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III ZR 299/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 299/13 Verkündet am: 26. Juni 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 D; TKG § 25 Abs. 4, 5, § 37 Abs. 2 a) Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Ver- tragsgegenstandes führen (hier: Zusammenschaltungsvereinbarung zweier Telekommunikationsunternehmen); lediglich der Vertragsinhalt, nicht aber der Vertragswille darf ergänzt werden. b) § 37 Abs. 2 TKG setzt das Bestehen eines Vertrags der beteiligten Unter- nehmen über (Telekommunikations-)Dienstleistungen mit einer Entgeltabre- de voraus. Fehlt eine solche, kommt eine, gegebenenfalls gemäß § 25 Abs. 4 TKG von Amts wegen zu treffende, Anordnung gemäß § 25 Abs. 5 TKG in Betracht. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Grundurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. Juli 2011 wird zu- rückgewiesen, soweit der Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 1.533.473,68 € nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen worden ist. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz. Die Beklagte unterhielt ebenfalls ein Telekommunikationsnetz, das mittlerweile von der T. D. GmbH betrieben wird. Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin für die Bereitstellung und Überlassung von technischen Anlagen in sogenann- ten Intra-Building-Abschnitten, die zur Verbindung der Netze beider Seiten not- 1 - 3 - wendig sind (Kollokation). Hierdurch wird es ermöglicht, dass Kunden eines Unternehmens auch Teilnehmer erreichen, die ihren Telefonanschluss bei dem anderen Netzbetreiber unterhalten. Die Beklagte, die das Fernmeldenetz der früheren Deutschen Bundespost übernommen hatte, verfügt seit jeher über eine beträchtliche Marktmacht. Unter dem 26. Juni 2003 schlossen die Parteien ei- nen Vertrag über die Zusammenschaltung ihrer Netze. Darin verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, auf deren Bestellung Zusammenschal- tungen vorzunehmen. Die Klägerin hatte hierfür im Einzelnen in dem Vertrag ausgewiesene Entgelte zu entrichten. Mit Regulierungsverfügung vom 29. August 2006 stellte die Bundesnetz- agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) fest, dass auch die Klägerin über beträchtliche Macht auf dem bundesweiten Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung (Termi- nierung) in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz einschließlich der lokalen Weiterlei- tung verfüge. Sie verpflichtete die Klägerin, anderen Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen - so auch der Beklagten - die Zusammenschaltung mit ihrem Mobilfunknetz zu ermöglichen, hierüber Verbindungen in ihr Netz zu terminieren und zu diesem Zweck "Kollokation" sowie im Rahmen dessen Nachfragern be- ziehungsweise deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu den entsprechenden Ein- richtungen zu gewähren. Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation unterlägen der Genehmigung nach Maßgabe von § 31 TKG. Mit Beschlüssen vom 8. November 2006, 6. Juni 2007 und vom 26. No- vember 2008 genehmigte die Bundesnetzagentur der Klägerin für die Zeit ab dem 30. August 2006 unterschiedliche Preise für die Zusammenschaltung ein- schließlich der technischen Kollokation. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2010 trafen die Parteien eine Vereinbarung über das von der Beklagten zu entrich- 2 3 - 4 - tende Entgelt für die im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung von der Klägerin zu erbringenden Leistungen. Nachdem Verhandlungen der Parteien über Zahlungen, die die Beklagte für die von der Klägerin vorgenommene Zusammenschaltung in den zuvor lie- genden Zeiträumen zu entrichten haben sollte, ins Stocken geraten waren, wandte sich die Klägerin an die Bundesnetzagentur wegen einer etwaigen An- ordnung der Entgelte nach § 25 Abs. 1 und 5 Satz 1 TKG. Mit Schreiben vom 24. März 2010 teilte die Behörde der Klägerin mit, im Falle des Scheiterns der Verhandlungen bedürfe es zur Durchsetzung ihrer Entgeltforderung keines An- ordnungsverfahrens. Es bestehe eine vertragliche Vereinbarung, dass für die verfahrensgegenständlichen Leistungen der Klägerin keine gesonderten Zah- lungen zu entrichten seien. Dies stelle ein anderes als das genehmigte Entgelt dar und verstoße gegen § 37 Abs. 1 TKG. Dementsprechend träten nach § 37 Abs. 2 TKG die genehmigten Entgelte an die Stelle der vereinbarten. Die Kläge- rin könne deshalb ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf die geschul- deten Vergütungen unmittelbar vor einem Zivilgericht geltend machen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Entgelten für die Bereitstellung und Überlassung von "Intra-Building- Abschnitten" sowie "Kollokationsbereichen" im Zeitraum vom 30. August 2006 (dem Tag, von dem an die Klägerin der Regulierung unterworfen wurde) bis zum 30. Juni 2010 in Höhe von 1.533.473,68 €. