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Beschluss

1 B 943/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1114.1B943.16.00
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Leitsätze

Aufwendungen für eine Therapie mit dendritischen Zellen zur Behandlung von Lungenkrebs sind nicht beihilfefähig.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufwendungen für eine Therapie mit dendritischen Zellen zur Behandlung von Lungenkrebs sind nicht beihilfefähig. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO) rechtfertigen es nicht, dem Rechtsmittel unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung stattzugeben und dem im Beschwerdeverfahren (weiter)verfolgten Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die beantragte Tumortherapie mit dendritischen Zellen als beihilfefähig anzuerkennen, zu entsprechen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller der Sache nach aber keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung über die Beihilfefähigkeit der Tumortherapie mit dendritischen Zellen, welche die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011– 2 BvR 1206/11 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 12. April 2016– 1 WDS-VR 2.16 –, juris, Rn. 19, vom 10. Februar 2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6, und vom 13. August 1999– 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 = juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 12 B 870/14 –, juris, Rn. 3 und 5, und vom 19. September 2014 – 5 B 226/14 –, juris, Rn. 5. Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt (Beschlussabdruck, S. 4 ff.), aus welchen Gründen die erstrebte Behandlung mit dendritischen Zellen nach § 4 i Abs. 4 BVO NRW i. V. m. Abschnitt I A. 2 der Anlage 6 zur BVO NRW nicht beihilfefähig ist. Diese Behandlung habe das Stadium einer wissenschaftlich „noch nicht“ anerkannten Heilbehandlung bislang nicht erreicht; es bestehe also nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft keine substantiierte Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung. Die Therapie sei vielmehr noch in der wissenschaftlichen Entwicklung. Schlüsse auf Behandlungserfolge könnten noch nicht mit wenigstens einer gewissen Wahrscheinlichkeit gezogen werden. Was der Antragsteller dagegen vorbringt, stellt den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (S. 5 des Beschlussabdrucks) ist eine Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode, dass diese nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2014– 1 A 1012/12 –, juris, Rn. 40 f., m. w. N. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der medizinische Nutzen der vorbezeichneten Art lediglich nicht auszuschließen ist. Vgl. zum Recht der privaten Krankenversicherung OLG Köln, Urteil vom 11. März 2016 – 20 U 178/14 –, juris, Rn. 16. Der Antragsteller hat bei Zugrundelegung der gegenwärtigen Erkenntnislage auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm erstrebte, auf der Verwendung dendritischer Zellen basierende Immuntherapie diese Voraussetzungen derzeit erfüllt. In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2011 hat die Arbeitsgemeinschaft Prävention und integrative Onkologie in der Deutschen Krebsgesellschaft eine Impfung mit dendritischen Zellen nur im Rahmen klinischer Studien empfohlen, also nicht als allgemeine kurative Behandlung. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass dendritische Zellen zur Gruppe der Zellen gehörten, die sich am besten dazu eigneten, eine starke Immunantwort auszulösen. Die erzielten Erfolge mit einer Vielzahl verschiedenster DZ-Impfstoffe bei unterschiedlichsten Tumorarten seien bisher ernüchternd und träten nur bei einer kleinen Zahl von behandelten Patienten auf. Wahrscheinlich seien nur wenige der getesteten Impfstoffe gut wirksam. Daher sollte die Behandlung mit neuen DZ-Impfstoffen bis zum Beweis der Wirksamkeit ausschließlich innerhalb klinischer Studien erfolgen. Es handele sich um eine experimentelle Therapie, bei der Nutzen und Risiken für den Patienten noch unbekannt seien. Diese Erkenntnis ist, auch wenn sie 2011 formuliert worden ist, auch heute noch gültig. Das ergibt sich aus dem dermatologischen Sachverständigengutachten, das Prof. Dr. T. vom Universitätsklinikum F. unter dem 1. April 2016 in dem vor dem Verwaltungsgericht Köln geführten Verfahren 10 K 1536/15 vorgelegt hat. Darin hat er u. a. ausgeführt, die Impfung mit dendritischen Zellen sei als Impfung mit „zellulären“ Bestandteilen außerordentlich abhängig von der Qualität der Herstellung (S. 8 des Gutachtens). Für therapeutische Ziele in der Onkologie würden dendritische Zellen beladen mit synthetisch hergestellten Peptiden in Abhängigkeit vom HLA-Typ des Patienten, mit Tumorlysat (hergestellt aus patienteneigenen Tumorzellen), mit Proteinen oder mit Tumor-Geninformationen (S. 9 des Gutachtens). Die bisherigen Forschungsergebnisse belegten, dass es relativ sicher gelinge, die gewünschten immunologischen Effekte mit der Impfung mit dendritischen Zellen zu erzielen (S. 10 des Gutachtens). Das Ansprechen einzelner Patienten im Stadium IV einer Tumorerkrankung (= bei vorliegender Organmetastasierung) allein beinhalte aber keinen Wirkungsnachweis; dazu müsste die experimentelle Therapie in einem international anerkannten Verfahren der prospektiv-randomisierten Prüfung als statistisch überlegen sichtbar werden (S. 11 des Gutachtens). In einer Stellungnahme vom 24. August 2016 hat Prof. Dr. T. ergänzt, die Therapie mit dendritischen Zellen sei – anders als etwa die Chemotherapie oder Therapien mit Antikörpern – nicht standardisiert, sondern höchst variabel. Dies mache den sicheren Vergleich von Beschreibungen in der Literatur sehr schwer und verbiete Rückschlüsse auch andere Tumorarten, andere Stadien und unterschiedliche Herstellungsstellen (S. 3 der ergänzenden Stellungnahme). Dass sich aus Studien mit verschiedensten Arten dendritischer Zellen keine allgemein gültigen Schlüsse ziehen lassen, ist nachvollziehbar. Insoweit dürfen die Aussagen im Gutachten von Prof. Dr. T. im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden, auch wenn das Gutachten kein nichtkleinzelliges Lungenkarzinom betrifft, sondern eine Melanomerkrankung. Denn diese Aussage bezieht sich allgemein auf die Therapie mit dendritischen Zellen. Dass diese Erkenntnislage nicht zutreffend sein, die vom Antragsteller erstrebte Therapie vielmehr Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung haben könnte, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. Für die Wirksamkeit der erstrebten Therapie verweist der Antragsteller zunächst auf eine Aufstellung nebst Beschreibung der Ergebnisse von 20 klinischen Studien zur potentiellen Wirksamkeit einer Immuntherapie, die auf dendritischen Zellen basiert. Nach Ansicht seines behandelnden Arztes Dr. O. ergibt sich daraus eindeutig die Wahrscheinlichkeit eines Ansprechens des Tumors auf eine Behandlung mit dendritischen Zellen. Nachhaltig gegen die behauptete Aussagekraft der ganz überwiegenden Zahl der angeführten Studien (Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 20 der vom Antragsteller vorgelegten Liste) spricht zunächst schon, dass diese nach der beigefügten tabellarischen Übersicht und auch nach den Angaben in den jeweiligen „abstracts“ nicht (wenigstens) der Studienphase III zuzuordnen sind, sondern, soweit angegeben, nur die früheren Studienphasen I und II oder anders benannte Studienarten betreffen, die keiner dieser Phasen zugeordnet sind. Studien der Phase I dienen im Wesentlichen nur der Erforschung der Verträglichkeit des zu erprobenden Wirkstoffs. Studien der Phase II betreffen zwar schon die Frage der Wirksamkeit des Wirkstoffs, sind aber noch auf eine kleine Zahl an Patienten bezogen und dienen außerdem der Ermittlung von Nebenwirkungen und der geeigneten Dosierung. Erst in Studien der Phase III wird das Mittel an einer großen Zahl (mehrere 100 bis mehrere 1000) von Patienten erprobt, um zu klären, ob sich die Ergebnisse aus den vorangegangenen Studien auch auf eine große Gruppe unterschiedlicher Patienten übertragen lassen; erst mit einer solchen Studie kann also ein signifikanter Wirksamkeitsnachweis geführt werden. Vgl. zur Definition der einzelnen Studienphasen etwa www.bfarm.de/DE/Buerger/Arzneimittel/Arzneimittelentwicklung/_node.html („Die verschiedenen Studienphasen“, Ausdruck vom 9. November 2016) sowie „studienphasen.pdf“ von der Webseite www.uniklinikum-regensburg.de (Ausdruck vom 9. November 2016); ferner Wikipedia-Eintrag „Klinische Studie“, Punkt 7 = „Phasen einer Arzneimittelstudie“ (Ausdruck vom 9. November 2016); auch der Antragsteller hat diese Studienphasen in seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 22. August 2016 erläutert. Belegt werden die vorstehenden Ausführungen durch das vom Antragsteller vorgelegte Material selbst. So beschränkt sich die in der Auflistung als Phase I-Studie gekennzeichnete Studie Ishikawa A et al. (Nr. 4 der Liste) auf die Schlussfolgerung, dass die dort verwendeten dendritischen Zellen gut vertragen worden seien und auch für Patienten mit fortgeschrittener Erkrankung sicher verwendet werden könnten. Entsprechendes gilt etwa für die Studie der Phase I von Um SJ et al. (Nr. 16 der Liste). Die Autoren schlussfolgern lediglich, dass die Behandlung nicht giftig gewesen sei und eine Immunantwort auf Tumorantigene hervorgerufen habe. Die „two mixed tumor reponses“ (2 von fünfzehn Patienten) seien möglicherweise auf diese Behandlung zurückzuführen („may represent a potential benefit of this new DC-Vac“). In der Zusammenfassung der Phase I-Studie von Hirschowitz EA et al. (Nr. 3 der Liste) heißt es sogar, die therapeutische Wirksamkeit sei unbekannt und die klinischen Ergebnisse seien anekdotenhaft („Therapeutic efficacy is unknown and clinical outcomes are anecdotal.“). Auch die immerhin schon auf die Phase II bezogenen Studien sind hier keineswegs alle aussagekräftig. Hinsichtlich der Studien Nr. 6 (Chiappori AA et al.) und Nr. 7 (Antonia SJ et al.) ist schon nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weshalb ihre Ergebnisse überhaupt für den Fall des Antragstellers relevant sein sollen. Denn sie betreffen Patienten mit kleinzelligen Lungenkrebs, während der Antragsteller an einem nichtkleinzelligen Lungenkarzinom erkrankt ist. Aber auch nicht alle Phase II-Studien, die die hier fragliche Erkrankung betreffen, gelangen zu einer (in ihrer Aussagekraft nach den obigen Ausführungen allerdings ohnehin eng begrenzten) Feststellung der Wirksamkeit. So endet etwa die Studie von Shi et al. (Nr. 14 der Liste) mit dem Ergebnis, dass es beim Gesamtüberleben keine statistisch signifikanten Unterschiede bei der Therapie von Erlotinib mit oder ohne Immuntherapie mit dendritischen Zellen gab. Die einzigen beiden Studien der Phase III (Kimura et al., Nr. 2, sowie Takahashi et al., Nr. 8) sind ebenfalls nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass die vom Antragsteller gewollte Behandlung schon als lediglich „noch nicht“ anerkannte Heilmethode eingestuft werden kann. Beide Studien betreffen eine für diese Studienphase sehr oder sogar zu geringe Patientenzahl, nämlich 103 Patienten (Nr. 2) bzw. 62 Patienten (Nr. 8). Außerdem sind beide in ihren Schlussfolgerungen vorsichtig. Die Studie Nr. 2 bescheinigt der untersuchten