgebühren eines Wahlverteidigers verbindlich nach § 14 i.V.m. § 52 RVG bestimmt und sich damit an diese Festlegung gebunden, sodass ein nachträglicher Anspruch auf eine weitergehende Pauschvergütung nicht mehr besteht. Die Entscheidung hebt hervor, dass die möglichen Vergütungswege für Pflichtverteidiger sich gegenseitig ausschließen und nach einer verbindlichen Gebührenbestimmung kein Raum für eine zusätzliche Bewilligung nach § 51 RVG verbleibt. Der Senat übertrug die Sache gemäß §§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Senat zur Entscheidung und wies den Pauschgebührenantrag zurück.