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 begehrt sie Feststellung, dass auch insoweit - nach näherer Maßgabe des Kla- geantrags - eine Vergütungspflicht der Beklagten bestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teil- urteil den Zahlungsantrag für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag 4 5 - 5 - auf Abweisung der Klage, soweit die Vorinstanz über sie entschieden hat, wei- ter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhe- bung des angefochtenen Teilurteils und zur Abweisung des Zahlungsantrags. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar habe das Landgericht zutref- fend entschieden, dass sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht unmittelbar aus der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 selbst ergebe. Dieser Vertrag differenziere zwischen den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen einerseits und denjenigen der Beklagten andererseits sowie den damit korrespondierenden Vergütungsansprüchen. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang mit Recht hervorgehoben, dass der Vertrag explizit zwar die Verpflichtung der Beklagten zur Bereitstellung von Interconnec- tion-Anschlüssen und Kollokationsbereichen regele, aber nicht eine solche der Klägerin. Zutreffend habe das Landgericht auch betont, dass der Vertrag deut- lich und bewusst zwischen Leistungen der jeweiligen Parteien auf der Infra- strukturebene einerseits und der Betriebsebene andererseits differenziere. Ent- scheidend sei daneben auch die eindeutige Regelung zur Vergütungsfrage; danach seien nur die Infrastrukturleistungen der Beklagten vergütungspflichtig, nicht aber solche der Klägerin. Ebenfalls zu Recht habe das Landgericht fest- gestellt, dass dieser sich aus dem Wortlaut ergebende Befund durch die Sys- tematik der vertraglichen Regelungen gestützt und bestätigt werde. Ihren Sinn 6 7 - 6 - hätten diese in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden wirtschaftli- chen und rechtlichen Ausgangslage gefunden. Bei der Klägerin habe es sich seinerzeit noch nicht um ein marktmächtiges Unternehmen gehandelt. Der Ver- trag sei ganz überwiegend in ihrem Interesse geschlossen worden, nämlich dem, Teilnehmern ihres - kleinen - Mobilfunknetzes den Zutritt zum großen Festnetz der Beklagten zu ermöglichen. Umgekehrt habe die Beklagte zwar auch ein Interesse daran gehabt, ihren Kunden Zugang zu Anschlussnehmern der Klägerin zu verschaffen. Dabei habe es sich aber nicht um gleich zu ge- wichtende Interessen gehandelt. Dasjenige der Klägerin habe vielmehr bei wei- tem überwogen. Ausdruck dieser Verteilung der Interessen und Gewichte sei vor allem die Tatsache gewesen, dass nach dem Vertrag nur die Klägerin durch Ausübung der so genannten "Bestellhoheit" darüber bestimmt habe, in welchem Umfang überhaupt Zusammenschaltungsleistungen zu erbringen gewesen sei- en. Auf Anforderung der Klägerin sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eine entsprechende Einrichtung zu schaffen. Umgekehrt habe dies nicht gegolten. Aus dieser Situation habe sich der Sinn der unterschiedlichen Vergütungsrege- lung ergeben. Sie habe von der Beklagten vor dem Hintergrund der Tatsache beansprucht werden können, dass die jeweilige Zusammenschaltungsstelle im Interesse und auf Initiative der Klägerin errichtet und betrieben worden sei, während die Klägerin ihrerseits die Zugangsvoraussetzungen im Sinne einer unselbständigen, von der Beklagten nicht erzwingbaren Mitwirkung hergestellt habe. Mit der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 sei allerdings eine neue, von den Vertragsparteien nicht bedachte Situation einge- treten. Mit dem Inkrafttreten der Regulierungsverfügung sei auch die Klägerin den Betreibern anderer