Therapie das Potential, die nachoperative Prognose von Patienten mit Lungenkrebs zu verbessern, stellt aber klar, dass eine „large-scale multi-institutional RCT“ erwartet wird, um die Ergebnisse dieser Studie weiter zu bestätigen. Auch die Studie Nr. 8 gelangt zu einer nur vorsichtigen Schlussfolgerung: „This study is the first to suggest that DC vaccines pulsed with WT1 may hold a significant impact to prolong the overall survival of patients with advanced NSCLCs“ (Hervorhebungen durch den Senat). Der Aussagekraft aller angeführten Studien in Bezug auf die hier in Rede stehende Behandlung steht schließlich entgegen, dass sie unterschiedliche Herstellungsmethoden dendritischer Zellen betreffen und nicht glaubhaft gemacht ist, dass ihre Aussagen auch für die im Falle des Antragstellers geplante Behandlungsmethode Geltung beanspruchen können. Sofern die Herstellungsweise überhaupt in dem jeweiligen „abstract“ angegeben ist, ergibt sich ein disparates Bild, das angesichts der oben wiedergegebenen sachverständigen Äußerung des Herrn Prof. Dr. T. jedenfalls ohne nähere Erläuterung die Vergleichbarkeit der Studien ausschließt: Für die Studie Nr. 1 (Kimura H et al.) wurden dendritische Zellen aus Lymphknotengewebe (from tissue cultures of tumor-draining lymph nodes (TDLN)) oder aus diesem Gewebe zusammen mit Lymphozyten (from TDLN co-cultured with peripheral blood lymphozytes (TDLN-Pb)) gewonnen. In Studie Nr. 2 (Kimura et al.) wurden dendritische Zellen aus Lymphknoten der Patienten gewonnen. Studie Nr. 3 (Hirschowitz EA et al.) bezieht sich auf dendritische Zellen geprimt mit „apoptotic bodies“ von allogenen, d. h. nicht patienteneigenen, Tumorzellen. In Studie Nr. 4 (Ishikawa A et al.) wurden dendritische Zellen mit alpha-galactosylceramide geprimt, in Studie Nr. 5 (Chang GC et al.) mit Tumorzelllysat, in Studie Nr. 6 (Chiappori AA et al.) mit Peptid (Ad.p53-DC), in Studie Nr. 7 (Antonia SJ et al.) mit p53, in Studie Nr. 8 (Takahashi et al.) mit WT1 (Wilms´ tumour protein-1 peptide) und in Studie Nr. 16 (Um SJ et al.) mit Tumorlysat. Für die Studie Nr. 9 (Takahashi H et al.) ist nur angegeben, dass dendritische Zellen mit einem Peptid geprimt worden seien (peptide-pulsed DC), aber nicht, mit welchem genau. Nr. 18 der Studienauflistung (Wojas-Krawczyk et al.) betrifft eine Fallstudie zu einem einzigen Patienten, der mit dendritischen Zellen behandelt wurde, welche mit MUC1 und MAGE-3 Epitopen versehen (loaded) worden waren. Studie Nr. 19 (Kato Y.) testete dendritische Zellen geprimt mit WT1- und/oder mucin 1 (MUC-1)-Peptiden. Für die übrigen acht Studien ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, mit welcher Art dendritischer Zellen die dortigen Patienten behandelt wurden. Dass es verschiedenste Arten gibt, dendritische Zellen herzustellen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem vom Antragsteller übersandten Unterlagen zu den klinischen Studien zu Lungenkrebs sowie aus den beiden vom Antragsteller vorgelegten Gutachten jeweils unbekannten Datums von Prof. Dr. L. , die verschiedene Melanome betreffen. Diesen Gutachten zufolge gibt es weder einen allgemeinen Standard, wie dendritische Zellen mit Tumorantigenen beladen werden, noch, wie oft und in welcher Menge dendritische Zellen geimpft werden. Zwar erwähnt Prof. Dr. L. , dass trotz dieser Unterschiede in fast allen veröffentlichten Studien und in allen Tumorentitäten von einem klinischen Ansprechen in einem Teil der behandelten Patienten berichtet werde, und leitet daraus die Wirksamkeit der Therapie ab. Aus diesen Ausführungen von Prof. Dr. L. folgt jedoch nicht, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte, sondern in Phase-III-Studien validierte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die für den