Beschluss
2 Ws 284/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist unbegründet; die Fortdauer kann über zehn Jahre hinaus angeordnet werden, wenn eine psychische Störung vorliegt und sich daraus eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ableitet (Art. 316f Abs.2 EGStGB, §67d StGB).
• Eine dissoziale bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung kann im Sinne von Art. 316f Abs.2 EGStGB eine „psychische Störung" darstellen, auch ohne Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (§§20,21 StGB).
• Für die Feststellung der hochgradigen Gefahr sind konkrete, aktuelle Anhaltspunkte erforderlich; frühere Taten allein genügen nicht ohne Hinweise auf Fortbestehen der Störung und ungünstige Vollzugsbefunde.
• Weigerung zur Mitwirkung an Therapie und an Exploration kann die Prognose verschlechtern und rechtfertigt die Fortdauer der Sicherungsverwahrung, wenn keine Hinweis auf therapeutische Besserung vorliegt.
• Die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs muss den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Abstands-, Trennungs-, Minimierungs- und Rechtsschutzgebot) genügen; bestehende Defizite führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie rechtsfolgenentscheidend sind.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Sicherungsverwahrung trotz Zehnjahresfrist wegen psychischer Störung und hoher Rückfallgefahr • Die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist unbegründet; die Fortdauer kann über zehn Jahre hinaus angeordnet werden, wenn eine psychische Störung vorliegt und sich daraus eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ableitet (Art. 316f Abs.2 EGStGB, §67d StGB). • Eine dissoziale bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung kann im Sinne von Art. 316f Abs.2 EGStGB eine „psychische Störung" darstellen, auch ohne Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (§§20,21 StGB). • Für die Feststellung der hochgradigen Gefahr sind konkrete, aktuelle Anhaltspunkte erforderlich; frühere Taten allein genügen nicht ohne Hinweise auf Fortbestehen der Störung und ungünstige Vollzugsbefunde. • Weigerung zur Mitwirkung an Therapie und an Exploration kann die Prognose verschlechtern und rechtfertigt die Fortdauer der Sicherungsverwahrung, wenn keine Hinweis auf therapeutische Besserung vorliegt. • Die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs muss den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Abstands-, Trennungs-, Minimierungs- und Rechtsschutzgebot) genügen; bestehende Defizite führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie rechtsfolgenentscheidend sind. Der Beschwerdeführer ist wegen schwerer Sexual- und Gewaltdelikte verurteilt und seit 1992 in Sicherungsverwahrung. Mehrere vorherige Verurteilungen wegen Gewalttaten und Sexualstraftaten sowie eine weitere Verurteilung 2004 wegen Sexualdelikts liegen vor; einzelne Taten wurden auch während Haft begangen. Die Unterbringung wurde wiederholt verlängert; nach Ablauf von zehn Jahren prüfte das Landgericht Freiburg die Fortdauer. Der Untergebrachte verweigerte wiederholt Mitwirkung und therapeutische Maßnahmen, bestritt inzwischen Gefährlichkeit wegen Alters und Krankheit und nahm nicht an der Anhörung teil. Das Landgericht ordnete die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an; der Untergebrachte legte sofortige Beschwerde ein. Das OLG bestätigte die Entscheidung auf Grundlage psychiatrischer Gutachten und des Vollzugsverlaufs. • Form- und fristgerechte sofortige Beschwerde ist unbegründet; Verfahren vor dem Landgericht verlief rechtsfehlerfrei. • Beauftragung und Anhörung des Sachverständigen waren zulässig; Verzicht auf zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers gerechtfertigt, da dieser seine Teilnahme eindeutig verweigert hatte (§§463,454 StPO). • Anwendbarer Rechtsrahmen: Nach zehn Jahren ist Fortdauer der Maßregel nur zulässig, wenn eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten ist (Art.316f Abs.2 EGStGB i.V.m. §67d StGB). • Begriff der psychischen Störung ist an EMRK-Rechtsprechung und den vom BVerfG entwickelten Vorgaben auszulegen; auch dissoziale Persönlichkeitsstörung kann darunter fallen. • Hochgradige Gefahr und Einstufung als schwerste Sexualstraftaten sind einzelfallbezogen zu prüfen; hier sind beide Merkmale kumulativ festzustellen und verhältnismäßig zu gewichten. • Sachverständigengutachten (Dr. D.) und Vollzugsakten begründen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen und fortbestehender Gefährlichkeit; standardisierte Instrumente (PCL‑R, HCR‑20, SVR‑20, Static‑99R) weisen hohes Rückfallrisiko aus. • Kriminelle Vorgeschichte, Tatumstände (gewaltsame, teilweise sadistische Ausführung, Tatbegehungen auch im Vollzug) und andauernde Therapieverweigerung sprechen für Fortbestehen der Störung und hohe Wahrscheinlichkeit erneuter schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten. • Körperliche Erkrankungen des Untergebrachten (Diabetes, mögliche Erektionsstörung) beeinflussen die Prognose nicht entscheidend, weil die Taten auch Machtausübung und Selbstwertregulation dienten und nicht nur sexueller Leistungsfähigkeit bedürfen. • Vollzugsangebot und Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in Freiburg entsprechen im Wesentlichen den verfassungsrechtlichen Anforderungen; vorhandene Defizite (z. B. Nachsorgeeinrichtungen) sind bekannt, stehen der Fortdauer aber nicht entgegen. • Versäumnisse im therapeutischen Vollzug vor dem 01.06.2013 sind für die Entscheidung nicht relevant; ab 01.06.2013 sind keine erheblichen Defizite feststellbar, und die Anstalt hat konkrete Betreuungs- und Vollzugspläne vorgelegt. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird als unbegründet verworfen; die Fortdauer der Sicherungsverwahrung bleibt angeordnet. Das OLG bestätigt, dass bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von Art.316f Abs.2 EGStGB vorliegt und aus konkreten Umständen eine hochgradige Gefahr weiterer schwerster Gewalt‑ oder Sexualstraftaten folgt. Wesentliches Gewicht hatten die schwerwiegende Tathistorie, das progrediente und teilweise sadistische Tatbild, begangene Taten auch im Vollzug sowie die anhaltende Verweigerung therapeutischer Mitwirkung. Die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs in Freiburg genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, und etwaige strukturelle Defizite sind nicht geeignet, die Fortdauer der Unterbringung aufzuheben. Damit bleibt die Sicherungsverwahrung weiterhin zur Abwehr erheblicher Gefahren der Allgemeinheit erforderlich.