öffentlicher Telefonnetze gegenüber verpflichtet gewe- sen, diesen Zugang zu ihrem Mobilfunknetz zu gewähren. Dies habe - so der 8 - 7 - Tenor der Verpflichtungsanordnung - auch die Errichtung und Bereithaltung der baulichen Infrastruktur betroffen. Über die sich aus dieser Verpflichtung erge- bende korrespondierende Pflicht der Beklagten zur Vergütung der von der Klä- gerin nun nicht mehr freiwillig (als Ausdruck der ihr zunächst zustehenden "Be- stellungshoheit"), sondern in Erfüllung ihrer nach den Vorschriften der Regulie- rung obligatorischen Errichtung von Kollokationsbereichen, hätten die Parteien keine Regelung getroffen. Diese Lücke sei im Wege der ergänzenden Ver- tragsauslegung zu schließen. Die Parteien hätten die nunmehr zu beurteilende Situation im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags vom 26. Juni 2003 nicht bedacht. Dem Vertrag lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Parteien zurzeit seines Abschlusses im Jahr 2003 mit der konkreten Möglichkeit befasst hätten, dass auch die Klägerin neben der schon damals marktmächti- gen Beklagten Adressatin von Verfügungen der Regulierungsbehörde habe werden können, mit der die Begründung zuvor nicht existierender Leistungs- pflichten verbunden gewesen sei. Nichts spreche dafür, dass die Parteien - hät- ten sie bei Abschluss der Zusammenschaltungsvereinbarung den späteren Er- lass der Regulierungsverfügung bedacht - eine vertragliche Regelung getroffen hätten, wonach die Beklagte zwar von der Klägerin die Bereitstellung von Infra- strukturleistungen beanspruchen könne, dafür aber nicht vergütungspflichtig sein solle. Vielmehr führe die Auslegung zum Ergebnis, dass die Klägerin, so- weit sie der Regulierung unterworfen sein würde und eine solche Bereitstellung angeordnet werde, im Gegenzug von der Beklagten eine der Höhe nach noch zu bestimmende Vergütung für diese Leistungen beanspruchen könne. Wenn die Parteien die neue Situation bei der Ausgestaltung des Vertrags im Jahr 2003 bedacht hätten, hätte dies nach der Logik des Vertrags zwingend zur Ver- einbarung einer Leistungspflicht auf Seiten der Klägerin und einer Vergütungs- pflicht für Infrastrukturleistungen der Klägerin durch die Beklagte führen müs- sen. Nur auf diese Weise hätte nämlich das dem Sinn des ursprünglichen Ver- - 8 - trags entsprechende Gefüge von Leistung und Gegenleistung hergestellt und ein der rechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüberstehender Anspruch auf eine entsprechende Vergütung in rechtlich ausreichend klarer Weise be- stimmt werden können. Über den Feststellungsanspruch, der einer Entscheidung durch Grundur- teil nicht zugänglich sei, könne noch nicht befunden werden, da dieser von noch zu klärenden Voraussetzungen zur Anspruchshöhe abhänge. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend allerdings hat das Berufungsgericht die Auslegung des Ver- trags vom 26. Juni 2003 durch das Landgericht gebilligt. Die ausführliche Wür- digung, dass sich aus der unter diesem Datum geschlossenen Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf ein Entgelt für die Bereitstellung der für die Zu- sammenschaltung auf ihrer Seite erforderlichen technischen Infrastruktur nicht ergibt, ist im Ergebnis und in der Begründung überzeugend. Jedenfalls ist inso- weit ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler nicht ersichtlich. 2. Jedoch vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der bei einem - hier wohl vorliegenden - Individualvertrag nur eingeschränkten revisionsge- richtlichen Nachprüfbarkeit der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Aus- legung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 Rn. 17) der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beizutreten, ein Ent- geltanspruch der Klägerin für die Zeit nach Erlass der Regulierungsverfügung 9 10 11 12 - 9 - vom 29. August 2006 ergebe sich aus der ergänzenden Auslegung des Ver- trags vom 26. Juni 2003. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen dieser Rechtsfigur zu weit gefasst. