Beschluss
I Ws 38/11
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach § 68c Abs.1 Satz2 StGB verkürzte, befristete Führungsaufsicht kann nach Fristablauf nicht mehr nachträglich verlängert werden.
• Die Verlängerung einer bereits beendeten Führungsaufsicht auf die gesetzliche Höchstfrist ist nicht zulässig, wenn die verkürzte Frist bereits abgelaufen ist und der Betroffene davon ausgehen konnte, die Maßregel sei beendet.
• Bei nachträglicher Verlängerung und Neuerteilung von Weisungen sind die rechtlichen Grenzen der §§ 68c, 68d, 68f StGB zu beachten; eine Verlängerung ist nur innerhalb der ursprünglich verkürzten Frist möglich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nachträglicher Verlängerung beendeter befristeter Führungsaufsicht • Eine nach § 68c Abs.1 Satz2 StGB verkürzte, befristete Führungsaufsicht kann nach Fristablauf nicht mehr nachträglich verlängert werden. • Die Verlängerung einer bereits beendeten Führungsaufsicht auf die gesetzliche Höchstfrist ist nicht zulässig, wenn die verkürzte Frist bereits abgelaufen ist und der Betroffene davon ausgehen konnte, die Maßregel sei beendet. • Bei nachträglicher Verlängerung und Neuerteilung von Weisungen sind die rechtlichen Grenzen der §§ 68c, 68d, 68f StGB zu beachten; eine Verlängerung ist nur innerhalb der ursprünglich verkürzten Frist möglich. Der Verurteilte war wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und unterlag seit seiner Haftentlassung am 19.09.2006 einer kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht, deren Höchstdauer das Landgericht auf vier Jahre verkürzte. Während der Führungsaufsicht wurden Weisungen erteilt und teilweise später modifiziert. Nach 2010 meldete die Bewährungshelferin ein pflichtwidriges Fernbleiben und eine abweisende Äußerung des Verurteilten; die Polizei führte eine Gefährderansprache durch. Das Landgericht verlängerte mit Beschluss vom 02.12.2010 die Dauer der Führungsaufsicht um ein Jahr bis zur gesetzlichen Höchstfrist und erließ neue Weisungen, darunter ein Kontaktverbot zu Mädchen unter 14 Jahren. Der Verurteilte legte Beschwerde ein; er rügte, er sei zuletzt kaum beaufsichtigt worden und habe erst spät von der Erwägung einer Verlängerung erfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde. • Die Beschwerde war gemäß §§ 463 Abs.2, 453 Abs.2 StPO, §§ 68d, 68c Abs.1 Satz2 StGB statthaft und begründet. • Nach herrschender Auffassung und zutreffender Rechtsauffassung kommt eine nachträgliche Verlängerung einer zuvor nach § 68c Abs.1 Satz2 StGB verkürzten Führungsaufsicht nur bis zum Ablauf der zunächst verkürzten Frist in Betracht; ist die Führungsaufsicht beendet, kann sie nicht wieder verlängert werden. • Die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zeigen, dass anders als bei der Bewährungszeit (§ 56f Abs.2 StGB) der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, die eine Verlängerung nach Fristablauf erlaubt; die Argumente für eine nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit finden hier keine Übertragung. • Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Landgerichts war die durch Haftentlassung eingetretene und nach § 68c Abs.1 Satz2 StGB verkürzte Führungsaufsicht bereits abgelaufen; der Verurteilte konnte somit davon ausgehen, die Maßregel sei beendet, bevor er von einer drohenden Verlängerung erfahren hatte. • Mangels gesetzlicher Grundlage war daher die Verlängerung der Führungsaufsicht und die Neuerteilung der Weisungen rechtswidrig; der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs.1 StPO; die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde hatte Erfolg: Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Rostock vom 02.12.2010 wurde aufgehoben, weil eine nach § 68c Abs.1 Satz2 StGB verkürzte Führungsaufsicht nach ihrem Ablauf nicht mehr nachträglich verlängert werden kann und daher weder die Verlängerung noch die Neuerteilung von Weisungen rechtlich zulässig waren. Der Verurteilte konnte berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Maßregel mit Ablauf der verkürzten Frist beendet war; eine Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt war nicht mehr möglich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.