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Beschluss

13 U 122/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerruf nach § 357 BGB führt ex nunc zur Rückabwicklung der Darlehensverträge; alle drei Verträge sind rückabzuwickeln. • Bei Rückabwicklung nach §§ 357, 346 ff. BGB steht den Darlehensnehmern kein Anspruch auf Verzinsung bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen zu, soweit die Geschäfte nicht nach altem Recht (HTWG) zu beurteilen sind. • § 497 BGB findet nur Anwendung, wenn die Darlehensnehmer mit der Rückzahlung der Darlehensraten in Verzug sind. • Bei der Neuabrechnung sind Bearbeitungskosten und Zinsen auf Prämien der finanzierten Restschuldversicherung außer Betracht zu lassen.
Entscheidungsgründe
Widerruf ex nunc führt zur Rückabwicklung; keine Verzinsung bereits geleisteter Raten • Der Widerruf nach § 357 BGB führt ex nunc zur Rückabwicklung der Darlehensverträge; alle drei Verträge sind rückabzuwickeln. • Bei Rückabwicklung nach §§ 357, 346 ff. BGB steht den Darlehensnehmern kein Anspruch auf Verzinsung bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen zu, soweit die Geschäfte nicht nach altem Recht (HTWG) zu beurteilen sind. • § 497 BGB findet nur Anwendung, wenn die Darlehensnehmer mit der Rückzahlung der Darlehensraten in Verzug sind. • Bei der Neuabrechnung sind Bearbeitungskosten und Zinsen auf Prämien der finanzierten Restschuldversicherung außer Betracht zu lassen. Die Beklagten hatten gegenüber der Klägerin drei Darlehensverträge abgeschlossen und erklärten Widerruf. Streitgegenstand war, ob der Widerruf sämtliche drei Darlehensverträge erfasst und wie die Rückabwicklung zu erfolgen hat. Die Beklagten machten geltend, ihnen stünde bei der Rückabwicklung eine Verzinsung der bereits geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zu. Die Klägerin verlangte Rückabwicklung und Neuabrechnung der Verträge. Das Gericht prüfte insbesondere die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 357 BGB und die Übertragbarkeit älterer Entscheidungen zur Verzinsung auf die aktuelle Rechtslage. Außerdem war strittig, ob § 497 BGB und bestimmte Kostenpositionen zu berücksichtigen sind. • Der Senat hält an der Auffassung fest, dass der erklärte Widerruf für alle drei Darlehensverträge gilt und diese rückabzuwickeln sind; der Widerruf wirkt ex nunc nach § 357 BGB und gestaltet das zunächst wirksame Rechtsverhältnis um. • Die Rechtsprechung, die unter dem früheren Recht (HTWG) eine Entschädigungs- bzw. Verzinsungsanspruch bejahte, ist nicht auf Rückabwicklungen nach § 357 BGB übertragbar, weil dort das widerrufliche Geschäft von Anfang an schwebend unwirksam war; hier hingegen wird mit ex nunc-Wirkung rückabgewickelt, sodass die Bank die bis zum Widerruf erhaltenen Zahlungen nicht als von Anfang an rechtsgrundlos behandeln muss. • Vor diesem Hintergrund erscheint es unzutreffend, dass Darlehensnehmer bei Rückabwicklung nach §§ 357, 346 ff. BGB grundsätzlich einen Anspruch auf marktübliche Verzinsung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen haben; stattdessen ist der Nettokreditbetrag mit Zinsen abzüglich bereits geleisteter Zahlungen maßgeblich. • § 497 BGB ist nur anzuwenden, wenn die Beklagten mit der Rückzahlung der Darlehensraten in Verzug sind; eine pauschale Anwendung kommt nicht in Betracht. • Bei der Neuabrechnung der widerrufenen Verträge sind Bearbeitungskosten und Zinsen auf Prämien der finanzierten Restschuldversicherung außer Betracht zu lassen. Der Widerruf der Beklagten wirkt für alle drei Darlehensverträge und diese sind rückabzuwickeln. Die Beklagten erhalten keine gesonderte Verzinsung der bereits geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen im Rahmen der Rückabwicklung nach §§ 357, 346 ff. BGB. Die Rückabwicklung ist so vorzunehmen, dass der Nettokreditbetrag mit den zuzusprechenden Zinsen abzgl. bereits geleisteter Zahlungen zu Grunde gelegt wird; Bearbeitungskosten und Zinsen auf Prämien der finanzierten Restschuldversicherung bleiben unberücksichtigt. § 497 BGB greift nur bei Verzug mit Rückzahlungen. Damit wird die Forderung der Klägerin auf Rückabwicklung bestätigt, die Berechnung aber unter den genannten Einschränkungen vorzunehmen.