OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 412/13

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden. Gründe I. 1 Das LG verurteilte den Beschwerdeführer am 19.4.2006 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten. Mit Beschluss vom 10.6.2009 stellte die StVK das Eintreten von Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe fest und bestimmte die Dauer der Führungsaufsicht auf vier Jahre. Am 31.8.2009 wurde der Verurteilte nach Verbüßung der Endstrafe aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss vom 17.9.2013 verlängerte die StVK die Führungsaufsicht um ein Jahr auf fünf Jahre, nachdem sie dem Verurteilten zuvor mit Schreiben vom 26.8.2013, dem Verurteilten zugestellt am 31.8.2013, rechtliches Gehör zum Verlängerungsantrag der StA vom 12.8.2013 gewährt hatte. Gegen den Beschluss vom 17.9.2013 wenden sich Verurteilter und Staatsanwaltschaft mit einfacher Beschwerde. II. 2 Die einfachen Beschwerden von Verurteiltem und Staatsanwaltschaft sind gem. §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO zulässig. In der Sache bleiben die Beschwerden jedoch ohne Erfolg. 3 1. Die Verlängerungsentscheidung der StVK ist entgegen der Auffassung der StA nicht schon deswegen zu beanstanden, weil die Entscheidung erst nach Ablauf der zunächst auf vier Jahre verkürzten Dauer der Führungsaufsicht erfolgt ist. Zwar wird in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, MDR 1989, 88; OLG Rostock, B. v. 23.2.2011 - I Ws 38/11) und Literatur (LK-Schneider, StGB, 12. Aufl., Rdn. 11 zu § 68d; SK-Sinn, StGB, 8. Aufl., Rdn. 7 zu § 68d; MK-Groß, StGB, 2. Aufl., Rdn. 3 zu § 68d; S/S-Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., Rdn. 5 zu § 68d; Fischer, StGB, 60. Aufl., Rdn. 5 zu § 68d) vertreten, dass eine Verlängerung der einmal verkürzten Führungsaufsicht nach §§ 68d Abs. 1, 68c Abs. 1 StGB nicht mehr möglich sein soll, wenn der zunächst festgesetzte Zeitraum verstrichen ist. Eine bereits beendete Führungsaufsicht könne nachträglich nicht mehr verlängert werden. Doch ist von diesem Grundsatz - wie bei der nachträglichen unbefristeten Verlängerung einer zunächst auf die Höchstdauer von fünf Jahren zeitlich befristeten Führungsaufsicht gem. § 68c Abs. 3 StGB auch (hierzu OLG Karlsruhe, Die Justiz 2010, 353; OLG Rostock, B. v. 2.5.2013 - Ws 119/13) - bei gebotener differenzierender Betrachtungsweise eine Ausnahme zu machen, wenn der Verurteilte bereits vor Ablauf der zunächst verkürzten Frist auf die drohende Verlängerung hingewiesen und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne weitere Verzögerungen betrieben wurde (Groß, jurisPR-Straf 17/2011 Anm. 2). Denn in diesem Fall konnte der Verurteilte zu keinem Zeitpunkt auf die Erledigung der Maßnahme zum Ablauf der zunächst bestimmten Frist vertrauen, der auf dem Rechtsstaatsprinzip fußende Vertrauensschutz des Verurteilten ist nicht berührt (Groß, a.a.O.). 4 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Beginn der zunächst auf vier Jahre befristeten Führungsaufsicht war gem. § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB der 31.8.2009 als der Tag der Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Endstrafe aus dem Urteil des LG vom 19.4.2006. Fristende war gem. Art. 2 EGBGB, §§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB folglich der 31.8.2013, 24 Uhr (vgl. Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl., S. 283). Mit der Zustellung des Anhörungsschreibens an den Verurteilten am 31.8.2013 wurde die Entstehung schützenswerten Vertrauens in eine Beendigung der Führungsaufsicht zum Folgetag gehindert, der Verurteilte hat sich in seiner Stellungnahme zum Verlängerungsantrag der StA auch dementsprechend gegenüber der StVK eingelassen. Das weitere Verlängerungsverfahren verlief ohne Verzögerungen. 5 3. In der Sache teilt der Senat nach der gebotenen uneingeschränkten Überprüfung (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 StPO) die zur Verlängerung der Führungsaufsicht führenden zutreffenden Erwägungen der StVK, die durch das Beschwerdevorbringen des Verurteilten nicht entkräftet werden.