OffeneUrteileSuche
Urteil

13 U 160/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei nachträglicher regulatorischer Verpflichtung zur Bereitstellung von Infrastrukturleistungen kann eine ursprünglich nicht geregelte Vergütungspflicht der Gegenpartei durch ergänzende Vertragsauslegung festgestellt werden. • Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien bei Vertragsschluss nicht mit der späteren Regulierung gerechnet haben und der Vertrag ohne Vervollständigung nicht mehr den Regelungsplan verwirklicht. • § 37 Abs. 2 TKG kann zur Anwendung kommen, so dass genehmigte Entgelte an die Stelle des Vereinbarten treten und eine gerichtliche Festsetzung im Rahmen des Zivilverfahrens möglich ist.
Entscheidungsgründe
Ergänzende Vertragsauslegung führt zu Vergütungsanspruch bei nachträglicher Regulierung • Bei nachträglicher regulatorischer Verpflichtung zur Bereitstellung von Infrastrukturleistungen kann eine ursprünglich nicht geregelte Vergütungspflicht der Gegenpartei durch ergänzende Vertragsauslegung festgestellt werden. • Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien bei Vertragsschluss nicht mit der späteren Regulierung gerechnet haben und der Vertrag ohne Vervollständigung nicht mehr den Regelungsplan verwirklicht. • § 37 Abs. 2 TKG kann zur Anwendung kommen, so dass genehmigte Entgelte an die Stelle des Vereinbarten treten und eine gerichtliche Festsetzung im Rahmen des Zivilverfahrens möglich ist. Klägerin und Beklagte sind Telekommunikationsunternehmen, Parteien einer Zusammenschaltungsvereinbarung von 26.6.2003. Die Klägerin forderte Vergütung für Bereitstellung von Intra‑Building‑Abschnitten und Kollokationsbereichen für den Zeitraum 30.8.2006 bis 30.6.2010; für die Zeit ab 1.7.2010 existiert eine Folgevereinbarung. Mit Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur vom 29.8.2006 wurde die Klägerin der Entgeltregulierung und zur Ermöglichung von Zusammenschaltungspflichten unterworfen. Das Landgericht wies die Klage ab und sah keine Vergütungsansprüche der Klägerin aus dem Vertrag oder nach ergänzender Auslegung. Die Klägerin berief und machte geltend, die Leistungen seien Bestandteil der Terminierung und nach § 37 Abs. 2 TKG zu vergüten; die Beklagte hielt dies für verfehlt. Der Senat hat im Berufungsverfahren entschieden, dass dem Zahlungsantrag der Klägerin dem Grunde nach stattzugeben ist; die genaue Höhe ist noch festzustellen. • Vertragliche Ausgangslage: Die Zusammenschaltungsvereinbarung unterscheidet klar zwischen verpflichtenden Infrastrukturleistungen der marktmächtigen Beklagten und freiwilligen Mitwirkungspflichten der Klägerin; aus dem Wortlaut ergibt sich kein unmittelbarer Vergütungsanspruch der Klägerin. • Änderung der Umstände durch Regulierung: Mit der Regulierungsverfügung 29.8.2006 trat eine neue, nicht vorausgesehene Situation ein, da die Klägerin nun selbst verpflichtet wurde, Kollokations‑ und Infrastrukturleistungen bereitzuhalten. • Planwidrige Regelungslücke: Der Vertrag enthielt keine Regelung für die neue Lage; diese Lücke ist planwidrig, weil ohne Vervollständigung der ursprüngliche Regelungsplan nicht mehr verwirklicht würde. • Ergänzende Vertragsauslegung: Unter Maßgabe dessen, wie die Parteien bei redlichem Verhalten die neue Situation geregelt hätten, ergibt sich, dass die Klägerin zur Leistung verpflichtet und die Beklagte zur Zahlung einer noch zu bestimmenden Vergütung verpflichtet wäre; die ergänzende Auslegung ändert nicht willkürlich den Vertragsinhalt, sondern füllt eine planwidrige Lücke. • Rechtliche Wirkung der Regulierung und § 37 Abs. 2 TKG: Die Entscheidung steht mit der Auffassung der Bundesnetzagentur im Einklang; gemäß § 37 Abs. 2 TKG tritt im Streitfall das genehmigte Entgelt an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung, sodass die gerichtliche Feststellung eines Vergütungsanspruchs möglich ist. • Verjährung und Fälligkeit: Die vertragliche zweijährige Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit; die Rechnungszustellung vom 3.12.2009 löste die Fälligkeit aus, sodass verjährungsrechtliche Einreden nicht durchschlagen. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Der Feststellungsantrag für die Zeit ab 1.7.2010 konnte nicht im Grundurteil entschieden werden; das Gericht erließ ein Teil‑Grundurteil zum Zahlungsgrund und ließ Revision zu zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsantrags dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Senat stellte fest, dass wegen der nachträglichen Regulierung eine planwidrige Vertragslücke bestand, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen ist; danach war die Klägerin ab der Wirksamkeit der Regulierung zur Bereitstellung von Infrastruktur verpflichtet und die Beklagte korrespondierend zur Zahlung einer noch zu ermittelnden Vergütung. Die genaue Höhe der Forderung bedarf weiterer Sachaufklärung und wird im Betragsverfahren zu entscheiden sein. Die Revision wurde zugelassen, sodass die letztliche Klärung der Reichweite von § 37 Abs. 2 TKG und der grundsätzlichen Anwendung der ergänzenden Auslegungsüberlegungen dem Revisionsgericht vorbehalten ist.