Beschluss
2 Ws 286/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine hinterlegte Sicherheitsleistung verfällt kraft Gesetzes nach § 124 Abs. 1 StPO, wenn sich der Verurteilte dem Antritt der Freiheitsstrafe entzieht.
• Die Verkündung eines Vollstreckungshaftbefehls und die Ausschreibung zur Festnahme (INPOL/SIS) begründen das Entziehen i.S.v. § 124 Abs. 1 StPO, wenn der Verurteilte trotz gewährtem Strafaufschub nicht erscheint.
• Eine vorherige Freigabe der Sicherheit nach § 123 StPO liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen (Aufhebung des Haftbefehls, Vollzug der Haft) nicht eingetreten sind.
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verfallserklärung ist nach § 124 Abs. 2 StPO binnen Wochenfrist statthaft, führt hier aber nicht zum Erfolg.
Entscheidungsgründe
Verfall hinterlegter Sicherheitsleistung bei Entziehen vom Strafantritt • Eine hinterlegte Sicherheitsleistung verfällt kraft Gesetzes nach § 124 Abs. 1 StPO, wenn sich der Verurteilte dem Antritt der Freiheitsstrafe entzieht. • Die Verkündung eines Vollstreckungshaftbefehls und die Ausschreibung zur Festnahme (INPOL/SIS) begründen das Entziehen i.S.v. § 124 Abs. 1 StPO, wenn der Verurteilte trotz gewährtem Strafaufschub nicht erscheint. • Eine vorherige Freigabe der Sicherheit nach § 123 StPO liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen (Aufhebung des Haftbefehls, Vollzug der Haft) nicht eingetreten sind. • Die sofortige Beschwerde gegen die Verfallserklärung ist nach § 124 Abs. 2 StPO binnen Wochenfrist statthaft, führt hier aber nicht zum Erfolg. Der Verurteilte wurde rechtskräftig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auflage des Verschonungsbeschlusses war die Hinterlegung einer Kaution von 5.000 Euro, die beim Amtsgericht hinterlegt blieb. Nach Zustellung der Ladung zum Strafantritt wurde ihm Strafaufschub bis 06.02.2011 gewährt, da er sich zeitweise in Marokko aufhielt. Er erschien nicht zum angekündigten Strafantritt; daraufhin erließ die Staatsanwaltschaft am 28.02.2011 einen Vollstreckungshaftbefehl und veranlasste die INPOL-Ausschreibung. Wegen weiterhin erfolgloser Festnahme wurde am 07.07.2011 ein Europäischer Haftbefehl mit SIS-Ausschreibung erlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Verfallserklärung der Kaution; das Landgericht erklärte die Sicherung für verfallen. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Anwendbare Normen: § 123 StPO, § 124 StPO, § 311 StPO (Frist). • Verfahrensrechtliches Gehör wurde gewahrt: Der Verteidiger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme; ihm war die Möglichkeit zur mündlichen Verhandlung nach § 124 Abs. 2 S. 3 StPO erklärt, auf die er verzichtete. • Tatbestand des Verfalls nach § 124 Abs. 1 StPO: Das Entziehen setzt voraus, dass notwendige verfahrensrechtliche Maßnahmen gegen den Beschuldigten nicht mehr ungehindert durchgeführt werden können; hierzu reicht es aus, dass infolge des Verhaltens neue Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen. • Anwendung im vorliegenden Fall: Durch die Nichtvorstellung nach Ablauf des Strafaufschubs, den Erlass des Vollstreckungshaftbefehls und die anschließende INPOL- und SIS-Ausschreibung ab dem 28.02.2011 lag ein Sich-Entziehen vor; damit verfiel die noch nicht freigegebene Sicherheit kraft Gesetzes. • Abgrenzung zu § 123 StPO: Eine vorherige Freigabe der Sicherheit nach § 123 Abs. 2 StPO kam nicht in Betracht, weil die dortigen Voraussetzungen (Aufhebung des Haftbefehls oder Vollzug der Haft) vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt waren. • Keine Fristsetzung nach § 123 Abs. 3 StPO erforderlich: Die behauptete Leistung durch nicht namentlich bekannte Angehörige begründet keinen Freigabeanspruch nach § 123 StPO, da sie weder als Bürgen im Sinne des § 116a Abs. 1 StPO darstellbar noch namentlich bekannt sind. • Rechtsfolgen: Die Verfallserklärung der Kaution war daher rechtmäßig und der sofortigen Beschwerde fehlt der Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird verworfen; die beim Amtsgericht hinterlegte Kaution in Höhe von 5.000 Euro ist kraft § 124 Abs. 1 StPO verfallen. Begründend liegt zugrunde, dass der Verurteilte nach gewährtem Strafaufschub nicht zum Strafantritt erschienen ist und hierauf ein Vollstreckungshaftbefehl sowie anschließende INPOL- und SIS-Ausschreibungen erfolgten, wodurch er sich dem Antritt der Freiheitsstrafe im Sinne von § 124 Abs. 1 StPO entzog. Eine frühere Freigabe der Sicherheit nach § 123 StPO kam nicht in Betracht, weil die hierfür erforderlichen Tatbestände nicht vorlagen und die behauptete Leistung durch nicht namentlich bekannte Angehörige keinen Freigabeanspruch begründet. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft; die Kostenentscheidung blieb beim Verurteilten.