Antragsteller konkret vorgesehene Behandlungsmethode mit dendritischen Zellen (siehe dazu die Stellungnahme seines behandelnden Arztes, Dr. O. , vom 5. Oktober 2016) zur Heilung der bei diesem vorliegenden – anderen – Krebserkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Ein klinisches Ansprechen bei anderen Patienten mit teilweise anderen Krebserkrankungen und anderen Arten dendritischer Zellen zeigt nicht auf, dass die für den Antragsteller konkret vorgesehene Therapie wirksam sein wird. Im Ergebnis dasselbe gilt für die Behauptung, die Behandlung mit dendritischen Zellen werde beim Antragsteller die Nebenwirkungen der Behandlung mit Nivolumab verringern. Im Übrigen betreffen die vom Antragsteller vorgelegten Studienunterlagen Behandlungen mit dendritischen Zellen verschiedener Arten. In einigen Studien mögen sich die jeweiligen Behandlungen als wirksam erwiesen haben. Da sich die Herstellungs- und Impfmethoden (Menge und Häufigkeit) aber jeweils stark unterscheiden, gehen die Erkenntnisse, die sich aus diesen Studien ableiten lassen, bisher nicht über Einzelfälle hinaus. Dem steht – anders als der Antragsteller meint – nicht entgegen, dass Ralph Steinman posthum der Nobelpreis für die Entdeckung der dendritischen Zellen und ihrer Funktion in der Immunabwehr verliehen worden ist. Denn allein aus dem Umstand, dass dendritische Zellen generell bedeutsam für die Immunabwehr sind, folgt nicht, dass die vom Antragsteller erstrebte Behandlung Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung hat. Dasselbe gilt für den Umstand, dass eine Impfung mit dendritischen Zellen eine Immunantwort hervorruft. Was der behandelnde Arzt des Antragstellers, Dr. O. , in seinem Schreiben vom 8. August 2016 gegen die Stellungnahme der Deutschen Krebsgesellschaft einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er meint, die Empfehlung, Patienten nur innerhalb von klinischen Studien mit dendritischen Zellen zu behandeln, sei ethisch nicht vertretbar, weil nur eine begrenzte Zahl von Patienten daran teilnehmen könne. Eine potentiell wirksame Therapie werde damit den ausgeschlossenen Patienten versagt. Dies überzeugt nicht. In klinischen Studien soll gerade geprüft werden, ob die Therapie mit dendritischen Zellen wirkt und ggf. in welcher Weise bei welchen konkreten Erkrankungen. Der Umstand, dass sie „potentiell wirksam[e]“ sein mag, genügt nicht für eine Beihilfegewährung, solange sich Wirksamkeitsnachweise – wie hier – auf Einzelfälle beschränken, zumal nicht erkennbar ist, dass die Herstellungs- und Impfmethode dendritischer Zellen im gewählten Behandlungsansatz den in den angesprochenen Einzelfällen verwendeten Methoden entspricht oder zumindest aus näher dargelegten Gründen vergleichbar wäre. Im Wesentlichen aus den vorstehend angeführten Gründen haben es in den letzten Jahren auch etliche Gerichte abgelehnt, eine Behandlung mit dendritischen Zellen als beihilfefähig oder in einer privaten oder der gesetzlichen Krankenversicherung als erstattungsfähig anzusehen. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. März 2016– 20 U 178/14 –, juris, Rn. 12 ff. (Die überzeugenden Fälle in vitro-Daten hätten in klinischen Studien weniger gut belegt werden können, was am ehesten dadurch bedingt sei, dass eine erhöhte Immunantwort in vitro nicht immer mit einer objektiven Tumorregression einhergehe. Zudem fehlten randomisierte Studien der klinischen Phase III.), und Urteil vom 10. Januar 2014– 20 U 71/12 –, juris, Rn. 23 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 5 U 82/15 –, juris, Rn. 14 ff., 19 (Bedenken gegen die Impfung mit dendritischen Zellen seien nachvollziehbar, weil es bislang keine standardisierten Verfahren zur Gewinnung der Zellen gebe, die Impfungen und etwaige in Studien beobachtete Wirkungen daher nur eingeschränkt vergleichbar seien; ohne eine Vergleichbarkeit in den Herstellungsverfahren der dendritischen Zellen könne auch keine Vergleichbarkeit bei den etwaigen Wirkungsgraden aufgezeigt werden.); Schl.