Beschluss
4a ARs 67/13
OLG Stuttgart 4a. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1205.4A.ARS67.13.00
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Leitsätze
Hat der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten gegen die Festsetzung der Wahlverteidigervergütung, die hinter seinem Antrag zurückbleibt, keine sofortige Beschwerde eingelegt und ist diese damit rechtskräftig geworden, kann ein Antrag gemäß § 51 RVG nicht mehr gestellt werden.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers,
auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten gegen die Festsetzung der Wahlverteidigervergütung, die hinter seinem Antrag zurückbleibt, keine sofortige Beschwerde eingelegt und ist diese damit rechtskräftig geworden, kann ein Antrag gemäß § 51 RVG nicht mehr gestellt werden.(Rn.8) Der Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers, auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. 1. Der dem mittlerweile freigesprochenen Ang. durch Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 29. Dezember 2011 beigeordnete Ast. begehrt für seine Tätigkeit wegen der rechtlichen Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens eine die gesetzlichen Gebühren angemessen übersteigende Pauschvergütung gemäß § 51 RVG. Der Ang. wurde mit Urteil des LG - große Jugendkammer - S. vom 8. Mai 2012 freigesprochen. Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 19. Juli 2012 in Verbindung mit dem auf die Erinnerung des Ast. ergangenen Beschluss vom 14. August 2012 wurden die Pflichtverteidigergebühren auf 4.692,00 € netto festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012 in Verbindung mit Schriftsatz vom 28. November 2012 begehrte der Ast. darüber hinaus die Festsetzung und Auszahlung der Differenz zwischen den von ihm bezifferten Wahlverteidigergebühren und den ihm bereits ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des LG S. vom abgelehnt, weil die ausbezahlte Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 4.692,00 € höher ist als die Wahlverteidigervergütung, die auf 4.586,00 € netto festgesetzt wurde. Der Ast. hat hiergegen keine sofortige Beschwerde eingelegt, weshalb der Beschluss vom 13. Dezember 2012 rechtskräftig ist. Mit Schriftsatz vom 15. August 2013 beantragte der Verteidiger schließlich die Festsetzung einer die gesetzlichen Gebühren angemessen übersteigenden Pauschgebühr gemäß § 51 RVG. Die Vertreterin der Staatskasse ist diesem Antrag entgegengetreten. 2. Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG ist unzulässig. Hat der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Ang. gemäß §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 14 RVG die Festsetzung der Gebühren eines Wahlverteidigers gegen die Staatskasse beantragt und ist diesem Antrag entsprochen worden, ist ein danach gestellter Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG unzulässig (OLG Karlsruhe, 2. Strafsenat, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 2 AR 51/12 -, zitiert nach juris). Der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Ang. hat eine dreifache Wahlmöglichkeit. Wenn dieser gemäß § 14 RVG nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, zu denen auch die für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG maßgeblichen Kriterien - Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts - gehören, die für angemessen erachteten Gebühren verbindlich durch einen Antrag auf Festsetzung der Wahlverteidigergebühren gemäß § 52 RVG bestimmt hat, ist kein Raum für die Annahme, diese Gebühren seien für ihn im Sinne des § 51 RVG unzumutbar (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Zwar ist hier dem Antrag des Pflichtverteidigers auf Differenzberechnung der Wahlverteidigergebühren zu den Pflichtverteidigergebühren ausweislich des Tenors des rechtskräftigen Beschlusses vom 13. Dezember 2012 nicht entsprochen worden. In seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2012 hat der Verteidiger höhere Wahlverteidigergebühren als schließlich festgesetzt beantragt. Den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass die Ablehnung der Festsetzung der Wahlverteidigergebühren deshalb erfolgte, weil die nach Auffassung des LG festzusetzenden Wahlverteidigergebühren niedriger sind als die bereits ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren (nämlich um 106,00 €). Gegen diesen Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat der Ast. jedoch keine sofortige Beschwerde eingelegt, etwa unter Hinweis auf die Ausführungen in seinem Antrag vom 11. Mai 2012 mit der Begründung, die nunmehr festgesetzte Wahlverteidigervergütung sei entgegen der Auffassung des LG höher als die bereits ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren. Wenn die gesetzlichen Gebühren bereits rechtskräftig festgesetzt sind, kann der Antrag gem. § 51 RVG nicht mehr gestellt werden. Der Ast. hätte durch Einlegen der sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren sicherstellen müssen, dass zunächst das vorrangige Verfahren gem. § 51 RVG durchgeführt wird (vgl. Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 21. Auflage 2013, § 52 Rn. 28, § 51 Rn. 47 und § 42 Rn. 12, jeweils m.w.N.).