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinba- rung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Rege- lung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die "Lücke" von Anfang an bestanden hat oder sich - wie das Berufungsgericht hier angenommen hat - erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergibt. Bei einer erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungs- lücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beider- seitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (z.B. Senatsurteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, WM 2008, 1886 Rn. 14 f mwN). Richtig ist zwar, dass die Parteien bei Abschluss der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 nicht in den Blick genommen haben, dass auch die Beklagte beträchtliche Marktmacht erlangen und ihrerseits von der Regulierungsbehörde zur Zusammenschaltung verpflichtet werden würde, so dass eine Regelung über ein von der Beklagten in diesem Fall zu entrichtendes Entgelt fehlt. Jedoch stellt nicht alles, worüber in einem Vertrag eine Regelung fehlt, schon eine Ver- tragslücke dar. Von ihr kann nach feststehender Rechtsprechung nur gespro- chen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersicht- liche Lücke aufweist. Die richterliche Vertragsergänzung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (z.B. BGH, Urteile vom 10. Feb- ruar 2009 aaO Rn. 24 mwN und vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 103). Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der 13 - 10 - Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 aaO mwN). Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene ergänzende Auslegung des Vertrags vom 26. Juni 2003 würde zu einer vom seinerzeitigen Willen der Parteien nicht mehr gedeckten Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Die Zusammenschaltungsvereinbarung zielte, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, darauf ab, der Klägerin in ihrem weit überwiegenden Interes- se und (nur) auf deren Bestellung hin die Zusammenschaltung mit dem Netz der Beklagten zu ermöglichen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin nach Durchführung der - vornehmlich ihren Belangen dienenden - Zusammenschal- tung gegenüber der Beklagten ebenfalls zur Terminierung von Anrufen ver- pflichtet war, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung des Senats hervorgehoben hat. Diese einseitige Ausrichtung der Interessenlage rechtfertig- te es, dass ausschließlich die Beklagte von der Klägerin ein Entgelt für die Be- reitstellung der für die Kollokation erforderlichen technischen Infrastruktur ver- langen konnte, nicht jedoch die Klägerin für die Unterhaltung ihrer Anlagen. Mit der von der Vorinstanz im Hinblick auf die Regulierungsverfügung der Bundes- netzagentur vom 29. August 2008 befürworteten ergänzenden Auslegung des Vertrags würden Pflichten mit genau entgegen gesetzter Zielrichtung begrün- det. Nicht mehr allein die Beklagte hätte die Zusammenschaltung zu gewähr- leisten, und die Klägerin hätte hierfür einseitig ein Entgelt zu entrichten. Viel- mehr bestünden die wechselseitigen (Haupt-)Leistungspflichten nunmehr auch in umgekehrter Richtung. Dass vom ursprünglichen Parteiwillen bei Abschluss der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 auch die Statuierung solcher diesem Vertrag entgegengesetzter Pflichten erfasst war, erscheint aus- geschlossen. 14 - 11 - Die Ansicht des Berufungsgerichts wird nicht durch das von ihm in Bezug genommene Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Novem- ber 2004 (I ZR 49/02, NJW-RR 2005, 687) gestützt. Jener Sache lag eine ande- re Sachverhaltskonstellation zugrunde. Die dortigen Parteien hatten einen Ver- trag über die Nutzungs- und Verbreitungsrechte an einem Spielfilm geschlos- sen. Der I. Zivilsenat nahm eine ergänzende Vertragsauslegung zur Frage vor, wem die Rechte an einer satellitengestützten Verbreitung des Films zustanden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in dieser Weise möglich war. Dies betraf lediglich eine im Vertrag noch nicht vorgesehene Verbrei- tungsmodalität, die zu den übrigen Verwertungsmöglichkeiten hinzu trat. Damit war aber im Gegensatz zu der vorliegenden Fallgestaltung nicht die Begrün- dung neuer Leistungspflichten verbunden, die die umgekehrte Zielrichtung der ursprünglichen Vertragsabreden hatten. 3. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 37 Abs. 1 und 2 TKG stützen. Hiernach darf der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnet- zes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen (Abs. 1). Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des ver- einbarten tritt (Abs. 2). § 37 Abs. 1 TKG enthält lediglich ein Verbot im Sinne des § 134 BGB (Cornils in Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., § 37 Rn. 8; Gramlich in Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Buchst. I Rn. 89; Peters/Mielke in Säcker, TKG, 3. Aufl., § 37 Rn. 8), andere als die ge- nehmigten Entgelte zu verlangen, stellt aber keine Anspruchsgrundlage für Vergütungen dar. § 37 Abs. 2 TKG allein begründet ebenfalls keinen Zahlungs- 15 16 - 12 - anspruch. Die Vorschrift setzt vielmehr, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, das Bestehen eines Vertrages über (Telekommunikations-)Dienstlei- stungen mit einer Entgeltabrede voraus. Sie bestimmt in zivilrechtlicher Hinsicht nur die privatrechtsgestaltenden Wirkungen der Entgeltgenehmigung auf die - bestehenden - Vereinbarungen der Betroffenen über die Preise für die Dienst- leistungen (Cornils aaO Rn. 16 f; Gramlich aaO; siehe zur im Wesentlichen in- haltsgleichen Vorgängerregelung § 29 Abs. 2 TKG 1996 BVerwG, MMR 2009, 785 Rn. 19). Für eine - von der Revisionsbeklagten (hilfsweise) befürwortete - den Anwendungsbereich der Vorschrift ausdehnende analoge Anwendung auf die Fälle, in denen eine Entgeltabrede zwischen den beteiligten Zusammen- schaltungspartnern nicht existiert, besteht kein Anlass. Kommt eine solche nicht zustande, kann der Betroffene eine entsprechende Anordnung der Bundes- netzagentur nach § 25 TKG, die insbesondere auch die Entgelte erfassen kann (§ 25 Abs. 5 Satz 1 TKG), erwirken. Zur Erreichung der Ziele des § 2 TKG (sie- he insbesondere § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) kann die Behörde ein entsprechendes Verfahren gemäß § 25 Abs. 4 TKG auch von Amts wegen einleiten. An einem Vertrag zwischen den Parteien, der eine - von den genehmig- ten Preisen abweichende - Entgeltregelung enthält, die durch § 37 Abs. 2 TKG modifiziert wird, fehlt es jedoch entgegen der in ihrem Schreiben vom 24. März 2010 geäußerten - und im Revisionsverfahren weiter vertieften – Rechtsansicht der Bundesnetzagentur. Insbesondere erweist sich - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - der von der Bundesnetzagentur aufgezeigte Lösungsweg nicht gangbar, die zur Umsetzung der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 auch seitens der Klägerin für die Zusammenschaltung erforderli- che Einrichtung und Bereithaltung eigener technischer Infrastruktureinrichtun- 17 - 13 - gen (weil andernfalls die von der Beklagten versprochenen Dienstleistungen nicht zu verwerten sind) in eine gegenüber der Beklagten bestehende vertragli- che (Haupt-)Dienstleistungspflicht zu dem (ungenehmigten) Entgelt von 0,- € "umzufunktionieren". 4. Der Senat hat erwogen, ob es der Beklagten nach § 242 BGB versagt sein könnte, sich auf das Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung über die Zah- lung von Entgelten für die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin zu berufen. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, dass in Nummer 3 der Ent- scheidungsformel der Regulierungsverfügung vom 29. August 2006 geregelt ist, dass die Entgelte der Klägerin für die Zugangsgewährung in ihrem Intra- Building-Bereich und die Kollokation der Genehmigung unterlägen, und in der Begründung des Verwaltungsakts ausgeführt ist, die Klägerin könne von den nachfragenden Netzbetreibern für diese Leistungen ein Entgelt verlangen. Überdies liegen bereits Genehmigungen für die entsprechenden Preise vor. Die Klägerin wird sich daher im Endergebnis einer Vergütungspflicht kaum entzie- hen können. Allerdings ist der Rückgriff auf § 242 BGB nicht notwendig, da der Kläge- rin die Möglichkeit zu Gebote steht, eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 25 TKG zu erwirken, um die ihr zustehende Vergütung durchzusetzen. Da aus den zuvor ausgeführten Gründen entgegen der Ansicht der Behörde (durch die Entgeltgenehmigungen nach § 37 Abs. 2 TKG ersetzte) vertragliche Vergütungsvereinbarungen der Parteien für die Zeit, auf die sich der Zahlungs- 18 19 - 14 - antrag bezieht, nicht bestehen, kann eine Anordnung auch nicht an § 25 Abs. 2 TKG scheitern. Schlick Herrmann Hucke Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.07.2011 - 90 O 15/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2013 - 13 U 160/11 -