-H. LSG, Urteile vom 13. März 2014– L 5 KR 95/10 – juris, Rn. 47 (Aussagen zur allgemeinen Wirkungsweise reichen nicht aus, um einen Nutzen plausibel zu machen. Denn allein aus dem Grundprinzip des Wirkmechanismus kann nicht zwangsläufig auf dessen Potential im konkreten Einzelfall geschlossen werden.), und vom 12. Januar 2012 – L 5 KR 49/10 –, juris, Rn. 34; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18. Februar 2014– L 11 KR 5016/12 –, juris, Rn. 33 (sehr kleine Fallserien, sehr geringe Fallzahl, inhomogenes Patientenkollektiv, verschiedene Aufbereitungen dendritischer Zellen); Hess. LSG, Beschluss vom 28. März 2013 – L 8 KR 68/13 ZVW –, juris, Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Juli 2010– 11 S 2730/09 –, juris, Rn. 35 (Über Eignung und Wirksamkeit der eingesetzten Methoden – Therapie mit dendritischen Zellen – können keine nachprüfbaren Aussagen gemacht werden.); VG Bremen, Urteil vom 22. Mai 2015 – 2 K 2156/08 –, juris, Rn. 41 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 3 K 634/12 –, juris, Rn. 55 ff.; a. A. OLG Bremen, Urteil vom 30. November 2015– 3 U 65/13 –, juris, Rn. 46 f. (Das Gericht hielt das von den Sachverständigen geschilderte medizinische Wirkprinzip dendritischer Zellen für nachvollziehbar und erfolgversprechend, wobei die Sachverständigen über ihren eigenen Arbeits- bzw. Forschungsbereich berichteten.), und LSG Bad.-Württ., Urteil vom 19. März 2012 – L 5 KR 1496/13 –, juris, Rn. 83 (Das Gericht stützte sich auf die indiziellen Wirkungen der im Verfahren angeführten Studienergebnisse zu dendritischen Zellen, obwohl, wie anzumerken ist, es sich insoweit „in der großen Mehrheit“ nur um „Phase-I/II-Studien“ gehandelt hat. Einem daraus abgeleiteten Analogschluss dürfe man nicht die Unterschiede verschiedener Tumoren entgegenhalten, weil die Beklagte hinsichtlich der etablierten Methoden zur Krebsbehandlung ebenfalls einen Analogschluss gezogen habe.). Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung alternativer Behandlungsmethoden bei Patienten mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeführt, dass in einem Fall, in dem die Schulmedizin nur noch palliative Therapien anbiete, weil sie jede Möglichkeit kurativer Behandlung als aussichtslos erachte, die Alternativbehandlung nur dann in Betracht komme, wenn die auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinaus reichenden Erfolg bestehe. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt seien, reichten hierfür nicht. Mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei es in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr jedoch nicht zu vereinbaren, Versicherte auf eine nur noch auf die Linderung von Krankheitsbeschwerden zielende Standardtherapie zu verweisen, wenn durch eine Alternativbehandlung eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2013– 1 BvR 2045/12 –, juris, Rn. 11 und 15; ähnlich BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005– 1 BvR 347/98 –, BVerfGE 115, 25 = juris, Rn. 64 ff. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 2 Abs. 1 a Satz 1 SGB V. Der Sache nach gilt diese Rechtsprechung auch für das Beihilferecht, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011– 2 B 63.11 –, juris, Rn. 9, und vom 22. August 2007 – 2 B 37.07 –, juris, Rn. 6, sowie Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, juris, Rn. 20, und für das Recht der privaten Krankenversicherung. Vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013– IV ZR 307/12 –, juris, Rn. 17, 24, 26. