Beschluss
11 U 126/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten gegen ein landgerichtliches Urteil wird zurückgewiesen, wenn die Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte zur Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung nicht darlegt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
• Zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB genügt, dass der Kläger einem Dritten die Vermögensbetreuung anvertraute und sich auf dessen persönliche Verantwortung verließ; es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Dritte formell noch Geschäftsführer war.
• Eine hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit Werklohnansprüchen schlägt fehl, wenn der Kläger den Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte und der Werkunternehmer keine erbrachten Leistungen konkret darlegt.
• Vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils kann ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden; die Vollstreckung ist durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwendbar.
Entscheidungsgründe
Zur Haftung wegen Untreue und Beweiswürdigung bei persönlicher Vermögensbetreuung • Die Berufung der Beklagten gegen ein landgerichtliches Urteil wird zurückgewiesen, wenn die Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte zur Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung nicht darlegt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). • Zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB genügt, dass der Kläger einem Dritten die Vermögensbetreuung anvertraute und sich auf dessen persönliche Verantwortung verließ; es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Dritte formell noch Geschäftsführer war. • Eine hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit Werklohnansprüchen schlägt fehl, wenn der Kläger den Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte und der Werkunternehmer keine erbrachten Leistungen konkret darlegt. • Vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils kann ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden; die Vollstreckung ist durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwendbar. Der Kläger verlangt Zahlung von 25.547,04 € gegen zwei Beklagte wegen fehlender Verwendung eines anvertrauten Betrages. Die Beklagten bestreiten die Haftung und rügen fehlerhafte Beweiswürdigung sowie ein behauptetes Beweisverwertungsverbot wegen des Zeugen M, der ein Telefongespräch mitgehört haben soll. Weiter tragen die Beklagten vor, der Beklagte zu 2. sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1. gewesen und daher nicht wegen Untreue zu belangen. Hilfsweise machten die Beklagten eine Aufrechnung mit Werklohnansprüchen in Höhe von 45.000 € geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Beklagten legten Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Die Berufung war offensichtlich unbegründet, da die Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte vortrugen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). • Die Aussage des Zeugen M war verwertbar, weil der Beklagte zu 2. darauf hingewiesen wurde, dass M das Gespräch mithörte, und M bekundete, den Beklagten zu 2. begrüßt zu haben; das Landgericht wertete diese Angaben als glaubhaft. • Für die Haftung des Beklagten zu 2. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB kommt es nicht entscheidend auf seine formelle Stellung als Geschäftsführer an. Entscheidend ist, dass der Kläger dem Beklagten zu 2. die Vermögensbetreuung persönlich anvertraute, was durch Zeugenaussage hinreichend festgestellt wurde. • Die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit einem Werklohnanspruch scheiterte, weil der Kläger den Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen durfte; insoweit fehlt es an konkretem Vortrag, dass die Beklagten bereits erbrachte und bewertbare Leistungen erbracht hätten. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Vollstreckung kann durch Sicherheit in Höhe von 120 % abgewendet werden. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde zurückgewiesen; die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner. Das Oberlandesgericht bestätigte die Haftung des Beklagten zu 2. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB wegen missbräuchlicher Verwendung des anvertrauten Betrags, weil der Kläger dem Beklagten die Vermögensbetreuung persönlich überlassen hatte und die Beweislage dies stützte. Das Berufungsgericht verwertete die Zeugenaussage des Zeugen M als glaubhaft und hielt die Rügen wegen angeblichen Beweisverwertungsverbots und formeller Geschäftsführerstellung für unbegründet. Die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit Werklohnansprüchen wurde zurückgewiesen, da ein Anspruch auf Vergütung nicht konkret dargelegt wurde. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden.