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Beschluss

17 W 124/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtspfleger hat im Abhilfeverfahren den rechtlichen Gehörsanspruch zu beachten und die Begründung der Beschwerde sachlich zu prüfen; eine bloße Vorlage ohne Auseinandersetzung ist unzulässig. • Nichtabhilfeverfügungen müssen begründet werden, wenn sich der Sach- oder Streitstand geändert hat oder die ursprüngliche Begründung nicht tragfähig ist. • Bei Streitgenossen, die nicht derselben Sozietät angehören, kann die Bestellung gemeinsamer Prozessbevollmächtigter unzumutbar sein; getrennte Prozessführung kann nicht ohne weiteres als Rechtsmissbrauch gewertet werden. • Grobe Verstöße gegen die Überprüfungspflicht im Abhilfeverfahren rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Abhilfeverfahren; Zurückverweisung zur erneuten Prüfung der Kostenerstattung • Der Rechtspfleger hat im Abhilfeverfahren den rechtlichen Gehörsanspruch zu beachten und die Begründung der Beschwerde sachlich zu prüfen; eine bloße Vorlage ohne Auseinandersetzung ist unzulässig. • Nichtabhilfeverfügungen müssen begründet werden, wenn sich der Sach- oder Streitstand geändert hat oder die ursprüngliche Begründung nicht tragfähig ist. • Bei Streitgenossen, die nicht derselben Sozietät angehören, kann die Bestellung gemeinsamer Prozessbevollmächtigter unzumutbar sein; getrennte Prozessführung kann nicht ohne weiteres als Rechtsmissbrauch gewertet werden. • Grobe Verstöße gegen die Überprüfungspflicht im Abhilfeverfahren rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Mehrere Beklagte wurden kostenfestsetzungs- und kostenausgleichsrechtlich in Anspruch genommen. Die Beklagten 1 und 4 rügten im Abhilfeverfahren die Nichtberücksichtigung des Kostenausgleichsantrags der Beklagten 2 und 3 und legten Beschwerde ein. Der Rechtspfleger erließ eine formularmäßige Nichtabhilfeentscheidung und verwies die Sache an das Landgericht, ohne sich mit den vorgetragenen Argumenten der Beschwerde auseinanderzusetzen. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die geltend gemachten Kosten als notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO zu berücksichtigen sind und ob mehreren Prozessbevollmächtigten die Vertretung zugestanden werden muss, zumal die verklagten Rechtsanwälte nicht derselben Sozietät angehören. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf einschlägige Rechtsprechung des Senats und des BGH, die eine Zumutbarkeit gemeinsamer Prozessführung in solchen Konstellationen in Frage stellt. Das Oberlandesgericht überprüfte das Vorgehen des Rechtspflegers und kam zu dem Ergebnis, dass das Abhilfeverfahren verfahrensrechtliche Mängel aufweist. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen mit Aufforderung zur inhaltlichen Prüfung und Neuberechnung der angemeldeten Kosten. • Die sofortige Beschwerde war nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 RPflG statthaft und zulässig; es besteht vorläufiger Erfolg der Beschwerde, weil der Rechtspfleger fälschlich annahm, es handele sich nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO. • Der Rechtspfleger verletzte das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), indem er die Beschwerde ohne inhaltliche Auseinandersetzung und ohne Bezugnahme auf die vorgebrachten Argumente nichtabhilfefähig erklärte; Nichtabhilfeverfügungen müssen insbesondere bei geänderten Sach- oder Streitständen begründet werden. • Im Abhilfeverfahren nach § 572 ZPO obliegt dem Rechtspfleger die Pflicht, das Vorbringen der Beschwerde zu prüfen und auf seine Grundlage hin zu entscheiden; grobe Verstöße gegen diese Überprüfungspflicht rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung. • Die besonderen Umstände, dass die verklagten Streitgenossen nicht einer Sozietät angehören, sind entscheidungserheblich: Nach Senats- und BGH-Rechtsprechung kann gemeinsame Prozessführung unzumutbar sein und getrennte Vertretung nicht als Rechtsmissbrauch gelten, sodass der Rechtspfleger diese Rechtsprechung hätte berücksichtigen müssen. • Der Rechtspfleger hat die angemeldeten Kosten neu zu prüfen und eine neue Berechnung vorzunehmen; zugleich sind Widersprüche zwischen Anträgen aufzuklären und zu bestimmen, welche Beklagten welche Kostenerstattung beanspruchen können. Die sofortige Beschwerde der Beklagten 1 und 4 hatte vorläufig Erfolg. Der Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des Landgerichts wurden aufgehoben, und die Sache wurde zur erneuten Entscheidung im (Nicht-)Abhilfeverfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Prüfung der vorgetragenen Beschwerdegründe sowie der Nichtbeachtung einschlägiger Rechtsprechung zur Zumutbarkeit gemeinsamer Prozessführung. Das Landgericht hat nun die angemeldeten Kosten erneut zu prüfen, gegebenenfalls neu zu berechnen und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Wegen des vorläufigen Erfolgs der Beschwerde wird keine Beschwerdegebühr erhoben; über den Streitwert und die weiteren Kostenentscheidungen hat das Landgericht im Rahmen der neuen Entscheidung zu befinden.