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben besitzt der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die beantragte Therapie mit dendritischen Zellen als beihilfefähig anerkennt. Hier ist schon nicht erkennbar, dass der Antragsteller „austherapiert“ ist, in seinem Fall also keine andere kurative Behandlungsmethode mehr zur Verfügung steht. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht weiter mit dem vom Antragsgegner als beihilfefähig angesehenen Opdivo (Nivolumab) behandelt werden kann, also einem Mittel, welches die Europäische Kommission kürzlich als Monotherapie für Erwachsene mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) nach vorheriger Chemotherapie basierend auf zwei Phase-III-Studien zugelassen hat. Vgl. dazu Perspektiven der Onkologie 2/2015, Deutsches Ärzteblatt, S. 34. Unabhängig davon kann der Senat aus den oben genannten Gründen nicht feststellen, dass durch die hier in Rede stehende konkrete Behandlungsmethode für den Antragsteller die auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinaus reichenden Erfolg besteht. Daran ändern auch die vorgelegten ärztlichen Atteste nichts. Schon weil der Antragsteller bisher nicht mit dendritischen Zellen behandelt worden ist, kann aus den Attesten zu seinem Gesundheitszustand nichts zur konkreten Wirksamkeit einer solchen Behandlung hergeleitet werden. Der Umstand, dass die Bundesfinanzdirektion West und die Deutsche Bundesbank in jeweils einem Fall eine Behandlung mit dendritischen Zellen als beihilfefähig nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) angesehen haben, führt hier entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einen Anordnungsanspruch. Denn die gesetzlichen Vorgaben des § 33 BBhV unterscheiden sich von denen des § 4 i Abs. 4 BVO NRW. Die Entscheidungen der genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften unterschiedlichen Inhalts geben für die Frage, ob im zu entscheidenden Fall ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, nichts her. Im Übrigen ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Bewilligungsschreiben nicht, mit welcher konkreten Art dendritischer Zellen die Betroffenen behandelt werden sollten, so dass die Fälle nach Aktenlage auch insoweit nicht vergleichbar sind. Da kein Anordnungsanspruch besteht, muss der Anordnungsgrund nicht geprüft werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO nach der eingangs genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht immer schon dann eine reine allgemeine Interessen- und Folgenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen, wenn für den Anordnungsanspruch schwierige medizinische Fragen aufgeworfen werden, wegen derer in einem Hauptsacheverfahren möglicherweise ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – sachverständige medizinische Äußerungen vorhanden sind, die deutlich gegen einen Erfolg in der Hauptsache sprechen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des LSG Nds.-Bremen vom 22. September 2015 – L 4 KR 276/15 B ER –, zugrunde lag. Auch dort hatte das Gericht angeführt, bei einer Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren müsse dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich zustehen (juris, Rn. 25); außerdem hatte es nach Aktenlage eine positive Wirksamkeitsprognose für die streitgegenständliche Behandlung mit Cannabis-Extrakt-Tropfen angenommen (juris, Rn. 42). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat die voraussichtlichen Kosten der beabsichtigten Behandlung zugrunde gelegt, wie sie in der Kostenaufstellung des Herrn Dr. O. vom 10. Mai 2016 (Bl. 9 d. A.) mitgeteilt werden. Dieser Betrag ist auf die beanspruchte Beihilfe bei einem Bemessungssatz des Antragstellers von 70 % zu kürzen. Wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.