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Urteil

20 U 71/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer dendritischen Zelltherapie, weil diese Behandlung weder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt noch in der Praxis ebenso erfolgversprechend bewährt ist. • Eine alternative schulmedizinische Behandlung (Interferon) stellt nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand den Therapiestandard im adjuvanten Setting dar. • Die bloße Möglichkeit, dass eine Patientin aus Gründen der Lebensqualität auf eine Standardtherapie verzichtet, begründet allein keine Erstattungspflicht privater Krankenversicherung. • Zur Entscheidung über die Ladung eines Sachverständigen muss die Partei konkret darlegen, welche weiteren Aufklärungsfragen sie beantworten lassen will; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für dendritische Zelltherapie bei adjuvantem Melanom • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer dendritischen Zelltherapie, weil diese Behandlung weder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt noch in der Praxis ebenso erfolgversprechend bewährt ist. • Eine alternative schulmedizinische Behandlung (Interferon) stellt nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand den Therapiestandard im adjuvanten Setting dar. • Die bloße Möglichkeit, dass eine Patientin aus Gründen der Lebensqualität auf eine Standardtherapie verzichtet, begründet allein keine Erstattungspflicht privater Krankenversicherung. • Zur Entscheidung über die Ladung eines Sachverständigen muss die Partei konkret darlegen, welche weiteren Aufklärungsfragen sie beantworten lassen will; verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Die Klägerin, privat krankenversichert bei der Beklagten, ließ sich nach Feststellung eines malignen Melanoms und späterer lymphogener Metastasierung 2010 mit einer dendritischen Zelltherapie behandeln. Sie verlangt Erstattung von 21.944,20 € und macht geltend, Interferontherapie komme wegen Unverträglichkeit und Kontraindikationen nicht in Betracht und die dendritische Therapie sei erforderlich bzw. erfolgversprechend. Die Beklagte verweigerte die Leistung mit Hinweis auf fehlende medizinische Notwendigkeit und die nicht gegebene Anerkennung der Methode in der Schulmedizin. Das Landgericht wies die Klage nach Gutachten eines Sachverständigen ab; die Klägerin legte erfolglos Berufung ein. • Die Versicherungsbedingungen der Beklagten leisten nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen und im Rahmen der Schulmedizinklausel für überwiegend anerkannte oder sich in der Praxis ebenso bewährte Methoden. • Der Sachverständige stellte fest, dass im adjuvanten Setting Interferon der wissenschaftlich fundierte Therapiestandard ist und die dendritische Zelltherapie klinisch noch nicht durch Phase‑III‑Studien hinreichend belegt sei. • Nach der Auslegung der AVB ist für nicht überwiegend anerkannte Methoden Erstattung nur gegeben, wenn diese sich über eine gewisse Dauer bewährt und Erfolgsergebnisse erzielt haben; dies ist bei der dendritischen Zelltherapie nicht der Fall. • Die behauptete Interferon‑Unverträglichkeit der Klägerin war nach den Unterlagen nicht hinreichend belegt; einzelne Fieberreaktionen ließen keinen sicheren Schluss auf Unverträglichkeit zu, und Schilddrüsen‑ bzw. depressive Vorerkrankungen begründen nach Sachverständigenmeinung keine zwingende Kontraindikation. • Die gerichtliche Würdigung des Gutachtens obliegt dem Gericht; der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen zu laden, war ungenügend konkret begründet bzw. verspätet und deshalb zurückzuweisen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind nach ZPO zu treffen; Revision wurde nicht zugelassen, weil es um die Würdigung des Einzelfalls geht. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der dendritischen Zelltherapie, weil diese weder als von der Schulmedizin überwiegend anerkannt noch als in der Praxis ebenso erfolgversprechend bewährt gilt und eine schulmedizinische Alternative (Interferon) als Standardtherapie besteht. Die von der Klägerin geltend gemachte Interferon‑Unverträglichkeit und andere Kontraindikationen waren nach sachverständiger Prüfung nicht nachgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Revision wurde nicht zugelassen.